Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (vgl VR 1992/277; VR 1992/284).
…§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung ( RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der…
…§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung ( RS0050063 [T71] ; RS0112256 [T10] ; RS0017960 ). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist…
…§§ 914, 915 ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen (RS0008901 [T19]; 7…
…§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist…
…§ 914 f ABGB) auszulegen und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist…
…§ 914 ff ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Einschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist…
…§ 914 f ABGB) auszulegen und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Berücksichtigung auf den Wortlaut auszulegen, dabei ist…
…Rechtsprechung, dass diese nach den Grundsätzen der §§ 914, 915 ABGB und sich am Maßstab eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers orientierend vorzunehmen ist (RIS-Justiz RS0050063; RS0008901). Einer Heranziehung der Unklarheitenregel des § 915 ABGB bedarf es nicht, weil die Auslegung der Vorinstanzen, wonach eine besondere Hinweispflicht des Versicherers auf ein…
… 914, 915 ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RIS Justiz RS0050063 [T71], RS0112256). Bei Unklarheiten findet § 915 ABGB Anwendung. Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall…
…Wortlaut auszulegen (RIS-Justiz RS0008901; RS0112256; 7 Ob 227/07v), wobei stets der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen ist (RIS-Justiz RS0050063). Auslegungsbedürftig ist im vorliegenden Fall die Wortfolge „Überschreitung von Voranschlägen" in Art 6.4.6 der AHTB. Wie der deutsche Bundesgerichtshof bereits 1962 zu den insoweit…
…Allgemeine Versicherungsbedingungen nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 f ABGB) auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS-Justiz RS0050063). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen…
…Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen. Unklarheiten gehen im Sinn des § 915 ABGB in aller Regel zu Lasten des Versicherers (RIS Justiz RS0008901 [T5, T11]; RS0017960; RS0050063 [T3, T6]; RS0112256 [T10]). 3.1. Voraussetzung für die Anrufung der Ärztekommission ist das Vorliegen einer Meinungsverschiedenheit im Sinn des Art 18.1. U …
…nach Vertrags-auslegungsgrundsätzen (§§ 914 ff ABGB) auszulegen. Die Auslegung hat sich am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS Justiz RS0050063). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn sie wie hier nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen…
…zu orientieren. Ihre Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen (RIS Justiz RS0008901; RS0050063). Zu berücksichtigen wäre allerdings in allen Fällen der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der allgemeinen Geschäftsbedingungen (RIS Justiz RS0017960; RS0112256). 2.1. Ein Anspruch…
…Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung nach allgemeinen Vertragsauslegungsgrundsätzen vom Verständnis eines verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmers ausgehend auszulegen. Unklarheiten gehen zu Lasten des Versicherers (RIS-Justiz RS0112256; RS0050063). Aus Art 15.7 AUVB 1995, der die Tragung der Kosten der Ärztekommission im Verhältnis des Obsiegens von Versicherer und Versicherungsnehmer regelt, ergibt sich keine gesonderte…
…objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS Justiz RS0008901), wobei stets der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen ist (RIS Justiz RS0050063; jüngst etwa 7 Ob 74/07v). Das Berufungsgericht ist diesen in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen gefolgt. Wenn es sich der Auffassung des Erstgerichts nicht anschließen…
…dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können". Interpretiert man diese Bestimmungen nach den in ständiger Rechtsprechung vertretenen Vertragsauslegungsgrundsätzen (RIS Justiz RS0050063: sich am Maßstab eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers orientierend; RIS Justiz RS0008901: objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut; RIS Justiz RS0112256: stets den einem objektiven Beobachter…
…der Vertragsauslegung nach den §§ 914, 915 ABGB auszulegen. Die Auslegung hat sich am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS-Justiz RS0050063, RS0112256). Die Klauseln sind, wenn sie - wie hier - nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen (RIS…
…914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RIS Justiz RS0050063 [T71], RS0112256 [T10], RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist…
…daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (7 Ob 31/91, VR 1992/277; 7 Ob 6/92, VR 1992/284; RIS-Jusitz RS0050063). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen…
…nach Vertragsaus-legungsgrundsätzen (§§ 914 f ABGB) auszulegen. Die Auslegung hat sich am Maßstab eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS Justiz RS0050063). Die einzelnen Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand oder Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RIS Justiz RS0008901). Stets…
…und es sich nicht um eine Verschlimmerung von vor dem Unfall bestandenen Krankheitserscheinungen handelt. Unter dem Begriff Krankheitserscheinungen versteht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer (RIS Justiz RS0008901, RS0050063) zwanglos jedenfalls degenerative Veränderungen die - wie hier - über das normale altersbedingte Ausmaß hinausgehen. Es besteht dadurch ein von der Norm abweichender Zustand, der grundsätzlich Beschwerden…
…VersR 1993, 511; RIS Justiz RS0081741), nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu beantworten: Maßgebend ist also die Ansicht des durchschnittlichen verständigen Versicherungsnehmers (RIS Justiz RS0008901 und RS0050063, jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Nach stRsp sind die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren…
…verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (7 Ob 31/91, VR 1992/277; 7 Ob 6/92, VR 1992/284; RIS Justiz RS0050063 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn sie - wie hier - nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung…
…§ 914, 915 ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RIS Justiz RS0050063; RS0112256). Es findet deshalb auch die Unklarheitenregelung des § 915 ABGB Anwendung, Unklarheiten gehen daher zu Lasten der Partei, von der die diesbezüglichen Formulierungen stammen…
…864a mwH). Hinsichtlich Allgemeiner Versicherungsbedingungen wird in nunmehr stRsp vertreten, dass die Auslegung sich am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren hat (RIS-Justiz RS0050063 mwN; so jüngst auch BGH in NVersZ 2001, 117) und die Klauseln objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen sind (RIS-Justiz RS0008901, zuletzt etwa…
…§§ 914, 915 ABGB) auszulegen; orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RIS-Justiz RS0050063; RS0112256). Es findet deshalb auch die Unklarheitenregel des § 915 ABGB Anwendung. Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulierungen stammen, das heißt…
…2012 bejaht. 2. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 f ABGB) ausgehend vom Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers auszulegen (RIS Justiz RS0050063; RS0112256). Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen daher so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten im Sinn…
…Versicherungsnehmers zu orientieren (7 Ob 31/91, VR 1992/277; 7 Ob 6/92, VR 1992/284; RIS Justiz RS0050063 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut…
…Überlegung, dass die genannten Versicherungsbedingungen nach den maßgebenden Vertragsauslegungsregeln aus dem Blickwinkel eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers, gar nicht anders zu verstehen sind (RIS-Justiz RS0008901; RS0050063; zuletzt: 7 Ob 289/03f mwN). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stand spätestens mit der zweiten Bestätigung der Staatsanwaltschaft ***** (vom 29. 10. …
…nach den Grundsätzen der §§ 914 f ABGB auszulegen, die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS-Justiz RS0050063). Die einzelnen Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis der Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut zu interpretieren (RIS-Justiz RS0008901…
…auf ihren Wortlaut (RIS Justiz RS0008901) und stets unter Berücksichtigung ihres Zweckes so auszulegen sind, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste (RIS Justiz RS0050063), wobei Unklarheiten im Sinn des § 915 ABGB zu Lasten des Versicherers gehen (7 Ob 47/07y uva; Rummel in Rummel, ABGB3 Rz 13 zu…
…können (RIS Justiz RS0121516). Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS Justiz RS0050063), wobei Unklarheiten zu Lasten des Versicherers gehen (RIS Justiz RS0017960). Die einzelnen Klauseln sind, wenn sie wie hier nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen…
… 914, 915 ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RIS Justiz RS0050063, RS0112256). Bei Unklarheiten findet § 915 ABGB Anwendung. Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu…
…wie immer geartete Grundlage. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen auszulegen. Die Auslegung hat sich daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS Justiz RS0050063, RS0112256). Auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer muss damit rechnen, dass eine Unfallversicherung nur die durch den Unfall hervorgerufenen Folgen deckt, was sich auch unschwer aus Art…
…Versicherungsbedingungen nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 ff ABGB) auszulegen. Die Auslegung hat sich am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS Justiz RS0050063). Die einzelnen Klauseln der Versicherungsbedingungen sind, wenn sie wie hier nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen…
…Ereignisse. Nach ständiger Rechtsprechung sind allgemeine Versicherungsbedingungen nach Vertragsgrundsätzen auszulegen; die Auslegung hat sich dabei am Maßstab eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS Justiz RS0050063) und objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut zu erfolgen (RIS Justiz RS0008901), wobei Unklarheiten iS des § 915 ABGB zu Lasten des Verwenders der…
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