Die Beteiligungsform, in welcher die strafbare Handlung begangen wird (§ 12 StGB), betrifft keine nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO entscheidende, also für Schuldspruch oder Subsumtion maßgebliche Tatsache (auch 13 Os 67, 68/99).
…die Beschwerde allerdings nicht (siehe aber RIS Justiz RS0116569, RS0116565). [7] Angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen (§ 12 StGB; siehe RIS Justiz RS0090765, RS0013731) kann im Übrigen auch unter dem Aspekt der Subsumtion (Z 10) dahinstehen, inwiefern der Beschwerdeführer im Laufe des nach den Urteilsfeststellungen mehrere Phasen umfassenden…
…“ in Form der Zurverfügungstellung der Produktionsstätte verhalten hat, spricht nur die Beteiligungsform ( § 12 StGB ) und somit keinen entscheidenden Umstand an (RIS Justiz RS0013731 ). [7] Die weitere Rüge (Z 5 vierter Fall) übergeht, dass die Tatrichter die Feststellungen zum Reinheitsgrad der erzeugten Suchtgiftquanten ohnedies nicht nur mit Gerichtsnotorietät…
…eine erhebliche Tatsache und ist zufolge deren rechtlicher Gleichwertigkeit auch kein Gegenstand der Mängelrüge (ebensowenig übrigens der Subsumtionsrüge aus Z 10; RIS-Justiz RS0117604, RS0013731; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 646). Durch die Abweisung des Antrags auf Vernehmung der Zeugin Irina K*****, der (ua) zum Beweis dafür…
…Bleibt anzumerken, dass die Beteiligungsform wie die Beschwerde zutreffend ausführt zwar unter dem Aspekt rechtsrichtiger Subsumtion (Z 10) keine entscheidende Tatsache betrifft (RIS Justiz RS0013731), die Frage, ob die Angeklagten überhaupt (zumindest) eine einem Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB) zu subsumierende Handlung begangen haben, jedoch für die Schuldfrage…
…es der Tatsachenrüge (Z 10a) nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten Mittäterschaft der Angeklagten (vgl auch RIS Justiz RS0013731) beim Obersten Gerichtshof zu erwecken. Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G* : [6] Z 10a des § 345 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge…
…die strafbare Handlung begangen wird (§ 12 StGB) und die Frage allfälliger Mittäterschaft betreffen keine für Schuldspruch oder Subsumtion maßgeblichen Tatsachen (vgl RIS Justiz RS0013731; Lendl , WK StPO § 260 Rz 17, 30); • den im Rahmen der vom Erstgericht vorneweg geschilderten „Konzeption“ des verfahrensgegenständlichen…
…an der Beteiligungsform verstanden („Rollenverteilung“) bezieht sich der Beschwerdeführer - angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB (vgl RIS Justiz RS0013731, RS0117604) gleichfalls nicht auf entscheidende Tatsachen und nimmt bei dem Vorwurf, aus der Formulierung „harter Gegenstand mit steinähnlicher Konsistenz“ könne nicht auf die…
…gar nicht behauptet. Dies zu Recht: die Entscheidungen der Vorinstanzen stehen mit der oberstgerichtlichen Judikatur zu § 836 ABGB im Einklang: vgl RIS-Justiz RS0013662, RS0013731, RS0013689; RS0013738; RS0013721; RS0013724 jeweils mit weiteren Entscheidungsnachweisen. Danach entscheidet über die Auswahl der Person des zu bestellenden Verwalters, wenn feststeht, dass ein Verwalter zu…
…Blick auf die rechtliche Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB (13 Os 137/00, EvBl 2001/75, 316; RIS Justiz RS0013731 und RS0117604, jüngst 13 Os 18/16w; Fabrizy in WK 2 StGB § 12 Rz 16 mwN) unverständlich. Der Einwand, das…
…eine eigene Tathandlung anzulasten ist“, spricht im Hinblick auf die Gleichwertigkeit der Beteiligungsformen (§ 12 StGB) keine entscheidende Tatsache an (RIS Justiz RS0117604, RS0013731). Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Vladimir J*: Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) vertritt unter Verweis auf verschiedene Erkenntnisse des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR…
…angestellten Erwägungen zum allfälligen Vorliegen (bloß) eines Tatbeitrags nach § 12 dritter Fall StGB ohne Relevanz für den Schuldspruch oder die Subsumtion (RIS Justiz RS0013731, RS0117604). Die gegen die rechtliche Unterstellung (auch) unter § 130 zweiter, dritter und vierter Fall StGB gerichtete Subsumtionsrüge zu I./2 (Z 10…
…Mittäterschaft in allen Fällen statt Feststellung der Beitäterschaft“ weder einen Begründungsmangel noch einen anderen Nichtigkeitsgrund geltend (zur Irrelevanz der Beteiligungsform s überdies RIS Justiz RS0013731). Mit den Hinweisen auf „weitere“ Straftaten seiner Mittäter, an denen der Angeklagte nicht teilgenommen habe, und seine Mithilfe bei der Aufklärung bezieht sich…
…Fall StGB betrifft aber infolge rechtlicher Gleichwertigkeit aller Beteiligungsformen des § 12 StGB keine im Sinn der Z 5 entscheidende Tatsache (RIS Justiz RS0013731). Die Zuordnung des zu IV./ angeführten Kompressors erfolgte nach den Entscheidungsgründen aufgrund der Seriennummer der in Serbien sichergestellten Maschine und deren Überprüfung im EKIS (US…
…für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage entscheidenden Tatsachen an ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 398 und 646; RIS-Justiz RS0117604, RS0013731, RS0089835). Der formelle Nichtigkeitsgrund der Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken…
…Vermögensverfügungen „bestimmt“ hätte, somit von „einer Beteiligung an der betrügerischen Krida“ ausgegangen seien, spricht er keine entscheidende Tatsache an (RIS Justiz RS0013731, RS0089433). Angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen kann die Art strafbarer Beteiligung nach § 12 StGB weder aus Z 5 noch aus Z…
…StGB § 12 Rz 120 ff mwN). Die Frage der Beteiligungsform bezieht sich aber nicht auf eine entscheidende Tatsache (RIS Justiz RS0117604, RS0013731; Ratz , WK StPO § 281 Rz 646). Dem weiteren Beschwerdeeinwand (Z 5 zweiter Fall) zuwider steht das in der Hauptverhandlung am 11…
…RS0090508; Fabrizy in WK² StGB § 12 Rz 42 und 54 f), was aufgrund der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen (RIS-Justiz RS0013731, RS0117604) jedoch auf sich beruhen kann. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus…
…wiedergegebenen Feststellungen zu ihren Beitragshandlungen lediglich die Beteiligungsform (§ 12 StGB), sohin keine für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache (vgl RIS Justiz RS0013731). Der dazu erhobene Einwand unvollständiger oder fehlender Begründung (Z 5 zweiter und vierter Fall) verfehlt daher den gesetzlichen Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (vgl…
… 10 des § 281 Abs 1 StPO anfechtbar ( Ratz , WK-StPO § 281 Rz 398 und 646; RIS-Justiz RS0117604, RS0013731, RS0089835). Ebensowenig betrifft die für die Bewertung des Tatobjekts mit lediglich 12.000 Euro (anstatt wie im Urteil mit 21.000 Euro) eintretende Tatsachenrüge (Z…
…Abgesehen von der Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen und der daraus resultierenden Unanfechtbarkeit der Art strafbarer Beteiligung nach § 12 StGB mit Mängelrüge (RIS Justiz RS0117604, RS0013731), geht der aus der verworfenen Verantwortung des Angeklagten abgeleitete (vgl US 3 f) Einwand der Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) zur Frage…
…die Beteiligungsform eine nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO entscheidende, also für Schuldspruch oder Subsumtion maßgebliche Tatsache dar (RIS Justiz RS0013731, RS0118039; Ratz , WK StPO § 281 Rz 287; Lendl , WK StPO § 260 Rz 17 und 30). Abweichungen des Tenors der…
…Justiz RS0117320; Fabrizy in WK 2 StGB § 12 Rz 18). Die Feststellungen tragen jedoch die Annahme von – rechtlich gleichwertiger (RIS Justiz RS0013731 [T2]) – Beitragstäterschaft (§ 12 dritter Fall StGB) der Beschwerdeführerin. Die auf dieser Basis verfehlte Annahme einer anderen Täterschaftsform (§ 12 erster Fall…
…der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB - keine für den Schuldspruch oder die Subsumtion entscheidende Tatsache an (vgl RIS-Justiz RS0013731 und RS0117604; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 398 und 646). Im Übrigen haben sich die Tatrichter mit dieser Verantwortung (ON 33…
…überlassen habe, übergeht sie die gerade dazu getroffenen Urteilskonstatierungen (US 10 f; vgl aber RIS Justiz RS0099810; zur Gleichwertigkeit der Beteiligungsformen RIS Justiz RS0013731 [T1, T2]). [30] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die…
…Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) nicht auf entscheidende Tatsachen ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 398 und 645 ff; RIS Justiz RS0013731, RS0117604, RS0122138 und RS0088761). [6] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich nicht an den Konstatierungen der Tatrichter (US 3 …
… 10) nicht klar. Für die Subsumtion ist die Art der Beteiligung nach § 12 StGB im Übrigen nicht von Bedeutung (RIS-Justiz RS0013731). Die Subsumtionsrüge (Z 10) erklärt weiters nicht, weshalb die zu A./I./1./ festgestellte (mit Additionsvorsatz erfolgte) Überlassung von – zusammengerechnet – zumindest 105,39…
…spricht mit dem (an sich zutreffenden) Einwand, aus den Feststellungen gehe unmittelbare Täterschaft der Beschwerdeführerin nicht (mängelfrei begründet) hervor, keine entscheidende Tatsache an (RIS Justiz RS0013731), die allein den gesetzlichen Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes bildet (RIS-Justiz RS0117499). [12] Die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite „aus dem…
…Fall) der Feststellungen zu einer Bestimmung der Genannten zur Ausführung dieser strafbaren Handlung keine entscheidende Tatsache an (zur rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen: RIS Justiz RS0117604, RS0013731). Dass die unmittelbare Täterin im Urteil als Verkäuferin bezeichnet, der Kaufpreis aber nach den weiteren Konstatierungen an den Beschwerdeführer überwiesen wurde, begründet keine Nichtigkeit nach…
…bei lebensnaher Betrachtungsweise nur als Beitragstäter zu verurteilen gewesen“, spricht die Beschwerde keine entscheidende, also für Schuldspruch oder Subsumtion maßgebliche Tatsache an (RIS Justiz RS0013731). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über…
…Rz 2) . Die Frage der Beteiligungsform (§ 11 FinStrG), in welcher die Abgabenhinterziehung begangen wurde, betrifft aber ebenfalls keine entscheidende Tatsache (RIS Justiz RS0013731), sodass auch jene Beweisanträge, die darauf zielten, die faktische Führung der Geschäfte der E***** oder der i***** (also die unmittelbare Täterschaft) durch den Beschwerdeführer zu…
…der entscheidenden Tatsachen im Zusammenhang mit der Beteiligungsform. Sie übersieht, dass die Beteiligungsform keine entscheidende (also für Schuldspruch oder Subsumtion maßgebliche) Tatsache betrifft (RIS Justiz RS0013731) und somit eine allfällige Undeutlichkeit (auch) im Lichte der Z 3 unbeachtlich ist (vgl RIS Justiz RS0120334, RS0116587 [T9]). [16] Die Mängelrüge (Z …
…verwirklichten Beteiligungsform nach § 12 dritter Fall StGB infolge rechtlicher Gleichwertigkeit aller Beteiligungsformen des § 12 StGB keine entscheidende Tatsache betrifft (RIS Justiz RS0013731). Für ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO bestand daher keine Veranlassung. Die erstgerichtlichen Erwägungen, wonach zwar nicht…
…§ 12 zweiter Fall StGB) des H***** zur Untreue trägt (US 25 f, 27; zur rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen RIS Justiz RS0117604, RS0013731), ist nicht entscheidend, ob und in welcher Weise We***** Rechnungen zu dem Zweck „auf der Gemeinde zurückhielt“, es dem (damaligen Vizebürgermeister) H***** zu…
… ff, Rz 437 f). Im Übrigen hat das Gericht über die konstatierten Bestimmungshandlungen hinaus Feststellungen zu rechtlich gleichwertigen (vgl RIS Justiz RS0117604, RS0013731, RS0090851, RS0090765, RS0090648 uvm; Ratz , WK StPO Rz 398, 646) Beitragshandlungen des Beschwerdeführers durch das persönliche Verhandeln (US 6 f), das Zurverfügungstellen…
…Fall, 153 Abs 1 und 2 erster Fall StGB verurteilt wurde (US 5). Bleibt anzumerken, dass die Beteiligungsform keine entscheidende Tatsache betrifft (RIS-Justiz RS0013731), die Frage, ob der Angeklagte überhaupt (zumindest) eine einem Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB) zu subsumierende Handlung begangen habe, aber für die Schuldfrage…
…kommt der fehlenden Erwähnung des Verwirklichungsstadiums im Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO [US 6]) Nichtigkeitsrelevanz zu (RIS Justiz RS0013731 [T4]). Die Kritik, das Erstgericht habe bei der Bemessung der Strafe nach dem FinStrG die „wirtschaftlichen Verhältnisse“ des Beschwerdeführers und die Schadensgutmachung durch…
Rückverweise