Die Art der Abweichung ist für die Frage, ob sie von § 70 Abs. 6 NÖ BauO 2014 erfasst ist, nicht relevant. Der Wortlaut des § 70 Abs. 6 NÖ BauO 2014 legt nicht fest, in welchem Ausmaß von der ursprünglichen Baubewilligung abgewichen worden sein muss. Insbesondere wird nicht normiert, dass nur eine Abweichung von der ursprünglichen Baubewilligung, welche ein rechtliches aliud bewirkt hat und damit eine gänzliche neuerliche Baubewilligung notwendig macht, von § 70 Abs. 6 NÖ BauO 2014 erfasst sein soll. § 70 Abs. 6 NÖ BauO 2014 gilt somit auch für solche Abänderungen vom Baukonsens, welche als "bloße" Konsenswidrigkeiten bewilligungspflichtig beziehungsweise anzeigepflichtig waren und es weiterhin sind, jedoch ohne zum Erlöschen des Baukonsenses des Altbestandes geführt zu haben (vgl. VwGH 3.8.2020, Ra 2019/05/0226).
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