Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richterinnen Dr. in Angerer (Vorsitz), Mag. a Zeiler-Wlasich und Dr. in Jost-Draxl in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, Kaufmann, **, vertreten durch Dr. Farah Abu-Jurji, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. C* , geboren am **, ** und 2. D* , geboren am **, **, beide vertreten durch die Brand Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterfertigung (Streitwert EUR 35.000,00), über den Antrag der klagenden Partei auf Zurückweisung der Nebenintervention der E* F* GmbH in Liquidation , FN G*, **, vertreten durch Dr. Johannes Öhlböck LL.M., Rechtsanwalt in Wien, und die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 12. Mai 2025, **-37, nach Verhandlung über den Zwischenstreit über die Nebenintervention (I.1-3) bzw in nicht öffentlicher Sitzung (I.4.) beschlossen (I.) und zu Recht erkannt (II.) :
I.
1. Die Replik der Beklagten auf den Antrag des Klägers auf Zurückweisung der Nebenintervention vom 26. September 2025 wird zurückgewiesen .
2. Der Beitritt der E* F* GmbH in Liquidation als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten wird zurückgewiesen .
3. Die Nebenintervenientin ist schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen die mit EUR 4.691,76 (darin enthalten EUR 781,96 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Zwischenstreits über die Nebenintervention zu ersetzen.
4. Der Antrag des Klägers auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird zurückgewiesen .
II.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, den Beklagten deren mit EUR 4.427,88 (darin EUR 737,98 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes je Beklagten übersteigt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
BEGRÜNDUNG/Entscheidungsgründe:
Der Kläger und die Beklagten sind Gesellschafter der E* F* GmbH in Liquidation (idF: E* GmbH) mit einer vollständig geleisteten Stammeinlage von je EUR 200.000,00. Die Gesellschaft wurde am 23. März 2012 im Firmenbuch auf Grundlage eines Gesellschaftsvertrags vom 16. März 2012 eingetragen. Die Eintragung des Klägers als Gesellschafter erfolgte am 10. Oktober 2023 (offenes Firmenbuch). Thema des Verfahrens ist die Frage, ob die Parteien auch einen Syndikatsvertrag abschlossen.
I. Zum Zwischenstreit über die Nebenintervention:
Die Zustellung des angefochtenen Urteils an die Parteien erfolgte je am 13. Mai 2025.
Am 10. Juni 2025 erhob der Kläger eine Berufung, welche am 16. Juni 2025 den Beklagten zugestellt wurde. Diese brachten am 7. Juli 2025 eine Berufungsbeantwortung ein. Das Erstgericht legt den Akt am 8. Juli 2025 dem Berufungsgericht vor.
Mit Schriftsatz vom 15. September 2025, eingebracht am 16. September 2025, verkündeten die Beklagten der E* GmbH den Streit. Der Kläger habe die Beschlüsse von zwei Generalversammlungen der E* GmbH zu H* und I* des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz gerichtlich angefochten. Beide Verfahren seien anhängig. In beiden Verfahren sei die E* GmbH Beklagte. In beiden Verfahren stütze der Kläger seine Ansprüche auf die (unrichtige) Behauptung, dass der Syndikatsvertrag rechtswirksam zustande gekommen wäre und dass seine Ansprüche deshalb zu Recht bestehen würden, weil die Beklagten treuwidrig gegen diesen Syndikatsvertrag verstoßen hätten. Da die Entscheidung im Verfahren hier präjudiziell für die Parallelverfahren sei, habe die E* GmbH ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten.
Die Nebenintervenientin erklärte mit Schriftsatz vom 15. September 2025 ihren Streitbeitritt auf Seiten der Beklagten mit der Begründung, dass sie ein rechtliches Interesse an der bindenden Klärung der Frage habe, ob ein Syndikatsvertrag bestehe. Im Schriftsatz vom 25. November 2025 wiederholte sie dieses Vorbringen. Die Entscheidung sei präjudiziell für die Parallelverfahren H*, I* und ** je des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz. Der Kläger bzw sein Rechtsvorgänger Dr. J* „überziehe sie mit gesellschaftsrechtlichen Beschlussanfechtungsklagen nach Generalversammlungen“. Durch ihren Beitrittsschriftsatz und die Möglichkeit, in der Verhandlung vom 3. Dezember 2025 vorzutragen, werde ihr unbeschränktes rechtliches Gehör geschenkt. Nach der Rechtsprechung bestehe dadurch Bindungswirkung in den genannten Prozessen. Sie habe ein maßgebliches Interesse an der Herstellung dieser Bindungswirkung. Für die Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig sei, sei kein strenger Maßstab anzusetzen. Es sei nicht notwendig, dass konkrete Schadenersatzforderungen oder Folgeprozesse im Raum stünden.
Der Kläger beantragte die Zurückweisung der Nebenintervention, weil ein Interesse an der Bindung aufgrund der Wirkungen für ein anderes Verfahren kein rechtliches Interesse begründe. Der hier strittige Syndikatsvertrag regle ein schuldrechtliches Verhältnis, welches ausschließlich die Gesellschafter betreffe und kein eigenes rechtliches Interesse der Gesellschaft begründe. Die Rechtssphäre der Beitrittswerberin sei nicht nur nicht berührt, es werde auch gar nicht vorgebracht, inwieweit sie berührt sein könnte.
Die Beklagten brachten mit Schriftsatz vom 26. September 2025 eine Replik auf den Zurückweisungsantrag ein.
1.1. (Zum Beitrittsverfahren) Gemäß § 18 Abs 1 ZPO kann die Nebenintervention in jeder Lage des Rechtsstreits bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung durch Zustellung eines Schriftsatzes an beide Parteien erfolgen. Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Abgabe der Beitrittserklärung an das Gericht und wird mit der Zustellung des Beitrittsschriftsatzes an beide Parteien rechtswirksam. Grundsätzlich kann die Nebenintervention auch im Rechtsmittelverfahren erfolgen (RS0035977 [T 7] = 5 Ob 245/10f; 5 Ob 61/22i). Hat die Partei bereits ein Rechtsmittel erhoben und ist die Rechtsmittelfrist abgelaufen, kommt zwar ein weiteres Rechtsmittel durch den Nebenintervenienten nicht in Betracht, doch ist er grundsätzlich am Beitritt nicht gehindert (3 Ob 45/10f; Schneider in Fasching/Konecny 3II/1 § 18 ZPO Rz 5 [Stand 1.9.2014, rdb.at]). In der Berufungsinstanz ist eine Nebenintervention möglich, weil dem Nebenintervenienten dadurch eine Beteiligung am Berufungsverfahren – im Rahmen einer allfälligen Beweiswiederholung bzw -ergänzung – selbst ermöglicht wird ( Schneider aaO Rz 6 mwN). Der Beitrittsschriftsatz ist bei dem Gericht einzubringen, das mit der Rechtssache betraut ist. Dieses Gericht hat auch über die Zulässigkeit der Nebenintervention zu entscheiden ( Schneider aaO Rz 10).
1.2. Der Streitbeitritt der E* GmbH erfolgte mit Eingabe vom 16. September 2025. Zu diesem Zeitpunkt waren Berufung und Berufungsbeantwortungsfrist bereits abgelaufen und die Rechtsmittelschriften eingebracht. Durch die Aktenvorlage an das Berufungsgericht vor dem Beitrittsschriftsatz ist das Berufungsgericht somit funktionell zuständig. Das Berufungsgericht führte am 3. Dezember 2025 eine Verhandlung über die Zulässigkeit der vom Kläger bestrittenen Nebenintervention durch. Über den Antrag auf Zurückweisung des Nebenintervenienten ist nach vorhergehender mündlicher Verhandlung zwischen dem Bestreitenden und dem Intervenienten durch Beschluss zu entscheiden (§ 18 Abs 2 ZPO). Durch den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention ist zwischen dem antragstellenden Kläger und der Nebenintervenientin ein Zwischenstreit entstanden, an dem die Beklagten nicht beteiligtsind (RS0106174). Der Prozesspartei kommt nämlich kein Recht auf Unterstützung durch einen Nebenintervenienten zu (RS0035743). Ein Beitritt als Nebenintervenient im Zwischenverfahren kommt nicht in Betracht, weil insofern der Prozesspartei das rechtliche Interesse am Obsiegen im Zwischenverfahren fehlen muss ( Schneider aaO Rz 29 [Stand 1.9.2014, rdb.at]). Ein Vorbringen zur Hauptsache durch die Nebenintervenientin ist in diesem Zwischenstreit, bei dem es nur um die Zulässigkeit der Nebenintervention geht, nicht möglich.
2. (Zum rechtlichen Interesse ) Der Intervenient hat das Interesse, welches er am Sieg einer der Prozessparteien hat, bestimmt anzugeben. Der Nebenintervenient hat jene Tatsachen anzuführen, aus denen er sein Interesse am Obsiegen ableitet ( SchneideraaO Rz 17). Das Gericht ist an die vom Beitrittswerber in der Beitrittserklärung vorgebrachten Tatsachen gebunden und darf die Zulässigkeit nicht aus anderen Tatsachen ableiten. Ein rechtliches Interesse setzt voraus, dass sich die Entscheidung auf die Rechtssphäre des Nebenintervenienten auswirkt, wobei nach der Rechtsprechung kein strenger Maßstab anzulegen ist (RS0035638). Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Nebenintervenient unabhängig von der Intervention und der dadurch hervorgerufenen Interventionswirkung von den prozessualen Wirkungen der Entscheidung erfasst wäre - die Bindungswirkung ist nur eine mögliche Folge einer Nebenintervention, nicht aber Voraussetzung für ihre Zulässigkeit (RS0126074; Domej aaO Rz 21). Jedenfalls liegt dies vor, wenn der Nebenintervenient bei Prozessverlust der unterstützten Hauptpartei potentiell schadenersatz-, gewährleistungs-, schadloshaltungs- oder regresspflichtig wäre oder anstelle des derzeitigen Beklagten bzw zusätzlich in Anspruch genommen werden könnte ( DomejaaO Rz 22 mwN). Hier genügt es, wenn der Nebenintervenient etwa aufgrund entsprechender Ankündigung der Hauptpartei mit der Geltendmachung solcher Ansprüche ernsthaft zu rechnen hat; er muss nicht die denkbaren tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen für solche Ansprüche im Einzelnen darlegen (RS0035724 [T 9]; RS0106173 [T 5]; RS0106174 [T 7]). Das rechtliche Interesse muss über das bloß wirtschaftliche Interesse hinausgehen (RS0035724). Das bloße Interesse an einer bestimmten Beweislage und an der Lösung von Rechtsfragen in einem Musterprozess berührt nur wirtschaftliche Interessen und rechtfertigt eine Nebenintervention nicht (RS0035565,
3.1. (Zur Bindungswirkung) Die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils erstrecken sich soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenem Verfahren soweit unbeschränktes rechtliches Gehör zustand (RS0107338). Die Interventionswirkung umfasst nicht bloß Regressverhältnisse im engeren Sinn zwischen Solidarschuldnern, sondern auch sonstige materiell-rechtliche Rechtsverhältnisse und Sonderrechtsbeziehungen (RS0107338 [T 10]).
3.2. Diese Bindungswirkung besteht nur gegenüber demjenigen, der im Hauptprozess den Streit verkündet hat, nicht aber auch gegenüber dem am Hauptprozess beteiligten Prozessgegner(RS0107338 [T 15]). Im Falle ihres Obsiegens steht einer Partei (und ihrem Nebenintervenienten) nämlich mangels Beschwer kein Rechtsmittelrecht zu. Ein Rückgriffsanspruch einer Partei gegen den Nebenintervenienten kommt nur in Frage, wenn die Partei den Vorprozess verliert. Demgemäß ist die Bindungswirkung nur in diesem Fall relevant und auf die Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses beschränkt, die die Rechtsposition des Nebenintervenienten belasten. Eine Bindung an Tatsachenfeststellungen, die die Rechtsposition der Partei begünstigen und eine Klagsabweisung tragen, besteht daher nicht (RS0107338 [T 16]). Es besteht auch keine Bindung an Feststellungen, die der Nebenintervenient wegen entsprechenden Vorbringens „seiner“ Hauptpartei nicht bekämpfen konnte (RS0107338 [T 18]). Eine Bindung ist mit dem in Artikel 6 Abs 1 Satz 1 EMRK enthaltenen verfahrensrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs dann vereinbar, wenn der Nebenintervenient im Vorprozess die Möglichkeit hatte, auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen (1 Ob 114/24g Rz 28). Ausgeschlossen ist somit eine Bindung, soweit es nach dem Stand des Verfahrens im Zeitpunkt des Beitritts oder der Streitverkündung nicht mehr möglich war, sich im Vorprozess Gehör zu verschaffen ( Domejin Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 17 ZPO Rz 3 [Stand 9.10.2023, rdb.at]).
4. Fallbezogen bedeutet dies:
4.1. Die Nebenintervenientin begründet ihr rechtliches Interesse am Streitbeitritt auf Seiten der Beklagten damit, dass sie ein rechtliches Interesse an der bindenden Klärung der Frage habe, ob ein Syndikatsvertrag bestehe. Die Entscheidung sei präjudiziell für diverse Parallelverfahren.
4.2. Wie oben ausgeführt bestünde eine Bindungswirkung in einem Folgeprozess nur zwischen der Nebenintervenientin und der Hauptpartei (hier den Beklagten) und auch nur insofern, als es hier in diesem Verfahrensstadium überhaupt noch möglich gewesen wäre, auf die Tatsachenfeststellungen Einfluss zu nehmen. Die Beklagten haben im Rechtsmittelverfahren keine eigene Tatsachenrüge erhoben, in ihrer Berufungsbeantwortung aber der Beweisrüge des Klägers widersprochen. Eine Bindung an Tatsachenfeststellungen in diesem Prozess zwischen dem Kläger und der Nebenintervenientin in einem Folgeprozess (oder einem bereits anhängigen anderen Prozess) ist für die Nebenintervenientin durch den Beitritt nicht zu erreichen.
4.3. Da die Nebenintervenientin ihr rechtliches Interesse aber mit der Bindungswirkung begründet, liegt – ungeachtet dessen, dass eine Bindungswirkung sonst keine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Nebenintervention ist – das behauptete rechtliche Interesse nicht vor. Die Nebenintervention war daher zurückzuweisen.
5. ( Kosten) Die Entscheidung über die Kosten des Zwischenstreits beruht auf § 41 ZPO. Die Nebenintervenientin ist in dem Zwischenstreit über die Zulassung der Nebenintervention unterlegen und hat daher dem Kläger die Kosten des Zwischenstreits zu ersetzen (RS0035436). An abgrenzbaren Kosten des Zwischenstreits (vgl 6 Ob 127/23d: 4 Ob 209/23y) zwischen der beitretenden Nebenintervenientin und dem die Zulässigkeit des Beitritts bestreitenden Kläger waren nur die Kosten für den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention vom 25. September 2025 (EUR 1.764,24, darin EUR 294,04 Umsatzsteuer) und für die Tagsatzung vor dem Berufungsgericht vom 3. Dezember 2025 (EUR 2.927,52, darin EUR 487,92 Umsatzsteuer) zu berücksichtigen. Ein Streitgenossenzuschlag gebührt dabei schon mangels Parteienmehrheit nicht (RS0106174 [T1]).
II. Zur Berufung:
Der Kläger begehrt, die Beklagten schuldig zu erkennen, binnen 14 Tagen einen Syndikatsvertrag (A) und ein Abtretungsanbot (B) zu unterfertigen und stellt mehrere Eventualbegehren. Konkret lautet sein Klagebegehren (letztlich) wie folgt ( Hervorhebungen vom Berufungsgericht):
„A. Die Beklagten sind schuldig, binnen 14 Tagen den Syndikatsvertrag nachfolgenden Inhalts zu unterfertigen, wobei die erforderliche Willenserklärung mit Rechtskraft dieses Urteils als abgegeben gilt (§ 367 EO):
SYNDIKATSVERTRAG E* F* GmbH
bzw derer Gesellschafter
PRÄAMBEL:
Die Gesellschafter D*, C* und Dr. J* haben am 16.03.2012 die E* F* GmbH errichtet. Das gesamte Stammkapital wurde ihnen von A* B*, stellvertretend für seinen Bruder K* B*, zur Verfügung gestellt. Dieser Vertrag soll regeln, wie das Kapital an A* B* zurückzuführen ist bzw. in welchem Sinne die Gesellschafter in Generalversammlungen abzustimmen haben. Diese Vereinbarung wird als Notariatsakt abgeschlossen.
1.
100% der Geschäftsanteile an der E* F* GmbH stehen wirtschaftlich A* B* zu. Die bücherlichen Gesellschafter verpflichten sich, die Generalversammlungsbeschlüsse entsprechend dessen Interessen und Vereinbarungen sowie Weisungen mit A* B* zu treffen. Ziel ist es dabei, das Unternehmen aufzubauen und langfristig ausreichend Liquidität zuzuführen, um die üblichen Handelsgeschäfte problemlos abwickeln zu können.
2.
Die Vertragspartner vereinbaren, dass jedem der drei Gesellschafter pro Monat eine Ausschüttung von EUR 5.000,-- zusteht. Sollte der bilanzielle Gewinn der Gesellschaft in einem Jahr EUR 500.000,-- vor Steuern betragen, stehen jedem Gesellschafter an dem diese Grenze überschreitenden Betrag je 20% zu.
3.
Ab dem 01.01. 2018 gibt es eine Sonderregel hinsichtlich der Gewinnausschüttung: sollte im Jahr 2017 der bilanzielle Gewinn der Gesellschaft vor Steuern mehr als EUR 100.000,-- betragen, wird der Betrag des bilanziellen Gewinns, der EUR 100.000,-- übersteigt, zur Gänze an den Gesellschafter A* B* bzw. dessen Bruder K* B* ausgeschüttet. Diese Sonderregel gelangt so lange zur Anweisung, bis aus dem Titel dieser Sonderregelung an A* B* bzw. K* B* insgesamt EUR 600.000,-- ausgeschüttet wurden. Ab diesem Zeitpunkt wird die Gewinnausschüttung wieder nach der bisherigen Regel erfolgen.
4.
Die Vertragspartner vereinbaren, dass ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Sondergewinnausschüttung bis zu einem genannten Ausmaß von EUR 600.000,-- alle drei Gesellschafter ihre Anteile ausschließlich für sich halten . Ab diesem Zeitpunkt sind die Gesellschafter D* und C* nicht mehr an die Weisungen des Gesellschafters A* B* bzw. K* B* gebunden. Weiterhin wird allerdings der Gesellschaftsanteil des A* B* bzw. K* B* von Dr. J* treuhändig gehalten.
Die bereits im Vorfeld unterfertigten notariellen Abtretungsanbote der Anteile von C* bzw. D* werden ohne Verwendung an die jeweiligen Gesellschafter zurückgegeben .
5.
Bis zu dem Zeitpunkt der erfolgten und abgeschlossenen Sondergewinnausschüttung verpflichten die Gesellschafter, ihre Geschäftsanteile ohne Zustimmung des Gesellschafters Dr. J* bzw. dessen Rechtsnachfolger im Besitz des Geschäftsanteils weder zu belasten noch zu veräußern und räumen dem gemäß ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ein.
6.
Die Geschäftsführung wird durch D* bzw. C* als selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführer wahrgenommen. Intern wird allerdings vereinbart, dass bei Entscheidungen, die den Betrag von EUR 50.000,-- übertreffen, beide Geschäftsführer gemeinsam entscheiden bzw. unterzeichnen müssen.
In eventu : Es wird mit Wirksamkeit zwischen den Parteien festgestellt , dass der unter Punkt 1. des Klagebegehrens wiedergegebene Vertrag vor Errichtung des Gesellschaftsvertrages der E* F* GmbH (FN G*) am 16.03.2012 wirksam zwischen den Parteien geschlossen wurde.
In eventu : Es wird mit Wirksamkeit zwischen den Parteien festgestellt , dass zwischen ihnen vor Errichtung des Gesellschaftsvertrages zur E* F* GmbH ( FN G*) am 16.03.2012 ein wirksamer Syndikatsvertrag und ein Treuhandvertrag geschlossen wurde, welcher zumindest regelt, dass
i. 100% der Geschäftsanteile an der E* F* GmbH ( FN G*) wirtschaftlich A* B* zugehörig sind;
ii. Jedem Gesellschafter eine monatliche Ausschüttung als Vorschuss auf die Gewinnausschüttung in Höhe von € 5.000,00 zusteht, welche um 20% jenes Gewinnbetrages erhöht werden kann, welcher € 500.000,00 im jeweiligen Bilanzjahr übersteigt;
iii. Das Treuhandverhältnis so lange besteht, bis ab dem Jahr 2017 aus dem bilanziellen Gewinn der Gesellschaft (vor Steuern) von mehr als € 100.000,00, der diesen Betrag übersteigende Betrag zur Gänze an A* B* ausgeschüttet wird, wobei diese Sonderregel so lange zur Anwendung gelangt, bis aus dem Titel dieser Sonderregelung A* B* insgesamt € 600.000,00 ausgeschüttet wurden und ab diesem Zeitpunkt die Gewinnausschüttung wieder nach der bisherigen Regel erfolgt;
B. Die Beklagten sind schuldig, binnen 14 Tagen das Abtretungsanbot nachfolgenden Inhalts zu unterfertigen, wobei die erforderliche Willenserklärung mit Rechtskraft dieses Urteils als abgegeben gilt (§ 367 EO):
Abtretungsanbot
(GmbH-Geschäftsanteile)
abgeschlossen zwischen
1. C*, geb. L* und
2. D*, geb. M*
beide gemeinsam als abtretende Gesellschafter einerseits und
3. A* B*, geb. N*
als übernehmender Gesellschafter, wie folgt:
I. Präambel:
A. Die E* F* GmbH mit dem Sitz in O* und der Geschäftsanschrift **, ist unter der FN G* im Firmenbuch des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz eingetragen (die „ Gesellschaft “).
B. C*, geb. L*, ist zivilrechtlicher Eigentümer eines Geschäftsanteils an der Gesellschaft, der einer zur Gänze in bar einbezahlten Stammeinlage im Nennbetrag von jeweils EUR 200.000,00 (zweihunderttausend Euro) entspricht.
C. D*, geb. M*, ist zivilrechtlicher Eigentümer eines Geschäftsanteils an der Gesellschaft, der einer zur Gänze in bar einbezahlten Stammeinlage im Nennbetrag von jeweils EUR 200.000,00 (zweihunderttausend Euro) entspricht.
II. Vertragsgegenstand / Abtretungsanbot
A. C*, geb. L*, räumt hiermit A* B*, geb. N*, das einseitig unwiderrufliche, durch einseitige Erklärung in Notariatsaktform ausübbare Recht ein, seinen Geschäftsanteil an der E* F* GmbH (FN G*) wie folgt zu übernehmen, nämlich seine Geschäftsanteile in Höhe von insgesamt 33,3333% in Ansehung des gesamten Stammkapitals, entsprechend einer im vollen Ausmaß einbezahlten Stammeinlage von EUR 200.000,000 (zweihunderttausend Euro).
B. D*, geb. M*, räumt hiermit A* B*, geb. N*, das einseitig unwiderrufliche, durch einseitige Erklärung in Notariatsaktform ausübbare Recht ein, seinen Geschäftsanteil an der E* F* GmbH (FN G*) wie folgt zu übernehmen, nämlich seine Geschäftsanteile in Höhe von insgesamt 33,3333% in Ansehung des gesamten Stammkapitals, entsprechend einer im vollen Ausmaß einbezahlten Stammeinlage von EUR 200.000,000 (zweihunderttausend Euro).
C. Der Abtretungspreis für die Anteile von C* (33,3333%) beträgt € 1 (ein Euro).
D. Der Abtretungspreis für die Anteile von D* (33,3333%) beträgt € 1 (ein Euro).
E. Die Annahme dieses Anbots bedarf ansonsten keiner weiteren Voraussetzung, Erklärung oder Mitwirkung seitens der abtretenden Gesellschafter. Soweit solche Erklärungen oder Mitwirkungshandlungen aus formalrechtlichen Gründen erforderlich sind, geltend diese hiermit als erteilt.
F. Die abtretenden Gesellschafter leisten keinerlei Gewähr für einen gewissen Wert des Geschäftsanteils bzw einen Wertertrag oder Zustand der Gesellschaft. Die abtretenden Gesellschafter erklären allerdings, dass ihre Geschäftsanteile lastenfrei sind und sich in ihrem alleinigen zivilrechtlichen Eigentum befinden.
III. Schlussbestimmungen
A. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts.
B. Alle Streitigkeiten, Ansprüche und Meinungsverschiedenheiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, dessen Verletzung, Beendigung, möglicher Ungültigkeit oder Nichtigkeit ergeben, werden ausschließlich vom sachlich zuständigen Gericht in ** beigelegt.
C. Mündliche Änderungen dieses Vertrages sind unwirksam.
D. Wenn eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden sollte, beeinträchtigt das nicht die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags. Die Parteien werden sich in einem solchen Fall bemühen, die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung möglichst nahekommt.
E. Ohne das vorherige ausdrückliche schriftliche Einverständnis der anderen Partei ist keine Partei dazu berechtigt, ihre Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag, sei es zur Gänze oder auch nur zum Teil, an Dritte zu übertragen.
F. Die Parteien verzichten, soweit gesetzlich zulässig, auf die Anfechtung, Rückabwicklung oder Anpassung dieses Vertrages aus jeglichem Rechtsgrund.
In eventu:Die Beklagten sind schuldig, binnen 14 Tagen ein Abtretungsanbot des Inhalts zu unterfertigen, wonach die Beklagten dem Kläger das einseitig unwiderrufliche, durch einseitige Erklärung in Notariatsaktform ausübbare Recht einräumen, ihren jeweiligen Geschäftsanteil an der E* F* GmbH (FN G*), nämlich ihre Geschäftsanteile in Höhe von jeweils 33,3333% in Ansehung des gesamten Stammkapitals, entsprechend einer im vollen Ausmaß einbezahlten Stammeinlage von jeweils EUR 200.000,000 (zweihunderttausend Euro), zu einem Abtretungspreis von jeweils € 1,00 abzutreten, wobei die erforderliche Willenserklärung mit Rechtskraft dieses Urteils als abgegeben gilt (§ 367 EO).
C. Die Beklagten sind jedenfalls zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution gemäß § 19a RAO zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen.“
Die E* GmbH sei mit Gesellschaftsvertrag vom 16. März 2012 errichtet worden, im Firmenbuch seien die Beklagten und Dr. J* als Gesellschafter jeweils mit einer Beteiligung von 33,333 % eingetragen worden. Mit Syndikatsvertrag laut Klagebegehren, der am selben Tag hätte schriftlich geschlossen werden müssen, letztlich aber nur mündlich geschlossen worden sei, sei das Innenverhältnis geregelt worden. Zudem sei eine Treuhandvereinbarung getroffen worden, wonach sämtliche im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter ihre Anteile nur treuhändig für den Kläger als Treugeber halten würden. Es sei vereinbart worden, dass 100 % der Geschäftsanteile der Gesellschaft wirtschaftlich dem Kläger zustehen würden, weshalb die Beklagten sich zur Unterfertigung von Abtretungsanboten hinsichtlich der von ihnen gehaltenen Anteile zu seinen Gunsten verpflichtet hätten. Die Beklagten hätten sich in der Branche (Holzhandel) selbständig machen wollen und seien auf den Kapitaleinsatz des Klägers angewiesen gewesen. Es sei daher von Anfang an vereinbart worden, dass der Kläger das Kapital und seine Kontakte, die Beklagten, die Arbeit und ihre Erfahrung einsetzen würden. Der Gewinn sollte linear und exakt zu gleichen Teilen auf alle drei Gesellschafter verteilt werden; die Beklagten sollten erst nach Eintreten der im Syndikatsvertrag geregelten Voraussetzungen wirtschaftliche Gesellschafter werden. Bis dahin sollte das wirtschaftliche Eigentum an den Geschäftsanteilen dem Kläger verbleiben. Die Gesellschafter hätten monatlich EUR 5.000,00 als Gewinn vorab entnehmen dürfen. Diese Vorabentnahmen hätten dann mit dem ausschüttungsfähigen Gewinn verrechnet werden sollen. Jeder Gesellschafter sollte denselben Ertrag aus der Gesellschaft haben, es sei kein Gehalt für die Beklagten vereinbart worden, welches den Gewinn um hunderttausende Euro jährlich schmälern würde. Ab 1. Jänner 2018 sei eine Sonderregelung hinsichtlich der Gewinnausschüttung vereinbart worden, nach deren Durchführung die Beklagten fortan ihre Anteile für sich selbst halten würden. Nach Erreichung bestimmter Gewinnziele sollte ein Teil des Gewinns dazu benutzt werden, um das vom Kläger eingesetzte Kapital zur Finanzierung des Stammkapitals zurückzuzahlen. Die von Dr. J* gehaltenen Anteile sollten auch danach im wirtschaftlichen Eigentum des Klägers verbleiben. Dieser Syndikats- und Treuhandvertrag sei Gegenstand von langwierigen Verhandlungen gewesen und in der final gültigen Version von Dr. J* an sämtliche Beteiligte verteilt worden, welche sich auf dessen Abschluss geeinigt hätten. Der Kläger habe zu seiner Überraschung kürzlich festgestellt, dass weder der Syndikatsvertrag noch das Abtretungsanbot der Beklagten an ihn unterschrieben worden sei. Da die Sondergewinnausschüttung bis dato noch nicht in die Wege geleitet worden sei, würden die Beklagten ihre Anteile nach wie vor treuhändig für den Kläger halten. Sie hätten weisungswidrig ihr Stimmrecht ausgeübt und würden das Bestehen eines Treuhandvertrags bestreiten. Der Treugeber sei jederzeit berechtigt, das Treuhandverhältnis durch einseitige formlose empfangsbedürftige Willenserklärung mit sofortiger Wirkung zu beenden. Die Beklagten würden erst seit Ende 2022 den Abschluss des Syndikatsvertrags bestreiten. Dr. J* habe seinen Anteil 2023 an den Kläger abgetreten. Ursprünglich sei die Zwischenschaltung einer Holding-Gesellschaft geplant gewesen. Der Kläger habe erstmals mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2023 von der Hinterlegung eines Betrags von EUR 400.000,00 erfahren. Vereinbart sei allerdings gewesen, dass das gesamte von ihm aufgebrachte Kapital im Wege einer Gewinnausschüttung an ihn zurückfließe. Allein die Tatsache, dass die Parteien den Syndikatsvertrag tatsächlich gelebt hätten, beweise den konkludenten Abschluss des Vertrags.
Das erste Hauptbegehren auf Unterfertigung des Syndikatsvertrags ergebe sich daraus, dass die Streitteile vereinbart hätten, den Syndikatsvertrag in Form eines Notariatsakts abzuschließen. Das zweite Hauptbegehren leite sich daraus ab, dass die Parteien die Unterfertigung notarieller Abtretungsangebote als Voraussetzung für den schriftlich zu unterfertigenden Syndikatsvertrag vereinbart hätten. Diese Pflicht zur Unterfertigung der Abtretungsangebote ergebe sich nicht per se aus dem Syndikats- bzw Treuhandvertrag, vielmehr sie diese Pflicht als Sicherungsmittel im Vorfeld der Gesellschaftserrichtung vereinbart worden.
Die Beklagtenwenden ein, es sei kein Syndikatsvertrag abgeschlossen worden und es bestehe auch keine Pflicht zur Stellung eines Anbots zum Abschluss eines Abtretungsvertrags, weil sie beide ihren jeweiligen Geschäftsanteil im eigenen Namen halten würden. Dem Entwurf des Gesellschaftsvertags sei der Erstentwurf des Syndikatsvertrags beigelegen, welcher auf Eigeninitiative des Klägers und ohne Rücksprache mit den Beklagten konzipiert worden sei. Sie hätten erklärt, den Gesellschaftsvertrag zu unterfertigen, aber mit dem Treuhandvertrag/Syndikatsvertrag nicht einverstanden zu sein. Dieser sei deshalb nicht weiter diskutiert worden. Sie seien erfolgreiche angestellte Manager im Holzhandel bei weltweit führenden Konzernen gewesen und hätten extrem gut verdient. Der Kläger habe als gebürtiger Libyer erklärt, dass er über gute Verbindungen verfüge und große Holzmengen nach Libyen exportiert werden könnten. Diese Netzwerke seien Grundlage der Gesellschaftsgründung gewesen. Sie selbst sollten Geschäftsführer der Gesellschaft werden und ihre gesamte Arbeitskraft einsetzen, während der Kläger keine Organfunktion einnehmen, aber seine Kontakte zur Verfügung stellen sollte. Seine Anteile habe Dr. J* als Treuhänder verwaltet. Die Beklagten sollten je EUR 5.000,00 Gehalt sowie ein Drittel des erwirtschafteten Gewinns erhalten, wobei das Gehalt angemessen erhöht werden sollte, sobald sich die Gesellschaft dies leisten könne. Diese Gewinnaussichten seien für sie die Motivation gewesen, das sichere Dienstverhältnis in einem Großkonzern mit einem attraktiven Gehalt zu beenden. Der Kläger habe die behaupteten Exportmöglichkeiten nach Libyen nicht umgesetzt und nur einen einzigen wirtschaftlich nicht sinnvollen Auftrag akquiriert. Die E* GmbH sei nur dank ihres Arbeitseinsatzes ein prosperierendes Unternehmen gewesen. Erst dieser Erfolg habe den Kläger dazu motiviert, sie mit völlig unrichtigen Behauptungen einzuschüchtern, damit sie ihm ihre Geschäftsabteile abtreten und er den Gewinn nicht teilen müsse. Sein inakzeptables Verhalten sei soweit eskaliert, dass die Liquidation der Gesellschaft als ultima ratio habe beschlossen werden müssen. Erst seit Beginn der Auseinandersetzungen im Herbst 2022 behaupte der Kläger, sie würden ihre Geschäftsanteile nur treuhändig für ihn halten. Noch im Juli 2022 habe der Kläger gegenüber dem wirtschaftlichen Eigentümerregister (WiEReG) das Treuhandverhältnis zwischen ihm und Dr. J* offengelegt und den Tatsachen entsprechend behauptet, dass die Beklagten ihre Anteile im eigenen Namen halten würden. Nach ersten Unstimmigkeiten im Jahr 2022 hätte Dr. J* als Rechtsanwalt und Treuhänder des Klägers einen Entwurf mit einem Plan übermittelt, wonach sie je eine Ein-Mann-GmbH gründen, dort ihren jeweiligen Geschäftsanteil an der E* GmbH einbringen sollten, woraufhin die jeweilige GmbH den Geschäftsanteil des Klägers zur Hälfte kaufen sollte, wodurch der Kläger aus der Gesellschaft ausscheiden würde. Diese Konstruktion würde keinen Sinn machen, wenn sie nur Treuhänder des Klägers gewesen wären. Mehrere Passagen im Entwurf des Syndikatsvertrags seien unschlüssig und unzulässig; die Verfassung eines derartigen Notariatsakts wäre für den Notar standeswidrig gewesen. Eine Vereinbarung, dass jedem der drei Gesellschafter pro Monat eine Gewinnausschüttung von EUR 5.000,00 zustehe, sei rechtlich unzulässig, weil es erst einen Gewinn geben müsse, damit dieser verteilt werden könne. Eine Gewinnausschüttung an einen Nichtgesellschafter sei zudem nicht möglich. Das Stammkapital habe der Bruder des Klägers einbezahlt. Sie hätten den Kläger aufgefordert, die Kontaktdaten des Bruders bekanntzugeben, um die Rückzahlung des jeweiligen Anteils veranlassen zu können, oder eine gemeinsame Erklärung mit dem Bruder abzugeben, an wen und auf welches Konto Zahlung zu leisten sei. Mangels klärender Antwort hätten sie den Betrag gerichtlich hinterlegt. Ausschließlich aus Gründen der advokatorischen Vorsicht hätten sie die Hinterlegung eventualiter auch auf einen Treuhandvertrag gestützt. Erst durch eine Äußerung des Bruders des Klägers im Erlagsverfahren sei offengelegt worden, dass sich der Kläger das Geld von seinem Bruder geborgt habe. Das Gericht habe letztlich den Erlagsantrag abgewiesen. Sie hätten daher am 18. März 2024 je EUR 200.000,00 an den Klagsvertreter für den Kläger überwiesen. Die Gewinnausschüttung für das Geschäftsjahr 2021 an Dr. J* sei in Höhe von EUR 290.000,00 am 10. Oktober 2023 erfolgt. Dieser habe den Betrag ohne Kommentar wieder rücküberwiesen. Der Treuhänder des Klägers sei im Annahmeverzug. Nach ihrem Standpunkt sei damit das Darlehen des Klägers getilgt worden, nach jenem des Klägers wäre die Zahlung als „Sondergewinnausschüttung“ erfolgt. Selbst wenn daher das Vorbringen des Klägers richtig wäre, sei ihm in Summe das ausgelegte Stammkapital in Höhe von EUR 600.000,00 wieder zugeflossen. Damit wäre Punkt 4. des behaupteten Syndikatsvertrags anwendbar, wonach alle drei Gesellschafter ihre Anteile ausschließlich für sich halten würden. Die Klagebegehren seien daher jedenfalls abzuweisen. Da aber kein Syndikatsvertrag (Treuhandvertrag) abgeschlossen worden sei, fehle eine Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren.
Mit der angefochtenen Entscheidung weist das Erstgericht die Klagebegehren ab . Es trifft die auf den Urteilsseiten 7 bis 12 ersichtlichen Feststellungen darunter die folgenden (soweit vom Kläger bekämpft kursiv dargestellt).
Im Jahr 2009 fanden zwischen den Streitteilen unter Anwesenheit von Dr. J* als rechtlichem Berater erstmals Gespräche zur Gründung eines Unternehmens in der Holzhandelsbranche statt. Bereits damals wurde thematisiert, dass die Details der wirtschaftlichen Einigung (Rechte und Pflichten der Gesellschafter) zwischen den Parteien in einem Syndikatsvertrags (Sideletter) festgelegt werden sollten. Zur Gründung eines Unternehmens kam es zu dieser Zeit nicht. Im Jahr 2012 fanden zwischen den Streitteilen ausgehend von den Gesprächen im Jahr 2009 erneut unter Anwesenheit von Dr. J* als rechtlichem Berater bzw Vertragserrichter Besprechungen statt. Die wesentlichen Parameter und Eckpunkte des zu gründenden Unternehmens wurden besprochen. Thematisiert wurde insbesondere der Inhalt des Gesellschaftsvertrags sowie eines Syndikatsvertrags, welcher die Beziehung zwischen den Streitteilen regeln sollte, insbesondere betreffend die Aufbringung des Stammkapitals, dessen Rückführung und die Gewinnverteilung. Beim Termin am 20. Februar 2012 wurde ua darüber gesprochen, dass das Stammkapital zu 100% vom Kläger (als Investor) aufgebracht werde, wobei der 1/3 Anteil des Klägers für diesen von Dr. J* gehalten werden sollte. Darüber hinaus wurde über die monatlichen Bezüge der Beklagten als Geschäftsführer (EUR 5.000,00 pro Monat) und auch darüber gesprochen, dass ab dem Jahr 2017 aus dem bilanzierten Gewinn der Gesellschaft von mehr als EUR 100.000,00 der diesen Betrag übersteigende Betrag zur Rückführung des Investitionsbetrags zur Gänze an den Kläger ausgeschüttet werden sollte. Die Ergebnisse der Besprechungen sollten in von Dr. J* zu erstellende Verträge, insbesondere in den Gesellschaftsvertrag, in einen Syndikatsvertrag (als Notariatsakt konzipiert) sowie in einen Treuhandvertrag zwischen dem Kläger und Dr. J* Eingang finden. Am 13. März 2012 übermittelte Dr. J* den Streitteilen per Mail Entwürfe des Gesellschaftsvertrags und des Treuhandvertrags zwischen ihm und dem Kläger. Am 15. März 2012 übermittelte er den Streitteilen per Mail „einen ersten Entwurf“ des Syndikatsvertrags. Die Beklagten reagierten auf dieses Mail nicht. Der Entwurf des Syndikatsvertrag hatte den im ersten Hauptbegehren genannten Inhalt. Die Präambel enthielt insbesondere den Hinweis, dass die Vereinbarung als Notariatsakt abgeschlossen werden solle.
Der den Streitteilen übermittelte Syndikatsvertrag (Sideletter) enthielt juristisch ausformuliert Punkte, die zuvor am 20. Februar 2012 (und am 2. März 2012 bzw am 4. März 2012) grob zwischen den Streitteilen besprochen wurden; eine Einigung (im Sinne eines übereinstimmenden Parteiwillens) kam diesbezüglich zwischen den Streitteilen nicht zustande ( F 1 ). Am 16. März 2012 unterfertigten die Beklagten und Dr. J* als Treuhänder des Klägers beim Notar den Gesellschaftsvertrag. Die Beklagten wurden am 23. März 2012 als Geschäftsführer der E* GmbH im Firmenbuch eingetragen. Das gesamte Stammkapital in Höhe von EUR 600.000,00 wurde vom Kläger über das Konto seines Bruders bereitgestellt. Diesbezüglich war zwischen den Streitteilen zumindest vereinbart, dass die Beklagten dem Kläger die ihnen bereitgestellte Stammeinlage von EUR 200.000,00 refundieren ( F 2 ). Bei Unterfertigung des Gesellschaftsvertrags war nicht intendiert, zugleich auch den Syndikatsvertrag zu unterfertigen; der Syndikatsvertrag wurde letztlich zu keiner Zeit von einem der Streitteile (als Notariatsakt) unterfertigt ( F 3 ). Die Beklagten haben sich zu keiner Zeit gegenüber dem Kläger (mit Rechtsfolgewillen) verpflichtet, den übermittelten Syndikatsvertrag mit dem konkreten Inhalt (als Notariatsakt) zu unterfertigen; es lag vor Errichtung des Gesellschaftsvertrags am 16. März 2012 zwischen den Streitteilen im Hinblick auf die inhaltlichen Regelungen des genannten Syndikatsvertrags auch keine Einigung (im Sinne eines übereinstimmenden Parteiwillens) vor bzw wollten sich die Beklagten diesbezüglich nicht mit Rechtsfolgewillen (mündlich) gegenüber dem Kläger verpflichten ( F 4 ). Vor der Errichtung des Gesellschaftsvertrags am 16. März 2012 lag zwischen den Streitteilen auch zu keiner Zeit eine Einigung (im Sinne eines übereinstimmenden Parteiwillens) bzw auch kein Rechtsfolgewillen der Beklagten im Hinblick auf einen wirksamen Syndikatsvertrag (und einen Treuhandvertrag) vor, welcher zumindest regelt, dass
i. 100% der Geschäftsanteile an der E* F* GmbH FN G* wirtschaftlich A* B* zugehörig sind;
ii. Jedem Gesellschafter eine monatliche Ausschüttung als Vorschuss auf in Höhe von EUR 5.000,00 zusteht, welche um die Gewinnausschüttung 20% jenes Gewinnbetrages erhöht werden kann, welcher EUR 500.000,00 im jeweiligen Bilanzjahr übersteigt;
iii. Das Treuhandverhältnis so lange besteht, bis ab dem Jahr 2017 aus dem bilanziellen Gewinn der Gesellschaft (vor Steuern) von mehr als EUR 100.000,00 der diesen Betrag übersteigende Betrag zur Gänze an A* B* ausgeschüttet wird, wobei diese Sonderregel so lange zur Anwendung gelangt, bis aus dem Titel dieser Sonderregelung A* B* insgesamt EUR 600.000,00 ausgeschüttet wurden und ab diesem Zeitpunkt die Gewinnausschüttung wieder nach der bisherigen Regel erfolgt ( F 5 ). Die Beklagten haben sich zu keiner Zeit gegenüber dem Kläger mit Rechtsfolgewillen verpflichtet, ein Abtretungsangebot mit dem im Spruch (bzw Klagebegehren) unter Punkt II. 4. und 5. enthaltenden Inhalt gegenüber dem Kläger zu unterfertigen; es lag zwischen den Streitteilen im Hinblick auf die inhaltlichen Regelungen der im Spruch (bzw Klagebegehren) unter Punkt II. 4. und 5. genannten Abtretungsangebote keine Einigung zwischen den Streitteilen (im Sinne eines übereinstimmenden Parteiwillens) vor bzw wollten sich die Beklagten diesbezüglich nicht mit Rechtsfolgewillen (mündlich) gegenüber dem Kläger verpflichten ( F 6 ).
Rechtlichverweist das Erstgericht auf die Grundsätze des § 863 ABGB und die vorherrschende Vertrauenstheorie, wonach es auf den objektiven Erklärungswert der einer Vereinbarung zugrundeliegenden Willensäußerung ankomme. Der Kläger habe angesichts der Umstände nicht davon ausgehen können, dass sich die Beklagten bei einem derart komplexen Vorhaben wie einer Gesellschaftsgründung mit Treuhänder und Sideletter vor der Finalisierung des verschriftlichten Gesamtkonzepts und vor der Klärung sämtlicher Details in Bezug auf einzelne Punkte mit entsprechendem Bindungswillen bereits mündlich per Handschlag hätten verpflichten wollen, sodass aufgrund des - objektiv erkennbar - fehlenden Bindungswillens der Beklagten und mangels übereinstimmenden Parteiwillens keine rechtswirksamen Vereinbarungen zustande gekommen seien. Entsprechende konkludente Vereinbarungen (zB durch einen allenfalls faktisch gelebten Sideletter) seien ungeachtet der diesbezüglich ohnehin fehlenden Beweisergebnisse vom Kläger nicht behauptet worden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil dahingehend abzuändern, dass dem Haupt- oder Eventualbegehren stattgeben werde; in eventu stellt er einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagten erstatten eine Berufungsbeantwortung .
Der Antrag des Klägers auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung war zurückzuweisen, weil ein derartiges Antragsrecht nicht besteht und die Entscheidung, ob eine Berufungsverhandlung erforderlich ist, im Ermessen des Berufungsgerichts liegt (RS0127242).
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
A) Zur Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit:
Der Kläger macht einen Begründungsmangel geltend, weil das Erstgericht einen wesentlichen Teil des Prozessstoffs außer Acht gelassen habe, nämlich sein Vorbringen, dass „ allein die Tatsache, dass die Vertragsparteien das (gemeint: den Syndikatsvertrag [= den Sideletter]) tatsächlich gelebt haben, den konkludenten Abschluss des Vertrags beweise “. So seien die Geschäftsführerbezüge von EUR 5.000,00 monatlich als „Vorauszahlung“ und nicht als „Gehalt“ gewidmet gewesen. Es habe einer Grundlage bedurft, dass der Kläger für jeden der Beklagten EUR 200.000,00 einzahle; die Beklagten hätten zum übermittelten Sideletter geschwiegen und die Rückzahlung des Stammkapitals an den Kläger mit dem Begriff „Sondergewinnausschüttung“ betitelt. Dessen ungeachtet habe das Erstgericht ausgeführt, dass keine Beweisergebnisse für eine konkludente Vereinbarung vorliegen würden. Die Ausführungen des Erstgerichts, wonach er zur Konkludenz nichts vorgebracht habe, seien aktenwidrig. Dazu ist auszuführen:
1. Der Kläger zeigt zunächst mit diesem Berufungsvorbringen keinen Verstoß gegen die Begründungspflicht auf. Zweck derselben ist es, die Entscheidung überprüfbar zu machen. Das Urteil muss deshalb klar und zweifelsfrei die erforderlichen Tatsachenfeststellungen und die Begründung dafür enthalten, warum es die festgestellten Tatsachen als erwiesen und die anderen behaupteten Tatsachen als nicht erwiesen angenommen hat. Ein Verstoß gegen die Begründungspflicht liegt daher vor, wenn die Entscheidung nicht überprüfbar ist, bei fehlender Auseinandersetzung mit wesentlichen Beweisergebnissen (RS0041860; RS0040217; RS0040122), wenn die Beweiswürdigung gravierend unvollständig ist oder bloß mit floskelhafter Begründung erfolgte ( Lovrek in Fasching/Konecny 3IV/1 § 503 ZPO Rz 49). Derartige Mängel zeigt der Kläger nicht auf. Das Urteil ist verständlich gegliedert, begründet und überprüfbar.
2. Die unrichtige Wiedergabe von Parteienvorbringen begründet keine Mangelhaftigkeit oder Aktenwidrigkeit, sie kann aber zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geführt haben (RS0043402 [T 5]). Wie die Berufung selbst ausführt, setzte sich das Erstgericht mit der Frage, ob es Beweisergebnisse für einen konkludenten Vertragsabschluss gibt (ungeachtet seiner Ausführungen, wonach dazu Vorbringen fehle), ohnehin auseinander. Die Frage, ob konkludente Willenserklärungen vorliegen, ist eine Rechtsfrage (vgl RS0043253; RS0043253; RS0112922).
3. Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor.
B) Zur Tatsachenrüge:
Der Kläger bekämpft die Feststellung F 1 und die korrespondierenden Feststellungen F3 bis F 6 und begehrt ersatzweise die Feststellungen (teils zusammengefasst):
- Der den Streitteilen übermittelte Syndikatsvertrag (Sideletter) enthielt juristisch ausformulierte Punkte, die zuvor am 20. Februar 2012 (und am 2. März 2012 bzw am 4. März 2012) zwischen den Streitteilen besprochen und vereinbart worden waren (E 1).
- Der Inhalt des Sideletters war bereits vereinbart worden und hätte später unterfertigt werden sollen (E 3).
- Die Parteien hatten sich auf den wesentlichen Inhalt des Sideletters bereits vor Gründung der Gesellschaft mit Rechtsfolgewillen geeinigt, auch wenn nicht der exakte Wortlaut bereits vereinbart gewesen sein sollte (E 4).
- Bereits vor Errichtung des Gesellschaftsvertrags ist eine Einigung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiwillens über die in F 5 genannten Punkte vorgelegen (E 5).
- Eine Willenseinigung darüber, dass ein Abtretungsangebot laut Klagebegehren zu unterfertigen sei, ist erfolgt (E 6).
Die Einigung ergebe sich daraus, dass der Sideletter tatsächlich gelebt worden sei. Dr. J* habe (im Entwurf) nur besprochene Punkte dokumentiert und ausgesagt, dass der Vorschlag das Resultat der Vereinbarungen zwischen den Streitteilen gewesen sei. Er habe sich an keine Änderungswünsche erinnert und - übereinstimmend mit dem Kläger - ausgeführt, dass eine „natürliche Einigkeit“ bestanden habe, dass der Kläger wirtschaftlicher Eigentümer hätte bleiben sollen. Er habe den Sideletter deshalb als Entwurf bezeichnet, weil noch der Steuerberater „hätte drüberschauen sollen“, seine Notizen würden sich mit dem Eventualbegehren decken und es gebe keine Notizen, dass diese Besprechungsinhalte wiederum verworfen worden seien. Bei Richtigkeit der Darstellung der Beklagten wäre der Kläger schwer benachteiligt gewesen, weil er der einzige Gesellschafter wäre, der keine regelmäßigen Auszahlungen erhalten habe, obwohl sein Beitrag genauso unverzichtbar gewesen sei wie jener der anderen. Der Sideletter sei die einzig existierende Grundlage für die Zahlung des gesamten Stammkapitals durch den Kläger. Die Beklagten hätten auch keine Erklärung dafür, dass sie als Geschäftsführer tätig gewesen seien, obwohl dafür keine schriftliche Grundlage existiere. Auch hätten sie nicht beantworten können, auf welche Weise das behauptete Geschäftsführergehalt von EUR 5.000,00 vereinbart worden sei. Die monatlichen Überweisungen von EUR 5.000,00 seien mit dem Verwendungszweck „Vorauszahlung“ erfolgt. Der Wortlaut der Transkription des Telefonats Beilage ./C ergebe, dass der Erstbeklagte dem Kläger gegenüber geäußert habe, dass die Gesellschaft ihm gehöre („das gehört eh dir.“). Auch im Transkript des Telefonats des Klägers mit dem Erstbeklagten, Beilage ./K, erwähne der Kläger mehrmals den Sideletter, wobei der Erstbeklagte dem nicht widerspreche. Der Zweitbeklagte habe den Inhalt seiner Notizen in Beilage ./F, welche die Ansicht des Klägers wiedergeben würden, lebensfremd damit erklärt, dass er nur die Wünsche des Klägers dort dargestellt habe. Es sei lebensfremd anzunehmen, der Kläger hätte fremden Personen ein unbesichertes, zinsenloses und unbefristetes Darlehen gegeben. Aus den Beilagen ./E und ./F ergebe sich, dass über einen Sideletter gesprochen worden sei. Die WiEReG-Meldung sei zu einem Zeitpunkt gemacht worden, wo die Offenlegung der Treuhandschaft aus Sicht des Klägers nicht notwendig gewesen sei. Dazu ist auszuführen:
1.1. Nach dem für das österreichische Zivilprozessrecht geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat das Gericht nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen, ob ein Beweis gelungen ist oder nicht und eine von mehreren widersprechenden Darstellungen mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann. Dabei spielen der persönliche Eindruck, die Kenntnis von Lebensvorgängen, Erfahrungen und Menschenkenntnis eine entscheidende Rolle ( Rechberger in Fasching/Konecny 3III/1 § 272 ZPO Rz 4 f). Daraus folgt, dass die Beweiswürdigung erst dann erfolgreich angefochten werden kann, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel daran rechtfertigen könnten. Der bloße Umstand, dass die Beweisergebnisse möglicherweise auch andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlussfolgerungen zugelassen hätten, kann nicht zu einer erfolgreichen Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen führen (RS0043175; A. Kodekin Rechberger/Klicka, ZPO 5 § 482 Rz 6).
1.2. Das Erstgericht stütze seine Feststellungen beweiswürdigend stark zusammengefasst auf die Überlegungen, dass der Syndikatsvertrag auch nach der Aussage des Klägers als Notariatsakt geplant gewesen sei und der Vertragsverfasser empfohlen habe, den Entwurf möglichst rasch im Detail zu klären, und daher selbst nicht von einer finalen Einigung ausgegangen sei. Es sei unrealistisch, dass die Parteien alle Details des Sideletters Beilage ./A bereits bei der Besprechung am 20. Februar 2012 per Handschlag und rechtsverbindlich hätten vereinbaren wollen. Die Abtretungsangebote würden sich in dem vom Zweitbeklagten übermittelten Protokollentwurf Beilage ./F nicht finden. Die WiEReG-Meldung Beilage ./2 und der vom Kläger unterschriebene Auftrag enthielten keinen Hinweis darauf, dass die Beklagten ihre Anteile nur treuhändig halten würden. Der Kontext der Mitschnitte des Telefongesprächs (vom Dezember 2022) sei nicht klar nachzuvollziehen, die Parteien seien uneins gewesen und hätten aneinander vorbeigeredet.
2. Die Argumente des Klägers in der Tatsachenrüge sind nicht geeignet, erhebliche Zweifel an der umfangreichen (US 12 bis 16), lebensnahen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung des Erstgerichts zu wecken:
2.1. Der Umstand, dass über einen „Sideletter“ (Syndikatsvertrag) korrespondiert und gesprochen wurde, bedeutet nicht zwingend, dass die Beklagten mit den hier relevanten Punkten im Entwurfdes Dr. J*, letztlich auch tatsächlich einverstanden waren. Schließlich mündete der Entwurf nicht in einen unterfertigten Notariatsakt, was die Beklagten damit begründeten, dass sie eben damit nicht einverstanden waren und deshalb auf die Übermittlung des Entwurfs (einen Tag vor Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags) auch nicht reagierten. Für den Kläger war die Beteiligung an der E* GmbH (ursprünglich über einen Treuhänder) ein Investment, von dem er sich Gewinn erhoffte. Die Übergabe von Geld an „fremde Personen“, welche sodann (allenfalls auch unter Ausnützung von Kontakten des Investors) ein Unternehmen aufbauen sollen, das Gewinn abwerfen möge, ist solchen Investments immanent; das Risiko, bei Verlusten das Geld nicht nur zinsenlos übergeben zu haben, sondern allenfalls auch gar nicht mehr zurück zu bekommen, ebenfalls. Ein „lebensfremdes“ Vorgehen liegt darin nicht. Die operative Tätigkeit wurde ausschließlich von den Beklagten ausgeführt, welche den Gewinn erst ermöglichten. Sie hatten nach ihren Angaben zuvor sichere und besser bezahlte Arbeitsplätze, weshalb es durchaus verständlich ist, dass die Beklagten zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts und für ihre Tätigkeit als Geschäftsführer (welche selbst im Zweifel nicht unentgeltlich erfolgen würde [vgl § 1152 ABGB]) es für gerechtfertigt erachteten, ein Gehalt zu beziehen, während der Kläger als Investor auf Gewinnausschüttungen zu warten hätte.
2.2. Das Erstgericht hat die Aussage des Dr. J* durchaus berücksichtigt, wonach die von ihm festgehaltenen Punkte das Resultat der Besprechungen zwischen den Streitteilen gewesen seien. Das Erstgericht hat jedoch umfangreich begründet, weshalb es nicht davon ausgehe, dass die Beklagten diesem Resultat (Entwurf) auch zustimmen wollten, zumal es letztlich nicht zur beabsichtigten Errichtung eines Notariatsakts kam. Der Vermerk des Dr. J* anlässlich der Übermittlung des Syndikatsvertrags mit E-Mail vom 15. März 2012 (einem Tag vor dem Notartermin zur Gründung der Gesellschaft, Beilage ./G) lautete (Hervorhebung durch das Berufungsgericht):
„Anbei sende ich Ihnen einen ersten Entwurf des Sideletters, in dem ich die Parameter einmal grob aufgenommen habe. Ich empfehle, dies möglichst rasch im Detail zu klären und an einen Steuerberater bzw Unternehmensberater zu senden, damit ich diesen Sideletter fertigstellen kann“.
Zutreffend weisen die Beklagten (und das Erstgericht) darauf hin, dass allein aus dieser Formulierung hervorgeht, dass selbst Dr. J* davon ausging, dass der endgültige Vertrag erst abzuschließen sein werde (jedenfalls konnten sie dies als Erklärungsempfänger so verstehen). Die Beklagten gaben übereinstimmend an, dass sie die Anteile nicht nur treuhändig hätten halten wollen. Der Erstbeklagte führte aus, er habe auf den übermittelten Sideletter nicht reagiert und hätte ihn nie unterfertigt, weil er dann „gleich Angestellter hätte bleiben können mit dem doppelten Gehalt“. Er habe mit einem Drittel Eigentümer an der Gesellschaft sein und Geld verdienen wollen. Ähnlich äußerte sich der Zweitbeklagte. Aus der Aussage des Dr. J*, wonach er sich erinnern würde, wenn es Änderungswünsche gegeben hätte, kann daher nicht auf eine Einigung geschlossen werden. Dr. J* bestätigte im Übrigen, dass er sich nicht vorstellen könne, dass er empfohlen habe, die monatlichen EUR 5.000,00 als Gewinn vorweg zu deklarieren, zumal das rechtlich nicht möglich sei (ON 23.2,23).
2.3. Lebensnah ist hingegen die Annahme, dass sich die Parteien über grundlegende Punkte bereits geeinigt hatten, um das Unternehmen einmal starten zu können (Aufbringung des Kapitals durch den Kläger, Geschäftsführereigenschaft der Beklagten), zumal ansonsten der Gesellschaftsvertrag wohl nicht hätte abgeschlossen werden können. Der Umstand, dass es keine schriftliche Grundlage für die Übernahme des Stammkapitals durch den Kläger und die Zahlung von EUR 5.000,00 monatlich an die Beklagten gibt, spricht entgegen dem Berufungsvorbringen daher nicht gegen die erstgerichtlichen Feststellungen. Es gibt aber keine zwingenden Beweisergebnisse, dass die Beklagten sich gegenüber dem Kläger auch hätten verpflichten wollen, ihre eigenen Anteile nur treuhändig zu halten und deshalb ein Abtretungsanbot zu stellen. Wenn die Beklagten mangels konkreter schriftlicher Regelung (rechtlich) der Meinung sind, die Finanzierung des Stammkapitals durch den Kläger sei ein Darlehen, zumal sie nicht bestreiten, dass das Stammkapital letztlich aus einem Gewinn zurückgezahlt werden sollte, so ist das eine (rechtliche) Möglichkeit. Dass dazu ein schriftliches Dokument fehlt, widerspricht den erstgerichtlichen Feststellungen nicht. Die rechtliche Qualifikation dieser Vorgänge muss aber nicht geprüft werden, weil es hier nur auf die Frage ankommt, ob es eine Willenseinigung im Sinne der Klagebegehren gegeben hat.
2.4. Die Beklagten haben nach Klagseinbringung am 18. März 2024 dem Klagsvertreter EUR 200.000,00 mit der Widmung (Hervorhebung durch das Berufungsgericht) „Tilgung Darlehen als Sondergewinnausschüttung E*, A* B*“ überwiesen (Beilage ./12), woraus die Absicht erkennbar ist, dass selbst für den Fall, dass das Gericht dem Kläger in Bezug auf die Vereinbarung folgen würde, die Voraussetzungen laut Punkt 4. des Syndikatsvertrags vorliegen würden. Jedenfalls widerspricht dieser Text (und das Wort Sondergewinnausschüttung) nicht ihrem Standpunkt, die Finanzierung des Stammkapitals durch den Kläger sei rechtlich als Darlehen zu werten.
2.5. Das transkribierte Telefongespräch (Beilagen ./C und ./K) kann die erstgerichtlichen Feststellungen nicht erschüttern. Zu diesem Zeitpunkt war die Beziehung zwischen dem Kläger und den Beklagten aufgrund der Auseinandersetzung bereits belastet (weshalb der Kläger wohl auch das Telefonat aufgezeichnet hat). Dass der Erstbeklagte auf diverse Forderungen des Klägers zunächst mit einem schlichen „Ja“ oder „eh“ antwortete, kann nicht zwingend als Zugeständnis der hier im Verfahren vom Kläger behaupteten Tatsachen gewertet werden. Der Erstbeklagte wollte nach eigener Aussage – nachvollziehbar – den Kläger beschwichtigen („seine Ruhe haben“) und auch eine Lösung des Konflikts herbeiführen (Beilage ./K: „ich will kein Feuer, ich will es irgendwie lösen“). Das Telefonat lässt sich an mehreren Stellen dahin deuten, dass der Erstbeklagte der Meinung war, ein Anrecht auf ein Geschäftsführergehalt zu haben. So führte er aus „Ich will EUR 5.000,00 monatlich und das Kapital, und das haben wir ausgemacht … Das Geld ist ja immer mehr geworden, weil wir zu deppert waren, weil wir uns keine großen Gehälter herausgenommen haben.“ Darauf antwortet der Kläger mit „Was für Gehälter? Du musst die Gehälter vom Gewinn rechnen.“, worauf der Erstbeklagte antwortet „Wir arbeiten ja wie die Wilden“ und später: „für uns war das ein Gehalt“. Der Kläger hatte nach dem Inhalt des Transkripts mehrfach den Eindruck, dass der Erstbeklagte ihn nicht verstehe. Dass der Kläger von Erstbeklagten mehrfach verlangte, er möge sich an „den Vertrag“ („Vereinbarung“, „Sideletter“) halten und der Erstbeklagte nicht sofort ausführte, dass es nie einen verbindlichen Vertrag gegeben habe oder Ähnliches, ist kein zwingender Hinweis darauf, dass es eine mündliche Einigung über die im Klagebegehren relevanten Punkte gegeben hat. Schließlich bestand (und besteht) eine Rechtsunsicherheit darüber, was zu gelten hat, wenn der Entwurf letztlich nicht unterfertigt wurde. Auch die Beklagten sind der Meinung, dass der Kläger sein eingesetztes Geld für das Stammkapital letztlich aus einem Gewinn zurückerhalten sollte. Der Satz des Erstbeklagten „das gehört eh dir, das habe ich dir eh immer gesagt“ kann sich daher durchaus auch auf das eingesetzte Geld beziehen und nicht auf die Anteile, deren Abtretung der Kläger unmittelbar zuvor forderte. Semantische Exaktheit ist dem Gespräch auf beiden Seiten nicht zu unterstellen.
Es mag daher sein, dass der Kläger bei diesem Gespräch der Meinung war, der Inhalt des Entwurfs (vor allem in Bezug auf die Geschäftsanteile und die konkrete Gewinnverteilung) sei verbindlich vereinbart worden, es ergibt sich aus dem Transkript aber nicht zwingend, dass der Erstbeklagte das auch so sah.
2.6. Auch der unter dem Betreff „Protokoll Entwurf“ übermittelte Text des Zweitbeklagten Beilage ./F ist kein zwingender Beweis für eine Einigung in den hier maßgeblichen Punkten (bloß treuhändig gehaltene Anteile der Beklagten samt Verpflichtung, ein Abtretungsangebot zu stellen, detaillierter Modus der Gewinnaufteilung). Die schlagwortartige Wortfolge „ Stammkapital […] 100 % A* B* [treuhändisch J*] “ passt auch zum unstrittigen Sachverhalt, dass der Kläger das Stammkapital zu 100% aufbringen und Dr. J* den Anteil des Klägers treuhändig halten sollte.
3. Der Kläger bekämpft die Feststellung F 2 und begehrt ersatzweise nur den Entfall des Worts „ zumindest“. Damit steht diese Ersatzfeststellung nicht im Widerspruch (vgl zu diesem Erfordernis 3 Ob 210/19g) zur Feststellung F 2, weshalb die Beweisrüge in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ist .
4.1. Schließlich macht der Kläger „im Rahmen der Tatsachenrüge fehlende oder unvollständige Feststellungen geltend“. Die Feststellung, wonach über monatliche Bezüge der Beklagten als Geschäftsführer von EUR 5.000,00 gesprochen worden sei, sei unvollständig, weil auch darüber gesprochen worden sei, dass diese bei der späteren Gewinnausschüttung zu berücksichtigen seien .
4.2. Werden ergänzende Feststellungen begehrt, liegt darin die Geltendmachung eines vermeintlich sekundären Feststellungsmangels, der qualitativ der Rechtsrüge zuzuordnen ist (RS0043304 [T 6]). Die Frage, ob im Zusammenhang mit den monatlichen Bezügen der Beklagten als Geschäftsführer (EUR 5.000,00 pro Monat) auch darüber gesprochen wurde, dass diese bei der späteren Gewinnausschüttung zu berücksichtigen seien, ist jedoch nicht rechtserheblich, wenn feststeht, dass die Gespräche nicht in einen Bindungswillen der Beklagten in Bezug auf eine Vereinbarung laut Klagebegehren mündeten.
5. Das Berufungsgericht übernimmt aus den angeführten Gründen die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie gemäß § 498 Abs 1 ZPO seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde.
C) Zur Rechtsrüge:
1.1. Die Klägerin rügt die Zurückweisung der nach Schluss der Verhandlung vorgelegten Audio-Datei betreffend das transkribierte Telefonat im Dezember 2022 zwischen dem Kläger und den Erstbeklagten, weil diese im Rahmen der mündlichen Tagsatzung vorgespielt worden sei und es sich somit nicht um eine neue Urkunde handle.
Das Erstgericht hielt im Protokoll seinen Höreindruck von der Audio-Datei fest, wonach die transkribierten Passagen so wie transkribiert auch zu hören seien (ON 32.4,31).
1.2. Der Kläger macht mit seinen Ausführungen inhaltlich einen Verfahrensmangel geltend, ohne jedoch dessen Relevanz darzustellen (zu diesem Erfordernis siehe RS0043027). Weshalb die Zurückweisung einer Audio-Datei, von welcher das Erstgericht im Rahmen der Verhandlung ohnehin einen Höreindruck hatte, den es auch im Protokoll festhielt, geeignet war, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen, ist nicht ersichtlich. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist schon aus diesem Grund nicht gegeben.
2.1. Der Kläger behauptet weiters, nach den Feststellungen sei von einer „konkludenten Vereinbarung über den Sideletter und die Treuhandschaft“ auszugehen. Die Beklagten hätten zum übermittelten Sideletter geschwiegen, was auf Grund der Sonderrechtsbeziehung und den Gesprächen zuvor den Erklärungswert einer Zustimmung habe. Zudem habe der Kläger das Stammkapital alleine aufgebracht, ohne dass festgestellt worden wäre, dass er ein Darlehen gewährt hätte. Durch die Umsetzung dieser zentralen Absprache hätten die Beklagten auch die übrigen Bestimmungen des Sideletters akzeptiert.
2.2. Sowohl für die Frage, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt, als auch für die Bestimmung des Inhalts ist nicht der wahre Wille des Erklärenden, sondern entsprechend der Vertrauenstheorie der Empfängerhorizont maßgeblich. Die Erklärung gilt so, wie sie ein redlicher Empfänger verstehen durfte ( Bollenberger/P. Bydlinskiin KBB, ABGB 7 § 863 Rz 3).
2.3. Eine Verkehrssitte, welche dem Schweigen allgemein die Bedeutung der Zustimmung beilegen würde, besteht weder im bürgerlichen- noch im Handelsrecht. Nur unter besonderen Umständen kann das Stillschweigen als Annahme gewertet werden (RS0013991; Rauterin Straube/Ratka/Rauter, UGB I 4 § 346; Kraus, Das Schweigen im Unternehmerrecht, wbl 2019, 673, 676). Nur dann, wenn der Nichtzustimmende im konkreten Fall nach Treu und Glauben oder nach der Verkehrssitte hätte reden müssen, kann eine konkludente Zustimmung angenommen werden (RS0013991; RS0014122; RS0013958; RS0016507). Schweigen gilt als Annahme immer dort, wo die Ablehnung durch erkennbar wichtige Interessen des Vorschlagenden geboten ist oder der Partner mit Antwort rechnen darf und bei Schweigen Grund zur Annahme hat, dass der andere mit dem Vorschlag einverstanden ist und alles in Ordnung geht (RS0014120). Entscheidend ist, dass der Erklärungsempfänger dem Schweigen seines Partners schlechterdings keine andere Bedeutung als jene der Zustimmung beilegen kann (RS0014126).
2.4. Hier liegt nach den Feststellungen kein übereinstimmender Parteiwille in Bezug auf die Vereinbarungsinhalte laut Haupt- und Eventualbegehren vor. Entgegen dem Berufungsvorbringen lag nach den Feststellungen daher kein natürlicher Konsens vor. Im Hinblick darauf, dass den Beklagten lediglich ein Entwurf übermittelt wurde, welcher nach dem Inhalt des Begleitschreibens erst nach Klärung weiterer Details fertiggestellt und als Notariatsakt hätte abgeschlossen werden sollen, konnte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass die Beklagten dem Inhalt des Entwurfs durch bloßes Schweigen zustimmen wollten. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger das Stammkapital aufbrachte, welches unbestritten aus dem Gewinn zurückgezahlt werden sollte.
3. Der Berufung kommt daher kein Erfolg zu.
D) Kosten, Bewertung, Zulassung:
1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat den Beklagten die richtig verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
2. Der Bewertungsausspruch beruht auf § 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO. Im Hinblick auf den behaupteten Wert der Geschäftsanteile ist davon auszugehen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes auch in Bezug auf jeden Beklagten EUR 30.000,00 übersteigt.
3. Da keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war, kam die Zulassung der ordentliche Revision nicht in Betracht.
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