Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Tscherner und den Kommerzialrat Mag. Goliasch in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, **, vertreten durch Mag. Sandra Cejpek, Rechtsanwältin in Guntramsdorf, gegen die beklagte Partei B* AG , FN **, **, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 26.089,54, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 9.1.2025, ** 31, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.744,82 (darin enthalten EUR 457,47 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Parteien schlossen mit Versicherungsbeginn 6.6.2005 (Versicherungsende 1.7.2015) eine „C*“ Versicherung für die Sparten Feuer, Leitungswasser, Sturm/Elementar, Haftpflicht und Haushalt ab. Als versicherte Risiken führten sie an
„Fertigteilhaus, Versicherungssumme: EUR 273.120,--
Garage Versicherungssumme: EUR 26.880,--
Haftpflicht PauschakVS: EUR 750.000,--
Wohnungsinhalt Versicherungssumme: EUR 114.624,--
Privathaftpflicht PauschalVS: EUR 750.000,--.“
Vor Abschluss des Versicherungsvertrags besichtigten der Kläger und ein Mitarbeiter der Beklagten gemeinsam die Liegenschaft des Klägers. Zu diesem Zeitpunkt waren die Baumaßnahmen auf der Liegenschaft großteils abgeschlossen, so waren auch ein Schwimmbad und ein Nebengebäude mit der darin beinhalteten Pooltechnik bereits errichtet. Der Kläger wollte, dass das Schwimmbad mitversichert ist, äußerte aber keinen dahingehenden Wunsch gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten; das Schwimmbecken wurde überhaupt nicht thematisiert.
Mit einem von der Beklagten angenommenen Antrag des Klägers vom 4.10.2016 schlossen die Parteien neuerlich eine „Bündelversicherung“ (Sach- und Haftpflichtversicherung) mit Versicherungsbeginn 4.10.2016 (Versicherungsende 1.7.2027) ab. Auch diese umfasste die Sparten Feuer, Leitungswasser, Sturm, Haushalt und Haftpflicht.
Die Polizze aus dem Jahr 2016 weist zunächst getrennt nach den einzelnen Versicherungssparten die versicherten Risiken auf. Zur „Sturmversicherung“ wurden die Risiken „ Fertigteilhaus zum Neuwert, Garage zum Neuwert, Mehrkosten durch behördliche Auflagen auf Erstes Risiko, Hochwasser und Überschwemmung sowie daraus resultierender Rückstau, Muren, Lawinen, Lawinenluftdruck; Niederschlags- und Schmelzwasser; Erdbeben; Dachlawinen; Optische Schäden an Gebäuden und Gebäudebestandteilen durch Hagel auf Erstes Risiko; Grobe Fahrlässigkeit; Flüssigkeitstanks, Spielplatzeinrichtungen, Beleuchtungskörper, Einfriedungen und Pergolen auf Erstes Risiko; gemauerte Gartengriller, Gartenlauben, Wäschespinnen und Kulturen auf Erstes Risiko und Private Nebengebäude (besondere Bedingung 10PP0030)“ festgehalten.
In den besonderen Bedingungen werden Konkretisierungen zum Umfang aufgelistet. So wird etwa die auch für die Sturmversicherung vereinbarte Bedingung 10PP0030 wie folgt definiert:
„Private Nebengebäude am Versicherungsgrundstück
Versichert sind private Nebengebäude, das sind privat genutzte weitere Gebäude außer dem Wohngebäude am Versicherungsgrundstück.“
Die besondere Bedingung 81PR0040
„Haus und Grundbesitz
1. Die Versicherung erstreckt sich im Rahmen des versicherten Risikos Haus- und Grundbesitz (Risiko laut Polizze) auch auf Schadenersatzverpflichtungen insbesondere aus
1.1. Innehabung, Beaufsichtigung, Beleuchtung, Pflege, Reinhaltung, Versorgung und Verwaltung der versicherten Liegenschaft einschließlich der im oder auf ihr befindlichen Bauwerke und Einrichtungen wie zB Gartenanlagen, Kinderspielplätze und Schwimmbecken […]“
wurde laut Polizze aus dem Jahr 2016 für die Sparte Haftpflichtversicherung, nicht aber für die Sparte Sturmversicherung vereinbart.
Der Abschluss des neuen Versicherungsvertrags erfolgte im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zwischen dem Kläger und einem Mitarbeiter der Beklagten, der dem Kläger mitteilte, dass sich an der bestehenden Versicherung nichts ändere und es sich nur um eine Art Verlängerung der Versicherung handle.
Am 17.2.2022 hat ein Sturm das Außenschwimmbecken auf der Liegenschaft des Klägers beschädigt.
Der Kläger begehrte - von den mit Mahnklage vom 10.10.2022 begehrten EUR 26.739,54 - zuletzt EUR 26.089,54 samt 4 % Zinsen aus EUR 2.950 seit 7.3.2022, aus EUR 3.785 seit 14.4.2022, aus EUR 5.192,16 seit 28.6.2022, aus EUR 8.831,68 seit 29.6.2022 und aus EUR 5.330,70 seit 14.9.2022.
Die Beklagte schulde ihm diesen Betrag aus der Sturmversicherung und als Schadenersatz aufgrund eines Beratungsfehlers der Mitarbeiter der Beklagten. Anlässlich des Abschlusses des Versicherungsvertrags habe die Besichtigung des Bauprojekts mit Mitarbeitern der Beklagten stattgefunden. Bei dem Termin seien das Wohnhaus, die Garage, der Garten und die mitversicherten Nebengebäude, darunter auch das Poolhaus samt Pooltechnik besichtigt worden. Diese Besichtigung habe der Kalkulation der Prämien entsprechend den örtlichen Gegebenheiten gedient. Der Pool sei vom Versicherungsvertrag umfasst. Der Kläger sei auch bei Unterfertigung des Versicherungsvertrags im Jahr 2005 davon ausgegangen, dass sämtliche Bauwerke und Anlagen der Liegenschaft versichert seien; die Polizze aus dem Jahr 2016 nehme auf Seite 31 zur Überschrift „Haus- und Grundbesitz 81PR0040“ unter 1. Bezug auf das Schwimmbecken. Weder beim ursprünglichen Abschluss noch bei Verlängerung des Versicherungsvertrags habe die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, dass von der Sparte „Sturmschaden“ nur das Wohn- und Nebengebäude, nicht jedoch der Pool umfasst sei. Durch die allenfalls fehlende Versicherung sei dem Kläger ein Vermögensschaden in Höhe der Sanierungskosten entstanden, für den der offensichtliche Beratungsfehler der Beklagten kausal gewesen sei. Die diesbezüglichen Umstände seien dem Kläger erst im April 2022 erkennbar geworden.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und brachte im Wesentlichen vor, betreffend die Sturmversicherung sei ausführlich festgehalten worden, dass nur das Fertigteilhaus und die Garage versichert seien. Das Schwimmbad sei weder vom Versicherungswunsch des Klägers noch vom Versicherungsvertrag umfasst gewesen. Einen entsprechenden Wunsch habe der Kläger gegenüber der Beklagten auch nicht zum Ausdruck gebracht. Insoweit hätte der Kläger auch die Möglichkeit gehabt, den von der Beklagten vorformulierten Versicherungsantrag aus Dezember 2005 entsprechend zu modifizieren. Die vom Kläger genannte Klausel PR0040 beziehe sich nur auf die Haftpflichtversicherung, nicht auf die Sachversicherung. Die Beklagte treffe auch keine Aufklärungspflichtverletzung. Das Versicherungsunternehmen sei nicht verpflichtet, jedem Versicherungsbedarf nachzugehen. Sofern sich der Kläger auf die Versicherung privater Nebengebäude berufe (Klausel 10PP0030), sei dem entgegenzuhalten, dass das Schwimmbad kein Gebäude darstelle.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Zahlung von EUR 26.089,54 samt gestaffelten Zinsen ab und verpflichtete die Klägerin zum Kostenersatz.
Über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus traf es die auf den Seiten 3 bis 5 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird.
Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass der Deckungsumfang aus dem Versicherungsvertrag anhand einer Vertragsauslegung und unter Berücksichtigung der der Beklagten zuzurechnenden Aussage ihres Mitarbeiters, wonach es sich im Jahr 2016 um eine bloße „Vertragsverlängerung“ gehandelt habe, zu interpretieren sei. Der Kläger habe daher grundsätzlich von einer „Vertragskontinuität“ ausgehen dürfen, und der Versicherungsantrag aus dem Jahr 2016 sei vor dem Hintergrund des ursprünglichen Versicherungsantrags zu interpretieren. Dass der (ausführlichere) Versicherungsvertrag aus dem Jahr 2016 keinen Outdoorpool erwähne, könne für sich daher noch nicht belegen, dass diesbezüglich weder eine Parteienvereinbarung noch ein berechtigtes Vertrauen des Klägers bestanden habe. Die Interpretation des Versicherungsvertrags aus dem Jahr 2006 ergebe jedoch, dass der Outdoorpool auch von diesem nicht umfasst sei, zumal die vereinbarte Klausel 10PP0030 über „Nebengebäude“ schon begrifflich kein Schwimmbecken umfassen könne und die Schwimmbecken erwähnende Klausel 814R0040 nicht für die Sturmversicherung vereinbart worden sei.
Da der Kläger seinen Wunsch, den Outdoorpool in die Sturmversicherung mitaufzunehmen, gegenüber der Beklagten nicht geäußert habe und allfällige Umstände, aus denen eine Fehlvorstellung des Klägers in Bezug auf den Versicherungsschutz des Outdoorpools geschlossen hätte werden können, für die Beklagte weder im Jahr 2005 noch im Jahr 2016 erkennbar gewesen seien, habe die Beklagte im Zusammenhang mit der Aufnahme des Schwimmbeckens in den Versicherungsschutz keine Aufklärungspflicht verletzt.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen „unrichtiger Tatsachenfeststellung bzw sekundärer Feststellungsmängel“ und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Er beantragt, dem Klagebegehren stattzugeben, in eventu, das Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Rechtsrüge
Vorweg wird klargestellt, dass der Kläger unter dem Punkt „unrichtige Tatsachenfeststellung bzw sekundäre Feststellungsmängel“ ausschließlich sekundäre Feststellungsmängel geltend macht.
1.1 Zur Aufklärungspflicht
1.1.1Bei schuldhafter Verletzung der Aufklärungspflicht (culpa in contrahendo) besteht im Versicherungsrecht der Anspruch auf das Vertrauensinteresse wegen des nicht gedeckten Risikos (vgl RS0080386). Wird eine vorvertragliche Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt, muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer alle Schäden ersetzen, die durch die Pflichtverletzung entstanden sind, wobei der Schaden des Versicherungsnehmers vielfach darin liegen wird, dass er sich – entgegen seinen Vorstellungen über den Umfang der Versicherung – nun plötzlich mit einer unerwarteten Deckungslücke konfrontiert sieht; der Schaden liegt also im Entgang des Versicherungsschutzes (RS0106981).
1.1.2In der Rechtsprechung haben sich folgende Grundsätze zur Belehrungspflicht des Versicherers und seines Agenten herausgebildet: Der Versicherungsagent (§ 43 VersVG, das heißt derjenige, der von einem Versicherer ständig damit betraut ist, für diesen Versicherungsverträge zu vermitteln oder zu schließen und in einem Naheverhältnis zum Versicherer steht, vgl 7 Ob 25/14y) hat nicht zu prüfen, ob die Versicherungsbedingungen das erkennbare Versicherungsbedürfnis voll abdecken (RS0080898). Vielmehr muss der Versicherungsnehmer die von ihm für aufklärungsbedürftig erachteten Punkte bezeichnen oder erkennbar eine irrige Vorstellung haben (RS0080898; RS0080130). Der Agent muss aber Fehlvorstellungen, die der Versicherungsnehmer über den Deckungsumfang äußert, richtigstellen. Es besteht daher eine Aufklärungspflicht des Versicherers über einen Risikoausschluss, wenn erkennbar ist, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz gerade für ein ausgeschlossenes Risiko anstrebt (RS0106980; RS0080898 [T1]), oder wenn dem Versicherungsagenten aus den Äußerungen des Versicherungsinteressenten klar erkennbar ist, dass dieser über einen für ihn ganz wesentlichen Vertragspunkt eine irrige Vorstellung hat (vgl RS0080141). Ein Versicherer ist dann zu einer sachkundigen Beratung und Aufklärung verpflichtet, wenn der andere Vertragsteil dies nach der im Verkehr herrschenden Auffassung redlicherweise erwarten darf; eine generelle „All RiskVersicherung“ gibt es in der österreichischen Versicherungspraxis aber grundsätzlich nicht (vgl RS0119747), kann doch kein Versicherungsnehmer erwarten, dass jedes denkbare Risiko in den Schutzbereich einer Versicherung fällt (RS0016133 [T1]; RS0119747). Die Belehrungspflicht des Versicherers und seines Agenten darf jedenfalls nicht überspannt werden und erstreckt sich nicht auf alle möglicherweise eintretenden Fälle (RS0080386 [T2]).
1.1.3 Vor diesem Hintergrund liegt hier keine Verletzung einer Aufklärungspflicht vor:
Es steht zwar fest, dass der Kläger das Schwimmbad mitversichert haben wollte und bei der vor dem ersten Versicherungsvertragsabschluss erfolgten Besichtigung der Liegenschaft mit dem Mitarbeiter der Beklagten auch der Außenpool bereits (erkennbar) fertiggestellt war. Es steht aber auch fest, dass der Kläger seinen Wunsch auf Mitversicherung des Schwimmbads nicht äußerte und das Schwimmbecken überhaupt nicht thematisiert wurde. Im Sinn der dargestellten Rechtsprechung hat der Kläger daher keine Fehlvorstellung über den Deckungsumfang geäußert, zu deren Richtigstellung die Mitarbeiter der Beklagten verpflichtet gewesen wäre. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger erkennbar den Versicherungsschutz gerade für das an sich nicht umfasste Risiko einer Beschädigung des Pools im Zuge eines Sturms anstrebte oder über diesen Punkt eine irrige Vorstellung hatte. Nach der dargestellten Rechtsprechung wäre es vielmehr an ihm gewesen, den Wunsch nach Einbeziehung des Pools in die Sturmschadenversicherung anzusprechen.
Da ein Versicherungsnehmer nicht erwarten darf, dass eine Versicherung schlechthin jedes Risiko abdeckt, und der Vertreter der Versicherung auch nicht prüfen muss, ob die Versicherungsbedingungen das erkennbare Versicherungsbedürfnis voll abdecken, geht das Argument des Klägers ins Leere, anhand der Bezeichnung „C*“ und aufgrund der Besichtigung des gesamten Eigenheims habe er davon ausgehen dürfen, dass sämtliche Bestandteile des Eigenheims dem Versicherungsschutz unterliegen. Aus dem bloßen Umstand, dass einem Mitarbeiter der Versicherung das gesamte Anwesen gezeigt wurde, musste dieser noch nicht schließen, dass der Kläger den Wunsch hatte, sämtliche Komponenten dieses Anwesens in den Schutz sämtlicher im Versicherungsbündel enthaltenen Sparten einzubeziehen; angesichts der Nichterwähnung des Schwimmbads durch den Kläger musste die Beklagte nicht annehmen, dass er gerade dieses in den Versicherungsschutz einbeziehen möchte. Der Kläger durfte auch nicht erwarten, dass die Mitarbeiter der Beklagten sämtliche Komponenten des Anwesens hinsichtlich ihrer Versicherungsbedürftigkeit von sich aus abfragen.
1.1.4 Da feststeht, dass der Kläger das Schwimmbad nicht ansprach und dieses zwischen den Parteien nicht thematisiert wurde, spielt es auch keine Rolle, ob es für den Kläger selbstverständlich ist, dass dieses mitversichert ist. Vor diesem Hintergrund gehen auch die in A.1 und A.2 der Berufung ausgeführten Tatsachenrügen ins Leere:
Der Kläger begehrt die ergänzenden Feststellungen, er habe das Schwimmbad als selbstverständlichen Bestandteil einer Eigenheimversicherung betrachtet, und der Mitarbeiter der Beklagten habe anlässlich der gemeinsamen Besichtigung der Liegenschaft das Schwimmbad gesehen, dieses gegenüber dem Kläger aber nicht thematisiert und die von ihm angebotene Versicherung als die beste angepriesen, dabei aber nicht festgehalten, dass irgendetwas, insbesondere das Schwimmbad, gesondert mitversichert werden muss.
Die Feststellungsgrundlage ist nur mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Da der Wille des Klägers nur dann berücksichtigt werden könnte, wenn er diesen zumindest so weit zum Ausdruck gebracht hätte, dass erkennbare Anhaltspunkte für einen nicht erfüllten Wunsch oder einen Irrtum über den Umfang des Versicherungsumfangs bestehen, kommt es auf die bloße inneren Einschätzung des Klägers nicht an. Wie dargestellt (←1.1.3.), bestand angesichts der fehlenden Erkennbarkeit eines allfälligen Irrtums des Klägers oder einer allfälligen Divergenz zwischen den Wünschen des Klägers und dem (aus den schriftlichen Unterlagen ersichtlichen) Vertragsinhalt keine Veranlassung für die Mitarbeiter der Beklagten, von sich aus weitere Anlagen auf der Liegenschaft im Hinblick auf eine allfällige Einbeziehung in den Versicherungsschutz anzusprechen.
Auch die Feststellung, der Mitarbeiter der Beklagten habe dem Kläger die „beste“ Versicherung angepriesen, würde rechtlich noch nicht den Schluss zulassen, dass dem Kläger eine Versicherung angeboten wurde, die sämtliche denkbaren, die Gesamtliegenschaft betreffenden Risiken abdeckt.
1.2Die Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914, 915 ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen (RS0008901 [T19]; 7 Ob 132/19s; 7 Ob 184/14f). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).
1.2.1Die allgemeine Beschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikoabgrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind (vgl RS0080166 [T10]; 7 Ob 214/24g; 7 Ob 187/24m; 7 Ob 14/24w uva).
Der dem ursprünglichen Vertragsabschluss im Jahr 2005 zugrunde liegende Antrag umschreibt – soweit hier relevant - das Risiko von Schäden an Fertigteilhaus, Garage und den Wohnungsinhalt durch einen Sturm.
1.2.2 Diese Risikoabgrenzung lässt im Zusammenhang mit der Feststellung, dass die Parteien den Pool nicht thematisierten, keine andere Interpretation zu, als dass der Pool von der primären Risikoumschreibung und damit vom Versicherungsschutz der Sturmschadenversicherung nicht umfasst ist.
1.2.3 Auch mit der Vertragsverlängerung im Jahr 2016, die wesentlich genauere Versicherungsbedingungen enthielt und das versicherte Risiko detaillierter beschrieb, war keine Erweiterung im vom Kläger behaupteten Sinn verbunden: Es mag sein, dass nach dem Inhalt der Polizze aus dem Jahr 2016 aufgrund des Verweises in der primären Risikobeschreibung der Sturmschadenversicherung auf die Klausel 10PP0030 der besonderen Bedingungen private Nebengebäude am Versicherungsgrundstück in den Versicherungsschutz einbezogen wurden. Dem Erstgericht ist jedoch beizupflichten, dass der verständige Versicherungsnehmer unter einem Gebäude nur ein Bauwerk verstehen kann, das einen als solchen zu nutzenden Raum (zumindest teilweise) umschließt. Selbst wenn die Vertragsverlängerung zu einer Ausweitung des Versicherungsumfangs geführt hätte, durfte der verständige Versicherungsnehmer aus der Formulierung des Vertrags nicht schließen, dass ein Außenschwimmbecken von der Risikobeschreibung umfasst ist.
1.2.4 Der Hinweis des Klägers, er sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags 63 und bei Verlängerung 74 Jahre alt gewesen, geht ins Leere: Für das Berufungsgericht ist nicht erkennbar, wieso ein 63 oder 74 Jahre alter Mann kein verständiger Verbraucher sein sollte.
1.2.5 Wieso sich aus dem - wie der Kläger betont 2,5seitigen - Versicherungsantrag, der dem ursprünglichen Versicherungsverhältnis zugrunde lag und der die festgestellte klare Risikoumschreibung enthält (dieser wird im Übrigen auch ohne detaillierte Feststellung seines Inhalts der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts zugrunde gelegt, vgl RS0121557; RS0118509), nicht ergeben soll, dass das Außenschwimmbecken nicht vom Versicherungsschutz der Sturmschadenversicherung umfasst ist, legt die Berufung nicht nachvollziehbar dar. Das Erstgericht ist richtig davon ausgegangen, dass ein Schwimmbecken nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kein „Gebäude“ ist (←1.2.3). Es kann daher auch nicht relevant sein, dass der Kläger nicht rechtlich bewandert ist.
Vor diesem Hintergrund geht auch die Behauptung folgenden sekundären Feststellungsmangels ins Leere: Das Fehlen der begehrten ergänzenden Feststellungen, der Kläger sei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 2005 63 Jahre alt, bei Verlängerung des Versicherungsvertrags 2016 bereits 74 Jahre alt gewesen (Berufung A.4), und der Vertragsabschluss sei mit Unterfertigung des 2,5 seitigen Antrags ./1 erfolgt (A.3), wirkt sich nicht auf die rechtliche Beurteilung aus.
1.2.6 Die Interpretation der vorgelegten Versicherungsunterlagen hat im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu erfolgen; die laut Berufung fehlende „Feststellung“, dass die ./1 keine näheren Ausführungen zum Vertragsinhalt enthalte (Berufung A.3), ist keiner Feststellung zugänglich. Diese Behauptung ist auch rechtlich nicht nachvollziehbar, zumal der Versicherungsantrag ./1 anhand seines festgestellten Inhalts eindeutig Auskunft über den Vertragsinhalt samt dort vorgenommener primärer Risikoabgrenzung gibt.
2. Im Rahmen seiner Rechtsrüge moniert der Kläger schließlich, dass er nach dem Richterwechsel nicht ergänzend einvernommen worden sei, zumal anlässlich seiner Einvernahme am 22.4.2022 der Inhalt der Beilagen ./1 bis ./3 und seine Beschäftigung mit diesen nicht thematisiert worden sei; damit macht er einen Verfahrensmangel geltend. Dieser liegt aber nicht vor:
Abgesehen davon, dass dem Klagsvertreter freigestanden wäre, dem Kläger entsprechende Fragen zu stellen, ist nicht nachvollziehbar, welche für den Kläger günstigen Beweisergebnisse im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme zu erzielen gewesen wären (vgl RS0043039 [T4, T5]). Das Gericht hat den beantragten Beweis der Parteieneinvernahme aufgenommen, nach dem Richterwechsel die Verhandlung nach § 412 ZPO neu durchgeführt und die Verfahrensergebnisse im Einvernehmen mit den Parteien verlesen. Damit wurde der Inhalt der Parteieneinvernahme auch zum vor der erkennenden Richterin aufgenommene Prozessstoff. Aus der Verfahrensrüge ergibt sich nicht, welche Verfahrensvorschrift das Erstgericht verletzt haben soll, zumal nach dem Richterwechsel auch keine weitere Parteieneinvernahme beantragt wurde.
3.Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Da keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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