Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag. a Schwingenschuh (Vorsitz) sowie den Richtern Mag. Scherr LL.M., BA und Mag. Wieland in der Strafsache gegen A* und B*wegen Vergehen des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 StGB nach öffentlicher Verhandlung am 9. Dezember 2025 in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Dr. Kirschenhofer sowie der beiden Angeklagten und ihres Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Reitmann LL.M. über die Berufungen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 2. April 2025, GZ **-45, und deren Beschwerde gegen den Beschluss vom 23. Juni 2025, GZ **-50, zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit dem angefochtenen einzelrichterlichen Urteil wurden – soweit für die Berufung relevant – die am ** in ** geborene österreichische Staatsbürgerin B* und die am ** in ** geborene österreichische Staatsbürgerin B* jeweils der Vergehen des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hierfür A* zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen à EUR 20,00, im Uneinbringlichkeitsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und B* zu einer Geldstrafe in der Höhe von 200 Tagessätzen à EUR 6,00, im Uneinbringlichkeitsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und zur jeweils für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 4 Monaten sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten verurteilt.
Dem Schuldspruch zufolge haben die Angeklagten in C* in ihrer Eigenschaft als Elementar- und Kleinkindpädagogen gegenüber den ihrer Fürsorge und Obhut unterstehenden und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendeten Kleinkinder körperliche und seelische Qualen zugefügt, und zwar
Auf die vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsseiten 5 bis 17 verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T3]).
Gegen dieses Urteil richten sich die jeweils (zum umfassenden Anfechtungswillen siehe RIS-Justiz RSRS0099951) „vollen“ Berufungen (ON 44,16) der Angeklagten, die nur wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und des Ausspruchs über die Schuld ausgeführt wurden. Die Angeklagten streben mit ihren Berufungen (ON 48 und ON 49) einen Freispruch in eventu eine Kassation des Urteils an.
Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2025 (ON 47) beantragten die Angeklagten die Berichtigung des übermittelten Hauptverhandlungsprotokolls. Nachdem der Staatsanwaltschaft Klagenfurt die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt wurde, wurden die Anträge mit Beschluss vom 23. Juni 2025 (ON 50) abgewiesen. Dagegen erhoben die Angeklagten am 4. Juli 2025 das Rechtsmittel der Beschwerde (ON 52).
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz vertrat in ihrer Stellungnahme vom 17. November 2025 die Ansicht, dass den Berufungen und den Beschwerden der Angeklagten keine Berechtigung zukomme.
Die Berufungen und Beschwerden sind nicht erfolgreich.
Was die Reihenfolge der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe anbelangt, geht eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 (§ 468 Abs 1 Z 4) StPO vor, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe jedoch nach (vgl Ratz , WK-StPO § 476 Rz 9).
Der Erledigung der Mängelrüge (Z 5) sind zunächst die wesentlichen Grundsätze voranzustellen:
Eine Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist unter diesem Aspekt nicht vorgesehen, dazu dient die Schuldberufung. Das Gericht ist gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO verpflichtet, die schriftliche Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen und darin mit Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen wurden und aus welchen Gründen dies geschah, ohne dagegen sprechende wesentliche Umstände mit Stillschweigen zu übergehen. Es ist weder gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen und Verfahrensergebnisse in extenso zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen, noch muss es sich mit den Beweisresultaten in Richtung aller denkbaren Schlussfolgerungen und mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde dann konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinandersetzen (RIS-Justiz RS0106295, RS0098377). Es hat die Beweismittel nicht nur einzeln, sondern (vor allem) in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig zu prüfen und nicht nach starren Beweisregeln, sondern nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (§ 258 Abs 2 StPO; vgl RIS-Justiz RS0106642). Dass aus den formell einwandfreien Prämissen auch für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, das Erstgericht sich aber (mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung) für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entschieden haben, ist als Akt freier Beweiswürdigung mit Mängelrüge nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0098400).
Die unter Nichtigkeitsdrohung stehende Begründungspflicht besteht ausschließlich für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen. Darunter sind solche zu verstehen, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben. Die entscheidenden Tatsachen sind von den erheblichen Tatsachen zu unterscheiden; damit sind Verfahrensergebnisse gemeint, welche die Eignung haben, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu beeinflussen. Mit ihnen muss sich die Beweiswürdigung bei sonstiger Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) auseinandersetzen. Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der gebotenen Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, kann aus Z 5 StPO nicht bekämpft werden, es sei denn, die Tatrichter hätten in einem besonders hervorgehobenen Einzelpunkt erkennbar eine notwendige Bedingung für Feststellungen hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache erblickt. Zuletzt sei noch darauf hingewiesen, dass die gesetzmäßige Darlegung einer Nichtigkeit nach Z 5 die Berücksichtigung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe erfordert (RIS-Justiz RS0119370).
Die an mehreren Stellen (ON 48,4,7 und ON 49,4,6) in den Berufungsschriften vorgetragene Kritik der offenbar unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall StPO) des festgestellten (US 7) bewussten und gewollten Zusammenwirkens der Angeklagten, welches entgegen der Berufung mängelfrei aus den Schilderungen der vormaligen Kollegen (etwa US 13) abgeleitet werden konnte, verlässt den Anfechtungsrahmen der Mängelrüge (RIS- Justiz RS0119370), weil die Gesamtheit der Entscheidungsgründe unberücksichtigt blieb und ergießt sich sohin in einer unter diesem Aspekt unzulässigen Kritik an der Beweiswürdigung. Die Beteiligungsform, in welcher die strafbare Handlung begangen wird (§ 12 StGB) und die Frage allfälliger Mittäterschaft betrifft im Übrigen keine für den Schuldspruch oder die Subsumtion maßgeblichen Tatsachen (vgl RIS-Justiz RS0013731; Lendl , WK-StPO § 260 Rz 17, 30), wobei die Urteilsfeststellungen (US 6 vorletzter Absatz) zudem auch eine Beitragstäterschaft tragen würden. Die in diesem Zusammenhang Feststellungen vermissenden Rechtsrügen (inhaltlich Z 9 lit a [ON 48,4 und ON 49,4]) halten im Übrigen prozessordnungswidrig nicht an den ohnedies getroffenen Feststellungen (siehe etwa US 7) fest (RISJustiz RS0099810).
Das Erstgericht konstatierte (zusammengefasst [siehe US 6, US 7]), dass von den Angeklagten über einen jeweils längeren Zeitraum wiederholt bewusst und gewollt psychischer Druck bzw. physische Gewalt, in Form von Drohungen, Einschüchterungen sowie die Anwendung physischer Gewalt („Zuhalten der Nase bzw. Zusammendrücken der Wange“) eingesetzt wurde, um die jeweiligen – dem Schuldspruch zu Grunde liegenden – Kinder zum „Kosten“ des Essens zu bewegen bzw. dazu Verhalten ihr Weinen einzustellen, wobei diese Methoden, mithin der somit konstatierte Gesamtvorsatz, gleichermaßen und mit Unterstützung und Billigung der jeweils anderen Angeklagten gepflogen und auch andere Betreuerinnen aufgefordert wurden diese Methoden zu übernehmen. Die auf Grund der Tatwiederholung (US 16) langfristigen Auswirkungen auf die Psyche der Kinder sei ihnen dabei auch bewusst gewesen.
Basierend auf der festgestellten einheitlichen Motivationslage und der wiederholten Tatbildverwirklichung über einen längeren Zetraum liegt eine tatbestandliche Handlungseinheit nach § 92 Abs 1 StGB in Bezug auf jedes Tatopfer vor (zu dieser Rechtsfigur 13 Os 1/07g [verst Senat], RIS-Justiz RS0122006 und RS0127374, Ratz in WK 2StGB Vor §§ 28–31 Rz 89 und 91, in Bezug auf § 92 StGB siehe 11 Os 75/20v und 13Os60/21d). Dies ergibt sich auch dadurch, dass das Erstgericht gerde nicht mehrere Vergehen iSd § 33 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB annahm (US 16), sondern bloß eine Tatwiederholung über einen längeren Zeitraum (im Rahmen einer Handlungseinheit). Daneben traf das Erstgericht (siehe etwa US 6 letzter Absatz, US 7 und US 8 sowie US 10 ; weiters US 13: „ Praktiken wie das Essen-in-den-Mund-Stopfen und den Mund-Zuhalten habe sie mehrmals, und zwar von beiden Angeklagten selbst gesehen. Darüber hinaus hätten die beiden das auch stolz erzählt...) hinreichend deutliche Feststellungen, auf deren Basis anzunehmen ist, dass die Berufungswerberinnen das ihnen angelastete Verhalten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) gesetzt haben. Dies hat zur Konsequenz, dass alle dazu festgestellten Tathandlungen betreffend jedes Kindes durch eine Tat (im materiellen Sinn) gesetzt wurden (RISJustiz RS0127374) und jeder Berufungswerberin die Ausführungshandlungen der jeweiligen Mitangeklagten zuzurechnen sind (erneut RIS
Entgegen der weiteren (ON 48, 5, 8, 9 und ON 49, 4, 7, 9) Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist der Umstand, dass das Schöffengericht die Feststellungen zur subjektiven Tatseite aus dem festgestellten objektiven Geschehensablauf in Zusammenschau mit der beruflichen Ausbildung der Angeklagten und dem damit verbundenen Wissen auf die Auswirkung der Psyche der Kinder abgeleitet hat (US 16), unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit – auch mit Blick auf die leugnende Verantwortung der Angeklagten – nicht zu beanstanden und bedurfte keiner weiteren Erörterung (RIS-Justiz RS0116882 [T1], RS0098671). Eine von den Berufungen angesprochene, hier aber nicht vorliegende Scheinbegründung wäre nur gegeben, wenn sich nach den Kriterien der Logik oder Empirie ein Schluss auf die zu begründende Tatsache (hier: den Vorsatz der Angeklagten) entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RIS-Justiz RS0108609, RS0099494 [T11, T12]). Warum es zu Faktum 1.c. des Schuldspruchs einer gesonderten Erörterung bedurft hätte (ON 48,9; ON 49,9), wonach die Kindesmutter des Tatopfers zu Protokoll gegeben hätte, dass ihre Tochter auch zu Hause das Essen verweigert habe und besprochen worden sei, ihre Tochter solle was essen, erklären die Berufungen angesichts der Feststellung (US 7), wonach von auszuübenden physischen oder psychischen Zwang in diesen Gesprächen nie die Rede gewesen sei, nicht schlüssig.
Worin der „formelle Begründungsmangel“ des Schuldspruchs zu Faktum 2.a. gelegen sein soll, wenn im Urteil die Negativfeststellung getroffen wird, „es könne nicht festgestellt werden, ob die Türe in all diesen Fällen offen, geschlossen oder nur angelehnt wurde“, erklären die Berufungsschriften ebenso nicht schlüssig. Dieser Umstand betrifft in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft zudem - ungeachtet dessen, dass angesichts des verbleibenden Faktums 1.b. selbst bei Wegfall einzelner der im Referat der entscheidenden Tatsachen im Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) angeführten Ausführungshandlungen ohne Einfluss auf die Schuld bleiben würde (siehe etwa 14 Os 27/25i) - keine für die Subsumtion entscheidende Tatsache (siehe auch ON 44,11 [„ Dementsprechend bleibt es auch bei der Stressantwort des Kindes.“]), sodass auch keine Nichtigkeit aus der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO vorliegt ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 272).
Der an mehreren Stellen in den Berufungsschriften weiters geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5a StPO („ erhebliche Bedenken an der Beweiswürdigung“) steht gegen Urteile des Einzelrichters nicht zur Verfügung (§ 489 Abs 1 StPO; RIS-Justiz RS0132515) und ist daher keiner sachlichen Erwiderung unter diesen Aspekt (siehe jedoch unten bei der Schuldberufung) zugänglich (OLG Graz, 8 Bs 365/24y).
Gegen die auf einer lebensnahen Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite bestehen keine Bedenken (vgl. §§ 489 Abs 1 iVm 473 Abs 2 StPO; vgl zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichtes RIS-Justiz RS0132299). Das Erstgericht hat alle relevanten und greifbaren Beweismittel vollständig ausgeschöpft und eine an allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen der Logik orientierte mehr als ausführliche und nuancierte Beweiswürdigung (US 9 bis 16) vorgenommen. Dem Gebot gedrängter Darstellung (RIS- Justiz RS0106642) folgend hat es schlüssig und gut nachvollziehbar gemessen an den – einverständlich gemäß § 252 Abs 2a StPO vorgetragenen (ON 44,13) – Aktenstücken dargelegt, aus welchen Gründen es die Tatsachenfeststellungen getroffen hat. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen und damit verbunden die Ablehnung der leugnenden Verantwortung der Angeklagten als Schutzbehauptung (ON 5.4, ON 5.5; ON 7.8; ON 7.9; ON 22,3ff) – die (zusammengefasst) zwar teilweise „Grenzüberschreitungen“ einräumten, sich in objektiver und subjektiver Sicht aber nicht schuldig fühlten – sind gestützt auf die im Urteil erwähnten Zeugenaussagen, insbesondere jene die unmittelbare Wahrnehmungen der Übergriffe schilderten (siehe etwa ON 5.9 = ON 22,14; ON 8.25,5 = ON 22,27; ON 5.15 = ON 22,20; ON 5.23 = ON 33,6; ON 5.20 = ON 22,13; ON 5.17 = ON 22,32; ON 5.19 = ON 22,34; ON 5.21 = ON 22,35; ON 8.28 = ON 22,38), unbedenklich und gut nachvollziehbar. Angesichts der bereits oben beschriebenen Konsequenz (RISJustiz RS0090006) der wechselseitigen Zurechnung der Ausführungshandlung im Falle einer – hier unbedenklich aus der Gesamtheit der belastenden Zeugenaussagen zu deduzierenden – Mittäterschaft, versagt auch die (verfehlt) unter dem Nichtigkeitspunkt des § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobene Kritik an der Beweiswürdigung in den Berufungsschriften in Bezug auf Faktum 1.a (siehe dazu etwa die belastenden Angaben – auch in Bezug auf die Tatwiederholung [„ Dies passierte öfters mit D* .“] – in ON 8.25,6 bzw. ON 5.23,6), auf Faktum 1.b (ON 5.6,5; ON 8.10,3; ON 8.25,6 [„
Im Hinblick auf den festgestellten Taterfolg ist auszuführen, dass die Herabwürdigung des betroffenen Menschen bzw das Versetzen in einen menschenunwürdigen Zustand tatbestandlich ist. Der Erfolg tritt also auch dann ein, wenn das Opfer aufgrund der Tathandlung ein ausgeprägtes Gefühl der Angst, Panik, Verzweiflung, Demütigung, Wertlosigkeit oder Aussichtslosigkeit erlebt, Ekel vor sich selbst empfindet oder es zu einer dissoziativen Symptomatik (zB vorübergehender Verlust des Gefühls der persönlichen Identität, Derealisation) kommt. Eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert (Gesundheitsschädigung) ist nicht vorausgesetzt ( Lengauer/Schmollmüllerin Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch § 92 StGB Rz 29). Angesichts der schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen in der Hauptverhandlung (ON 44,8ff) in Zusammenschau mit den Angaben der Belastungszeuginnen (ON 5.23,5 [ In diesem Moment bekam D* keine Luft […] Man konnte D* ansehen, dass es für ihn eine richtig schlechte und arge Essenssituation war. “; ON 8.25,5ff; ON 22,13 [„ Es macht mich sehr betroffen, dass man so etwas mit Kindern macht. “]) sowie den Angaben der Kindeseltern über die Tatfolgen (ON 33,11; ON 8.10,4 = ON 22,15f; ON 8.17,4f = ON 33,20) bestehen auch an der Kausalität und den erfolgten Feststellungen, welche die Subsumtion im oben genannten Sinne tragen, kein vernünftiger Grund zu zweifeln.
Auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite und deren nachvollziehbare Ableitung aus dem objektiven Geschehensablauf, aus welchem ohne Weiteres Rückschlüsse auf das Wissen und Wollen des Angeklagten gezogen werden können (RIS-Justiz RS0098671; RS0116882), sowie der einschlägigen Berufserfahrung der beiden Angeklagten (sowie der offenbar systematisch gepflogenen „Erziehungsmethoden“) sind methodisch unbedenklich und nicht zu kritisieren.
Daran Bedenken zu wecken gelingt den Berufungswerberinnen, die im Wesentlichen vermeinen, dass die Anschuldigungen der Belastungszeuginnen erst nach ihren Ausscheiden über aktive Nachfrage erhoben und zuvor keine Beschwerden im gegenständlichen Kontext geäußert wurden, wobei zahlreiche weitere, im unmittelbaren Nahbereich tätige, Mitarbeiterinnen, ebenso wie die Vorgesetzten und Eltern keine entsprechenden Wahrnehmungen gemacht hätten, nicht. Dem ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, so tut dies nichts zur Sache. Selbst der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht – im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen – verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336).
Unter diesen Prämissen hat das Erstgericht überzeugend dargelegt, warum es - gemessen an den übrigen Verfahrensergebnissen sowie den gewonnenen persönlichen Eindruck (zur Relevanz RIS-Justiz RS0098413) - von der Richtigkeit der Angaben der im Urteil angeführten Belastungszeuginnen ausging und die leugnende Verantwortung der Angeklagten als bloße Schutzbehauptung verwarf. Wenn die Berufungswerberinnen damit argumentieren, dass es erst nach ihrem Ausscheiden zu einem Großteil der belastenden Aussagen kam, so liegt dies in der Natur der Sache eines – durch die vorliegenden Sachverhaltsdarstellungen (ON 2, ON 4) – eingeleiteten Ermittlungsverfahrens, stehen die einvernommenen Zeugen doch unter Wahrheitspflicht, sodass daraus für die Berufungswerberinnen nicht viel zu gewinnen ist. Dass es nicht schon viel früher von den einzelnen Belastungszeuginnen zu einer Anzeige gegen die Angeklagten kam, vermag an der vom Erstgericht angenommenen Glaubwürdigkeit der Belastungszeuginnen nichts zu ändern, handelt es sich doch bei der Anzeige (iSd § 80 Abs 2 StPO) um ein Recht und keine Pflicht ( Schwaighofer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 80 Rz 1 [zum Ausschluss der Anzeigeverpflichtung des H* als gemeinnütziger, überparteilicher und überkonfessioneller Verein siehe Schwaighoferin WK StPO § 78 Rz 9]). Entgegen den Berufungen erscheint es gerade nicht unplausibel, dass von den untergeordneten Mitarbeiterinnen, angesichts der beschriebenen Stimmung (siehe etwa ON 22,19) und der ein hohes Ansehen im H* genießenden Erstangeklagten (siehe dazu etwa ON 33,4), keine Anzeige erstattet wurde.
Das in den Berufungen relativierte Protokoll aus dem Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Klagenfurt, AZ **, in welchem (vermeintlich) von den gegenständlich einvernommenen Belastungszeuginnen die Vorfälle „weniger dramatisch“ geschildert worden seien, welches auch mit Beweisantrag vom 17. Dezember 2024 (ON 24) in Vorlage gebracht wurde, war – soweit überblickbar – nicht Gegenstand des Vortrags nach § 252 Abs 2 lit a StPO (siehe ON 44,13), sodass dieses nicht Gegenstand der Hauptverhandlung wurde, weswegen sich ein Eingehen darauf verbietet (§ 258 Abs 1 StPO). Im Übrigen verfehlt die Bezugnahme auf die Intensität der Schilderung ihren Bezugspunkt (RIS-Justiz RS0097540).
Mit den fehlenden Wahrnehmungen zu den Übergriffen von ehemaligen Kolleginnen, Vorgesetzten und Eltern hat sich bereits das Erstgericht (US 13) nachvollziehbar auseinandergesetzt. Die diesbezügliche Argumentation wird vom Berufungsgericht ausdrücklich geteilt. Hinzuzufügen ist lediglich, dass die freie Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) keine Beweisregel dahingehend kennt, wonach die (Nicht)Feststellung von entscheidenden Tatsachen von der quantitativen Mehrheit der Zeugen abhängt, die dazu Wahrnehmungen gemacht haben oder auch nicht (siehe auch OLG Linz, 8 Bs 37/17y). Fakt ist im gegenständlichen Fall, dass die im Urteil angeführten Zeuginnen angaben, die Übergriffe beobachtet zu haben und das Erstgericht ihnen – für das Berufungsgericht unbedenklich – Glauben schenkte, sodass darauf die Feststellungen entscheidender Tatsachen mängelfrei und unbedenklich gegründet werden konnten. Weshalb es letztlich zu den Übergriffen durch die Angeklagten gekommen ist, betrifft als Motiv keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0088761), sodass sich – auch angesichts der leugnenden Verantwortung – Spekulationen darüber erübrigen.
Letztlich ist anzuführen, dass sich weder das Erstgericht, noch das Berufungsgericht, mit den eingebrachten Gegenäußerungen (ON 15 und ON 17) zum Strafantrag in der Beweiswürdigung auseinandersetzen musste (RIS-Justiz RS0098016 [T1]; siehe auch RIS-Justiz RS0119221).
Die Rechtsrügen (Z 9 lit a), die an mehreren Stellen (ON 48,5; ON 49,5) Feststellungen zum Tatvorsatz vermissen, orientieren sich nicht am festgestellten (US 7 und US 8 [14 Os 104/96: „ Billigend in-Kauf-nehmen genügt“]) Sachverhalt (vgl aber RIS-Justiz RS0099810). Ein Rechtsfehler mangels Feststellungen (RIS-Justiz RS0101766) liegt daher nicht vor.
Die zum erfolgten Schuldspruch, nämlich das Fehlen von Feststellungen zum Ausmaß und zur Häufigkeit und Intensität (ON 48,5, 7 ,9 und ON 49,5, 7, 9) und somit eines tauglichen Feststellungssubstrats für eine erhebliche Beeinträchtigung des psychischen oder physischen Wohlbefindens der Tatopfer, behauptenden Rechtsrügen (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) ignorieren die zu den jeweiligen Fakten getroffenen Konstatierungen (US 6 letzter Absatz ff). In Zusammenschau mit der weiteren Feststellung (US 7), wonach beide Angeklagten bewusst und gewollt, mithin als Mittäter, über einen mehrjährigen bzw. mehrmonatigen Zeitraum wiederholt psychischen Druck bzw physische Gewalt einsetzten, um die ihnen überantworteten Kleinkinder gegen deren Willen zum Essen bzw. zur Unterlassung ihrer Trauerbekundung (Weinen) zu zwingen und die Kinder dadurch in der unmittelbaren Essenssituation erhebliche Angst- und Ekelgefühle bzw. durch das „Abstellen“ im Turnsaal ein Gefühl von Hilflosigkeit und Angst vor dem Verlassen-Werden erlitten, welches über die Situation hinaus länger fortdauerte und eine erhebliche Beeinträchtigung ihres körperlichen Wohlbefindens verursachte,liegt kein Rechtsfehler mangels Feststellungen vor. Sohin lässt sich das Vorliegen (tatkausaler) seelischer Qualen (Leiden/Ängste) hinreichend deutlich aus den Konstatierungen ableiten (vgl RIS-Justiz RS0093099; Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 92 Rz 12, 19). Der zeitliche Aspekt der andauernden Qualen, die keine „besonderen“ Qualen (iSd § 84 Abs 5 Z 3 und § 99 Abs 2 StGB) sein müssen (RIS-Justiz RS0093099 [T1]), ist zudem in Abhängigkeit von der – unter Berücksichtigung opferbezogener Faktoren zu beurteilenden (13 Os 82/02; 12 Os 112/21v) – Intensität der Beeinträchtigung zu beurteilen. Nach dem schlüssigen Gutachten (ON 39,29; ON 44,8ff), wonach die festgestellten Tathandlungen als besonders starke Stressreaktion bereits bei teilweise einmaligen Auftreten (siehe ON 44,9) zu langfristig schädigenden Effekten auf das seelische Wohl des Kindes führen kann und diese körperliche und seelische Beeinträchtigung auch im gegenständlichen Fall so festgestellt wurde (US 7 und US 8), zumal das Kind gar nicht in der Lage ist, den Stress sofort abzubauen (siehe ON 44,8), bestehen vor dem Hintergrund, dass im gegenständlichen Fall wiederholt
Warum die zu Punkt 1.b. des Schuldspruchs unter psychischen Zwang und trotz vorangegangenen Erbrechens durchgesetzte (weitere) – vom Tatopfer explizit abgelehnte – Nahrungsaufnahme - wenngleich auf einem frischen Teller - nicht geeignet sein soll dem Tatopfer Leiden oder Angstzustände zu bereiten, leiten die Berufungen nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116569; RS0116565). Eine für den Standpunkt der Berufungswerberinnen sprechende Aussage kann aus der zitierten Entscheidung zu 11 Os 89/86 auch nicht abgeleitet werden, wird doch darin ebenfalls festgehalten, dass unter Qualen sich wiederholende Schmerzen, Leiden, aber auch Angstzustände zu verstehen sind, die mit einer erheblichen Beeinträchtigung des psychischen oder physischen Wohlbefindens verbunden sind. Gleichsam verhält es sich mit dem negierten „Abstellen im Turnsaal“ und der dadurch konstatierten „Angst vor dem Verlassen-Werden“. Dabei werden schlichtweg die vom Erstgericht als schlüssig gewerteten Ausführungen der Sachverständigen (ON 44,10), wonach das festgestellte Verhalten sicher massive und nachhaltige Auswirkungen auf die Psyche hatte, ignoriert.
Die weitere Kritik der Rechtsrüge (Z 9 lit a) an den Feststellungen, wonach die verbia legalia nur zirkulär verwendet und (zusammengefasst) keine Aussage zum Ausmaß und Dauer der Beeinträchtigung und des Taterfolgs getroffen wurden, orientiert sich nicht (RIS-Justiz RS0099810) an den getroffenen Feststellungen, wonach bei verständiger Leseart ( Ratz, aaO Rz 19) die sich wiederholenden Angst- und Ekelgefühle bzw. das Gefühl von Hilflosigkeit und Angst vor dem Verlassen-Werden eine über die konkrete Situation hinausgehende länger fortdauernde und erhebliche Beeinträchtigung des körperlichen und seelischen Wohlbefindes verursachte, sodass die Berufungen nicht erklären, warum diese das Tatgeschehen getroffenen Konstatierungen, (US 5) nicht ausreichen sollten (RIS-Justiz RS0099620; RS0116565). Im Übrigen legt die Berufung nicht dar, weshalb dies angesichts der (mit ausreichendem Sachverhaltsbezug getroffenen) Konstatierungen zu einem darauf gerichteten Vorsatz der Angeklagten entscheidend sein soll (vgl RISJustiz RS0122138 zur rechtlichen Gleichwertigkeit von Versuch und Vollendung).
Die weiteren im Rahmen der Rechtsrüge getätigten Ausführungen, wonach es sich lediglich nur um einmalige Vorfälle gehandelt habe und die Zeugin I* lediglich 2 ½ Monate mit den Angeklagten gemeinsam den Dienst versah, orientieren sich nicht am festgestellten Sachverhalt und erschöpfen sich daher in einer unter diesem Aspekt unzulässigen Beweiswürdigungskritik (RIS-Justiz RS0099810 [T33]).
Der (unausgeführten) Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt keine Berechtigung zu.
Strafbestimmend ist § 92 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Erschwerend wirkt das Zusammentreffen von vier Vergehen (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB), wobei der lange Deliktszeitraum (worunter grundsätzlich ein Zeitraum von etwa einem Jahr verstanden wird [ Riffel in WK 2StGB § 33 Rz 4 mwN]) in Ansehung der Schuldspruchpunkte zu 1.b und 2.a dem besonderen Erschwerungsgrund des § 33 Abs 1 Z 1 StGB fallbezogen höheres Gewicht verleiht. Die Wiederholung der deliktischen Angriffe im Rahmen der gebildeten tatbestandlichen Handlungseinheiten sind aggravierend zu gewichten (RIS-Justiz RS0096654; OLG Wien 21 Bs 268/24a). Zusätzlich ist das jeweils junge Alter der Opfer im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen des § 32 StGB als schuldsteigernd zu berücksichtigen (OLG Graz 9 Bs 311/23p).
Mildernd ist bei den Angeklagten zu werten, dass sie bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt haben und die Taten mit ihren sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB).
Ausgehend von diesem Strafzumessungssachverhalt erweist sich die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion als tat- und schuldangemessen, sodass sie keiner Reduktion zugänglich ist. In Anbetracht der über mehrere Monate wiederholt gegenüber einer Mehrzahl an Opfern ausgeführten Taten kann die spezialpräventive Wirkung der Aussetzung eines Teils der Freiheitsstrafe zur Bewährung für die Probezeit von drei Jahren ausschließlich an die Bedingung des unmittelbar spürbaren Vollzugs einer Geldstrafe geknüpft werden (§ 43a Abs 2 StGB). Die Tagessatzhöhe ist ausgehend von den auf US 5 festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnissen zum Zeitpunkt des Urteils erster Instanz ( Lässig in WK 2StGB § 19 Rz 27) nicht korrekturbedürftig (§ 19 Abs 2 StGB).
Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich zwingend aus § 19 Abs 3 StGB.
Die gegen die Nichtstattgebung des Protokollberichtigungsantrags gerichtete Beschwerde (ON 35) ist (ohne inhaltliche Erwiderung [OLG Wien, 32 Bs 457/22y; OLG Graz, 8 Bs 412/20d]) durch die Entscheidung über die Berufung der Angeklagten erledigt, weil die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld auch auf Basis der – ohne einen Bezug zu entscheidenden Tatsachen herstellenden – angestrebten Protokolländerung auch im Fall der begehrten Berichtigung erfolglos geblieben wäre (vgl RIS-Justiz RS0126057 [T2, T5]; Danek/Mann , WK-StPO § 271 Rz 48/1, 57).
Die Verpflichtung der Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist eine Folge der Sachentscheidung und stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden