Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Hermann Preschnofsky, über die Revision 1. der I P, 2. der A P und 3. des G P, alle vertreten durch die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 27. Juni 2023, 1. LVwG 153647/20/KHu 153649/2 und 2. LVwG 153650/19/KHu 153652/2, betreffend baupolizeiliche Aufträge nach der Oö. Bauordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde St. Florian am Inn, weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbenden Parteien haben zu gleichen Teilen der Marktgemeinde St. Florian am Inn Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid vom 25. Juli 2022 wurde den revisionswerbenden Parteien vom Bürgermeister der Marktgemeinde S (belangte Behörde) gemäß § 49 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) der Auftrag erteilt, die auf einem näher genannten Grundstück der KG P errichteten baulichen Anlagen (Garten- bzw. Poolhaus, groß angelegte Terrassenfläche und Schwimmbecken mit einer Fläche von „ 50 m 2 “ samt Rutsche und Dusche) innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Mit weiterem Bescheid der belangten Behörde vom 23. August 2022 wurde den revisionswerbenden Parteien die Benützung dieser Anlagen gemäß § 50 Abs. 6 Oö. BauO 1994 untersagt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 27. Juni 2023 wurde den von den revisionswerbenden Parteien gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden teilweise stattgegeben und die angefochtenen Bescheide darauf eingeschränkt, dass sich der Beseitigungsauftrag vom 25. Juli 2022 sowie die Benützungsuntersagung vom 23. August 2022 ausschließlich auf das „Poolhaus/Gartenhaus (inkl. aller An- und Zubauten)“ mit näher genannten Außenabmessungen auf dem erwähnten Grundstück der KG P beziehe. Gleichzeitig wurde die Frist zur Beseitigung neu festgesetzt (Spruchpunkt I.). Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erachtete das Verwaltungsgericht als zulässig (Spruchpunkt II.).
3 Zum Beseitigungsauftrag betreffend das Poolhaus führte das Verwaltungsgericht begründend aus, der Neubau von Gebäuden sei nach allen Oberösterreichischen Bauordnungen bewilligungspflichtig. Der Neubau von Gebäuden sei insbesondere im Errichtungszeitpunkt der gegenständlichen baulichen Anlagen gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 Oberösterreichische Bauordnung 1976 (O.ö. BauO 1976) baubewilligungspflichtig gewesen. Auch nach der aktuellen Rechtslage bestehe gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 eine Bewilligungspflicht bzw. seien kleinere Gebäude zumindest anzeigepflichtig nach § 25 Abs. 1 Z 9 Oö. BauO 1994. Der Tatbestand des „§ 26 Z 11“ komme im Grünland nicht in Betracht. Dasselbe gelte für Zubauten, die zu späteren Zeitpunkten erfolgten. Das Gebäude und seine Zubauten seien ohne Baubewilligung errichtet worden.
4 Weiters prüfte das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines vermuteten Konsenses und führte hierzu zusammengefasst aus, es seien keine Hinweise hervorgekommen, dass für das Poolhaus und die Zubauten eine Baubewilligung erteilt worden, aber in den Bauarchiven verloren gegangen wäre. Zwar teile das Verwaltungsgericht im Parallelverfahren betreffend eine Säumnisbeschwerde (Anm.: im Baubewilligungsverfahren betreffend das Poolhaus) das Vorbringen der Revisionswerber, dass ein in die Sphäre der Behörde gelangter Einreichplan nicht bearbeitet worden sei. Dass aber bei den Akten, die erledigt worden seien, Lücken bestünden, sei nicht hervorgekommen. Der Behörde sei das Poolhaus bekannt gewesen, die bloße Kenntnis der Behörde oder deren Pflicht zum amtswegigen Tätigwerden reiche jedoch nicht aus, einen vermuteten Konsens anzunehmen. Auch würden sich aus diesen Unterlagen keine konkreten Angaben dazu ergeben, dass zum Poolhaus ein Baubewilligungsverfahren geführt worden sei, etwa durch Bezugnahme auf eine Verfahrenszahl oder einen Bescheid. Ferner hätten auch der revisionswerbenden Parteien, die ansonsten zahlreiche Unterlagen aus den Bauverfahren vorlegen hätten können, keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die Erteilung oder das Vorhandensein einer Baubewilligung konkret ergebe. Das vor etwa 46 Jahren errichtete Gebäude sei ohnedies nicht als alter Bestand im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit zu verstehen (Hinweis unter anderem auf VwGH 27.2.1996, 95/05/0278).
5 Ein bedingter Beseitigungsauftrag wäre dann zu erteilen, wenn nach der aktuellen Rechtslage die Erteilung einer Baubewilligung in Betracht käme. Dies sei aufgrund der Widmung des Grundstücks als Grünland und der offenkundigen nichtlandwirtschaftlichen Verwendung des Gebäudes nicht der Fall. Die Baubewilligung sei in einer näher genannten Entscheidung vom selben Tage versagt worden.
6 Zur Benützungsuntersagung betreffend das Poolhaus führte das Verwaltungsgericht begründend aus, das Poolhaus sei bewilligungspflichtig und werde ohne Baubewilligung benützt.
7 Zu Spruchpunkt II. führte es weiter aus, die ordentliche Revision sei in Anbetracht der Frage zulässig, ob ein Schwimmbecken nach der O.ö. BauO 1976 bewilligungspflichtig gewesen sei. Hierzu liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, in der Sache zu entscheiden, in eventu das angefochtene Erkenntnis aufzuheben, sowie auf Kostenersatz.
9 Nach Durchführung des Vorverfahrens legte das Verwaltungsgericht die Verfahrensakten vor. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision. Die revisionswerbenden Parteien replizierten.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
12Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
13 Zur Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes:
Zweck der Begründungspflicht nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG ist bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage (vgl. für viele etwa VwGH 8.10.2024, Ro 2021/05/0031, Rn. 12, mwN).
14 Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. etwa VwGH 26.1.2023, Ro 2022/05/0021, Rn. 12, mwN).
15 Der Zulassungsausspruch des Verwaltungsgerichtes bezieht sich ausschließlich auf die Frage einer Bewilligungspflicht des von den nunmehr in Revision gezogenen baupolizeilichen Aufträgen gemäß § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 und § 50 Abs. 6 Oö. BauO 1994 betreffend das Poolhaus nicht mehr umfassten Schwimmbeckens. Damit hängt das Schicksal der vorliegenden Revision, die sich nicht dagegen wendet, dass das Schwimmbecken im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes von den erteilten baupolizeilichen Aufträgen ausgenommen wurde, nicht von der vom Verwaltungsgericht dargestellten Frage ab. Eine zur Zulässigkeit führende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wurde daher mit dem Zulassungsausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht aufgeworfen.
16 Zur Zulässigkeitsbegründung der revisionswerbenden Parteien:
17Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. aus vielen etwa VwGH 8.10.2024, Ro 2021/05/0031, Rn. 16, mwN).
18 Soweit sich die Zulässigkeitsbegründung gegen den Beseitigungsauftrag gemäß § 49 Abs. 1 Oö. BauO 1994 richtet, ist Folgendes auszuführen:
19 Die revisionswerbenden Parteien wenden sich zunächst gegen die verwaltungsgerichtliche Beurteilung, es liege kein vermuteter Konsens für das Poolhaus und seine Zubauten vor, und bringen hierzu zusammengefasst zunächst vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, „ob die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit einer errichteten baulichen Anlage auch dann bestehen kann, wenn (nachweislich) ein als Bauansuchen zu wertender Einreichplan, in dem diese bauliche Anlage ausgewiesen ist, bei der zuständigen Behörde eingebracht wurde und weitere Indizien für ein Vorliegen der Konsensmäßigkeit bestehen“. Die zuständige Behörde wäre verpflichtet gewesen, dem Ansuchen eine Geschäftszahl zu geben, welche sich nun nicht mehr in den Archiven finde.
20 Weiters wird eine „ Abweichung zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erfüllung der Voraussetzungen der Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit einer errichteten baulichen Anlage“ moniert, Passagen aus hg. Rechtsprechung zitiert und vorgebracht, es lägen hinreichend konkrete Hinweise vor, dass für das Poolhaus und die An- und Zubauten eine Baubewilligung erteilt worden, diese aber in den Bauarchiven verloren gegangen wäre. Ein rechtswirksam eingereichter, von der zuständigen Behörde abgestempelter vollständiger Einreichplan als integrativer Bestandteil eines Baubewilligungsersuchens bewirke unter Berücksichtigung der weiteren Indizien für das Vorliegen einer Baubewilligung im konkreten Fall, wie feuerpolizeilicher Bescheide, der Entrichtung von Kanalgebühren und der Vergabe einer Hausnummer, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit. Diese Indizien stellten konkrete Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit der Archive dar und es existiere vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde im Verfahren selbst zum Ausdruck gebrachten Unkenntnis der weiteren Bearbeitung des damals bei ihr eingelangten Ansuchens und der Nichtvergabe einer Geschäftszahl kein entsprechender „Gegenbeweis“.
21 Schließlich wird auch unter „Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Beseitigungsauftrages nach § 49 Abs 1 Oö BauO 1994“ unter Bezugnahme auf eine „Konsensmäßigkeit ‚qua‘ Rechtsvermutung“ vorgebracht, es sei im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses nicht mit eindeutiger Klarheit festgestanden, dass überhaupt von einer Konsenslosigkeit der baulichen Anlagen ausgegangen werde könne.
22Voranzustellen ist, dass dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG insbesondere dann nicht entsprochen wird, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. aus vielen etwa VwGH 29.1.2024, Ro 2022/05/0013, Rn. 22; oder VwGH 17.2.2025, Ra 2025/05/0055, Rn. 6, jeweils mwN).
23Die Frage, inwieweit ein baurechtlicher Konsens besteht oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, was in der Zulässigkeitsbegründung der Revision darzustellen wäre (vgl. VwGH 27.10.2023, Ra 2023/05/0231, Rn. 14, mwN).
24Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit einer alten Baulichkeit kommt nur dann in Betracht, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich scheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist (vgl. etwa VwGH 27.10.2023, Ra 2023/05/0039, Rn. 18, mwN; oder auch erneut VwGH 27.10.2023, Ra 2023/05/0231, Rn. 13, mwN; vgl. zudem zu einem im Jahre 1960 errichteten Gebäude das bereits vom Verwaltungsgericht angeführte hg. Erkenntnis vom 27.2.1996, 95/05/0278, mwN).
25 Das Verwaltungsgericht verneinte angesichts des festgestellten Errichtungszeitpunktes vor etwa 46 Jahren unter Heranziehung mit näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen eines „alten Bestandes“ und schloss als Konsequenz einen vermuteten Konsens schon aus diesem Grund aus.
26 Abgesehen davon, dass sich das unter „3.3. Abweichung zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erfüllung der Voraussetzungen der Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit einer errichteten baulichen Anlage“ erstattete Vorbringen streckenweise wortgleich in den unter „5. Inhaltliche Rechtswidrigkeit“ unter den Punkten 5.1 und 5.2.1 dargelegten Ausführungen findet und sich die Zulässigkeitsausführungen der Revision insoweit schon nicht als gesetzmäßig ausgeführt erweisen, setzt sich das sich in pauschalen Behauptungen erschöpfende Zulässigkeitsvorbringen mit den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis nicht auseinander und bestreitet insbesondere nicht den festgestellten Errichtungszeitpunkt. Bereits aus diesem Grund zeigt das Zulässigkeitsvorbringen keine Unvertretbarkeit der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung auf, welche nicht von der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen eines vermuteten Konsenses abweicht.
27 Darüber hinaus wird von den revisionswerbenden Parteien zusammengefasst vorgebracht, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob die Erlassung eines unbedingten Beseitigungsauftrages bei einem seit 1976 anhängigen Baubewilligungsverfahren, welches nach der Rechtslage vor 1976 fortzuführen sei, zulässig sei. Maßgebliche Rechtslage gemäß § 49 Abs. 1 letzter Satz Oö. BauO 1994 sei jene, welche im parallel geführten Baubewilligungsverfahren betreffend das revisionsgegenständliche Poolhaus heranzuziehen sei, nach welcher von keiner Widmungswidrigkeit auszugehen und damit die Erlangung eines nachträglichen Konsenses möglich sei.
28Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tage zu Ro 2023/05/0014 bis 0016 wurde die Revision der revisionswerbenden Parteien gegen die mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 27. Juni 2023 im Säumniswege erfolgte Abweisung ihres Antrags auf Erteilung einer Baubewilligung für das im Einreichplan der Bauunternehmung K vom 16. August 1976 dargestellte Bauvorhaben „Neubau eines Betriebsfreizeitblockhauses mit Sauna“ das im vorliegenden Revisionsfall gegenständliche Poolhaus als unbegründet abgewiesen und die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes, für das gegenständliche Grundstück sei die Widmung „Grünland“ ausgewiesen und das Poolhaus damit wegen Widerspruchs zur Flächenwidmung nicht bewilligungsfähig, bestätigt.
29 Zunächst ist wiederum das unter „5. Inhaltliche Rechtswidrigkeit“ unter „ 5.2.2 Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines unbedingten Beseitigungsauftrages “ erstattete Vorbringen mit jenen zur Zulässigkeit getätigten Ausführungen unter „3.5 Fehlenvon Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob nach § 49 Abs 1 Oö BauO 1994 die Erlassung eines unbedingten Beseitigungsauftrages für bauliche Anlagen zulässig ist, wenn für diese Anlagen seit 1976 ein Baubewilligungsverfahren anhängig ist, welches von dem im Säumnisweg zuständig gewordenen Verwaltungsgericht aufgrund von Übergangsbestimmungen nach den vor Inkrafttreten der O.ö. BauO 1976 geltenden Rechtsvorschriften fortzuführen ist“, streckenweise wortgleich und das Zulässigkeitsvorbringen daher mit Ausführungen, die inhaltlich Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt, die im Sinn der dargestellten hg. Rechtsprechung dem Gebot des § 28 Abs. 3 VwGG nicht entspricht. Abgesehen davon wurde die Versagung der Baubewilligung für das gegenständliche Poolhaus aufgrund Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Ro 2023/05/0014 bis 0016, bestätigt. Damit hängt das Schicksal der Revision nicht mehr von der aufgeworfenen Fragestellung ab.
30 Soweit die revisionswerbenden Parteien mit dem inhaltsgleichen Vorbringen zudem ein Abweichen von hg. Rechtsprechung behaupten, gilt auch hier das bereits oben Gesagte.
31 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nur die rechtskräftige Bewilligung, nicht aber das bloße Ansuchen um eine solche entgegensteht (vgl. VwGH 15.9.1994, 94/06/0062, mwN; vgl. weiters in diesem Sinn VwGH 21.10.2003, 2003/06/0151, mwN).
32 Soweit sich das Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung gegen die Benützungsuntersagung gemäß § 50 Abs. 6 Oö. BauO 1994 richtet, wird auch damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt:
33Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die Darlegung, welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Ein pauschales bzw. nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht jedenfalls nicht aus (vgl. etwa VwGH 3.6.2024, Ro 2021/05/0035, Rn. 10; oder auch VwGH 24.7.2024, Ro 2022/05/0017, Rn. 10, jeweils mwN). Es bedarf einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung (vgl. aus vielen etwa erneut VwGH 24.7.2024, Ro 2022/05/0017, Rn. 10, mwN).
34 Fallbezogen erschöpft sich das Zulässigkeitsvorbringen zur Benützungsuntersagung in einer allgemein formulierten Frage zur Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit ohne konkrete Bezugnahme auf den Revisionssachverhalt und die Begründung des Verwaltungsgerichtes, sodass damit den dargestellten Anforderungen an die Zulässigkeitsbegründung nicht entsprochen und schon bereits deswegen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.
35Mit dem im Weiteren erstatteten Vorbringen betreffend die Auslegung des § 50 Abs. 6 Oö. BauO 1994, den maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungspflicht, die behauptete Baubewilligungsfähigkeit des Poolhauses und die für die „Zulässigkeit einer Benützung“ maßgeblichen Rechtsvorschriften wird darüber hinaus schon deshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil darauf in den Revisionsgründen nicht mehr zurückgekommen wird (vgl. hierzu etwa VwGH 29.6.2022, Ra 2020/05/0024, Rn. 17; weiters VwGH 11.11.2022, Ra 2022/07/0184, Rn. 14; oder auch VwGH 29.1.2021, Ra 2020/20/0153, Rn. 10, jeweils mwN).
36 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
37Die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG entfallen.
38Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 und § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG, iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 18. November 2025
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