Wenn der Versicherer bei der Umschreibung eines versicherten Risikos auch nicht völlig autonom ist, sondern darauf Bedacht zu nehmen hat, welche Erwartungen nach der Verkehrsanschauung vom Kunden an den Deckungsbereich eines Versicherungsvertrages gestellt werden dürfen (Fenyves in Krejci, Handbuch zum KSchG 597) und demnach nicht nur sekundäre, sondern unter Umständen auch primäre Risikoausschlüsse der Inhaltskontrolle im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB unterliegen können, kann kein Versicherungsnehmer erwarten, dass jedes denkbare Risiko in den Schutzbereich einer Versicherung fällt.
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