Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tichy, in der Revisionssache der W GmbH in W, vertreten durch die Höhne, In der Maur Partner Rechtsanwälte GmbH Co KG in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 20, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25. April 2022, LVwG AV 1445/001 2021, betreffend Versagung einer Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtrat der Stadtgemeinde Klosterneuburg; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat der Stadtgemeinde Klosterneuburg Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die revisionswerbende Partei beantragte am 17. Juli 2020 die Erteilung einer Baubewilligung zur Errichtung eines Beherbergungsbetriebes mit 57 Einheiten auf einem näher genannten Grundstück der KG K.
2 Mit Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde K vom 7. Oktober 2020 wurde dieser Antrag wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan abgewiesen und der revisionswerbenden Partei die Entrichtung von Verfahrenskosten vorgeschrieben. Die dagegen erhobene Berufung der revisionswerbenden Partei wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 23. Juni 2021 im Hinblick auf die Abweisung des Antrags auf Erteilung der Baubewilligung ab, behob jedoch die Vorschreibung der Verfahrenskosten.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde die gegen die Abweisung der Berufung erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei mit einer näher genannten Maßgabe als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.) und ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei (Spruchpunkt 2.).
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, dass es sich bei dem beantragten Projekt aus näheren Gründen weder um einen Betrieb noch um ein Gebäude handle, welches den täglichen Bedarf der im dortigen Wohngebiet wohnenden Bevölkerung diene (§ 16 Abs. 1 Z 1 NÖ Raumordnungsgesetz 2014).
5 Das beantragte Gebäude sei vielmehr als Wohngebäude anzusehen; da jedoch gemäß § 63 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 bei der Errichtung eines Wohngebäudes dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen seien, sei der Beschwerde im Ergebnis der Erfolg zu verwehren. Die Mindestanzahl betrage gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014) einen Stellplatz je Wohnung. Das Wohngebäude sei auf 57 Wohnungen ausgelegt, das Bauvorhaben umfasse aber nur 18 Stellplätze. Damit stehe dem Bauvorhaben die Bestimmung des § 63 Abs. 1 NÖ BO 2014 iVm § 11 Abs. 1 Z 1 NÖ BTV 2014 entgegen, weshalb die Baubewilligung zu versagen sei.
6 Die Zulassung der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, „ob ein Gebäude mit Serviced Apartements (jeweils mit Wohnküche, WC und Badezimmer sowie Balkon, Privatgarten oder Terrasse) und einer Lobby mit Self Check In Terminal, einer Brieffachanlage, einer Paketabgabestelle, einer Waschküche, einem Müllraum, TGA Räumen, einem Fahrradraum (mit Fahrradabstellplätzen und Plätzen für Kinderwagen) und Einlagerungsräumen der Parteien ein Wohngebäude iSd § 4 Z 15 NÖ BO 2014 bzw. § 16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG 1976) darstellt“.
7 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision führt zur Begründung ihrer Zulässigkeit aus, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob ein Gebäude mit „Serviced Apartements“ ein Wohngebäude oder einen Betrieb iSd § 16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG 2014 darstelle. Die zu lösende Rechtsfrage sei über den Einzelfall hinaus von Bedeutung. Es sei eine große Zahl von Normadressaten von der Regelung des § 16 Abs. 1 Z 1 NÖ ROG 2014 betroffen, und es bestehe großes und offenkundiges Bedürfnis der Rechtspraxis zur Schaffung von Rechtssicherheit. Die Schaffung für Abgrenzungskriterien zwischen Betrieben und Wohngebäuden sei für die Bauwirtschaft essentiell, die Errichtung von Gebäuden mit servicierten Apartments gewinne ebenso immer mehr an Beliebtheit wie von Unterkünften mit geringen persönlichen Dienstleistungen, jedoch hoher technischer Ausstattung. Für den Rechtsanwender sei für die Abgrenzung zwischen Wohngebäude und Betrieb iSd NÖ ROG 2014 besonders relevant, ob zusätzliche Dienstleistungen neben der Deckung des Wohnbedürfnisses zu erbringen seien bzw. ob das Gebäude zusätzliche Einrichtungen aufweisen müsse, um als Betrieb zu gelten. Bejahendenfalls sei auch wesentlich, in welchem Ausmaß vom Betreiber servicierter Apartments Dienstleistungen zu erbringen seien und welche konkreten Einrichtungen gegeben sein müssten.
8 Das Verwaltungsgericht führte ein Vorverfahren durch, in dem die belangte Behörde die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragte.
9 Nach § 28 Abs. 1 und 2 VwGG entspricht der Inhalt einer außerordentlichen Revision grundsätzlich dem Inhalt der ordentlichen Revision. Die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt dabei ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung; der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. für viele VwGH 11.1.2023, Ro 2020/05/0007, mwN).
10 Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die konkrete Darlegung, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Ein pauschales bzw. nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht jedenfalls nicht aus (vgl. nochmals z.B. VwGH 11.1.2023, Ro 2020/05/0007, oder auch 8.9.2023, Ro 2023/06/0007, mwN). Es bedarf einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung (vgl. z.B. VwGH 8.9.2023, Ro 2023/06/0007, mwN).
11 Reicht die Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das Verwaltungsgericht für deren Zulässigkeit nicht aus oder erachtet der Revisionswerber andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für gegeben, hat der Revisionswerber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeitsgründe gesondert darzulegen (vgl. VwGH 16.9.2022, Ro 2022/05/0019, oder auch erneut VwGH 11.1.2023, Ro 2020/05/0007, mwN).
12 In einem solchen Fall ist von der revisionswerbenden Partei auf die vorliegende Rechtssache bezogen bezüglich jeder von ihr hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierten Rechtsfrage konkret (unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) aufzuzeigen, warum der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsfrage in einer Entscheidung über die Revision als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte, von der das Schicksal der Revision abhängt (vgl. etwa VwGH 6.7.2021, Ro 2021/05/0025). Zweck der Begründungspflicht des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist die Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage (vgl. wiederum etwa VwGH 11.1.2023, Ro 2020/05/0007, mwN).
13 Weder das Verwaltungsgericht noch die Revision stellen mit den in beiden Fällen allgemein gehaltenen Zulässigkeitsausführungen einen Bezug zum konkreten Sachverhalt des Revisionsfalles her. Insofern wird auch nicht dargestellt, dass und inwiefern das Schicksal der Revision von den angesprochenen Fragen abhängen sollte.
14 Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen nicht zuständig (vgl. nochmals etwa VwGH 16.9.2022, Ro 2022/05/0019, oder 11.1.2023, Ro 2020/05/0007, jeweils mwN).
15 Mangels Überschreiten der Zulässigkeitsschwelle war es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, Fragen der allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufzugreifen (vgl. etwa VwGH 1.2.2023, Ra 2023/06/0013, mwN).
16 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
17 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 24. Juli 2024
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