Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak und die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Tichy, in der Revisionssache der I GmbH in Wien, vertreten durch die Mag. Galanda Rechtsanwalt GmbH in 1050 Wien, Stauraczgasse 4/2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21. Mai 2021, VGW 111/V/055/6255/2021, betreffend Versagung einer Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen einen Bescheid der belangten Behörde vom 7. September 2020, mit welchem der revisionswerbenden Partei die baubehördliche Bewilligung für den von ihr beantragten Umbau eines bestehenden Betriebsobjektes auf einer näher genannten Liegenschaft gemäß §§ 70 und 71 der Bauordnung für Wien (BO) versagt worden war, als unbegründet ab (I.) und erklärte eine Revision für zulässig (II.).
2 Als Begründung für die Revisionszulassung führte das Verwaltungsgericht aus, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, „ob und inwiefern ‚Mischbauwerke‘ innerhalb der als Betriebsbaugebiet gewidmeten Grundflächen nach der Bauordnung für Wien zulässig sind und wann von einem solchen auszugehen ist.“ Zwar sei „die Zulässigkeit derartiger Bauvorhaben mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 2019, Ro 2019/05/0003, für die oberösterreichische Rechtslage verneint“ worden, doch existiere keine Rechtsprechung zur Frage, „ob diese Entscheidung auf die Rechtslage nach der Bauordnung für Wien (insbesondere § 6 Abs. 9 und 13 BO) übertragbar ist.“
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die in ihrer unter „II. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit“ erstatteten Zulässigkeitsbegründung auf die Zulassung durch das Verwaltungsgericht verweist und, dessen Zulassungsbegründung teilweise wiederholend, (nur) ausführt, es liege keine Rechtsprechung zur Frage vor, „ob und inwiefern ‚Mischbauwerke‘ innerhalb der als Betriebsbaugebiet gewidmeten Grundflächen nach der Bauordnung für Wien zulässig sind und wann von einem solchen auszugehen ist“.
4 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichtige Zurück-, allenfalls die Abweisung der Revision beantragt.
5 Die Revision ist unzulässig.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
9 Nach § 28 Abs. 1 und 2 VwGG entspricht der Inhalt einer außerordentlichen Revision grundsätzlich dem Inhalt der ordentlichen Revision. Die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision erfolgt dabei ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung; der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 16.9.2022, Ro 2022/05/0019, mwN).
10 Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die Darlegung, welche konkrete Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Ein pauschales bzw. nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht jedenfalls nicht aus (vgl. etwa erneut VwGH 16.9.2022, Ro 2022/05/0019, 11.1.2023, Ro 2020/05/0007, oder etwa auch 14.12.2023, Ra 2023/05/0273, jeweils mwN). Es bedarf einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung (vgl. aus vielen etwa VwGH 8.9.2023, Ro 2023/06/0007, mwN).
11 Im Revisionsfall legt das Landesverwaltungsgericht mit seinen allgemeinen Ausführungen ohne jeglichen Fallbezug zur Zulassung der Revision nicht dar, welche konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage, die für das gegenständliche Verfahren von entscheidender Bedeutung wäre, der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die Revision (erstmals) zu lösen habe. Zweck der Begründungspflicht des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist die Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende Rechtsfrage. Dass und aus welchem Grund der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision eine über den Revisionsfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen hätte, von welcher das Schicksal der Revision abhängt, wird mit der dargestellten allgemeinen Zulassungsbegründung nicht ausreichend konkret dargelegt (vgl. nochmals etwa VwGH 16.9.2022, Ro 2022/05/0019, mwN); auch mit den Ausführungen zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 2019, Ro 2019/05/0003, wird ein konkreter Sachverhaltsbezug nicht dargestellt. Der bloße Umstand, dass zu einer bestimmten Regelung keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, begründet für sich allein noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG (vgl. nochmals etwa VwGH 8.9.2023, Ro 2023/06/0007, mwN).
12 Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. aus vielen etwa VwGH 26.1.2023, Ro 2022/05/0021, mwN).
13 Die Zulässigkeitsbegründung der Revision stellt sich wie erwähnt lediglich als eine teilweise Wiederholung des Zulassungsausspruches des Verwaltungsgerichts dar.
14 Wird aber in der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. erneut etwa VwGH 16.9.2022, Ro 2022/05/0019, mwN).
15 Die Revision war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
16 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 3. Juni 2024
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