Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Obrist als Vorsitzenden sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Ladner-Walch und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Schallhart als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei mj. A* B* , vertreten durch ihre Mutter C* B*, ebendort, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1. D* , 2. E* GmbH , und 3. F* , alle vertreten durch Tramposch Partner Rechtsanwälte OG in Innsbruck, wegen EUR 30.499,44 s.A. und Feststellung (Streitinteresse EUR 10.000,--), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 9.460,-- s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 3.6.2025, ** 37, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung in der Hauptsache wird n i c h t Folge gegeben.
II. Der Berufung im Kostenpunkt wird t e i l w e i s e Folge gegeben und die erstinstanzliche Kostenentscheidung dahingehend a b g e ä n d e r t , dass diese zu lauten hat:
„Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen zu Handen der Klagsvertreterin die mit EUR 12.298,32 (darin EUR 1.457,48 USt und EUR 3.553,44 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen.“
III. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien binnen 14 Tagen zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit EUR 1.677,-- (darin EUR 279,50 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
IV. Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgegenständlich sind Schadenersatzansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall vom 11.10.2023 in **, an welchem die Klägerin als Vespa-Lenkerin und der Erstbeklagte als Lenker eines von der Zweitbeklagten gehaltenen PKW beteiligt waren.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die der Klägerin aus diesem Unfall entstandenen Schäden ist im Berufungsverfahren nicht mehr strittig. Streitpunkte im Berufungsverfahren bilden lediglich die Höhe der Positionen Schmerzengeld, Verunstaltungsentschädigung und Pflegekosten. Die Ausmittlung der übrigen unfallkausalen Schadenspositionen blieb unangefochten.
Die Klägerin ist unverheiratet und besuchte im Unfallzeitpunkt noch die Schule, mittlerweile absolviert sie eine Lehre. Durch den Unfall erlitt die Klägerin einen dislozierten Querbruch des Oberschenkelschafts an der proximalen Drittelgrenze links sowie eine Gehirnerschütterung. Damit verbunden waren starke Schmerzen im Ausmaß von 2 Tagen, mittelstarke Schmerzen im Ausmaß von 7 Tagen sowie leichte Schmerzen im Ausmaß von 56 Tagen, dies jeweils in komprimierter Form. Im Zusammenhang mit der bereits durchgeführten Metallentfernung kamen 2 Tage mittelstarke und 7 Tage leichte Schmerzen, jeweils in komprimierter Form, hinzu.
Unfallbedingt verblieb der Klägerin eine 10 cm lange, blande, etwas hypertrophe und indurierte, gut verschiebliche Narbe über der linken Hüfte mit lokaler Druckdolenz und kleiner Faszienlücke. Weiters verblieben ihr zwei jeweils 1,5 cm lange, blande, gut verschiebliche Narben über dem linken körperfernen Oberschenkel mit lokaler Druckdolenz und kleiner Faszienlücke. Diese Narben, welche die Klägerin auch als subjektiv störend empfindet, sind sichtbar, wenn die Klägerin einen Bikini trägt. Die Narben sind ohne funktionelle Bedeutung und werden der Klägerin als Dauerfolgen verbleiben. Nach weiterer subjektiver und objektiver Anpassung, Gewöhnung und Kompensation sowie unter Berücksichtigung eines degressiven Beeinträchtigungs- und Schmerzverlaufs könnten sehr diskrete, allenfalls subjektive Beeinträchtigungen, wie etwa eine geringe Wetterfühligkeit, dauerhaft bestehen bleiben.
Als Spätfolgen könnten in Zukunft bei bereits abgeschlossener Bruchheilung aus medizinischer Sicht die allgemeinen Komplikationen und Risiken einer Metallentfernung und allenfalls ein Spätinfekt auftreten. Die Wahrscheinlichkeit des Auftretens liegt im unteren einstelligen Prozentbereich. Eine Beeinträchtigung des Ganggriffs besteht nicht, ebenso ist freie Hüft- und Kniegelenksbeweglichkeit seit 6.5.2024 wieder gegeben.
Die Klägerin unterzog sich (unfallbedingt) einer Heilgymnastik, wobei sie aufgrund ihrer Verletzung von ihrer Mutter mit dem PKW gefahren wurde.
Vor dem Unfall benützte die Klägerin den Bus, um zur Schule zu gelangen. Die Bushaltestelle befindet sich zwei Gehminuten von ihrem Wohnort entfernt.
Unfallbedingt bestand bei der Klägerin ein Pflegebedarf von 45 Minuten pro Tag für 14 Tage.
Dieser – nicht immer wörtlich – wiedergegebene Sachverhalt ist im Berufungsverfahren unstrittig.
Die Klägerin begehrte mit ihrer (pflegschaftsgerichtlich genehmigten) Klage die Zahlung von EUR 30.499,44 s.A. (EUR 20.000,-- Schmerzengeld; EUR 8.000,-- Verunstaltungsentschädigung; EUR 1.110,-- [55,5 Stunden à EUR 20,--] Pflegekosten sowie weitere, im Berufungsverfahren nicht mehr strittige Positionen) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten zur ungeteilten Hand für sämtliche künftigen Unfallfolgen.
Sie brachte dazu – soweit im Berufungsverfahren relevant – zusammengefasst vor, sie sei schwer verletzt worden und habe für mehrere Monate starke körperliche Schmerzen und psychisches Ungemach erleiden müssen, wobei auch ihr Gangbild eingeschränkt sei. Überdies seien ihr mehrere Narben verblieben, welche für Dritte gut erkennbar seien, und bestehe auch ein hinkender Gang. Sie sei pflegebedürftig gewesen und habe aufgrund ihrer eingeschränkten Bewegungsfreiheit keine öffentlichen Verkehrsmittel in Anspruch nehmen können, weshalb sie von ihrer Mutter zur Physiotherapie und in die Schule chauffiert werden habe müssen. An Zeitaufwand für Fahrten seien insgesamt 20,5 Stunden angefallen, was als erweiterter Pflegeaufwand zu ersetzen sei.
Die Beklagten wendeten dagegen ein, die von der Klägerin erlittenen Verletzungen rechtfertigten das geltend gemachte Schmerzengeld keinesfalls. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Verunstaltungsentschädigung lägen nicht vor. Jedenfalls aber sei der geltend gemachte Betrag weitaus überhöht. Ein Pflegebedarf habe nicht bestanden.
Das Erstgericht verpflichtete mit dem angefochtenen Urteil die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von EUR 16.815,-- s.A. und gab dem Feststellungsbegehren zur Gänze statt, während es das Zahlungsmehrbegehren in Höhe von EUR 13.684,44 s.A. abwies. Überdies verpflichtete es die Beklagten zur ungeteilten Hand zum Kostenersatz an die Klägerin in Höhe von EUR 7.984,30.
Es legte seiner Entscheidung den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt und die weiteren, auf den Seiten 2, 4 und 5 des Urteils enthaltenen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann.
In seiner rechtlichen Beurteilungführte das Erstgericht – anknüpfend an den Unfallort in Anwendung österreichischen Sachrechts – aus, auf Basis der festgestellten Verletzungen und unter Berücksichtigung der mit den Krücken verbundenen Unannehmlichkeiten sowie der nicht auszuschließenden Spätfolgen sei ein Schmerzengeld in Höhe von EUR 13.000,-- angemessen. Der Pflegebedarf sei auf Basis der festgestellten Pflegedauer und unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von EUR 20,-- mit EUR 210,-- abzugelten. Die vorhandene Narbenbildung, auch wenn diese funktionell bedeutungslos sei, rechtfertige bei der jungen Klägerin eine Verunstaltungsentschädigung in Höhe von EUR 3.000,--. Die Kostenentscheidung stützte das Erstgericht auf § 43 Abs 2 ZPO.
Das Urteil erwuchs in seinem klagsstattgebenden Teil zur Gänze und in seinem klagsabweisenden Teil hinsichtlich eines Betrags von EUR 4.224,44 in Rechtskraft.
Gegen die weitere Klagsabweisung im Umfang von EUR 9.460,-- s.A. richtet sich die Berufung der Klägerin . Diese strebt – unter Ausführung des Rechtsmittelgrunds der unrichtigen rechtlichen Beurteilung – eine Abänderung des angefochtenen Urteils dahingehend an, dass dem Zahlungsbegehren mit insgesamt EUR 26.275,-- s.A. stattzugeben sei. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin bekämpft das Urteil darüber hinaus auch im Kostenpunkt und beantragt, die Beklagten zur ungeteilten Hand insgesamt zum Kostenersatz in Höhe von EUR 18.030,67 zu verpflichten.
Die Beklagten beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, dem gegnerischen Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Der Berufung in der Hauptsache kommt keine Berechtigung zu. Die Berufung im Kostenpunkt ist teilweise berechtigt.
I. Zur Berufung in der Hauptsache:
1. Schmerzengeld:
Die Klägerin bemängelt zunächst die Höhe des ihr vom Erstgericht zuerkannten Schmerzengelds und strebt – unter Hinweis auf Rechtsprechung in anderen Fällen – einen Schmerzengeldzuspruch in Höhe von EUR 20.000,-- an. Die Verletzung der Klägerin sei an sich schon schwer. Überdies sei die Klägerin über einen erheblich langen Zeitraum in ihrer Mobilität stark eingeschränkt gewesen, habe Schmerzmedikation benötigt und Physiotherapie. Es verblieben ihr sichtbare Narben, welche sich zusätzlich psychisch belastend auswirken würden. Die wetterbedingten Schmerzen würden dauerhaft verbleiben, Spätfolgen seien nicht auszuschließen.
Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
1.1.Vorauszuschicken ist, dass das Erstgericht zutreffend anknüpfend an den Unfallort (nach Art 3 des Haager Straßenverkehrsübereinkommens) und im Übrigen von den Parteien im Rechtsmittelverfahren unbeanstandet (vgl 2 Ob 169/24b) österreichisches Sachrecht angewendet hat.
1.2. Das Schmerzengeld stellt grundsätzlich eine Globalabfindungfür alle eingetretenen und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen durch die Unfallfolgen dar (vgl RS0031307 ua). Bei der Bemessung des Schmerzengelds ist der Gesamtkomplex der Schmerzempfindung unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß der psychischen und physischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes zu berücksichtigen (RS0031040). Dabei ist einerseits auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, andererseits aber zur Vermeidung einer völligen Ungleichmäßigkeit der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen. Es darf der von der Judikatur ganz allgemein gezogen Rahmen für die Bemessung nicht im Einzelfall gesprengt werden (RS0031075; 2 Ob 83/14s, 2 Ob 108/15v).
1.3. Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Zugrundelegung der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu den von der Klägerin erlittenen Verletzungen und Schmerzen sowie insbesondere auch dazu, dass an Dauerfolgen neben den funktionell bedeutungslosen Narben lediglich sehr diskrete subjektive Beeinträchtigungen, wie etwa eine geringe Wetterfühligkeit, verbleiben werden und Spätfolgen sehr unwahrscheinlich sind, erscheint das vom Erstgericht mit EUR 13.000,-- ausgemittelte Schmerzengeld dem vorliegenden Einzelfall angemessen und innerhalb des dem Erstgericht zustehenden Ermessensspielraums gelegen.
1.4. Sämtliche von der Klägerin in ihrer Berufung angeführten „ Vergleichsentscheidungen“ erscheinen mit Blick auf die Verletzungsfolgen und insbesondere das Ausmaß der damit verbundenen Schmerzen entgegen dem Standpunkt der Klägerin tatsächlich nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Auch unter Berücksichtigung dieser Entscheidungen ist das vom Erstgericht zuerkannte Schmerzengeld daher nicht korrekturbedürftig. Im Detail ist zu den von der Klägerin in ihrer Berufung angeführten Entscheidungen Folgendes anzumerken:
In der Entscheidung 2 Ob 51/94 waren der dortigen Klägerin deutlich längere Schmerzperioden entstanden, nämlich 10 bis 12 Tage starke, 27 bis 28 Tage mittlere und 42 bis 56 Tage leichte Schmerzen. Der in dieser Entscheidung erfolgte Zuspruch ist daher mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
Selbiges gilt für die Entscheidungen 2 R 33/96b und 2 R 32/17i, je des Oberlandesgerichts Linz. Der ersten dieser beiden Entscheidungen lagen 10 Tage starke, 20 Tage mittelstarke und 90 Tage leichte Schmerzen zugrunde, wobei auch eine Arbeitsunfähigkeit im Ausmaß von 5,5 Monaten zu berücksichtigen war. In der zweiten dieser genannten Judikate waren Schmerzperioden im Ausmaß von 7 Tagen starken, 18 Tagen mittelstarken und 84 Tagen leichten Schmerzen vorliegend, wobei auch massivere Dauerfolgen, nämlich neben Narbenbildungen ein Unsicherheitsgefühl bzw fallweises Auslassen im Bereich eines Kniegelenks und eine Instabilität im Bereich des Kniegelenks gegeben waren. Im Gegensatz dazu ist bei der Klägerin freie Hüft- und Kniegelenksbeweglichkeit bereits rund sieben Monate nach dem Unfall wieder eingetreten und besteht gerade keine Beeinträchtigung des Gangbilds.
Auch der Entscheidung 4 R 96/10i des Oberlandesgerichts Innsbruck lagen deutlich mehr Schmerzperioden zugrunde, nämlich 15 Tage starke, 49 Tage mittelstarke und 140 Tage leichte Schmerzen (zuzüglich 14 Tage leichte Schmerzen pro Jahr in Zukunft).
In der Entscheidung 2 Ob 217/99x waren zwar die starken und mittelstarken Schmerzen mit den im vorliegenden Fall entstandenen Schmerzen durchaus vergleichbar (2 bis 3 Tage starke und 10 Tage mittelstarke Schmerzen), die leichten Schmerzen mit 150 Tagen aber wiederum deutlich massiver, wobei es in dieser Entscheidung überdies zu berücksichtigen galt, dass bei der dortigen Klägerin eine besondere psychische Belastung entstanden war, weil sich der Bruch unterhalb der Schaftspitze einer vorbestehenden Hüftprothese ereignete, weshalb jene Klägerin befürchtete, dass der Bruch nachteilige Auswirkungen auf den Halt und die Funktion der Prothese haben könnte. Dies ging im genannten Fall auch mit mehrmonatigen psychotherapeutischen Behandlungen einher.
1.5. Insgesamt ist der Schmerzengeldzuspruch daher nicht zu beanstanden.
2. Verunstaltungsentschädigung:
Die Klägerin wendet sich weiters gegen die Höhe der ihr zuerkannten Verunstaltungsentschädigung. Das Erstgericht habe verkannt, dass gerade bei Jugendlichen wie der Klägerin, welche sich im Stadium der Persönlichkeitsentwicklung befänden, ein strengerer Maßstab bei der Beurteilung der psychischen Beeinträchtigungen durch sichtbare Narben anzulegen sei. Verstärkt durch Socialmedia sei der Körper ein zentrales Element der Selbstwahrnehmung und Identitätsentwicklung. Körperliche Veränderungen und Auffälligkeiten, insbesondere dauerhafte, sichtbare Narben, könnten tiefgreifende psychische Belastungen hervorrufen, dies insbesondere bei jungen Mädchen, bei welchen die körperliche Erscheinung in der Regel eine gesteigerte Bedeutung für das Selbstwertgefühl und die soziale Integration habe. Richtigerweise hätte die Verunstaltungsentschädigung daher mit EUR 5.000,-- festgesetzt werden müssen.
Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
2.1. Entscheidend für den Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung ist, dass das durch die Verunstaltung hervorgerufene äußere Erscheinungsbild das bessere Fortkommenbeeinträchtigen kann (2 Ob 290/05v; 2 Ob 105/09v; RS0031344 [T7]). Erfasst davon sind Aufstiegsmöglichkeiten im Erwerbsleben und verminderte Heiratsaussichten sowie ganz allgemein, „dass eine sonst mögliche Verbesserung der Lebenslage infolge der nachteiligen Veränderung der äußeren Erscheinung entfallen könnte“ (1 Ob 161/00h mwN; RS0031203; RS0031223). Von alledem ist hier auszugehen. Dem Grunde nach ist dieser Anspruch im Berufungsverfahren ohnedies nicht mehr strittig.
2.2.Als maßgebend für die Höhe des Anspruchs nach § 1326 ABGB wird in der Rechtsprechung das Ausmaß der Entstellung, also der Grad der Verunstaltung und die Wahrscheinlichkeitder Verhinderung des besseren Fortkommens angesehen (7 Ob 29/05y; RS0031311).
Bei der Festsetzung der Verunstaltungsentschädigung nach § 1326 ABGB kommt dem Gericht ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (1 Ob 27/14y).
Die mit der Narbenbildungen einhergehende psychische Belastung ist bereits mit dem Schmerzengeld abgegolten (vgl 1 Ob 27/14y) und daher bei der Ausmittlung der Höhe der Verunstaltungsentschädigung, welche an die Verhinderung des besseren Fortkommens anknüpft, nicht gesondert zu veranschlagen.
2.3. Vergleichsentscheidungen, wonach der vorliegende Zuspruch nicht im Einklang mit der Rechtsprechung stünde, führt die Klägerin in ihrer Berufung nicht an. Tatsächlich ist die vom Erstgericht zugesprochene Verunstaltungsentschädigung in Höhe von EUR 3.000,-- innerhalb des bei vergleichbaren Verunstaltungen von der Judikatur vorgegebenen Rahmens gelegen und daher als angemessen zu beurteilen.
So wurden etwa in der Entscheidung 7 Ob 29/05y einem 12-jährigen Buben wegen massiven Vernarbungen im Oberschenkel-, Knie- und Unterschenkelbereich, welche auch aus größerer Entfernung deutlich wahrnehmbar waren, bei gleichzeitigem Vorliegen einer Verbreiterung des Knies und einem deutlich rechtsbetonten und hinkenden Gangbild – sohin bei deutlich gravierenderer Beeinträchtigung des äußeren Erscheinens als im vorliegenden Fall – EUR 6.000,-- an Verunstaltungsentschädigung zugesprochen. Der genannte Betrag entspricht aufgewertet auf Juni 2025 (= Entscheidungszeitpunkt des Erstgerichts) einem Betrag von EUR 10.200,--.
In der Entscheidung 2 Ob 225/02f wurden einem 8-jährigen Buben bei Vorliegen einer langgezogenen Operationsnarbe am Bauch, einer durch den starken Haarwuchs verdeckten Narbe am Kopf sowie bei verbliebener Schwerhörigkeit an einem Ohr und einer Hirnleistungsschwäche (umgerechnet) rund EUR 2.200,-- an Verunstaltungsentschädigung zuerkannt, was bei einer Valorisierung im Juni 2025 einem Betrag von EUR 3.900,-- entspricht.
Zu 9 Ob 47/17b wurden einem Mann bei verbleibenden zahlreichen sichtbaren Narben am rechten Unterschenkel und einer nach Hauttransplantation optisch erkennbaren Delle im Bereich der Schienbeinvorderkante EUR 2.000,-- an Verunstaltungsentschädigung zuerkannt, was aufgewertet im Juni 2025 einem Betrag von EUR 2.700,-- entspricht.
In der Entscheidung 1 Ob 27/14y wurden einem im Unfallzeitpunkt 23 Jahre alten Kläger bei zum Teil sehr deutlich ausgeprägten und ausgedehnten Narben, insbesondere am rechten Unterschenkel, wobei die größte Narbe 30 cm lang war, EUR 1.000,-- an Verunstaltungsentschädigung zugesprochen, was aufgewertet auf Juni 2025 einem Betrag von rund EUR 1.500,-- entspricht.
2.4. In Anbetracht dieser Entscheidungen gelingt es der Klägerin somit nicht, eine außerhalb des dem Erstgericht zustehenden Ermessens gelegene und somit eine Unrichtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Ausmittlung der Verunstaltungsentschädigung aufzuzeigen.
3. Pflegeaufwand:
Die Klägerin führt aus, das Erstgericht habe es unterlassen, Feststellungen zum Zeitaufwand für die Fahrten zur Therapie und Feststellungen darüber, dass die Klägerin auch zur Schule gefahren habe werden müssen, zu treffen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das Erstgericht daher folgende weitere Feststellungen zu treffen gehabt:
„ … Für die diesbezüglichen Fahrten zur Physiotherapie hin und retour, welche aufgrund der körperlichen Beeinträchtigung der Klägerin auch erforderlich waren, war ein Zeitaufwand von 30 Minuten je Fahrt notwendig. “
„ Darüber hinaus musste die Klägerin am 6.11.2023, 7.11.2023, 8.11.2023, 9.11.2023, 10.11.2023, 13.11.2023 bis 17.11.2023, 20.11.2023 bis 24.11.2023, 27.11.2023 bis 1.12.2023, 4.12.2023 bis 7.12.2023, 11.12.2023 bis 15.12.2023, 18.12.2023 bis 22.12.2023 zur Schule chauffiert werden, wobei ebenfalls hiefür ein Zeitaufwand von 30 Minuten notwendig war. “
Der Zeitaufwand für Fahrten zur Therapie sei als ein Teil der Pflegeleistung zu werten und daher beim Ersatz der Pflegekosten zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung des vom Erstgericht festgestellten Stundensatzes für eine Pflegehilfe stehe daher für die Fahrten zur Physiotherapie ein Betrag von EUR 120,-- zu (12 Fahrten x 0,5 Stunden x EUR 20,--). Auch die Fahrtdienste ihrer Mutter zur Schule seien als pflegebedingter Aufwand zu werten. Hiefür stünden EUR 340,-- an Ersatz zu (34 Tage x 0,5 Stunden x EUR 20,--).
Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
3.1.Die behaupteten sekundären Feststellungsmängel liegen schon deshalb nicht vor, weil das Erstgericht (pauschal und damit ohne Einschränkung) festgestellt hat, dass ein unfallbedingter Pflegebedarf im Ausmaß von (insgesamt) 45 Minuten pro Tag für 14 Tage bestand (US 5). Der Vorwurf eines rechtlichen Feststellungsmangels kann nämlich nicht erfolgreich erhoben werden, wenn vom Erstgericht zu einem bestimmten Thema ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese aber den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers zuwiderlaufen (RS0043320 [T18], RS0043480 [T15, T19], RS0053317 [T1]).
3.2. Ungeachtet dessen kommt den von der Klägerin vermissten Feststellungen schon aus rechtlichen Überlegungen keine Entscheidungsrelevanz zu:
Während die Kosten der Fahrten insbesondere zu und von Therapiestätten, also Krankentransportkosten, als Heilungskosten im Sinn des § 1325 ABGB ersatzfähig sind (2 Ob 99/20b mwN), gebührt nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kein Ersatz für den bloßen Zeitaufwand eines den Krankentransport vornehmenden Angehörigen, und zwar auch nicht als Pflegeaufwand (2 Ob 99/20b; vgl 2 Ob 226/07k = RS0030213 [T11]; vgl RS0009665 [T9]). Auch beim Ersatz der Besuchskosten von Angehörigen wird eine Abgeltung des Zeitaufwands des besuchenden Angehörigen abgelehnt (8 Ob 64/05b mwN = RS0120257; 2 Ob 99/20b). Ersatzfähig im Zusammenhang mit Fahrtauslagen sind stets nur tatsächliche Aufwendungen, also echte Vermögenseinbußen (RS0009665 [T9]; 1 Ob 97/16w).
Für die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten wurde der Klägerin vom Erstgericht ohnedies ein pauschalierter Ersatz zugesprochen. Dass der die Fahrten zur Physiotherapie und zur Schule durchführenden Mutter damit im Zusammenhang für den bloßen frustrierten Zeitaufwand hinaus eine tatsächliche Vermögenseinbuße entstanden wäre, wurde von der Klägerin nicht behauptet. Ein Ersatz für den Zeitaufwand zur Durchführung der Chauffeurdienste kommt damit aus rechtlichen Erwägungen jedenfalls nicht in Betracht, weshalb auch die von der Klägerin geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel tatsächlich nicht vorliegen.
II. Zur Berufung im Kostenpunkt:
Mit ihrem Kostenrekurs strebt die Klägerin einen Kostenzuspruch in Höhe von insgesamt EUR 18.030,67 an. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Erstgericht zum Zuspruch in Höhe von EUR 7.984,30 gelangt sei. Insoweit sei die Kostenentscheidung des Erstgerichts nicht einmal ansatzweise überprüfbar und daher nichtig.
Entgegen der Annahme des Erstgerichts sei der replizierende Schriftsatz vom 20.6.2024 sehr wohl zu honorieren. Dieser habe wesentliches neues Vorbringen enthalten, welches sich inhaltlich unmittelbar mit dem zuvor eingebrachten Schriftsatz der Gegenseite auseinandergesetzt habe. Unter Berücksichtigung dieses Schriftsatzes und unter Zugrundelegung, dass – wie vom Erstgericht zutreffend erkannt – die Kostenentscheidung in § 43 Abs 2 ZPO gründe und Kostenersatz auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 26.815,-- zustehe, errechne sich der Kostenzuspruch richtigerweise mit insgesamt EUR 18.030,67.
Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
1.Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist nur gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt. Nur der gänzliche Mangel der Gründe, nicht aber eine mangelhafte, verfehlte oder unvollständige Begründung, verwirklicht den Nichtigkeitsgrund im Sinn des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ( Klauser/Kodek , JN-ZPO 18§ 477 ZPO E 140, 141, 143, 144).
Von einer gänzlich fehlenden Begründung kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Eine Nichtigkeit der Kostenentscheidung liegt damit jedenfalls nicht vor.
2.1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dem Erstgericht beizupflichten, dass der Schriftsatz vom 20.6.2024 (ON 19) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig war und daher nicht zu ersetzen ist. Das darin erstattete Vorbringen hätte – sofern es sich nicht ohnedies in Wiederholungen erschöpft – bereits im Schriftsatz vom 29.5.2024 (ON 17) oder aber – soweit es in Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 10.6.2024 der Gegenseite (ON 18) erfolgte – auch noch anlässlich der vorbereitenden Tagsatzung vom 27.6.2024 (ON 21) ohne Rechtsnachteil erstattet werden können.
2.2.Die übrigen vom Erstgericht vorgenommenen Korrekturen im klägerischen Kostenverzeichnis (kein Ersatz für die Mitteilung vom 27.3.2024, die Vertagungsbitte vom 7.5.2024, den Fristerstreckungsantrag vom 22.5.2024, die Mitteilung vom 15.5.2024 und die Mitteilung vom 14.11.2024; Honorierung der Urkundenvorlage vom 29.4.2024 lediglich nach TP 1 RATG) blieben im Rechtsmittelverfahren unbeanstandet und sind daher der Kostenentscheidung zugrundezulegen.
3.1. Beizupflichten ist der Klägerin, dass der vom Erstgericht vorgenommene Kostenzuspruch rechnerisch jedenfalls unrichtig, nämlich zu gering, ist.
Entgegen der vom Erstgericht und der Klägerin vertretenen Standpunkte ist jedoch § 43 Abs 2 ZPO im vorliegenden Fall nicht uneingeschränkt anwendbar, sondern ist hinsichtlich der Frage der Überklagung zwischen den einzelnen Schadenspositionen zu differenzieren.
3.2.Richtigerweise kommt der Klägerin das Kostenprivileg des § 43 Abs 2 ZPO lediglich hinsichtlich der Position Schmerzengeld (Begehren EUR 20.000,--, Zuspruch EUR 13.000,--) und der Position Fahrtkosten/Parkgebühren inklusive Besuchskosten (Begehren EUR 109,44, Zuspruch EUR 84,--) zugute. Mit den pauschalen Unkosten ist die Klägerin ohnedies zur Gänze durchgedrungen. Betreffend die Positionen Verunstaltungsentschädigung (Begehren EUR 8.000,--, Zuspruch EUR 3.000,--), Pflegekosten (Begehren EUR 1.110,--, Zuspruch EUR 210,--) und Haushaltshilfe (Begehren EUR 1.200,--, Zuspruch EUR 441,--) hat die Kläger hingegen (deutlich) überklagt, weil der jeweils erreichte (ausgemittelte) Betrag weit unter 50 % des begehrten Betrags liegt. Insoweit kommt die Anwendung von § 43 Abs 2 ZPO daher nicht in Betracht (vgl Obermaier , Kostenhandbuch 4Rz 1.161). Die Kostenentscheidung erster Instanz gründet daher tatsächlich in einer Kombination aus § 43 Abs 1 und 2 ZPO (iVm § 46 Abs 2 ZPO).
3.3. Die fiktive Bemessungsgrundlage beläuft sich (unter Berücksichtigung des Feststellungsbegehrens) auf EUR 33.474,-- (= Gesamtstreitwert von EUR 40.499,44 abzüglich eines kostenunschädlichen Betrags von EUR 7.025,44 [EUR 7.000,-- aus dem Titel Schmerzengeld, EUR 25,44 aus dem Titel Fahrtkosten/Parkgebühren inklusive Besuchskosten). In Anbetracht des Prozesserfolgs der Klägerin (Leistung zuzüglich Feststellung) in Höhe von EUR 26.815,-- ist diese mit rund 80 % ihres Begehrens durchgedrungen. Sie hat demgemäß Anspruch auf 60 % ihrer (der Quotenkompensation unterliegenden) Vertretungskosten und auf 80 % ihrer Barauslagen, jeweils auf Basis der fiktiven Bemessungsgrundlage.
4.1.Unter Zugrundelegung der fiktiven Bemessungsgrundlage von EUR 33.474,-- beträgt der Tarifansatz nach TP 1 RATG EUR 106,50, nach TP 2 RATG EUR 478,10 und nach TP 3A RATG EUR 943,30. Unter Berücksichtigung auch der Kosten für die Mitteilung vom 6.5.2024 (dem diesbezüglichen Einwand der Beklagten wurde vom Erstgericht unangefochten nicht gefolgt) belaufen sich die Vertretungskosten auf insgesamt EUR 12.145,66 netto. Hievon 60 % sind EUR 7.287,40. Zuzüglich EUR 1.457,48 an 20 % USt ergibt sich sohin ein ersatzfähiger Betrag an Vertretungskosten von EUR 8.744,88.
4.2.Die Pauschalgebühr für die Klage beträgt unter Zugrundelegung der fiktiven Bemessungsgrundlage von EUR 33.474,-- lediglich EUR 792,-- und mit Streitgenossenzuschlag (§ 19a GGG) EUR 910,80. An Sachverständigengebühren sind insgesamt EUR 3.531,-- aufgelaufen. Die Barauslagen (insgesamt EUR 4.411,80) sind der Klägerin zu 80 % zu ersetzen, sohin mit insgesamt EUR 3.553,44. Die Beklagten haben keine Barauslagen verzeichnet.
5. Insgesamt errechnen sich die der Klägerin zu ersetzenden Kosten erster Instanz sohin mit EUR 12.298,32.
III. Im Ergebnis ist der Berufung in der Hauptsache kein Erfolg beschieden, während die Berufung im Kostenpunkt teilweise berechtigt ist.
IV. Verfahrensrechtliches:
1.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet in den §§ 50 und 41 ZPO. Da die Klägerin mit ihrer Berufung in der Hauptsache erfolglos blieb, hat sie den Beklagten die tarifgemäß verzeichneten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Eine gesonderte Honorierung der teilweise erfolgreichen Berufung im Kostenpunkt kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kostenrüge Teil der Berufung ist und mit den Kosten des Berufungsschriftsatzes abgegolten wird (RS0119892 [T3, T4, T5, T7]). Ungeachtet dessen wäre die Klägerin auch betreffend die Berufung im Kostenpunkt lediglich mit rund 43 % (begehrter Mehrzuspruch: EUR 10.046,37; erzielter Mehrzuspruch: EUR 4.314,02) als obsiegend zu werten. Die Beklagten haben ohnedies (zutreffend) keine Kosten für eine Kostenrekursbeantwortung verzeichnet.
2. Ein Bewertungsausspruch hatte im Hinblick darauf, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens nur noch ein Teil des Zahlungsbegehrens bildete, nicht zu erfolgen.
3.Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO waren in der vorliegenden, auf den Einzelfall abstellenden Berufungsentscheidung nicht zu lösen (vgl etwa 2 Ob 99/20b). Es war daher auszusprechen, dass die (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.
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