9Ob156/02k—OGH Entscheidung
10. Juli 2002
…hält sich in seiner Rechtsauffassung an die Rechtsprechung, wonach auf die Auslegung einer Erbverzichtserklärung die Auslegungsregeln der §§ 914f ABGB Anwendung finden (RIS-Justiz RS0013023) und verkennt keineswegs, dass dabei nicht nur der objektive Erklärungswert des schriftlich Beurkundeten maßgebend ist, sondern auch die etwa mündlich erklärte Absicht der Parteien zu…