Die Anleitungspflicht des Richters geht gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien keineswegs so weit, dass der Rechtsanwalt aufzufordern wäre, ein Sachvorbringen in einer bestimmten Richtung zu erstatten und hiefür Beweise anzubieten.
…aber gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien keineswegs so weit, dass der Rechtsanwalt aufzufordern wäre, ein Sachvorbringen in einer bestimmten Richtung zu erstatten und hiefür Beweise anzubieten (RS0037127). Das Verbot von Überraschungsentscheidungen bedeutet auch keineswegs, dass das Gericht seine Rechtsansicht vor der Entscheidung kundtun muss; anderes gilt nur, wenn rechtserhebliche Tatsachen nicht vorgebracht…
…nicht durch eine amtswegige Modifikation des Begehrens behoben werden (vgl dazu RIS Justiz RS0039357; RS0041254), so ist er darüber zu belehren (RIS Justiz RS0108818; RS0037119; RS0037127). Nach diesen Grundsätzen wäre auch die Mängelrüge der Klägerin in ihrer Berufung, wonach das Klagebegehren in Bezug auf eine unregelmäßige (persönliche) Dienstbarkeit hätte erörtert werden…
…vertretenen Parteien keineswegs so weit geht, dass der Rechtsanwalt aufzufordern wäre, ein Sachvorbringen in eine bestimmte Richtung zu erstatten und hiefür Beweise anzubieten (RIS-Justiz RS0037127). Dass das Berufungsgericht aus rechtlichen Gründen die Beweisrüge in der Berufung nicht behandelt hat, ist unerheblich, weil es auf den Zeitpunkt der Werkerstellung nicht mehr…
…Verletzung der Anleitungspflicht des Gerichtes berufen. Diese geht bei anwaltlich vertretenen Parteien nicht so weit, dass der Rechtsanwalt aufzufordern wäre, ein bestimmtes Sachvorbringen zu erstatten (RS0037127) oder vorformulierte Begehren, etwa zur Heilung unschlüssiger Begehren, zu stellen (1 Ob 188/01f). Damit scheitert aber auch der Einwand eines entschuldbaren Rechtsirrtums…
…Natur zu erörtern, ihr gegenüber auf ein weiteres Vorbringen zur Stützung ihres Begehrens hinzuwirken, wenn das bisherige Vorbringen zur Begründung des Anspruchs nicht ausreicht (vgl RS0037127 [T3]; vgl auch RS0016451 ), oder gar die Partei dahin anzuleiten, nicht nur ihr Vorbringen zu überdenken oder zu ergänzen, sondern – wie den Klägern vorschwebt…
…vertretenen Parteien gegenüber auf ein weiteres Vorbringen zur Stützung deren Begehrens hinzuwirken, wenn das bisherige Vorbringen zur Begründung des Anspruchs nicht ausreicht (vgl RIS Justiz RS0037127 [T3]). Davon abgesehen hat der Erstrichter die Frage eines Schadens, der über jenen eines vorzeitigen Markteintritts hinausgeht, ohnehin mit den Parteien erörtert (Protokoll der Streitverhandlung…
…III.14.6.; 4 Ob 157/09f Pkt 5.; 1 Ob 190/99v, EFSlg 90.905; 8 Ob 671/88; RIS-Justiz RS0037127 [insb T3]; Rassi aaO). Die Stellung unter anderem konkreter Beweisanträge kann das Gericht grundsätzlich der qualifiziert vertretenen Partei überlassen ( Rassi Rz 73). Umso weniger…
…zu erörtern und ihr gegenüber auf ein weiteres Vorbringen zur Stützung ihres Begehrens hinzuwirken, wenn das bisherige Vorbringen zur Begründung des Anspruchs nicht ausreicht (vgl RS0037127 [T3]; vgl auch RS0016451), oder gar die Partei dahin anzuleiten, ihr Vorbringen zu überdenken oder zu ergänzen, zumal sich die Gerichte so unzulässigerweise zu zusätzlichen…
…Rechtsanwalt aufzufordern wäre, ein Sachvorbringen in eine bestimmte Richtung zu erstatten. Ob ein ausreichendes Vorbringen erstattet wurde, obliegt der selbständigen Beurteilung der anwaltlich vertretenen Partei (RS0037127; RS0037052 [T6]; Rassi in Fasching/Konecny 3 II/3 § 182a ZPO Rz 53, 56, 58). Dies gilt auch für die Wahrung materiell-rechtlicher…
…ist jedenfalls nicht Aufgabe des Gerichts, die Parteien darauf hinzuweisen, dass der Nachweis ihrer Behauptungen durch die beantragten Beweise nicht gelungen ist (RS0036869 [T1, T2]; RS0037127 [T3]). 2. Als Begründungsmangel releviert der Kläger, das Erstgericht habe auf US 5-10 Negativfeststellungen getroffen, hätte jedoch aus den Beweisergebnissen positive Feststellungen zur Schadenskausalität…
…gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien keineswegs so weit geht, dass ein Rechtsanwalt aufzufordern wäre, ein Sachvorbringen in eine bestimmte Richtung zu erstatten und dafür Beweise anzubieten (RS0037127). Es ist vielmehr grundsätzlich Sache einer anwaltlich vertretenen Partei, ein zur Stützung ihres Begehrens ausreichendes Vorbringen zu erstatten (RS0037120). Auch im Anwaltsprozess - wie im vorliegenden…
…es diese Rechtsansicht mit ihr auch klar erörtert (ON 10, S 3, Pkt 2). Zu einer weitergehenden Anleitung war es nicht gehalten (RS0037127 [T2]; RS0036874 [T4]). Letztlich unterlässt es die Berufungswerberin auch darzulegen, welches zusätzliche, die Gegenforderung konkretisierende Vorbringen sie bei entsprechender Anleitung erstattet hätte (RS0037300 [T48]). 2…
…der beiden Sachverständigengutachten selbst beantragt. 2.2.1. Die Anleitungspflicht des Richters geht gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien keineswegs so weit, dass der Rechtsanwalt aufzufordern wäre Beweise anzubieten (RS0037127 [T1]). Die fehlende Absicht des Erstgerichts, die beiden vom Kläger beantragten Gutachten einzuholen, war schon aufgrund der Erörterung der weiteren Vorgehensweise in der Tagsatzung…
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