Rückverweise
Die Wortfolge "nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften" in § 69 Abs. 1 Oö. BauO 1976, die sich durchgängig in nachfolgenden Novellierungen der Oö. BauO 1976 und der Oö. BauO 1994 bis zum Entscheidungszeitpunkt des VwG findet, ist dahingehend auszulegen, dass sie sich lediglich auf Vorschriften der Bauordnung und nicht auch auf jene des Raumordnungsgesetzes bezieht. Das VwG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der zum Entscheidungszeitpunkt geltende Flächenwidmungsplan zugrunde zu legen war.