Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch Dr. Michael Ott Mag. Christoph Klein, Rechtsanwälte in 1010 Wien, gegen die beklagte Partei B* gmbh , vertreten durch Mag. Reinhard Ster, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, wegen (eingeschränkt und modifiziert) Wiederherstellung (Streitinteresse EUR 30.000,--) und Feststellung (Streitinteresse EUR 30.000,--; Gesamtstreitwert sohin EUR 60.000,--), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 45.000,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 30.6.2025, **-74, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
1. Die Nichtigkeitsberufung wird v e r w o r f e n .
2. Im Übrigen wird der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 3.694,52 (darin EUR 615,82 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
4. Der Wert des Wiederherstellungsbegehrens und des Feststellungsbegehrens übersteigt jeweils EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 30.000,--.
5. Die Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Alleineigentümer der Grundstücke (kurz „GSt“) Nr 2102/3 und 2102/4. Auf letzterem befindet sich ein Personalhaus mit 62 Betten. Zu diesem Haus wird auch über einen über das GSt 2103/3 führenden Zufahrtsweg gefahren. Diese Zufahrtsstraße (in der Folge auch „Auffahrtsstraße“ oder „Straße“) verläuft ansteigend entlang der Grundstücksgrenze zum GSt Nr 2101/2 (in der Folge auch „Nachbargrundstück“). Die beklagte Partei war für die Durchführung eines Bauprojekts auf diesem Nachbargrundstück verantwortlich. Dort wurde (ebenfalls) ein Personalhaus samt Garage errichtet. Vor der Bauführung durch die beklagte Partei befand sich auf dem Nachbargrundstück entlang der Zufahrtsstraße eine mit Bäumen bewachsene Böschung. Der Böschungsverlauf war vor Baubeginn gut gesichert; es hatte sich sowohl oberhalb als auch unterhalb der Straße ein gut strukturierter Baum- und Sträucherbewuchs samt Wurzelwerk entwickelt. Im Zuge der Umbauarbeiten auf GSt 2101/2 wurde der gesamte Baumbewuchs der Böschung geschlägert und die Böschung als solche abgegraben. Die Baugrube bzw die Baugrubensicherung schloss zum Teil direkt an die Grundstücksgrenze zum GSt 2102/3 des Klägers an. Weil die Baugrube so nah an die Grundstücksgrenze heranreichte, wurde die Herstellung einer Baugrubensicherung erforderlich.
Der ursprünglich vor der Baumaßnahme vorhandene Baumbewuchs hatte die Geländeoberfläche stabilisiert. Da dieser Baumbewuchs nicht mehr vorhanden ist, hat zur Folge, dass die oberflächennahe Bodenschicht nicht mehr durch eine Verwurzelung stabilisiert wird und Oberflächenerosion leichter eintritt. Erosionen entstehen, wenn Wasser über die Böschung abrinnt. Die Zufahrtsstraße verfügt über zwei bis drei Entwässerungsrinnen. Diese entleeren sich in die Böschung. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Straße zukünftig durch Erosion oder Böschungsbrüche weiter in ihrer Standfestigkeit beeinträchtigt wird.
Bei den Aushubarbeiten auf GSt 2101/2 wurde auch über die Grundstücksgrenze zum GSt 2102/3 gegraben. Das Kellermauerwerk des „Hauses C*“ auf GSt 2101/2 reicht nunmehr im Bereich der kleinsten Abstände ca. 1,5 m bis 3 m an die Grundstücksgrenze zu GSt 2102/3 heran; die Spritzbetonschale befindet sich noch näher an der Grundstücksgrenze und zwar in einem Abstand zum Kellermauerwerk von ca. 0,7 m. Das Erdgeschoßmauerwerk weist einen kleinsten Abstand von weniger als 4 m zur Grundstücksgrenze auf.
Der Geländeeinschnitt zum GSt 2101/2 wurde durch die Abgrabungen und baulichen Veränderungen im Zuge der Umbauarbeiten an einigen Stellen steiler.
Zu C-LNr 1 ist auf der Nachbarliegenschaft die „ Dienstbarkeit, das Betreten des GSt 2101/2 insoweit zu dulden, als es zur Vornahme von Instandhaltungsarbeiten an der zum Haus GSt 2102/4 führenden Auffahrtsstraße erforderlich sein sollte, für GSt 2102/4 ….. “ im Grundbuch einverleibt.
In diesem Umfang steht der Sachverhalt im Berufungsverfahren unbekämpft fest. Die Passivlegitimation der Beklagten bildet bereits in erster Instanz keinen Streitpunkt.
Mit der am 14.5.2019 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage stellte der Kläger zuletzt (nach Klagseinschränkung und Modifikation [ON 23 S 2 sowie ON 69 S 22]) folgende Begehren:
1. Die beklagte Partei ist schuldig, eine standfeste Abstützung der Zufahrtsstraße des Klägers zu seinen GSt 2102/3 und 2102/4 im Sinn des Gutachtens Dr. D* herzustellen, die zusätzlich geregelt entwässert wird.
2. Es wird festgestellt, dass die beklagte Partei
Er brachte dazu vor , dass die gegenständliche Auffahrtsstraße die einzige Zufahrtsmöglichkeit zu seinen Grundstücken von der Bundesstraße darstelle. Die Straße sei durch die Bauarbeiten schwer beschädigt worden. Da sie auch untergraben worden sei, sei sie nicht mehr sicher befahrbar. Es bestehe nunmehr das Risiko, dass sie beim Zufahren mit Lastkraftwagen abrutsche. Das gesamte Bankett sei weggefallen. Durch den Verlust der Bäume sei die Absturzsicherung abhanden gekommen. Man habe die Bäume nicht nur geschnitten, sondern auch entwurzelt. Dadurch sei der Unterbau der Straße geschwächt worden. Die Baugrube sei nicht drainagiert worden, weshalb sie unterschwemmt werde. Da so knapp an die Auffahrtsstraße herangebaut worden sei, sei es ihm nunmehr nicht mehr möglich, sie ordnungsgemäß instand zu halten. Diesbezüglich sei aber zu Gunsten seines Grundstücks eine Servitut im Grundbuch eingetragen. Die Grundlage für diese Grundbuchseintragung sei ein Arrondierungstauschvertrag zwischen den damaligen Eigentümern der GSt Nr 2101/2 und Nr 2101/3 bzw 4 gewesen. Der Inhalt dieses Dienstbarkeitsrechts umfasse nicht nur das Begehen des dienenden Nachbargrundstücks (2101/2), sondern auch das Befahren mit (zur Instandhaltung) notwendigen Geräten. Aus diesem Grund hätte bei der Errichtung des Bauprojekts ein Abstand von 6 m zur Grundstücksgrenze eingehalten werden müssen, um nach wie vor zu gewährleisten, dass der Kläger mit geeigneten Geräten zufahren könne, um die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten der Auffahrtsstraße durchzuführen. Da die Bauarbeiten zwischenzeitlich beendet worden seien, habe er einen Anspruch auf Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle Schäden, welche nicht nur durch die Grabungsarbeiten entlang der Grundstücksgrenze, sondern auch dadurch, dass das fertiggestellte Bauwerk in die angeführte 6-Meter-Zone entlang der Grundstücksgrenze hineinrage, hafte.
Die beklagte Partei bestritt und beantragte Klagsabweisung. Sie wendete zusammengefasst ein, dass die Bauarbeiten zu keiner Beschädigung der Zufahrtsstraße geführt hätten. Die Straße sei auch nicht untergraben worden. Man habe lediglich einen Teil der Böschung auf dem GSt Nr 2101/2 abgetragen. Der im Zuge der Arbeiten aufgestellte Bau- und Holzzaun sei eine geeignete Absturzsicherung gewesen. Der Forderung des Klägers auf Einhaltung eines Abstands von 6 m zur Grundstücksgrenze komme schon deshalb keine Berechtigung zu, weil die Dienstbarkeit lediglich das Begehen, nicht aber ein Befahren mit Baumaschinen oä umfasse. In diesem Zusammenhang sei der Grundsatz zu berücksichtigen, dass Dienstbarkeiten schonend auszuüben seien. Ein Befahren des Zufahrtswegs mit schweren Fahrzeugen sei im Übrigen weder erforderlich noch notwendig; dies (Befahren mit schweren Fahrzeugen) sei auch schon vor der klagsgegenständlichen Bauführung nicht möglich gewesen. Der Kläger verkenne auch, dass das Dienstbarkeitsrecht des Betretens des GSt Nr 2101/2 lediglich der Voreigentümerin der Liegenschaft in personam eingeräumt worden sei, nicht aber ihren Rechtsnachfolgern. Es handle sich somit um eine Personalservitut und nicht um ein dingliches Recht.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die beklagte Partei schuldig, die Standfestigkeit der Böschung, die sich talseitig unter der Zufahrtsstraße zum GSt Nr 2102/4 befindet, wiederherzustellen und stellte fest, dass die beklagte Partei für alle zukünftigen Schäden, die durch ihre Grabungsarbeiten entlang der Grundstücksgrenze zum GSt Nr 2102/4 verursacht wurden, haftet. Das Mehrbegehren, die beklagte Partei hafte weiters für Schäden, die dadurch entstanden seien, dass das fertiggestellte Bauwerk in die 6-Meter-Zone entlang der Grundstücksgrenze hineinrage, wurde abgewiesen.
Es legte dieser Entscheidung neben den eingangs auszugsweise wiedergegebenen unstrittigen Feststellungen den in US 6 bis US 12 angeführten Sachverhalt zugrunde, auf den das Berufungsgericht zur Vermeidung von Wiederholungen verweist. Zum besseren Verständnis des Berufungsurteils werden nachfolgende Feststellungen hervorgehoben, wobei die von der beklagten Partei mit Beweisrüge bekämpften Sachverhaltsteile in Fettdruck gehalten werden:
„Durch die baulichen Veränderungen im Zuge der Abgrabungen im Zusammenhang mit den gegenständlichen Umbauarbeiten wurde der Geländeeinschnitt zum GSt Nr 2101/2 an einigen Stellen steiler. (A) Die Standfestigkeit der Zufahrtsstraße des Klägers wurde durch die Bauarbeiten beeinträchtigt. Das Befahren mit einem 36 t schweren Lastkraftwagen ist nicht sicher möglich . Eine Böschungsneigung von 33,4° stellt eine im Straßenbau übliche Neigung bei geschütteten Straßendämmen wie der hier vorliegenden Böschung dar. Ein Reibungswinkel von 37,5° zum angetroffenen Boden ist für einen solchen kiesigen Hangschutt zutreffend gewählt.
Die Veränderungen der vermessenen Böschungsprofile stellen sich auszugsweise wie folgt dar:



Mit „Klägerin“ wird das GSt 2102/3 und mit „Beklagte“ das GSt 2101/2 bezeichnet. Die oa Profile zeigen das Urgelände vor der Baumaßnahme mit roter Farbe dargestellt und das Profil nach der Bauführung mit blauer Farbe dargestellt. Bei den Profilen 1 und 3 liegt eine Böschungsneigung vor, die steiler ist als 33,4°.
Eine Verflachung der Böschung würde die Standsicherheit und Dauerhaftigkeit der Böschung erhöhen. Auch eine Höherlegung der Böschungsfüße kann sich positiv auf die Standsicherheit auswirken.
Am 20.5.1959 unterzeichneten E*, der damalige Eigentümer des GSt 2101/2, und F*, die damalige Eigentümerin der Grundstücke 2102/3 und 2102/4, ein als „Arrondierungstauschvertrag“ bezeichnetes Schriftstück mit folgendem auszugsweisen Inhalt:
„Herr E* räumt F* noch ausdrücklich das Recht ein, seine Grundstücke, Gp 2096/3 und 2101/2 immerwährend und unentgeltlich insoweit zu betreten, als es zur Vornahme von Instandhaltungsarbeiten an der zum Hause der Frau F* führenden Auffahrtsstraße erforderlich sein sollte und willigt noch in die Einverleibung einer diesbezüglichen Dienstbarkeit auf seiner Liegenschaft, sowie Ersichtlichmachung im A2-Blatt der EZ … [ein] “
Der Kläger musste das GSt 2101/2 noch nie für Arbeiten an seiner Zufahrtsstraße betreten oder befahren.“
In rechtlicher Hinsicht legte das Erstgericht zunächst die für die Geltendmachung einer Eigentumsfreiheitsklage geltenden Rechtsgrundsätze dar und bejahte in der Folge einen Eingriff in das Eigentumsrecht des Klägers durch die beklagte Partei. Dem Wiederherstellungsbegehren sei insofern eine klarere Fassung zu geben, als die Klage erkennbar auf die Wiederherstellung der Sicherheit und Befahrbarkeit der Zufahrtsstraße gerichtet sei und dafür die erforderliche Standfestigkeit erreicht werden müsse. Wie die beklagte Partei die erforderliche Wiederherstellung bewerkstellige, sei ihr freizustellen. Die vom Sachverständigen vorgeschlagene Sanierungsmöglichkeit durch Verflachung der Böschung sei laut dem Gutachten eine kostengünstige und einfache Möglichkeit, aber nicht die einzig vorstellbare. Somit seien die konkreten Modalitäten der Wiederherstellung der beklagten Partei zu überlassen. Ob die Zufahrtsstraße einer zusätzlich geregelten Entwässerung bedürfe, hänge von der konkreten Ausgestaltung der Wiederherstellung ab. Die beklagte Partei habe jedenfalls keine zusätzliche, vor der Bauausführung nicht bestandene Bewässerung wieder- herzustellen. Allerdings müsse die Sicherheit des Weges gewährleistet sein, was auch eine Reduktion der Erosionsgefahr umfasse. Da durch die Grabungsarbeiten Veränderungen der Böschung entstanden seien, welche sich auf die Beschaffenheit der Zufahrtsstraße auswirkten und künftige Schäden wegen der dadurch hervorgerufenen Erosionsgefahr nicht ausgeschlossen werden könnten, sei auch das auf Haftung für künftige Schäden gerichtete Feststellungsbegehren berechtigt. Soweit sich aber das Feststellungsbegehren auch die Einhaltung einer 6-Meter-Zone richte, komme ihm keine Berechtigung zu, weil dem Kläger diesbezüglich der Beweis, dass er in der Ausübung seines Dienstbarkeitsrechts eingeschränkt sei, nicht gelungen sei.
Die beklagte Partei bekämpft diese Entscheidung im gesamten klagsstattgebenden Umfang mit einer fristgerechten Berufung. Sie macht die Nichtigkeitder Entscheidung nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO geltend und begehrt unter Ausführung einer Mängel- , einer Beweis- und einer Rechtsrüge , das angefochtene Urteil im gesamten Umfang des Zuspruchs als nichtig aufzuheben „und“ (gemeint wohl in eventu) das Urteil dahingehend abzuändern, dass die Klage auch im angefochtenen Umfang abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Kläger, der den klagsabweisenden Teil der Entscheidung nicht bekämpft, weshalb das Ersturteil im Umfang des Spruchpunkts 3. in Teilrechtskraft erwachsen ist, beantragt in seiner Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Nichtigkeitsberufung:
1.1 Die Berufungswerberin argumentiert, dass das Urteil in entscheidungswesentlichen Teilen so mangelhaft gefasst sei, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden könne. Damit sei der Tatbestand des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO verwirklicht, weil das Urteil widersprüchliche Aussagen zur Natur der Dienstbarkeit enthalte. Einerseits werde in US 8 festgehalten, dass das Recht ausdrücklich an den Betrieb auf der Liegenschaft der Beklagten gebunden sei und deren Rechtsnachfolgern zustehe; andererseits verweise das Erstgericht darauf, dass Personalservituten grundsätzlich nicht übertragbar seien. Warum im vorliegenden Fall ausnahmsweise von einer Übertragbarkeit der Personalservitut ausgegangen worden sei, werde im Urteil nicht nachvollziehbar begründet, weshalb auch ein Begründungsmangelvorliege. Ob nun die Dienstbarkeit nach Ansicht des Gerichts zugunsten einer Person oder einer Liegenschaft bestellt worden sei, lasse sich aus der rechtlichen Beurteilung ebenfalls nicht ableiten. Das Fehlen dahingehender Entscheidungsgründe bewirkte ebenfalls eine Nichtigkeit im Sinne des vorerwähnten Nichtigkeitstatbestands (§ 477 Abs 1 Z 9 ZPO).
Das Erstgericht habe ferner die eingewendete fehlende Aktivlegitimation nicht erörtert. Der Kläger habe seine Ansprüche ausschließlich auf eine vermeintlich zu seinen Gunsten bestehende Dienstbarkeit gestützt. Da es sich aber um ein höchstpersönliches – nur der vormaligen Eigentümerin der Liegenschaft eingeräumtes – Recht handle, sei es mit ihrem Tod erloschen. Durch das Unterlassen einer Prüfung dieser Einrede habe das Erstgericht der Beklagten das rechtliche Gehör entzogen und sich der Gefahr einer Rechtswidrigkeit ausgesetzt (sic!). Bei Nichtvorliegen einer Nichtigkeit wäre dieser Fehler als Verfahrensmangel zu prüfen. Daher werde die Nichtigkeitsrüge auch als Mängelrüge erhoben.
1.2. Nichtigkeitsgründe sind schwere Verletzungen grundsätzlicher Verfahrensvorschriften, die ohne Rücksicht auf ihre Auswirkungen im Einzelfall auch von Amts wegen wahrzunehmen wären (RS0041942). Die Berufungswerberin bezieht sich auf den dritten Nichtigkeitstatbestand des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO und weiters – indem sie eine Gehörverletzung moniert – auf den Nichtigkeitsgrund der Z 4 leg cit. Der von der Z 9 erfasste Begründungsmangel führt bei völligem Fehlen einer Urteilsbegründung zur Nichtigkeit der Entscheidung, sowie dann, wenn die Entscheidung derart mangelhaft begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt oder wenn lediglich allgemeine, einer Scheinbegründung gleichkommende Wendungen gebraucht wurden bzw wenn eine Beweiswürdigung oder eine rechtliche Beurteilung vollkommen fehlt (RS0007484, RS0042133).
Derartige Mängel werden von der Beklagten in ihrer Nichtigkeitsberufung nicht aufgezeigt. Soweit sie eine innere Widersprüchlichkeit darin erblickt, dass im Urteil zum einen ausgeführt werde, dass Personalservituten grundsätzlich nicht übertragbar seien und zum anderen festgehalten werde, dass „das Recht ausdrücklich an den Betrieb auf der Liegenschaft der Beklagten gebunden sei“, so ist dazu einerseits darauf hinzuweisen, dass sich eine derartige Feststellung auf Seite 8 des Ersturteils (wie in der Berufung behauptet – und auch sonst im Urteil) nicht findet und andererseits, dass das Erstgericht die Klagsstattgebung ohnedies nicht auf ein Dienstbarkeitsrecht des Klägers am Nachbargrund, sondern vielmehr auf eine Verletzung seines Eigentumsrechts stützte. Soweit daher in diesem Punkt auch eine Mängelrüge aufgegriffen wird, wäre ein dahingehender (im Übrigen ohnedies nicht vorliegender) Begründungsmangel nicht geeignet, eine Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung herbeizuführen. Da es die Ausführung des Berufungsgrunds der Mangelhaftigkeit des Verfahrens aber schon schon rein grundsätzlich erfordert, dass sich der dem Erstgericht vermeintlich unterlaufene Fehler in rechtlicher Hinsicht zu Lasten des Berufungswerbers auswirkte (zur sog „abstrakten Eignung“ siehe RS0043049), muss auf den vermeintlichen Begründungsmangel nicht weiter eingegangen werden
1.3. Somit bleibt nur der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht sowohl mit dem Rechtsgrund der actio negatoria(Eigentumsfreiheitsklage) als auch mit der actio confessoria (Servitutenklage) differenziert befasste und das auf ein bestehendes Dienstbarkeitsrecht gestützte Feststellungsbegehren hinsichtlich der 6-Meter-Zone ohnedies abwies – sich also sehr wohl auch inhaltlich mit der von der Berufungswerberin als wesentlich erachteten Frage auseinandersetzte. Es liegt daher in diesem Punkt auch inhaltlich kein wesentlicher Begründungsmangel (weder im Sinn des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO noch im Sinn eines Verstoßes gegen § 417 Abs 2 iVm § 202 ZPO) vor.
1.4. Auch die Verwirklichung des Nichtigkeitsgrundes des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (Gehörverletzung) wird im Rechtsmittel nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Ein solcher wäre nur dann zu bejahen, wenn einer Partei überhaupt die Möglichkeit genommen würde, sich im Verfahren zu äußern, bzw wenn einer gerichtlichen Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrundegelegt wurden, zu denen sie sich nicht äußern konnte (RS0117067, RS0074920 uvm). Eine vermeintliche „Missachtung eines von Amts wegen aufzugreifenden materiell-rechtlichen Einwands“ – wie eine fehlende Aktivlegitimation – stellt bereits von vornherein keinen Nichtigkeitsgrund und schon gar keine Gehörverletzung dar. Auch ein Verfahrensmangel ist darin nicht zu erblicken. Wie bereits dargelegt, gab das Erstgericht der auf § 523 ABGB gestützten Klage aufgrund einer bejahten Eigentumsverletzung durch die beklagte Partei statt. Dass der Kläger Eigentümer des gestörten Grundstücks ist, war aber nie zweifelhaft. Von einer fehlenden Aktivlegitimation kann somit keine Rede sein.
Die Nichtigkeitsberufung war mit Beschluss zu verwerfen.
2. Unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrensmoniert die Berufungswerberin eine Verletzung des § 182a ZPO. Das Gericht habe es unterlassen, mit den Streitteilen die von der beklagten Partei zur klagsgegenständlichen Anspruchsgrundlage erhobene Einwendung, dass keine Realservitut, sondern bloß eine mit dem Tod der Berechtigten erloschene Personalservitut vorgelegen sei, zu erörtern. Das Erstgericht wäre verhalten gewesen, die rechtliche Qualifikation Real- versus Personalservitut aufzuklären, die Beweislastverteilung zu erörtern und das Erlöschen der Personalservitut und die verfahrensrechtlich mögliche Folge der Klagsabweisung zu erörtern (sic!). Das Erstgericht qualifiziere das Wegerecht erstmals überraschend in der Urteilsbegründung als Grunddienstbarkeit, obwohl dies im Verfahren nicht erörtert worden sei.
Darüber hinaus habe das Erstgericht auf Seite 3 der Entscheidung eine überschießende Feststellung getroffen, indem dort ausgeführt werde, dass die Straße durch die Arbeiten der Beklagten „untergraben“ worden sei. Diese zentrale Feststellung entbehre jeder Beweisgrundlage. Ebenso überschießend sei die – auch mit Beweisrüge bekämpfte – Feststellung in US 10, dass das Befahren der Zufahrtsstraße mit einem 36 t schweren LKW nicht sicher möglich sei. Auch hiezu fehlten Beweisergebnisse. Dies treffe auch auf die „Feststellung“ in US 13, wonach die Arbeiten der Beklagten nicht lege artis durchgeführt worden seien, zu. Auch dafür lägen keine Beweisergebnisse vor.
2.1. Zu den zuletzt angeführten Argumenten der Berufungswerberin ist vorab klarzustellen, dass sogenannte „überschießende“ Feststellungen – das sind solche Sachverhaltselemente, welche im Parteienvorbringen keine Deckung finden, weil sie sich weder im Rahmen des geltend gemachten Klagegrunds noch dem der erhobenen Einwendungen bewegen (RS0040318) – keine Mangelhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung bewirken (RS0036933 [T9, T11], RS0040318 [T1, T2] uvm). Vielmehr sind derartige Feststellungen ohnedies bedeutungslos und rechtlich unbeachtlich (RS0037972). Eine Berücksichtigung überschießender Feststellungen wäre von Amts wegen als unrichtige rechtliche Beurteilung und somit auch ohne Verfahrensrüge wahrzunehmen.
2.2. Der diesbezügliche Vorwurf geht aber auch inhaltlich ins Leere, weil die Behauptung, die beklagte Partei habe im Zuge der Bauarbeiten die Zufahrtsstraße untergraben, bereits in der Klagsschrift ON 1 aufgestellt wurde und dieses Vorbringen eines der zentralen Prozessthemen bildete.
Soweit in der Mängelrüge mit fehlenden Beweisergebnissen argumentiert wird, handelt es sich in Wahrheit um eine Tatsachenrüge. Wenn der Kläger auf eine „Feststellung in US 3“ Bezug nimmt („durch die Arbeiten sei die Straße untergraben worden“) zitiert er das dort zusammengefasst wiedergegebene Klags vorbringen . Der Sachverhalt beginnt hingegen erst auf Seite 6 der angefochtenen Entscheidung. Bei der (wiederum disloziert im Rahmen der Mängelrüge) gerügten, vermeintlichen „Feststellung in US 13“, wonach die Arbeiten aus der Sicht des Sachverständigen nicht lege artis durchgeführt wurden , handelt es sich um eine beweiswürdigende Überlegung, was aus der Strukturierung und dem Aufbau des Ersturteils klar hervorgeht.
2.3. Von einer Überraschungsentscheidung infolge einer Verletzung der dem Gericht gemäß §§ 182, 182a ZPO auferlegten Manuduktionspflichten kann schon deshalb keine Rede sein, weil sich die beklagte Partei in erster Instanz wiederholt darauf berief, dass der Kläger nicht servitutsberechtigt sei, weil das Dienstbarkeitsrecht nur der vormaligen Eigentümerin persönlich zukomme und der Kläger diesem Einwand explizit entgegentrat. Davon, dass das Erstgericht seiner Entscheidung eine rechtliche Beurteilung zugrundelegte, an die die Parteien tatsächlich nicht dachten (vgl RS0037300), kann daher keine Rede sein. Wie bereits aufgezeigt wurde, begründete das Erstgericht die Klagsstattgebung nachvollziehbar und rechtsrichtig mit einer Eigentumsverletzung und differenziert im Rahmen seiner Rechtsausführungen klar zwischen dem Rechtsgrund der actio negatoria und der actio confessoria. Dass der Kläger (auch) eine Eigentumsfreiheitsklage erhob, war für die Beklagte auch erkennbar, zumal sie in ihrer Klagebeantwortung selbst ausführte, dass dem Kläger mangels Vorliegen einer Servitutsberechtigung auch die Aktivlegitimation zur Erhebung derhier erhobenen Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB fehle.
Die Verfahrensrüge erweist sich insgesamt als unberechtigt.
3. In ihrer Beweisrüge bekämpft die Beklagte die bei der Wiedergabe des Sachverhalts fett hervorgehobene Feststellung, dass die Standfestigkeit der Zufahrtsstraße durch die Bauarbeiten beeinträchtigt wurde und das Befahren mit einem 36 t schweren LKW nicht mehr möglich ist.
Stattdessen wird folgende Alternativfeststellung begehrt:
„Die Bauarbeiten der beklagten Partei auf GSt 2101/2 führten zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung der Standfestigkeit der klägerischen Zufahrtsstraße. Die durchgeführten Abgrabungen waren geringfügig. Während gleichzeitig Böschungsfüße angehoben wurden, was sich positiv auf die Standsicherheit auswirkte. Die Zufahrtsstraße ist weiterhin uneingeschränkt befahrbar, wie durch die problemlose Öllieferung im November 2024 belegt wird.“
3.1. Die Berufungswerberin führt dazu ins Treffen, dass das Erstgericht die von ihr vorgelegten Beweise – nämlich das Privatgutachten Beilage ./4 und die Aussagen der Zeugen DI G* und DI H* „vollständig ignoriert“ habe. Darüber hinaus sei das Sachverständigengutachten „widersprüchlich gewürdigt“ worden. Das Erstgericht habe die entlastenden Aussagen „des eigenen Sachverständigen“ übersehen, nämlich, dass die Abgrabungen insgesamt gering gewesen seien, dass die Höherlegung der Böschungsfüße durchaus auch eine Erhöhung der Standsicherheit bedeuten könne und dass aus den vorliegenden Profilen nicht abgeleitet werden könne, dass eine Absenkung des Böschungsfußes erfolgt sei. Dass der Weg nach wie vor unbeeinträchtigt befahren werden könne, ergebe sich sogar aus der Parteiaussage des Klägers, wonach im November 2024 eine problemlose Öllieferung mit einem Tankwagen erfolgt sei, zumal ihm nicht zurückgemeldet worden sei, dass es ein Problem gegeben habe. Auch habe er angegeben, dass die Straße im Moment „soweit er wisse ja befahrbar“ sei.
Bei Zugrundelegung der gewünschten Ersatzfeststellung hätte das Erstgericht von einer unbeeinträchtigten Standfestigkeit der Zufahrtsstraße ausgehen und demzufolge das Wiederherstellungsbegehren abweisen und das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung verneinen müssen.
3.2. Aus Anlass einer gesetzmäßigen Beweisrüge hat das Rechtsmittelgericht zu prüfen, ob die Tatsacheninstanz die ihr vorliegenden Beweise nach der Aktenlage schlüssig gewürdigt hat ( Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5§ 482 ZPO Rz 6 mwN). Das Erstgericht stützte die von der Beklagten missbilligte Feststellung auf die Ausführungen des Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Bodenmechanik, Felsmechanik und Grubenbau. Von diesem wurde über Auftrag des Gerichts ein (48 Seiten umfassendes) schriftliches Sachverständigengutachten erstattet, in welchem er unter anderem die an ihn gerichtete Frage, ob die Standfestigkeit der Zufahrtsstraße des Klägers durch die Bauarbeiten beeinträchtigt wurde , klar und unmissverständlich bejahte (ON 53 S 23). Der Sachverständige verwies in diesem Zusammenhang ua auf die im Beweissicherungsgutachten ON 9 enthaltene Feststellung, dass bei den Aushubarbeiten auch über die Grundstücksgrenze gegraben wurde (ON 53 S 11), was im Übrigen auf den Lichtbildern der Beilage /.F (insbesondere in S 25 und 27) eindrücklich veranschaulicht wird. Dieser vorprozessual eingeholte und beklagtenseits als echt anerkannte (ON 23 S 4) Befund des Sachverständigen BM I* (Blg ./F) beinhaltet eine Vielzahl an Fotos vom Zustand der Böschung vor und während der Baumaßnahmen.
3.3. Die Frage der Standsicherheit war darüber hinaus auch ein wesentliches Thema bei der mündlichen Gutachtenserörterung am 21.2.2025 (ON 69). Auch vom Beklagtenvertreter wurden diesbezüglich zahlreiche Fragen an den Sachverständigen gerichtet. Der Gutachter legte ua dar, dass ein höher liegendes Gelände am Fuß der Böschung und eine Neigungsänderung, wie sie durch die Bauarbeiten hervorgerufen worden sei, „natürlich“ Auswirkungen auf die Standsicherheit der Straße habe (S 4). Dort wo das Gelände aufgesteilt worden sei, ergebe sich eine Minderung der Standfestigkeit. Die weitere Frage, ob dann, wenn die Abgrabungen und Erhöhungen der Böschungsfüße kombiniert betrachtet würden, sich daraus insgesamt eine Erhöhung der Standfestigkeit abgeleitet werden könne, verneinte er.
Letztlich wurden vom Sachverständigen im Rahmen der Tagsatzung vom 21.2.2025 auch die im schriftlichen Gutachten vorgenommenen Berechnungen erläutert und nachvollziehbar dargelegt, dass die von ihm ermittelte Sicherheit von 1,15 eine „geringere Sicherheit“ bedeute. Weiters befasste er sich mit diversen Verbesserungsvarianten, also Methoden, wie mit einfachen Mitteln „eine Standsicherheit der Böschung erreicht“ werden könne, ohne dass dazu massive Baumaßnahmen notwendig seien. Wenn das Erstgericht darauf aufbauend im Rahmen seiner Beweiswürdigung ausführte, dass der Gutachter aufschlussreiche Informationen zur Veränderung der Böschung und der damit einhergehenden Minderung der Standfestigkeit der Zufahrtsstraße geliefert und auch ausgeführt habe, weshalb die Abgrabungen und die teilweise Versteilung der Böschung die Sicherheit der Straße beeinträchtigten (US 13), ist dies nicht zu beanstanden. Mit dem pauschalen Verweis der Berufungswerberin auf das eigene Privatgutachten und die Aussage des Privatgutachters zur ordnungsgemäßen Baugrubensicherung lassen sich diese Ausführungen nicht entkräften.
Insgesamt lässt sich die kritisierte Feststellung durch die Argumente in der Beweisrüge nicht erschüttern.
3.4. Soweit die Berufungswerberin die auf Basis des Sachverhalts angestellten rechtlichen Überlegungen als vermeintlich „implizite Feststellung“ kritisiert, wird die Beweisrüge nicht gesetzeskonform ausgeführt. Die zusammengefasste Wiedergabe des wechselseitigen Parteivorbringens stellt – wie dies bereits bei der Behandlung der Nichtigkeitsberufung aufgezeigt wurde – keine Sachverhaltsfeststellung dar und kann daher auch nicht mit Beweisrüge bekämpft werden.
Soweit die Beklagte diesen vermeintlichen Feststellungen den Wunschsachverhalt gegenüberstellt, dass die Zufahrtsstraße „historisch nur für leichte Fahrzeuge geeignet“ gewesen und auch bei früheren Bauvorhaben „nie“ mit 36 t LKWs befahren worden sei, ist ihr zu erwidern, dass unbekämpft feststeht, dass die Straße jährlich von einem Öllieferanten befahren wird, um den 20.000 Liter umfassenden Öltank des Personalhauses zu befüllen und dass die Straße im Zuge der Errichtung des Personalhauses mit 62 Betten auf GSt Nr 2102/4 sehr wohl (zwangsläufig!) auch mit Lastkraftwägen befahren wurde. Mittels Beweisrüge können aber keine Feststellungen mit Erfolg angestrebt werden, die mit unbekämpft gebliebenen Feststellungen in einem unüberbrückbaren Widerspruch stünden, zumal das Berufungsurteil diesfalls mit einem Feststellungsmangel behaftet wäre (RS0042744).
3.5. Auch die im Rahmen der Tatsachenrüge monierte Aktenwidrigkeitliegt nicht vor. Eine solche wäre nur bei einem sich unmittelbar aus den Akten ergebenden Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und einer darauf gründenden Sachverhaltsfeststellung gegeben (RS0043421). Das Erstgericht hat aber sowohl den Inhalt des Vertrags Beilage ./D (in US 11 bis 12) als auch den Wortlaut der grundbücherlich eingeräumten Dienstbarkeit (in US 3) völlig korrekt wiedergegeben. Eine (hier auch nicht vorliegende) unrichtige Beweiswürdigung kann von vornherein keine Aktenwidrigkeit begründen (vgl 2 Ob 258/99a, 6 Ob 591/83 uvm).
Insgesamt hat daher die Beweisrüge, soweit sie überhaupt den Gesetzmäßigkeitskriterien entspricht, zu versagen.
4. In ihrer Rechtsrüge führt die Berufungswerberin zusammengefasst aus, das Erstgericht habe die Rechtssache unrichtig beurteilt, weil es die „Personalservituts-Problematik“ völlig übersehen habe, „implizit“ von einer Realservitut ausgegangen sei und die Dienstbarkeit unzulässig auf ein Befahren der Zufahrtsstraße mit 36 t LKWs, umfangreiche Baumaßnahmen und schwere Geräte und Maschinen erweitert habe (sic!!). Bei einer gemessenen Servitut sei eine Erweiterung aber unzulässig .Im Übrigen besage der Grundsatz der schonenden Servitutsausübung, dass eine Dienstbarkeit auf die gelindeste Art ausgeübt werden müsse. Da das Erstgericht sich mit der Beweisverteilung zur „Servitutsfrage“ überhaupt nicht auseinandergesetzt habe bzw diese nicht mit den Streitteilen erörtert habe, liege ein sekundärer verfahrensrechtlicher Feststellungsmangel vor (sic!). Nach § 529 ABGB liege mit dem Tod der Berechtigten ein zwingender Erlöschungsgrund vor. Berechtigungen aus Personalservituten seien personengebunden und gingen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung auf Erben über.
Dazu ist auszuführen:
4.1. Dass der Kläger Eigentümer des GSt 2102/3 ist, über das die verfahrensgegenständliche Zufahrtsstraße im betroffenen Bereich verläuft, war im Verfahren nicht strittig. Als Eigentümer dieser Straße stützte er sich bereits in der Klage (auch) darauf, dass die Grabungsarbeiten der Beklagten auf dem Nachbargrundstück 2101/2 im Bereich der dortigen, von der Straße abfallenden Böschung zu einem Untergraben der Straße geführt hätten und dass die Straße aus diesem Grund nicht mehr sicher befahrbar sei. Dazu führte er insbesondere ins Treffen, dass die am Straßenrand wurzelnden Bäume nicht nur geschnitten worden seien, sondern dass man auch das Wurzelwerk entfernt habe, wodurch der Unterbau der Auffahrtsstraße nachhaltig geschwächt worden sei.
4.2. Ein Klagebegehren ist grundsätzlich so zu verstehen, wie es im Zusammenhang mit der Klagserzählung gemeint ist, wobei es sowohl auf den Wortlaut des Begehrens als auch auf den Inhalt der Prozessbehauptungen ankommt (RS0037440 [T4], RS0041078; RS0041165 ua). Die vorangeführten Klagebehauptungen lassen keinen Zweifel daran, dass der Kläger sich nicht nur auf den Rechtstitel der Dienstbarkeit – dies bezogen auf den auf dem Nachbargrund liegenden Böschungsbereich – sondern auch auf den Klagegrund der Eigentumsfreiheitsklage, welche beide von § 523 ABGB behandelt werden, stützte. Dies wurde im Übrigen auch von der beklagten Partei so verstanden, zumal sie bereits in der Klagebeantwortung (wie schon angeführt) auf die „hier erhobene Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB“ Bezug nahm. Die Eigentumsfreiheitsklage berechtigt den Eigentümer zur Abwehr aller Störungen des Eigentumsrechts. Die Negatorienklage kann somit sowohl auf Unterlassung und Beseitigung von Störungen als auch auf die Wiederherstellung des früheren Zustands gerichtet sein (5 Ob 143/04x uvm). Auch hier gilt der im Schadenersatzrecht entwickelte Grundsatz, dass die Wiederherstellung einer im Wesentlichen dem früheren Zustand gleichen Lage genügt (RS0015036). Auch kann die Klage auf Unterlassung künftiger Störungen sowie auf Schadenersatz gerichtet sein (RS0112687).
4.3. Voraussetzung für den Erfolg der actio negatoria ist, dass der Kläger sein Eigentumsrecht und einen bereits stattgefundenen oder unmittelbar drohenden Eingriff der Beklagten dartut, während der Prozessgegner rechtfertigende Gründe dafür – wie ein bestehendes Nutzungsrecht oä – unter Beweis zu stellen hat (RS0010164, RS0012186).
Nach den hier zu beurteilenden Feststellungen wurde der auf dem Nachbargrund unterhalb der Straße vorhandene Baumbewuchs, welcher bis zu Beginn der Grabungsarbeiten die Geländeoberfläche der Zufahrtsstraße stabilisiert hatte, im Zuge der von der beklagten Partei durchgeführten Baumaßnahmen entfernt. Dies hat zur Folge, dass die oberflächennahe Bodenschicht nicht mehr durch eine Verwurzelung stabilisiert wird und eine Oberflächenerosion leichter eintritt. Da durch die vorgenommenen Abgrabungen und baulichen Veränderungen unterhalb der Straße der Geländeschnitt zum Grundstück des Klägers an einigen Stellen steiler wurde, ist nunmehr (als Folge der Baumaßnahmen) die Standfestigkeit der Zufahrtsstraße des Klägers beeinträchtigt und das Befahren mit einem 36 t schweren Lastkraftwagen nicht sicher möglich. Es ist nicht auszuschließen, dass die Straße zukünftig durch Erosion oder Böschungsbrüche weiter in ihrer Standfestigkeit beeinträchtigt wird. An der Störung des Eigentumsrechts des Klägers durch unberechtigte Eingriffe der beklagten Partei (vgl RS0012040) kann vor diesem Hintergrund kein Zweifel bestehen.
In Anwendung der aufgezeigten Rechtsgrundsätze hat der Kläger als Eigentümer der gestörten Liegenschaft daher Anspruch auf Wiederherstellung des vorigen Zustands, also eine Wiederherstellung der Standfestigkeit der Böschung, wobei es – wie dies das Erstgericht völlig zutreffend darlegte und auch im Rechtsmittel nicht weiter thematisiert wird – der beklagten Partei überlassen bleibt, mit welchen Baumaßnahmen sie die Wiederherstellung der Standfestigkeit der Straße erreicht. Die technische Durchführung der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands muss im Urteil nicht näher umschrieben sein, weil davon ausgegangen werden darf, dass sie den rechtlichen und technischen Vorschriften zu entsprechen hat (vgl 5 Ob 229/09a, 5 Ob 65/17w ua).
4.5. Da die Abweisung des Feststellungsbegehrens, gestützt auf eine 6-Meter-Zone und grundbücherlich einverleibtes Dienstbarkeitsrecht, vom Kläger nicht bekämpft wurde, kommt es im Rechtsmittelverfahren auf die Frage der Rechtsnatur dieser Servitut nicht mehr an, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
Gegen die vom Erstgericht festgestellte Haftung der Beklagten für alle künftigen (dem Kläger) durch ihre Grabungsarbeiten entlang der Grundstücksgrenze zum GSt 2102/4 entstehen Schäden wendet sich das Rechtsmittel inhaltlich mit keinem Wort. Da es sich bei diesem Aspekt um eine selbständig zu beurteilende Rechtsfrage handelt, hat das Berufungsgericht auch darauf nicht weiter einzugehen (RS0043338).
Im Ergebnis war daher der Berufung der Beklagten keine Folge zu geben.
Verfahrensrechtliches
1. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 40 und 41 Abs 1 ZPO. Die im Rechtsmittelverfahren unterliegende beklagte Partei hat nach diesen Bestimmungen dem obsiegenden Kläger die Kosten seiner erfolgreichen Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Die hiefür verzeichneten Kosten waren insofern zu kürzen, als der Einheitssatz gemäß § 23 Abs 3 RATG bei einem Streitwert über EUR 10.170,50 nur 50 (und nicht 60) von 100 beträgt, weshalb sich ein dreifacher Einheitssatz im Betrag von EUR 1.845,90 netto errechnet.
2. Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands bestand kein Grund, von der vom Kläger vorgenommenen Bewertung abzugehen. Da das Wiederherstellungsbegehren und das auf Feststellung der Haftung für künftige Schäden gerichtete Begehren ein eigenes rechtliches Schicksal erfahren können, kommt eine Zusammenrechnung dieser beiden Begehren nicht in Betracht. Somit war auszusprechen, dass sowohl das auf Wiederherstellung der Standfestigkeit der Böschung gerichtete Begehren als auch das Feststellungsbegehren jeweils den Betrag von EUR 5.000,--, nicht jedoch EUR 30.000,-- übersteigt.
3. Die Frage, ob von einem rechtswidrigen Eingriff ins Eigentumsrecht auszugehen ist, welcher zur Abwehr der Störungshandlung und Wiederherstellung des Vorzustands berechtigt, hängt typischerweise von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen daher nicht vor.
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