Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer (Vorsitz) und die Richter Mag. Koller und Mag. Petzner, Bakk. in der Strafsache gegen A* wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 24. September 2024, GZ **-29, nach der am 18. März 2025 in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag a . Dexer, des Privatbeteiligtenvertreters Dr. Mayer, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Rechtsanwältin Mag a . Waisocher durchgeführten öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit und wegen des Ausspruchs über die Schuld und die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben.
In Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird über A* unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs 1 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 23. September 2024, AZ **, die Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten verhängt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wird.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I.), des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (II.) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (III.) schuldig erkannt.
Danach hat er am 9. Februar 2024 in **
I. B* vorsätzlich in Form einer Thoraxprellung mit Hautrötungen im Brustbereich, einer Schädelprellung mit Hautrötungen und einem Hämatom in der rechten Gesichtshälfte sowie einer Hodenprellung am Körper verletzt, indem er ihn an der Jacke packte, ihm zumindest drei Faustschläge gegen den Brustkorbbereich versetzte, ihm mit dem Knie in den Genitalbereich „trat“, ihm zumindest zwei Faustschläge in das Gesicht versetzte und ihn an den Haaren riss;
II. im Zuge der zu Punkt I. dargestellten Tathandlungen die Brille des B*, somit eine fremde Sache beschädigt, indem er diesem wiederholt in das Gesicht schlug (Schaden: EUR 46,00);
III. B* durch die sinngemäße Ankündigung, wenn er noch einmal das Grundstück betrete, werde er ihn am Gartenzaun aufspießen, somit durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich die Liegenschaft ** künftig nicht mehr zu betreten, genötigt.
Hiefür wurde A* unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 105 Abs 1 StGB zur Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, die gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Ferner wurde er gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten B* den Betrag von EUR 546,00 (EUR 500,00 an Schmerzengeld und EUR 46,00 an Schadenersatz für die beschädigte Brille) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Gegen das Urteil meldete der Angeklagte Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche an (ON 30), die er in der Folge wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe (§ 281 Abs 1 Z 5 und 5a iVm § 489 Abs 1 StPO) und wegen des Ausspruchs über die Schuld ausführte (ON 31).
Das Erstgericht gründete die Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen entgegen der als Schutzbehauptung beurteilten Verantwortung des Rechtsmittelwerbers auf die Angaben des Opfers, die (durch Lichtbilder [ON 2.9] und Krankenunterlagen [ON 2.10 bis ON 2.12]) objektivierten Verletzungen und die als schlüssig erachteten Ausführungen des unfallchirurgischen Sachverständigen Dr. C* (ON 15, ON 22 und ON 25). Dem Vorwurf der Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) zuwider entspricht diese Ableitung den Gesetzen der Logik ebenso wie grundlegenden Erfahrungssätzen (vgl RIS-Justiz RS0118317). Dass diese Argumente dem Berufungswerber bloß nicht überzeugend genug erscheinen und auch andere, für ihn günstigere Schlüsse denkbar gewesen wären, vermag ein aus Z 5 beachtliches Begründungsdefizit nicht zu begründen (RIS-Justiz RS0099455, RS0098400, RS0114524; Kirchbacher , StPO 15 § 281 Rz 60).
Der weiters geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO steht gegen Urteile des Einzelrichters nicht zur Verfügung (§ 489 Abs 1 StPO) und ist daher keiner Erwiderung zugänglich.
Die Schuldberufung weckt keine Bedenken gegen die Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts und bleibt daher ebenfalls ohne Erfolg. Der Erstrichter stützte die Feststellungen zu den – für die Schuld- und Subsumtionsfrage – entscheidenden Tatsachen unter zulässiger Verwertung seines persönlichen Eindrucks von den vernommenen Personen insbesondere auf die für glaubhaft erachteten Angaben des Opfers in Zusammenschau mit den (durch Lichtbilder [ON 2.9] und Krankenunterlagen [ON 2.10 bis ON 2.12]) objektivierten Verletzungen sowie den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des unfallchirurgischen Sachverständigen Dr. C* (ON 15, ON 22 und ON 25). Dabei setzte es sich auch mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten auseinander und verwarf diese wohl begründet als unglaubwürdige Schutzbehauptung. Die Aussage der D* trug nicht wesentlich zur Wahrheitsfindung bei, zumal sie nur den letzten Teil der Auseinandersetzung und auch diese nur zum Teil mitverfolgte („Hinausbegleiten“ aus dem Garten). Die subjektive Tatseite konnte der Einzelrichter bedenkenlos aus dem (zuvor dargestellten) objektiven Tatgeschehen ableiten. Auf welche Art und Weise der Angeklagte B* die (weitere) Verletzung im Hodenbereich zugefügt hat, kann mit Blick auf den festgestellten (bedingten) Verletzungsvorsatz und die objektivierten anderen Verletzungen dahingestellt bleiben, weswegen es dem Berufungswerber auch in diesem Zusammenhang nicht gelingt, die Glaubwürdigkeit des B* nachhaltig zu erschüttern. Das Berufungsgericht hegt daher zusammengefasst keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung und die darauf gestützten Feststellungen zu den entscheidenden Tatsachen.
Berechtigt ist hingegen die – nicht ausgeführte – Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe.
Der Angeklagte wurde nämlich mit in der Zwischenzeit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 23. September 2024, AZ **, wegen des am 23. April 2023 begangenen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Uneinbringlichkeitsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Die vom gegenständlichen Schuldspruch umfassten Taten hätten nach der Zeit ihrer Begehung bereits in diesem Verfahren abgeurteilt werden können. Auf diesen Umstand ist gemäß § 31 Abs 1 erster und zweiter Satz StGB dadurch Bedacht zu nehmen, dass zu der im Vorverfahren verhängten Sanktion eine Zusatzstrafe zu verhängen ist, deren Höchstmaß jene Strafe nicht übersteigen darf, die für die nun abgeurteilten Taten angedroht ist, und deren Summe nach § 31 Abs 1 dritter Satz StGB die Strafe nicht übersteigen darf, die nach den Regeln über die Strafbemessung beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen und über die Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge zulässig wäre. Demgemäß ist zunächst zu ermitteln, welche Strafe bei gemeinsamer Aburteilung aller Straftaten zu verhängen gewesen wäre. Von dieser Strafe ist sodann die in dem gemäß § 31 StGB zu beachtenden Vor-Urteil verhängte Strafe (bei einer Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe als deren Äquivalent) abzuziehen. Dies stellt dann den Rahmen für die konkrete Strafbemessung nach § 40 StGB dar (RIS-Justiz RS0090661 [T3]). Bei dieser sind sämtliche im Vor-Urteil rechtsrichtig anzuwendenden besonderen Strafbemessungsgründe mitzuberücksichtigen ( Ratz , WK² StGB § 40 Rz 2; RIS-Justiz RS0091425).
Strafbestimmend ist hier der Strafsatz des § 105 Abs 1 StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
Unter Einbeziehung der Strafbemessungsgründe des Vor-Urteils fällt als erschwerend das Zusammentreffen von vier Vergehen ins Gewicht (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB). Die Tatbegehung in Kenntnis des zu diesem Zeitpunkt bereits gegen den Angeklagten anhängigen Strafverfahrens zu AZ ** des Bezirksgerichts Klagenfurt (Vernehmung als Beschuldigter am 24. Mai 2023 [dort: ON 2.25]) erhöht die Schuld.
Mildernd ist demgegenüber, dass der Angeklagte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) sowie das Geständnis in Ansehung der dem Vor-Urteil zugrundeliegenden Tat. Der dort angenommene Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 19 StGB liegt allein schon deshalb nicht vor, weil der Angeklagte zwar wegen, aber nicht unmittelbar durch seine Tat selbst verletzt wurde (RIS-Justiz RS0132073).
Davon ausgehend erweist sich auf Grundlage der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB) und mit Blick auf die ihm erwähnten Vor-Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt verhängte Sanktion eine zusätzliche (zur Gänze bedingte nachgesehene) Freiheitsstrafe von drei Monaten als tat- und schuldangemessen. Aufgrund der vorliegenden Deliktshäufung und der Art der (objektiv anlasslosen) Taten scheidet die Verhängung eine (bloßen) Geldstrafe aus spezialpräventiven Gründen aus.
Der Schadenersatzanspruch des Privatbeteiligten B* findet dem Grunde nach im Schuldspruch und in den darauf bezogenen Urteilsannahmen (US 5 und 6) Deckung (RIS-Justiz RS0101311; Spenling , WK-StPO § 366 Rz 14 mwN) und stützt sich auf §§ 1293, 1295 und 1325 ABGB.
Ausgehend von den erlittenen Verletzungen des Opfers und den gutachterlichen Ausführungen zu Art und Schwere der Verletzungen und den Schmerzperioden (US 3) ist der Zuspruch von (Teil-)Schmerzengeld in der Höhe des begehrtes Betrages (ON 4, 2) jedenfalls angemessen. Der (in Form einer Rechnung auch belegte [ON 2.14]) Aufwand für die Reparatur der beschädigten Brille wurde der Höhe nach ohnehin außer Streit gestellt (vgl ON 8, PS 5).
Der Kostenausspruch ist eine Folge der Sachentscheidung und gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden