Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden sowie die Richter Mag. Eilenberger-Haid und Mag. Einberger in der Rechtssache der klagenden Partei A*.m.b.H. , FN **, **, vertreten durch Dr. Robert Zauchinger, LL.M., Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, vertreten durch Sailer, Schön Nagy, Rechtsanwälte in Bruck an der Leitha, wegen EUR 52.745, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 15.7.2025, **-11, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.724,02 (darin EUR 620,67 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte mit Mahnklage vom 13.3.2025 EUR 59.576,71 samt Zinsen und brachte zusammengefasst vor, sie habe die Beklagte mit der Ausarbeitung und Einbringung eines Teilungsplans für das Grundstück **, EZ **, KG **, beauftragt. Unter Zugrundelegung des Teilungsplans habe die Klägerin die Liegenschaft am 8.7.2022 zu einem Kaufpreis von EUR 950.000 an einen Dritten verkauft. Im Kaufvertrag sei als Voraussetzung für die Auszahlung des Kaufpreises das Vorliegen des genehmigten Teilungsplanes samt rechtskräftigem Bescheid der Baubehörde und des Genehmigungsbescheides des zuständigen Vermessungsamtes vereinbart worden. Dass der Teilungsplan Grundlage für den Liegenschaftsverkauf sei, sei der Beklagten bekannt gewesen.
Bei der Erstellung des Teilungsplanes und der weiteren Abwicklung seien der Beklagten mehrere gravierende Fehler unterlaufen: Die Planeinbringung sei nicht zur gehörigen Zeit und nicht auf die bedungene Weise nach den anerkannten und verbindlichen Regeln der Vermessungsverordnung sowie der entsprechenden Bauordnung und anderer maßgeblicher Regelungen erfolgt. Ein Verbesserungsauftrag des Bauamtes sei nicht (zeitgerecht) erledigt worden. Der mehrfach verbesserte Teilungsplan sei schließlich erst am 1.3.2023 beim Bauamt der Stadtgemeinde ** erneut eingereicht worden.
Durch die mangelhafte Arbeit der Beklagten sei es zu einer erheblichen Verzögerung gekommen, was wiederum – für die Beklagte vorhersehbar – die Auszahlung des Kaufpreises an die Klägerin verzögert hätte. Insgesamt habe die Verzögerung vom 6.9.2022 bis 1.3.2023 (175 Tage) gedauert, wodurch der Klägerin ein Vermögensschaden entstanden sei.
Dem Grunde nach stützte die Klägerin den geltend gemachten Schaden „auf jede erdenkliche Rechtsgrundlage“, insbesondere auf Schuldnerverzug (§§ 918ff, 1333f ABGB).
Der Höhe nach berechne sich der Schaden aus unternehmerischen Zinsen von 13,08 % für 175 Verzugstage bei einem Kaufpreis von EUR 950.000 mit EUR 59.576,71.
In der Tagsatzung vom 7.7.2025 stellte die Klägerin – nach Erörterung durch das Erstgericht - klar, dass als Schaden unternehmerische Zinsen gemäß § 456 UGB von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemacht würden und als Basiszinssatz 2,38% zugrunde zu legen seien, sodass der Klägerin gemäß § 456 UGB Verzugszinsen von 11,58 % (anstelle der ursprünglich zugrunde gelegten 13,08 %) gebührten. Daraus ergebe sich ein Schaden von insgesamt EUR 52.745, auf den die Klägerin ihre Klage letztlich einschränkte (vgl ON 10.4, S 2).
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete – soweit hier relevant - die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens ein.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Rechtlich folgerte es, das Klagebegehren sei – trotz entsprechenden Einwands der Beklagten und Erörterung desselben in der vorbereitenden Tagsatzung – unschlüssig geblieben und somit abzuweisen gewesen.
Ein von der Beklagten verursachter Schaden könne lediglich in entstandenen Kreditkosten bestehen, wenn die Klägerin während der Verzögerungszeit genötigt gewesen wäre, Fremdkapital aufzunehmen, oder in entgangenen Anlagezinsen, wenn sie das vom Liegenschaftskäufer geschuldete Geld während der Verzögerungszeit etwa in Wertpapieren veranlagt hätte. Solches habe die Klägerin aber nicht vorgebracht.
Es mangle der Klage somit an schlüssigem Vorbringen, insbesondere zur Kausalität des Verhaltens der Beklagten für den hier geltend gemachten (Verzugszins-)Schaden.
Im Übrigen habe für die Zeit vom 6.9.2022 bis 1.3.2023 gerichtsnotorisch weder ein Basiszinssatz von 3,88 % noch von 2,38 %, sondern von -0,62 % (vom 1.1.2022 bis 31.12.2022) und 1,88 % (vom 1.1.2023 bis 30.6.2023) gegolten.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Verfahrensrüge
1.1 Die Klägerin beanstandet, das Urteil weise Begründungsmängel auf, insbesondere habe das Erstgericht keine Feststellungen getroffen und zu Unrecht auf die Aufnahme der angebotenen Personalbeweise verzichtet, wodurch der Klägerin die Möglichkeit genommen worden sei, „ihre Behauptungen eines konkreten Vermögensnachteils beweislich zu untermauern“. Die Beurteilung der Klage als „unschlüssig“ sei insofern verfrüht und stelle einen Verfahrensfehler dar. Es liege eine Überraschungsentscheidung vor, weil das Erstgericht es in der vorbereitenden Tagsatzung unterlassen habe, klar und unmissverständlich darauf hinzuweisen, welche konkreten Umstände bzw Tatsachen von der Klägerin ergänzt werden müssten, um das Klagebegehren schlüssig zu stellen. Die Erörterung des Unschlüssigkeitseinwands der Beklagten sei nicht ausreichend gewesen, weil diese bei Erhebung ihres Einwandes fälschlicherweise davon ausgegangen sei, die Klägerin wäre dem Gerichtsauftrag zur Erstattung weiteren Vorbringens nicht nachgekommen.
1.2Gemäß §§ 414, 417 ZPO sind Urteile vom Gericht stets zu begründen, haben also idR eine Darstellung des wesentlichen Vorbringens und der Anträge der Parteien, die Außerstreitstellungen, die Tatsachenfeststellungen, die Beweiswürdigung und die rechtlichen Beurteilung darzulegen. Wie eingehend und ausführlich eine mangelfreie Entscheidungsbegründung sein muss, kann nur nach den konkreten Verfahrensergebnissen beurteilt werden (8 ObA 26/11y [1.]). Die Verletzung der Begründungspflichtstellt einen Verfahrensmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO dar (EFSlg 25.332). Voraussetzung ist jedoch, dass der Begründungsmangel die zuverlässige Überprüfung der Entscheidung verhindert und abstrakt geeignet ist, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen ( Pimmer in Fasching/Konecny, ZPO³ IV/1 § 496 ZPO Rz 34f). Ein Begründungsmangel kann aber nur bei Mängeln der – hier mangels getroffener Feststellungen nicht vorgenommenen - erstgerichtlichen Beweiswürdigung, nicht hingegen bei einer mangelhaften oder unvollständigen Sachverhaltsgrundlage oder einer mangelhaften rechtlichen Beurteilung vorliegen ( Rechberger in Fasching/Konecny³ III/1 § 272 ZPO Rz 8; RS0102004).
Der – auch von Amts wegen wahrzunehmende (RS0041942) - Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt nur vor, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RS0007484). Nur der Mangel der Gründe, nicht aber eine mangelhafte Begründung, bildet daher diesen Nichtigkeitsgrund (RS0042133, RS0007484 [T6]).
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine inhaltliche Überprüfung des Urteils auf Basis der Entscheidungsgründe möglich, zumal der Entscheidungswille des Erstgerichtes erkennbar ist und ein gedanklicher Konnex zwischen vorhandenen Urteilsgründen und dem Urteilsspruch hergestellt werden kann. Die Berufungswerberin unternimmt es nicht aufzuzeigen, inwiefern die rechtlichen Erwägungen des Erstgerichtes eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens im aufgezeigten Sinne begründen sollte. Ein Begründungsmangel liegt damit nicht vor.
1.3.1 Soweit die Klägerin die Nichtaufnahme beantragter Beweismittel rügt, macht sie einen Stoffsammlungsmangel geltend.
Die Unterlassung der Parteieneinvernahme des Geschäftsführers der Klägerin stellt hier keinen relevanten Verfahrensmangel dar: Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO kann nämlich nur vorliegen, wenn das Erstgericht in Folge der Verletzung einer Verfahrensvorschrift andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt hat ( Pimmer in Fasching/Konecny 3VI/1 § 496 ZPO Rz 57). Hat das Erstgericht hingegen zu gewissen Tatumständen (gar) keine Feststellungen getroffen, vermag dies von vornherein einen primären Verfahrensmangel nicht zu verwirklichen. Wären die in Rede stehenden Aspekte in rechtlicher Hinsicht doch relevant, fehlte es dem Urteil an rechtserheblichen Feststellungen, sodass gegebenenfalls (nur) ein sekundärer Feststellungsmangel vorliegen könnte, der allerdings der Rechtsrüge zugehört (vgl A. Kodek in Rechberger/Klicka 5 , § 496 Rz 10).
1.3.2Das Erstgericht traf weder zur Frage des „konkreten Vermögensnachteils der Klägerin“ noch zur „Kausalität des Verhaltens der Beklagten“ Feststellungen, weshalb die von der Berufung relevierten Umstände keinen (primären) Stoffsammlungsmangel, sondern nur eine sekundäre Mangelhaftigkeit im Sinn des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO begründen könnten, die mit der Rechtsrüge aufzugreifen und im Rahmen von deren Erledigung zu behandeln sind. Einen primären Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO bringt der Berufungswerber damit nicht zur Darstellung (RS0043304).
1.4.1Das in § 182a ZPO normierte Verbot der „ Überraschungsentscheidung “ besagt, dass sich das Gericht in seiner Entscheidung nicht auf rechtliche Gesichtspunkte stützen darf, welche die Parteien mangels Erörterung erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten und deswegen dazu kein Vorbringen erstattet haben (vgl Fucik in Rechberger/Klicka 5§ 182a ZPO Rz 1). Bei dieser Erörterungspflicht geht es nicht darum, dass das Erstgericht seine Rechtsansicht in einem „Rechtsgespräch“ kundtun muss, entscheidend ist vielmehr, dass insgesamt alles einzuführende Tatsachenmaterial eingeführt wird ( FucikaaO Rz 3). In einer Verfahrensrüge wegen Verletzung des § 182a ZPO hat der Rechtsmittelwerber darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er auf Grund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht bzw über die relevante Rechtsansicht informiert erstattet hätte ( FucikaaO Rz 4). Die Unterlassung der Erörterung eines bisher unbeachtet gebliebenen rechtlichen Gesichtspunkts kann daher nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn dadurch einer Partei die Möglichkeit genommen wurde, zur bisher unbeachtet gebliebenen Rechtslage entsprechendes Tatsachenvorbringen zu erstatten. Werden hingegen nur dieselben Tatsachen, die schon der bisher erörterten Rechtslage zugrunde lagen, rechtlich anders gewertet, liegt keine „Überraschungsentscheidung“ vor (vgl RS0120056 [T13]). Selbst im Verfahren erster Instanz geht die Anleitungspflicht nach § 182 ZPO nicht so weit, dass ein Richter auf die Partei beratend einzuwirken und deren Vertreter aufzufordern hätte, ein Sachvorbringen in einer bestimmten Richtung zu erstatten und hierfür Beweise anzubieten (vgl RS0108818 [T8], RS0037127, RS0036869). Eine überraschende Rechtsansicht ist nach ständiger Rechtsprechung zudem ausgeschlossen, wenn sich das Gericht dem vom Prozessgegner vorgebrachten Standpunkt anschließt (; [T4]).
1.4.2 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier der relevierte Verfahrensmangel nicht zu erblicken. Die Beklagte hat bereits in ihrem Einspruch die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens eingewandt und diesen Einwand in ihrem vorbereitendem Schriftsatz (ON 8) wiederholt. Diesen Einwand hat das Erstgericht in der vorbereitenden Tagsatzung erörtert, woraufhin die Klägerin ergänzendes Vorbringen erstattete und auch eine Klagseinschränkung vornahm (ON 10.4, S 2f). Es konnte für die anwaltlich vertretene Klägerin somit nicht überraschend sein, dass sich das Erstgericht dem Standpunkt einer der Parteien – hier der Beklagten – anschließen werde. Das Erstgericht war nicht gehalten, vor Schluss der mündlichen Verhandlung seine diesbezügliche Rechtsansicht offenzulegen. In der anderen rechtlichen Wertung des im Verfahren zentral behandelten Streitpunkts liegt keine Überraschungsentscheidung. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt daher schon aus diesem Grund nicht vor.
2. Zur Rechtsrüge
2.1 Im Ergebnis argumentiert die Klägerin – soweit nachvollziehbar -, bei einem schuldhaft mangelhaft erfüllten Vertrag hafte der Schuldner der vertragstypischen Leistung für jeden dadurch verursachten Folgeschaden. Hier sei auf die Beklagte der Sorgfaltsmaßstab eines Sachverständigen nach § 1299 ABGB anzulegen und die Beweislastumkehr für das Verschulden nach § 1298 ABGB einschlägig. Die Beklagte träfen „verschärfte Rechtsfolgen“, weil sie sich in subjektivem (verschuldeten) Verzug befunden habe und der Klägerin somit der Verspätungsschaden zustehe. Die Klägerin habe ihren Schaden unter Bezugnahme auf Verzugszinsen auch hinreichend beziffert.
Rechtlich sei der geltend gemachte Zinsschaden als konkreter Vermögensschaden zu sehen, weil die Klägerin als Gläubigerin die verspätete Lieferung (der Planungsleistung) nicht zeitgerecht nutzen habe können und dadurch die Liegenschaftstransaktion verzögert worden sei. Ein Zinsschaden stehe auch bei Sachleistungsverzug zu; zu berücksichtigen sei dabei Vorhersehbarkeit und Adäquanz, beides sei hier gegeben. Der Schaden sei der Höhe nach (zumindest analog) auf der Grundlage der geltend gemachten Verzugszinsen zu errechnen; in eventu beruhe dieser darauf, dass die Klägerin als Unternehmerin mit einem Kontokorrentkredit arbeite.
Darüber hinaus hätte sie den früher eingegangenen Kaufpreis entsprechend wirtschaftlich ertragreich angelegt. Schließlich ergebe sich ein rechtlicher Schaden für die Klägerin auch in Form eines Liquiditätsschadens.
2.2 Für die Schlüssigkeit des Klagebegehrens verlangt das Gesetz nicht, dass der gesamte Tatbestand vorgetragen wird: Es genügt, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp angeführt sind (RS0036973). Schlüssigkeit liegt mit anderen Worten vor, wenn das Klagebegehren mit den Tatsachenbehauptungen in einem eindeutigen rechtlichen Konnex gebracht werden kann, wenn sich also die behauptete Rechtsfolge aus dem klägerischen Vorbringen ableiten lässt (ua RS0036973 [T8]). Werden für den eingeklagten Anspruch schlüssige rechtserzeugende Tatsachen nicht angegeben und lässt sich auch durch richterliche Anleitung eine solche Angabe nicht erreichen, ist die Klage wegen Unschlüssigkeit abzuweisen (vgl 6 Ob 173/22t [7] ua).
2.3 Besteht der Gläubiger bei Verzug des Schuldners auf der Erfüllung und nimmt er die verspätete Erfüllung an, kann er gemäß §§ 918 Abs 1 und 1333 ABGB daneben nicht Schadenersatz wegen Nichterfüllung, sondern nur den Ersatz jener Nachteile verlangen, die ihm durch die Verspätung der Leistung entstanden sind, den sogenannten Verspätungsschaden (RS0018422). Ein solcher Verspätungsschaden kann beispielhaft in der verzögerten Abdeckung eines Kredits und den daraus notwendigen zusätzlichen Zinszahlungen (iSe Zinsschadens) oder in der Unmöglichkeit, einen Geldbetrag gewinnbringend anzulegen, und den dadurch entgangenen Zinsertrag liegen.
Zu beidem hat die Klägerin in erster Instanz nicht vorgebracht; soweit sie nun in ihrer Berufung erstmals dazu vorbringt, mit einem Kontokorrentkredit gearbeitet, einen früher eingegangenen Kaufpreis wirtschaftlich ertragreich angelegt oder einen Liquiditätsschadens erlitten zu haben, verstößt sie gegen das Neuerungsverbot. Ihre diesbezüglichen Ausführungen sind daher unbeachtlich.
2.4 Nach der dispositiven Bestimmung des § 1333 Abs 1 ABGB wird der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, durch die gesetzlichen Zinsen vergütet; diese betragen nach § 1000 ABGB 4 % p.a. Nach § 456 UGB idFd ZVG BGBl I 2013/50, der auf nach dem 16.3.2013 geschlossene Verträge anzuwenden ist (§ 906 Abs 25 UGB) und ein beiderseitiges Unternehmergeschäft voraussetzt (§ 455 UGB), beträgt bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen der gesetzliche Zinssatz 9,2 % über dem Basiszinssatz. Soweit der Schuldner für die Verzögerung aber nicht verantwortlich ist, hat er nur die in § 1000 Abs 1 ABGB bestimmten Zinsen zu entrichten. Die Bestimmung gilt generell für jede verspätete Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus einem unternehmerischen Geschäft, und zwar auch für Schadenersatzforderungen und unabhängig davon, um welchen Vertragstyp es sich handelt. Nicht entscheidend ist, ob die Geldforderung aus der Verletzung einer vertragstypischen Hauptleistung oder einer vertraglichen Nebenpflicht resultiert (RS0120608). In beiden Fällen ist dieser gesetzliche Verzugsschaden schadenersatzrechtlich als Mindestpauschale zu qualifizieren, deren Leistung der Geschädigte unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens in dieser Höhe jedenfalls verlangen kann (RS0109502). Der Schaden des Gläubigers, der durch die Zinsen ausgeglichen werden soll, besteht darin, dass dieser den entsprechenden Betrag trotz Fälligkeit nicht zur Verfügung hatte und somit nicht einmal zur gewöhnlichen Verzinsung bringen konnte. Der Gläubiger kann den Ersatz der in § 1333 ABGB normierten Mindestpauschale unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens in dieser Höhe verlangen (; [37]; [20]).
2.5 Hier behauptet die Klägerin allerdings nicht, dass die Beklagte ihr einen Geldbetrag geschuldet hätte, weshalb sie ihr Klagebegehren nicht schlüssig auf die §§ 456 UGB, 1333 ABGB – die eine Geldschuld und deren verspätete Zahlung voraussetzen – stützen kann.
Da sie – wie oben bereits dargelegt - aber auch nicht dazu vorbrachte, sie hätte durch die (von der Beklagten verursachte) verspätete Zahlung des Kaufpreises (von Dritter Seite) einen Kreditzinsschaden oder einen Schaden durch entgangenen Zinsertrag erlitten und auch sonst nicht darlegte, welchen konkreten Verspätungsschaden sie erlitten haben will, ist das Klagebegehren auch aus diesem Grund unschlüssig geblieben. D as Erstgericht hat das Schadenersatzbegehren somit zu Recht abgewiesen.
3.Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Für die Berechnung der Kosten der Berufungsbeantwortung war die Bemessungsgrundlage auf EUR 52.745 zu korrigieren.
4.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität nicht zu lösen waren.
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