Für die Baubehörden ist im Baubewilligungsverfahren im Allgemeinen jene Rechts- und Sachlage maßgeblich, die im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides gegeben ist. Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn etwa der Gesetzgeber (oder Verordnungsgeber) in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz (bzw. die bisher geltende Verordnung) anzuwenden ist. Weiter wird eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (vgl. etwa VwGH 26.1.2024, Ra 2023/06/0192, Rn. 12, mwN). Ebenso ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Widmung nach jenem Flächenwidmungsplan maßgeblich, der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung in Geltung steht (vgl. VwGH 23.5.2001, 99/06/0041). Dies gilt auch für eine Entscheidung des VwG im Säumnisbeschwerdeverfahren.
Rückverweise