Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende und die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B*wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Wels vom 12. Juni 2025, GZ Hv*-27, nach der in Anwesenheit der Staatsanwältin Dr. Steinwender als Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalts, der Privatbeteiligtenvertreterin Mag. Wendelin, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Bittermann durchgeführten Berufungsverhandlung am 9. Oktober 2025 zu Recht erkannt:
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird keine Rücksicht genommen.
Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ** geborene A* B* des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB schuldig erkannt und dafür unter Bedachtnahme gemäß § 31 Abs 1 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichts Bad Ischl vom 20. März 2025, GZ U*-16, sowie unter Anwendung von § 40 erster Fall StGB nach § 107b Abs 1 StGB zu einer zusätzlichen Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollzug unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen wurde, sowie zu einer Schadenersatzzahlung von EUR 1.000,00 an das Tatopfer verurteilt.
Inhaltlich des Schuldspruchs hat er ab Ende Herbst 2022 bis Anfang des Jahres 2025 eine längere Zeit hindurch fortgesetzte Gewalt gegenüber seiner Ehegattin C* B*-D* ausgeübt, indem er
Dagegen richtet sich die rechtzeitig wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche angemeldete (ON 28), jedoch nur in Bezug auf den Ausspruch über die Schuld und die privatrechtlichen Ansprüche ausgeführte (ON 30) Berufung des Angeklagten, mit der er primär einen Freispruch und hilfsweise eine Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg beantragt.
Sie ist nicht berechtigt.
Nachdem weder bei Anmeldung der Berufung noch bei deren Ausführung Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, ist auf diesen Teil des Rechtsmittels keine Rücksicht zu nehmen (§ 467 Abs 2 [§ 489 Abs 1] StPO).
Die Schuldberufung dagegen zielt auf einen eigenständigen Ausspruch des Rechtsmittelgerichts über die Schuldfrage (in Form eines iudicium novum ) ohne Einschränkung durch ein Neuerungsverbot ab. Sie bedarf an und für sich gar keiner näheren Begründung und das über sie erkennende Gericht ist demnach auch nicht an die dazu vorgebrachte Gründe gebunden (vgl Ratz in WK-StPO Vor §§ 280-296a Rz 13, § 467 Rz 2 und § 473 Rz 8/1; Kirchbacher, StPO 15 § 467 Rz 1/1;vgl auch 13 Os 19/12m). Bei ihrer Erledigung sind Zeugen und Sachverständige, die bereits in der Hauptverhandlung vernommen worden sind, genau (und nur) dann nochmals abzuhören (wobei im Rahmen des § 252 StPO auch Durchbrechungen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes zulässig sind), wenn das Berufungsgericht in Ansehung (auch) auf ihre Aussagen gegründeter Feststellungen über – die Schuldfrage (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) rechtlich – entscheidende Tatsachen (dazu: Ratzin WK-StPO § 281 Rz 398 ff) gegen deren Richtigkeit Bedenken hegt oder die Vernehmung anderer Zeugen oder Sachverständiger („über dieselben Tatsachen“) notwendig findet (§ 473 Abs 2 [§ 489 Abs 1] StPO; Ratzin WK-StPO § 473 Rz 6). Außer diesem Falle, insbesondere wenn es die erstgerichtlichen Feststellungen samt den korrespondierenden Erwägungen als zutreffend übernimmt (RIS-Justiz RS0131763; Ratz in WK-StPO § 473 Rz 8/1),hat es seiner Entscheidung die in erster Instanz aufgenommenen Protokolle zugrunde zu legen (erneut: § 473 Abs 2 [§ 489 Abs 1] StPO).
Nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO entscheiden die Richter über die Frage, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen sei, nicht nach gesetzlichen Beweisregeln, sondern nur nach ihrer freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung. Diese sogenannte freie Beweiswürdigung wird als kritisch-psychologischer Vorgang begriffen, bei dem durch die Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze zwar logische, aber nicht nur geradezu zwingende, beziehungsweise einzig mögliche Schlussfolgerungen gewonnen werden (RIS-Justiz RS0098390, RS0098471, RS0098362, RS0098445, RS0098430; Nimmervoll in LiK-StPO § 258 Rz 13; Lendlin WK-StPO § 258 Rz 25). Als Ausfluss dieses Prinzips ist das Gericht auch keineswegs gehalten, stets die für den Angeklagten günstigsten Schlüsse zu ziehen (RIS-Justiz RS0114524, RS0098400, RS0098336; Nimmervoll aaO § 258 Rz 17; LendlaaO § 258 Rz 38). Geht es um die Würdigung der Angaben von Auskunftspersonen, kommt außerdem dem persönlichen Eindruck der Tatrichter entscheidende Bedeutung zu. Dieser Eindruck lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss darum im Urteil auch nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden. Vielmehr genügt diesbezüglich regelmäßig die Urteilsfeststellung, das Gericht habe die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer bestimmten Aussage aufgrund seines persönlichen Eindruckes gewonnen (RIS-Justiz , , ;
Hier hat bereits das Erstgericht dem Gebot zur gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; RIS-Justiz RS0098377, RS0106642, RS0106295) folgend seine den Schuldspruch tragenden Feststellungen auf die Aussagen der Zeugin B*-D* gestützt, von denen abzugehen der erkennende Senat – auch unter Berücksichtigung der Rechtsmittelausführungen – keinen Anlass sieht. Dass dabei der persönliche Eindruck von den befragten Personen ausschlaggebenden Einfluss hatte (vgl US 5), ist – wie oben dargestellt – nicht zu beanstanden.
Dem Berufungsvorbringen zuwider beschreibt die Konstatierung, die Zeugin stehe „derzeit“ in psychiatrischer Behandlung, den aktuellen Zustand und enthält sie keine Aussage zur Vergangenheit, weshalb sie zu der jahrelangen Behandlungshistorie der Zeugin in keinem Widerspruch steht. Der Aussage psychisch kranker Menschen generell die Glaubhaftigkeit abzusprechen, wäre zudem grob diskriminierend und sachlich in keiner Weise gerechtfertigt. Anhaltspunkte für einen Einfluss ihrer Erkrankung auf die Angaben der Zeugin finden sich nicht.
Wenn sie auch in ihren sechs verschiedenen Aussagen vor der Kriminalpolizei und dem Gericht (bloß) umfänglich unterschiedlich ausgesagt hat, resultieren daraus doch keine erörterungsbedürftigen Unvereinbarkeiten in wesentlichen Punkten. Jene vom 18. Februar 2025 stand unter dem Eindruck der Drohungen von diesem und vom Vortag (ON 2.5). In der Hauptverhandlung vom 20. März 2025 schilderte sie weitere Übergriffe über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren (ON 10, 4 ff). Nach einer Anklageausdehnung und der Vertagung mit dem erklärten Ziel, den Sachverhalt durch ergänzende Ermittlungen der Kriminalpolizei weiter aufzuklären (ON 10, 6), legte die Zeugin am 28. März 2025 eine umfassende Aussage auf der Polizeiinspektion ** ab (ON 18). Weshalb sie ihre Angaben dort und nicht auf der örtlich zuständigen Polizeiinspektion ** (wo sie aufgrund einer gerichtlichen Ermittlungsanordnung vom 1. April 2025 [ON 13] am 7. April 2025 ein weiteres Mal befragt wurde [ON 14.2]) tätigte, konnte sie bei ihrer abschließenden gerichtlichen Einvernahme nachvollziehbar erklären (ON 26, 6). Außerhalb dieses Verfahrens war sie bereits am 28. Februar 2024 auf der Polizeiinspektion ** einvernommen worden, wo sie sich auf zwei spezifische Vorfälle konzentriert und demnach einen anderen Fokus hatte (ON 25.2). Die von ihr beschriebenen Handlungsmuster blieben jedenfalls stets dieselben. Unterschiede (Inkonstanzen) in Randbereichen dagegen sprechen nicht generell gegen die Erlebnisfundiertheit von Aussagen, sondern können sogar ein Anzeichen dafür sein (vgl Hübner , Forensische Aussagepsychologie: Wahrheit, Glaubhaftigkeit, Lüge, Suggestion, ÖJZ 2025/128, 849; Nack, Glaubwürdigkeitsbeurteilung, AnwBl 2010, 255). Im vorliegenden Fall waren sie offenkundig nicht geeignet, die Überzeugung des – über einen persönlichen Eindruck verfügenden – Erstgerichts von der Schuld des Berufungswerbers zu erschüttern. Auf Grundlage des Protokolls der Hauptverhandlung (§ 473 Abs 2 [§ 489 Abs 1] StPO) teilt das Berufungsgericht diese Einschätzung.
Es ist außerdem in keiner Weise abwegig, dass die Zeugin trotz der geschilderten Gewalterfahrungen das Bedürfnis hatte, in ihrem angestammten Lebensbereich aufhältig zu bleiben, nur eben unter Entfernung des Gewalttäters. Auch der Gesetzgeber hat solche Konstellationen bedacht und entsprechende Rechtsinstrumente geschaffen (vgl § 38a SPG). Ein konkreter Anhaltspunkt für eine Falschbezichtigung ist darin entgegen dem Berufungsvorbringen ebenso wenig zu erblicken, wie in dem zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Ehescheidungsverfahren.
Soweit das Erstgericht den Beginn des Tatzeitraums mit Herbst 2022 annimmt (US 3), begegnet dies angesichts der Angaben der Zeugin vom 28. März 2025 (ON 18, 5) und 12. Juni 2025 (ON 26, 3) keinen Bedenken. Abgesehen davon würde auch ein „bloß“ eineinhalbjähriger Tatzeitraum nichts an der rechtlichen Unterstellung des Geschehens ändern (vgl Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 5 § 107b Rz 8; zum auf Feststellungen zu schuld- und subsumtionsrelevanten Tatsachen eingeschränkten Anfechtungsrahmen der Schuldberufung: Ratz in WK-StPO § 464 Rz 8).
Den weiteren Berufungsausführungen zuwider entspricht es durchaus der Erfahrung auch dieses Berufungsgerichts, dass sich Opfer selbst jahrelanger häuslicher Gewalt oftmals nicht dazu durchringen können, behördliche Hilfe in Anspruch zu nehmen oder ihre Verletzungen im Rahmen einer ärztlichen Behandlung (unter Angabe der wahren Entstehungsgeschichte) dokumentieren zu lassen (vgl dazu und zum Folgenden auch: Apostol/Hofbauer , Sexuelle Integrität Rz 5.180).
Die vielen Versuche der Zeugin, nach der schließlich doch noch erfolgten räumlichen Trennung Kontakt mit den Berufungswerber aufzunehmen (vgl ON 23.2), mögen zwar auf den ersten Blick befremdlich erscheinen. Angesichts der einer Gewaltbeziehung häufig innewohnenden Abhängigkeiten sind sie aber nicht grundsätzlich ungewöhnlich. Gerade finanzielle Belange, wie sie hier auch die Zeugin als Begründung für ihr Verhalten anführt (ON 26, 3), sind ein nachvollziehbarer Anlass dafür.
Wenn die Berufung abschließend bemängelt, die Beweisergebnisse seien äußerst widersprüchlich und sachliche Beweismittel würden überhaupt fehlen, so ist das eine in derartigen Konstellationen partnerschaftlicher Gewalt oftmals anzutreffende Ausgangslage. Wie bereits oben aufgezeigt, ist das Gericht in solchen Fällen jedoch keineswegs gehalten, sich gleichsam automatisch auf die für den Angeklagten günstigste Geschehensvariante festzulegen (RIS-Justiz RS0098253 [T6]). Der Grundsatz in dubio pro reo (§ 14 zweiter Halbsatz StPO; Art 6 Abs 2 EMRK) greift – als der Beweiswürdigung nachgelagert – nämlich erst dann, wenn nach eingehender Würdigung der Beweise Zweifel an der Schuld des Angeklagten bleiben, das Gericht also zum Vorliegen der Tatbestandsmerkmale (oder Nichtvorliegen sämtlicher Ausnahmesätze) gerade zu keiner Überzeugung (§ 258 Abs 2 StPO) gelangt. Nur dann ist der Angeklagte unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz freizusprechen (vgl 14 Os 34/24t mwN).
Der Vollständigkeit halber sei noch zu dem in der (im Rahmen der Berufungsverhandlung vorgetragenen) Berufungsschrift enthaltenen, im Weiteren aber nicht näher konkretisierten und den Vorgaben des § 55 StPO nicht entsprechenden (und damit auch keine Pflicht zur Begründung einer Ablehnung auslösenden: 11 Os 82/18w), Antrag auf Wiederholung des Beweisverfahrens noch angemerkt, dass diesem nur bei Bedenken gegen die erstgerichtlichen Feststellungen (verpflichtend) nachzukommen wäre (vgl Ratzin WK-StPO § 473 Rz 6 und 8/1; RIS-Justiz RS0131763; grundlegend [auch aus Sicht der EMRK]: 17 Os 18/17a), die hier – wie bereits mehrfach betont – gerade nicht bestehen.
Nachdem die Urteilskonstatierungen außerdem die dem Urteil des Bezirksgerichts Bad Ischl zugrunde liegenden (bezüglich Tatmodalität und Tatörtlichkeit von den übrigen Gewalthandlungen tatsächlich abweichenden) Taten ausdrücklich von dem auf fortgesetzte Ausübung von Gewalt gerichteten Vorsatz (vgl dazu: Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 107b Rz 6; Tipold aaO § 107b Rz 9) des Berufungswerbers ausklammern (US 4 f; vgl zur getrennten Aburteilung fortgesetzter Gewaltakte außerdem Winklerin SbgK-StGB § 107b Rz 178), entfaltet dieses auch keine Sperrwirkung, die dem hier angefochtenen Schuldspruch entgegenstehen würde (zur Begehung einer fortgesetzten Gewaltausübung als [nach § 107b Abs 1 StGB] tatbestandliche Handlungseinheit oder eine Mehrzahl von [rechtlich selbständigen] Einzeltaten und zur Unterscheidung auf Feststellungsebene: RIS-Justiz RS0129716 [T4]; zur rechtlichen Einordnung weiters: Ratz in WK-StGB² Vor §§ 28-31 Rz 82).
Er hat damit Bestand.
Zur Ausführung seiner Gründe, die vom Erstgericht festgesetzte Sanktion zu bekämpfen, ist der Berufungswerber nicht gehalten. Zum einen reicht insoweit die (hier im Rahmen der Berufungsanmeldung abgegebene [ON 28]) Erklärung aus, das Urteil (auch) in diesem Ausspruch anfechten zu wollen ( Ratz in WK-StPO § 467 Rz 2), und zum anderen beinhaltet eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld kraft gesetzlicher Vermutung ( KirchbacheraaO § 467 Rz 2) eine solche wegen des Ausspruchs über die Strafe (§ 467 Abs 3 StPO). Demnach ist auch dieser Teil des Urteils zu überprüfen.
Das Erstgericht berücksichtigte bei seiner Entscheidung (vgl zur Strafbemessung bei Bedachtnahmekonstellationen grundlegend: Ratzin WK-StGB² § 31 Rz 2) den bisher ordentlichen Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) und (bezogen auf das Vor-Urteil) die teilweise reumütig geständige Verantwortung (§ 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB) des Berufungswerbers als mildernd, die Tatbegehung gegen die Ehefrau (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB) und den langen Tatzeitraum (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) dagegen als erschwerend.
Diese Aufzählung ist unter dem Aspekt des § 33 Abs 1 Z 1 StGB darum zu ergänzen, dass infolge der Bedachtnahme drei Vergehen zusammentreffen ( Ratzin WK-StGB² § 40 Rz 2; RIS-Justiz RS0090773 [T1, T6]; RS0128942 [T2]). In die allgemeine Bewertung der Schuld (§ 32 Abs 2 StGB) muss außerdem die Tatbegehung während anhängigen Strafverfahrens (vgl die Beschuldigtenvernehmung im Verfahren zu AZ U* des Bezirksgerichts Bad Ischl am 29. Februar 2024: ON 25.1) miteinbezogen werden (RIS-Justiz RS0119271, RS0091048; Riffel in WK-StGB² § 33 Rz 9).
Die Annahme eines langen Tatzeitraums ist übrigens angesichts der konstatierten Frequenz und Intensität der gewalttätigen Übergriffe, die deren Subsumtion unter § 107b Abs 1 StGB selbst bei einer (deutlich) kürzeren Dauer erlaubt hätten (zum Verhältnis dieser Kriterien zueinander: RIS-Justiz RS0127377; vgl auch Schwaighofer aaO § 107b Rz 23; Winkler aaO § 107b Rz 104), nicht zu kritisieren.
Zählt man der hier verhängten sechsmonatigen Freiheitsstrafe die mit Urteil des Bezirksgerichts Bad Ischl (für den Fall der Uneinbringlichkeit der primär verhängten Geldstrafe) festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen hinzu, ergibt sich eine hypothetische Gesamtstrafe von sieben Monaten und 20 Tagen, die nicht einmal ein Viertel des möglichen Höchstmaßes erreicht (zum Vorgang: RIS-Justiz RS0090661; Ratz in WK-StGB² § 40 Rz 1). Damit erweist sich mit Blick auf den konkreten Zuschnitt der (ergänzten) Strafzumessungsgründe die vom Erstgericht gefundene Sanktion als tat- und schuldangemessen.
Bedingte Strafnachsicht wurde ohnehin gewährt. Die Bestimmung der Probezeit im gesetzlich maximal zulässigen Ausmaß entspricht bei den über einen Zeitraum von mehreren Jahren wiederholten Übergriffen spezialpräventiven Notwendigkeiten.
Gegen das Adhäsionserkenntnis wendet der Berufungswerber ein, die Höhe des angeblich von ihm verursachten Schadens habe sich im Verfahren nicht zweifelsfrei ergeben (ON 30, 9).
Allerdings ist das gemäß §§ 1295, 1325 ABGB vom Schädiger zu ersetzende Schmerzengeld (US 2) nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für alles Ungemach, das die Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, sowie unter Anlegung eines objektiven Maßstabs grundsätzlich global festzusetzen (vgl RIS-Justiz RS0031075, RS0031415), und tendenziell nicht zu knapp zu bemessen (14 Os 108/11f).
Angesichts der im angefochtenen Urteil festgestellten Dauer, Frequenz und (teils auch) Intensität der gewalttätigen Übergriffe des Berufungswerbers, der dort ebenfalls festgestellten Verletzungsfolgen (US 3) und den nach der allgemeinen Lebenserfahrung damit verbundenen körperlichen und seelischen Schmerzen ist der Zuspruch eines Ersatzbetrags von EUR 1.000,00 keineswegs überhöht.
Damit bedarf auch der Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche keiner Korrektur.
Das Rechtsmittel bleibt demnach insgesamt erfolglos, was die Pflicht des Berufungswerbers zum Ersatz der Kosten auch dieses Verfahrensteils nach sich zieht.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden