Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , vertreten durch Mag. Antonius Falkner Rechtsanwalt GmbH in Mieming, gegen die beklagte Partei B* , Rechtsanwalt in **, wegen EUR 32.780,60 s.A., über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 6.8.2024, **-15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.400,32 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die (ordentliche) Revision ist n i c h t zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist in der Reinigungsbranche tätig; sie übernimmt Reinigungsaufträge und führt diese aus. Die C* GmbH war in der selben Branche tätig und vergab „gewisse“ Arbeiten an die Klägerin als Subunternehmerin. Mit Beschluss des Erstgerichts vom 14.8.2019, **, wurde über das Vermögen der C* GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Geschäftsführer der Schuldnerin während des Insolvenzverfahrens war D*.
Mit Beschluss vom 4.11.2019 wurde die Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin bewilligt.
Mit 17.12.2019 stellte die Klägerin der C* GmbH insgesamt EUR 32.780,60 für (nach dem Inhalt der Rechnung) Leistungen (im Wesentlichen Grundreinigungen, teils auch Glas- und Rahmenreinigungen) an neun Objekten in Tirol in Rechnung; die diesen Arbeiten zugrundeliegenden Verträge wurden vom Beklagten als Insolvenzverwalter nicht nachträglich im Sinn des § 21 IO genehmigt. Nach Übergabe der Rechnung im Dezember 2019 ersuchte die Klägerin den Beklagten als Insolvenzverwalter, die Rechnung aus der Masse zu begleichen.
Der Beklagte hegte (aber) den Verdacht, dass auch die Klägerin unter der wirtschaftlichen Kontrolle des Geschäftsführers der Schuldnerin stehe und dieser mittels dieser Rechnung versuche, unberechtigt Mittel aus der Insolvenzmasse zu ziehen; außerdem bezweifelte er den Leistungszeitraum und hegte den Verdacht, dass ein erheblicher Leistungszeitraum vor Insolvenzeröffnung gelegen sei und es sich dabei nicht um eine Masse-, sondern eine Insolvenzforderung handle. Er weigerte sich daraufhin, diese Forderung als Masseforderung anzuerkennen bzw den Rechnungsbetrag an die Klägerin zu bezahlen.
Per 9.1.2020 wies das Massekonto einen Stand von EUR 82.994,22 aus.
In seinem Bericht vom 21.1.2020 hielt der Beklagte zur Forderung der Klägerin fest:
„ Darauf teilte Geschäftsführer D* mit, dass es um eine Forderung einer deutschen Firma gehe, welche er in Sub beschäftigt habe und deren Forderung er ca Mitte Dezember 2019 in die Kanzlei des Insolvenzverwalters brachte mit der Forderung, diese aus dem Massekonto zu bezahlen. Nachdem der Insolvenzverwalter mitteilte, dass es sich hier um eine Rechnung über fast EUR 30.000,-- handelt [gemeint die Beilage 14 über EUR 28.830,-- mit einem Ausführungszeitraum Juli/August/September 2019], die nicht so einfach bezahlt werden kann, wenn der Insolvenzverwalter diesbezüglich keine Informationen hat und insbesondere laut Rechnung ein erheblicher Leistungszeitraum vor Konkurseröffnung liegt und der Insolvenzverwalter das bereits mehrfach so begründet hat, erging sich D* im Telefongespräch nur in Vorhaltungen und haltlosen Beschuldigungen des Insolvenzverwalters. “
Mit Beschluss vom 28.1.2020 wurde gemäß § 114a Abs 2 IO die Schließung des schuldnerischen Unternehmens angeordnet.
Im Weiteren beauftragte die Klägerin einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung dieser Forderung von EUR 32.780,60 als Masseforderung gegenüber dem Beklagten als Insolvenzverwalter. Dieser forderte den Beklagten mit Schreiben vom 27.11.2020 zur Zahlung des Rechnungsbetrags samt Zinsen und Kosten bis 4.12.2020 auf und teilte mit, bei nicht fristgerechter Zahlung mit der Einbringung einer Klage beauftragt zu sein.
Mit Schreiben vom 14.12.2020 teilte der Beklagte dem von der Klägerin befassten Rechtsanwalt mit:
„ Nachdem ich mich nunmehr schon längere Zeit mit dem Verhalten des Herrn D* befassen muss, stellt sich die Situation für mich dar wie folgt:
Deine Mandantin hat keine Leistungen für die Masse erbracht. Die von Herrn D* als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin kommentarlos in meiner Kanzlei abgelieferten Rechnungen deiner Mandantin sind unrichtig und willkürlich erstellt. Es handelt sich bei deiner Mandantin um eine Firma des Herrn D*, bei der er seine langjährige Lebensgefährtin als Strohfrau eingesetzt hat. Diese Firma A* GmbH hat selbst nach Konkurseröffnung versucht, die Insolvenzschuldnerin massiv zu schädigen, indem sie nicht nur versucht hat, sondern in einem Fall sogar durchgeführt hat, Leistungen der Insolvenzschuldnerin als eigene auszugeben und diese zu fakturieren und das Geld zu vereinnahmen. Ich konnte dies zusammen mit der Arbeiterkammer ** klären und ist es gelungen, zusammen mit den Kunden und mit Hilfe der AK ** eine Rückzahlung jedenfalls eines Teils des zu Unrecht vereinnahmten Betrags zu erreichen, um eine weitere Schädigung der Insolvenzschuldnerin durch Herrn E* und dessen Lebensgefährtin zu verhindern.
Herr D* hat als Geschäftsführer (er war nicht Gesellschafter) der Insolvenzschuldnerin nicht weniger als EUR 433.215,74 größtenteils bar aus der Insolvenzschuldnerin entnommen, sodass ein Rückforderungsanspruch der Insolvenzschuldnerin gegen Herrn D* besteht. Von diesem ist nach meinem Kenntnisstand nichts zu holen und hat er sein Leben so eingerichtet, dass dies bereits in der Vergangenheit durch seine Exfrau nicht möglich war.
In jedem Fall wird sich diese Firma A* GmbH, welche aus meiner Sicht in Wirklichkeit eine Firma des Herrn D* ist, für jegliche Forderung, welche sie nunmehr zu stellen gedenkt, den Anspruch der Insolvenzschuldnerin auf Rückzahlung der vom Geschäftsführer D* zu Unrecht entnommenen EUR 433.215,74 entgegenhalten lassen müssen, selbst wenn Herr D* glaubt, dies mit einer Strohfraukonstruktion und Installierung seiner Lebensgefährtin verdecken zu können.
Selbstverständlich können Leistungen aus dem Zeitraum vor Konkurseröffnung auch nicht so einfach nach Konkurseröffnung als Masseforderungen geltend gemacht werden. Gleiches gilt für Leistungen, von denen der Insolvenzverwalter nicht einmal Kenntnis hatte.
Ich sehe die Situation derzeit wirtschaftlich so, dass es keinen Sinn macht, gegen D* zivilrechtlich vorzugehen. Wenn er jetzt seine Lebensgefährtin und die auf diese lautende Firma vorschickt um zivilrechtlich gegen die Masse vorzugehen, dann werden diese ganzen Vorgänge natürlich einer gerichtlichen Klärung zugeführt.
Ich informiere deine Mandantschaft noch einmal, dass bei einer Klagsführung durch deine Mandantschaft von mir wohl Masseunzulänglichkeit anzuzeigen sein wird.“
Der Beklagte leistete im Weiteren keine Zahlung, da er die Forderung nach wie vor anzweifelte, deshalb gerichtlich abklären lassen wollte und zu diesem Zweck auf die Einbringung der Klage durch den Rechtsanwalt der Schuldnerin zuwartete. Dieser unternahm im Weiteren aber keine (insbesondere gerichtlichen) Schritte zur Geltendmachung des Rechnungsbetrags von EUR 32.780,60; insbesondere brachte er weder eine Klage gegen den Insolvenzverwalter noch einen Abhilfeantrag (im Sinn des § 124 Abs 3 IO) beim Insolvenzgericht ein.
Mit Beschluss vom 18.6.2021 wurden die Ansprüche des Beklagten als Masseverwalter mit EUR 64.274,28 bestimmt; mit weiterem Beschluss vom 5.7.2021 wurden die Schlussrechnung und der Verteilungsentwurf gemäß §§ 122, 130 IO genehmigt. Schließlich wurde mit Beschluss vom 6.8.2021 das Insolvenzverfahren nach Verteilung gemäß § 139 IO aufgehoben. All diese Beschlüsse erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
Soweit steht der Sachverhalt – ergänzt um den Inhalt der Beilage 14, deren Echtheit anerkannt und deren Richtigkeit nicht bestritten wurde (ON 12 S 2) – im Berufungsverfahren unbekämpft fest.
Mit der am 24.4.2024 beim Erstgericht eingebrachten Klage strebt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von EUR 32.780,60 s.A. an. Hiezu brachte sie – zusammengefasst – vor, sie habe die verfahrensgegenständlichen Reinigungsleistungen für die Schuldnerin in den in der Rechnung vom 17.12.2019 angeführten Zeiträumen, sohin nach Konkurseröffnung, erbracht, sodass es sich bei den hieraus resultierenden Forderungen um eine Masseforderung handle. Die Rechnung sei dem Beklagten übermittelt worden; dieser habe sich aber hienach als Masseverwalter geweigert, die offene Rechnung zu bezahlen und dies im Wesentlichen damit begründet, es handle sich um eine Scheinrechnung, die Klägerin versuche auf illegale Weise Mittel aus der Insolvenzmasse zu ziehen. Dieser Vorwurf sei unbegründet gewesen. Es seien ausreichend Mittel in der Masse vorhanden gewesen. Zahlung sei nicht erfolgt, vielmehr habe der Beklagte die vorhandenen Massemittel „für eigene Bedürfnisse“ verwendet, insbesondere für nicht nachvollziehbare Zahlungen für eine angebliche Betriebsfortführung, die tatsächlich nicht erfolgt sei. Der Beklagte habe die Massemittel für seine Entlohnung verwendet ohne auf die seit Jahren bestehende Masseforderung Bedacht zu nehmen. Er habe keinerlei Überprüfung vorgenommen inwieweit die Masseforderung der Klägerin berechtigt sei, sondern diese einfach substanzlos bestritten ohne mit den betreffenden Gläubigern Kontakt aufzunehmen, die für die Klägerin die Arbeiten zugunsten der Gemeinschuldnerin durchgeführt hätten. Eine derartige Überprüfung sei für den Beklagten ohne großen Aufwand möglich gewesen. Es treffe zwar zu, dass die Klägerin ihre ursprüngliche Rechnung zu einem späteren Zeitpunkt um eine weitere Position ergänzt habe nachdem sie noch weitere Tätigkeiten für die Gemeinschuldnerin verrichten habe müssen; es handle sich aber nicht um eine „umgeschriebene“ Rechnung, sondern eine solche, die um eine weitere Position ergänzt worden sei.
Verjährung sei nicht eingetreten, weil die Klägerin einen Schadenersatzanspruch im Sinn des § 81 IO geltend mache, der zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage jedenfalls nicht verjährt sei. Das Insolvenzverfahren sei erst im Juni 2021 beendet worden und der Schade erst mit diesem Zeitpunkt eingetreten, weil während des Insolvenzverfahrens die Masseforderung nicht berücksichtigt worden sei. Da der Lauf der Verjährungsfrist für eine Schadenersatzforderung erst mit dem Eintritt des tatsächlichen Schadens sowie dem Bekanntwerden des Schädigers zu laufen beginne, sei der Beginn der Verjährungsfrist mit Juni 2021 anzusetzen.
In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 19.6.2024 beantragte die Klägerin die Unterbrechung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Streits zwischen der Klägerin und ihrem vormaligen Rechtsanwalt, ** des Erstgerichts. Dieser Rechtsanwalt sei nämlich beauftragt worden, die offene Forderung der Klägerin gegenüber dem Beklagten als Vertreter der Masse geltend zu machen; er habe dies aber in Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten unterlassen, weshalb er nunmehr gerichtlich in Anspruch genommen werde.
Der Beklagte sprach sich gegen die Unterbrechung des Verfahrens mangels Präjudizialität aus, bestreitet und wendete im Wesentlich ein, im vorgenannten Verfahren habe die Klägerin selbst den Standpunkt vertreten, er habe sich als Insolvenzverwalter richtig verhalten und die Forderung der Klägerin zu Recht nicht beglichen.
Im Übrigen treffe diese – im anderen Verfahren verfochtene – Auffassung zu, weil sich der Beklagte nicht pflichtwidrig verhalten habe:
Der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin habe ihm zunächst eine Rechnung der Klägerin übergeben, in der Leistungen abgerechnet worden seien, die aus dem Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestammt hätten, sodass sie allenfalls als Insolvenz- keinesfalls aber als Masseforderung zu qualifizieren gewesen wären. Im Weiteren sei ihm eine umgeschriebene Rechnung mit einem Leistungszeitraum nach Insolvenzeröffnung übermittelt worden; nicht jedoch Leistungsnachweise, Auftragsunterlagen oder „irgendetwas“ mit dessen Hilfe die Richtigkeit der Rechnung überprüft werden hätte können. Schon aus diesem Grund sei die nunmehr behauptete Forderung nicht zu bezahlen gewesen. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe sie gegenüber dem Insolvenzverwalter ihre Ansprüche darzulegen und nicht dieser die Aufgabe, Gründe für deren Berechtigung herauszufinden. Davon abgesehen, dass bereits das Umschreiben der Rechnung Bedenken erwecken müsse, habe konkret der Verdacht bestanden, dass in Wahrheit der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin auch „hinter der nunmehrigen Klägerin stecke“ und mit dieser Malversationen zu Lasten der Gemeinschuldnerin zu vertreten habe. So sei im Lauf des Konkursverfahrens hervorgekommen, dass die nunmehrige Klägerin bewusst Leistungen der Insolvenzschuldnerin gegenüber Kunden als eigene ausgegeben und abgerechnet habe.
Der Klägerin wäre es frei gestanden, die Masse klageweise in Anspruch zu nehmen oder das Konkursgericht um Abhilfe (im Sinn des § 124 Abs 3 IO) zu ersuchen. Beides sei unterlassen worden. In Wirklichkeit wolle die Klägerin ihr eigenes Verschulden in Form dieser Unterlassungen dem Insolvenzverwalter „umhängen“. Der Entgeltanspruch des Insolvenzverwalters könne jedenfalls nicht durch Masseforderungen geschmälert oder finanziell verunmöglicht werden, weil dessen Ansprüche zufolge § 47 Abs 2 IO erst- und zweitrangig seien. Es existiere daher gar keine eigene Motivation des Insolvenzverwalters, Masseforderungen nicht zu bezahlen.
Außerdem sei der geltend gemachte Anspruch verjährt, weil die behaupteten Leistungen mit dem Jahr 2019 datierten und schon in diesem Jahr – aufbauend auf der falschen Behauptung, der Insolvenzverwalter würde diese Rechnung zu Unrecht als Masseforderung nicht bezahlen –, geltend machbar gewesen wären; die dreijährige Verjährungsfrist sei daher zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage längst abgelaufen gewesen.
Mit Urteil vom 6.8.2024 wies das Erstgericht das Klagebegehren ab; mit in dieser Entscheidung aufgenommenem Beschluss wies es zudem den Unterbrechungsantrag ab.
In der Sache selbst ging es hiebei vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt aus und vertrat in rechtlicher Beurteilung zunächst die Auffassung, die behauptete Masseforderung sei während des Insolvenzverfahrens zu keinem Zeitpunkt festgestanden, sodass auch keine Verpflichtung des Beklagten als Insolvenzverwalter bestanden habe, die behauptete Masseforderung zu begleichen; damit habe der Beklagte weder rechtswidrig noch schuldhaft gehandelt, sodass ein Schadenersatzanspruch bereits dem Grunde nach ausscheide. Vielmehr wäre es an der Klägerin gelegen, sich „zur Wehr zu setzen“ und ihre behaupteten Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Außerdem sei nach den Feststellungen spätestens mit 14.12.2020 erkennbar gewesen, dass der Beklagte nicht zahlungsbereit sei, weil er die anwaltlich gesetzte Zahlungsfrist ungenutzt habe verstreichen lassen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wäre die Klägerin somit in der Lage gewesen, eine Klage gegen den Insolvenzverwalter einzubringen oder einen Abhilfeantrag an das Insolvenzgericht zu stellen. Damit sei der erst mit 24.4.2024 klageweise gestellte Anspruch auch verjährt.
Während die Entscheidung über den Unterbrechungsantrag der Klägerin mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, wendet sich diese mit ihrer rechtzeitigen Berufung aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gegen die Hauptsachenentscheidung des Erstgerichts und beantragt deren Abänderung im Sinn einer Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt in seiner rechtzeitigen Berufungsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Nach Art und Inhalt des geltend gemachten Rechtsmittelgrunds war über die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu befinden (§ 480 Abs 1 ZPO). Hiebei erwies sie sich als nicht berechtigt :
1. Die Berufungswerberin vermisst folgende Feststellungen:
„Der Beklagte als Insolvenzverwalter der C* GmbH hat als Insolvenzverwalter unmittelbar nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, den Betrieb der C* GmbH fortzuführen, was ihm durch das Konkursgericht bewilligt wurde. Für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter im Rahmen der Betriebsfortführung ließ sich der Beklagte ein monatliches Zusatzhonorar in Höhe von EUR 6.000,-- vom Konkursgericht bewilligen.
Die Klägerin hat nach Eröffnung des Konkursverfahrens im Spätsommer und Herbst 2019 für verschiedene Kunden der C* GmbH Reinigungsarbeiten durchgeführt und hat der Beklagte als Insolvenzverwalter die für diese Tätigkeiten erstellten Rechnungen im Herbst 2019 an die jeweiligen Kunden zur Bezahlung übermittelt. Die Kunden haben die Rechnungen, die auf die Tätigkeiten der Klägerin zurückzuführen sind, noch im Herbst 2019 im Betrag von rund EUR 45.000,-- beglichen und ist dieser Betrag auf dem Konto der Konkursmasse eingegangen.
Nach Einlangen der Rechnung der Klägerin über diese Tätigkeiten für die Kunden der C* GmbH hat der Beklagte diese Rechnung pauschal bestritten und im Hinblick auf deren Rechtmäßigkeit keine wie immer geartete ad hoc-Prüfung vorgenommen. Insbesondere hat der Beklagte keinen Kontakt zu jenen Kunden hergestellt, für die die Klägerin gemäß der von ihr vorgelegten Rechnungen Leistungen für die Konkursmasse der C* GmbH erbracht hat und im Weiteren auch nicht überprüft, ob die von der Klägerin verrechneten Leistungen eine tatsächliche Grundlage haben. Vielmehr hat der Beklagte die Rechnungen ohne irgendwelche Überprüfung einfach pauschal bestritten.“
Mit dieser Argumentation wird ein rechtlicher Feststellungsmangel geltend gemacht; ein solcher liegt aber nur dann vor, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0053317 [T1]).
Davon abgesehen, dass in diesem Sinn teilweise ohnehin Feststellungen getroffen wurden (Fortführungsbeschluss gut zwei Wochen nach Konkurseröffnung, Entlohnung des Beklagten als Masseverwalter), kommt es auf die weiters gewünschten Sachverhaltsannahmen nicht an, weil das Klagebegehren ohnehin verjährt ist (Punkt 4 unten) und auch unter Zugrundelegung der weiters angestrebten Feststellungen, aus denen die Qualifikation der geltend gemachten Forderung als Masseforderung hervorginge, das Klagebegehren inhaltlich nicht begründet wäre (Punkt 3.2. unten). Damit kann der weiteren Behandlung des Rechtsmittels der Klägerin durchaus unterstellt werden, dass es sich bei der geltend gemachten Forderung um eine Masseforderung gehandelt hat.
2. Unter Punkt 3.1. (RMS 5) formuliert das Rechtsmittel, es sei im Verfahren erster Instanz Beweis dazu angeboten worden, dass die Klägerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugunsten der Masse verschiedenste Arbeiten erledigt habe, die der Konkursmasse im Herbst 2019 Einnahmen von rund EUR 45.000,-- beschert hätten.
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird in diesem Zusammenhang jedenfalls ausdrücklich nicht geltend gemacht. Da die Berufungswerberin auch gar nicht darlegt, welche Beweise konkret allenfalls nicht aufgenommen worden wären, kann auf diesen Aspekt nicht weiter eingegangen werden.
3.§ 81 IO regelt die Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters.
3.1. Dessen Absatz 3 ordnet an, dass dieser allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht wurden, haftet; nach Abs 1 hat der Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Tätigkeit die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden. Im Hinblick darauf, dass der Insolvenzverwalter stets auf privatrechtlicher Basis tätig wird und ihm keine hoheitlichen Befugnisse übertragen sind, wird das Bestehen von Amtshaftungsansprüchen abgelehnt ( Reisch in Koller, Lovrek, SpitzerIO² §§ 81, 81a Rz 2 und 4). Gegenüber Massegläubigern (wie hier behauptet) treffen den Insolvenzverwalter insbesondere insolvenzspezifische Verpflichtungen gemäß §§ 124 und 46 f IO, bei deren Verletzung er im Verhältnis zu Massegläubigern schadenersatzpflichtig sein kann ( ReischRz 14). Die Geltendmachung von Masseforderungen ist während des Insolvenzverfahrens unbeschränkt und auf die auch sonst vorgesehene Art und Weise zulässig. Masseforderungen sind gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen. Nach Wahl des Massegläubigers kann dies außergerichtlich geschehen, etwa durch Übersendung einer Rechnung oder eines Aufforderungsschreibens; oder – ohne Rücksicht auf den Stand des Insolvenzverfahrens – mittels Klage. Zudem besteht die Möglichkeit eines Abhilfeantrags nach § 124 Abs 3 IO ( Stefulaebendort § 124 IO Rz 4 und 7).
Eine Masseforderung ist vom Insolvenzverwalter erst dann zu begleichen, wenn sie feststeht und auch fällig ist. Liegt noch kein Urteil oder ein vom Insolvenzverwalter abgeschlossener gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich vor oder wurde sie auch nicht gerichtlich oder außergerichtlich anerkannt, hat der Insolvenzverwalter bei Konfrontierung mit einer Masseforderung ad hoc zu beurteilen, ob sie zu Recht besteht und bereits fällig ist und ob sie überhaupt als Masseforderung (und nicht als Insolvenzforderung) zu qualifizieren ist. All dies zu beurteilen fällt als typische Maßnahme der Geschäftsführung grundsätzlich in die alleinige Zuständigkeit des Insolvenzverwalters. Ist die Masseforderung fällig und steht sie durch Urteil oder Vergleich fest oder besteht zu ihrer Anerkennung, weil die Sach- und Rechtslage klar ist, keine Alternative, so ist der Insolvenzverwalter (außer wenn Masseunzulänglichkeit im Sinn des § 124a IO vorliegt) verhalten, den Massegläubiger ohne weiteres zu befriedigen. § 124 Abs 1 IO verbietet dem Insolvenzverwalter, in irgendeiner Weise auf den Stand des Insolvenzverfahrens Rücksicht zu nehmen. Er darf daher die Zahlung nicht verzögern oder gar deshalb zurückhalten, weil ansonsten voraussichtlich zu wenig Geld zur Befriedigung seiner eigenen, noch nicht fälligen, Entlohnungsansprüche vorhanden sein wird ( Stefula Rz 9, 10 und 12).
Das Abhilfebegehren wiederum zielt auf eine Weisung des Insolvenzgerichts an den Insolvenzverwalter ab, die Masseforderung des Gläubigers zu befriedigen. Die Weisung ist nur bei eindeutiger Sach- und Rechtslage zu geben ( Stefula Rz 15).
3.2. Die Rechtsmittelwerberin verficht in ihrer Rechtsrüge im engeren Sinn (einleitend Punkt 3) den Standpunkt, die Frage einer Haftung des Beklagten als Masseverwalter könne sich nicht daran orientieren, ob die Klägerin während des laufenden Insolvenzverfahrens weder eine Klage erhoben noch einen Abhilfeantrag gestellt habe; es sei also nicht zu hinterfragen, ob und warum die Klägerin während des Insolvenzverfahrens die ihr offenen Rechtsbehelfe nicht ergriffen habe, sondern vielmehr, ob der Beklagte in Ausübung seines Amtes als Insolvenzverwalter rechtskonform oder rechtswidrig gehandelt habe.
3.2.1. Hier missversteht die Berufungswerberin die Begründung des Erstgerichts, weil es die mangelnde Haftung des Beklagten nicht damit begründet hat, dass die Klägerin die genannten Rechtsbehelfe nicht ergriffen habe; diese wurden (US 16/17) lediglich im Zusammenhang mit dem Argument erwähnt, dass die behauptete Masseforderung während des Insolvenzverfahrens zu keinem Zeitpunkt festgestanden habe, sodass keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters bestanden habe, die behauptete Masseforderung zu begleichen.
3.2.2. Im Übrigen trifft dieser Rechtsstandpunkt der Beklagten nicht zu:
3.2.2.1. Wie bereits erwähnt unterliegt ein Insolvenzverwalter nicht dem Haftungsregime des AHG. Das Insolvenzrecht wiederum kennt keine mit § 2 Abs 2 AHG vergleichbare Regelung einer Rettungspflicht, deren Verletzung den Haftungsanspruch ausschließt (RIS-Justiz RS0026901, RS0108035). Unter diesem Gesichtspunkt kann der Berufungswerberin sohin beigepflichtet werden.
3.2.2.2. Allerdings können die Einwendungen des Beklagten (insbesondere ON 11 S 9) nur dahin verstanden werden, dass ein Alleinverschulden der Klägerin infolge Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vorliegt. Ein Mitverschulden im Sinn des § 1304 ABGB setzt kein Verschulden im technischen Sinn voraus. Auch Rechtswidrigkeit des Verhaltens ist nicht erforderlich. Im Sinn des herrschenden Verständnisses handelt es sich bei diesem „(Mit-)Verschulden“ mangels Rechtspflicht, eigene Rechtsgüter zu schützen, um eine Obliegenheitsverletzung. Schon Sorglosigkeit gegenüber eigenen Gütern führt dazu, dass der Geschädigte weniger schutzwürdig erscheint, weshalb dem Schädiger nicht mehr der Ersatz des gesamten Schadens aufzuerlegen ist. Bei Beurteilung des Fehlverhaltens des Geschädigten steht die Frage im Vordergrund, ob er jene Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Teilnehmer in seiner Lage angewandt hätte, um eine Schädigung zu verhindern oder abzuwehren (RIS-Justiz RS0022861 [T6, T14, T15]). Er kann nun keinem Zweifel unterliegen, dass die mangelnde Einbringung einer Klage gegen den Beklagten als Masseverwalter, mit der die behauptete Masseforderung geltend gemacht worden wäre, ebenso in diesem Sinn eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten darstellt wie das Unterbleiben des Ergreifens des in § 124 Abs 3 IO geregelten Abhilfeantrags.
Nach ständiger Rechtsprechung entscheidet bei der Verschuldensabwägung für das Gewicht des Verschuldens vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr; liegt beiderseitiges Verschulden vor, so bestimmen sich die Verschuldensanteile nicht an der Anzahl der Ursachen, die ein Teil gesetzt hat, sondern nach der Schwere des Gesamtverschuldens. Für die Aufteilung des Verschuldens sind vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der schuldhaft herbeigeführten Gefahr, die Bedeutung der verletzten Vorschrift und der Grad der Fahrlässigkeit von Bedeutung (RIS-Justiz RS0026861 [T1, T9]). Das weitaus überwiegende Verschulden des Beschädigten hebt die Haftung des anderen Teils gänzlich auf. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Verschulden vernachlässigt werden kann, ist daher das Verschulden der am Geschehen Beteiligten gegenüber zu stellen. Je schwerwiegender das Verschulden des einen ist, umso eher kann das des anderen vernachlässigt werden (RIS-Justiz RS0027201 [T11]). Diese Grundsätze gelten auch im Verhältnis von Verschulden und Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten.
Das Erstgericht hat im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung formuliert, aus dem festgestellten Inhalt der Insolvenzberichte ergäbe sich, dass der Beklagte die behauptete Masseforderung ad hoc geprüft, aber als unberechtigt qualifiziert hat. Diese eindeutig den Tatsachenbereich zuzuordnende Formulierung stellt eine sogenannte dislozierte Feststellung dar; die Zuordnung einzelner Teile eines Urteils zu den Feststellungen hängt nämlich nicht vom Aufbau des Urteils ab, auch in der rechtlichen Beurteilung enthaltene, aber eindeutig dem Tatsachenbereich zuzuordnende Ausführungen sind als Tatsachenfeststellungen zu behandeln (RIS-Justiz RS0043110 [T2]). An diese ist das Berufungsgericht gebunden, weil sie vom Rechtsmittelwerber nicht bekämpft wird: Soweit in diesem Sinn im Rahmen der Rechtsrüge eine gegenteilige Sachverhaltsannahme vermisst wird, kann dies – wie bereits ausgeführt – als sekundärer Feststellungsmangel nicht erfolgreich geltend gemacht werden. Die Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen Beweiswürdigung hinwieder erfordert die bestimmte Angabe, welche Beweise der Erstrichter unrichtig gewürdigt hat, aus welchen Erwägungen sich dies ergibt und welche Tatsachenfeststellungen bei richtiger Beweiswürdigung aufgrund welcher Beweismittel zu treffen gewesen wären (RIS-Justiz RS0041835 [T4]). Solche Ausführungen enthält das Rechtsmittel aber nicht.
Da somit davon auszugehen ist, dass der Beklagte eine ad hoc-Prüfung der behaupteten Masseforderung vorgenommen hat und die Klägerin auch nicht im Ansatz eine Erklärung dafür vorgetragen hat, warum sie weder eine Klage erhoben noch einen Abhilfeantrag gestellt hat und eine solche auch nicht aus den getroffenen Feststellungen abgeleitet werden kann, hat sich die Klägerin die Folgen ihrer Säumnis selbst zuzuschreiben. Dass der Beklagte als Masseverwalter für den Fall einer Klagseinbringung die Einwendung einer Gegenforderung angekündigt hat (US 12), entschuldigt die Säumnis der Klägerin nicht; im Übrigen hat sie sich darauf auch gar nicht berufen.
Aus diesen Gründen hat das Erstgericht jedenfalls im Ergebnis das Klagebegehren zu Recht allein deshalb abgewiesen, weil die Klägerin von den ihr offenstehenden Rechtsbehelfen keinen Gebrauch gemacht hat.
3.3. Im Übrigen ist dem Klagebegehren inhaltlich angesichts der bereits erwähnten dislozierten Feststellung der Boden entzogen, weil daraus hervorgeht, dass der Beklagte als Masseverwalter – entgegen der Behauptung der Klägerin – deren Forderung geprüft hat. Dass diese Prüfung nicht im Sinn der Klägerin ausfiel, begründet jedoch keine Haftung.
4. Dem Standpunkt des Rechtsmittels zuwider ist das Begehren der Klägerin aber auch verjährt. Dessen Auffassung, sie mache einen Schadenersatzanspruch im Sinn eines Einzelschadens eines Massegläubigers geltend, ist zwar zutreffend.
4.1. Nicht richtig ist aber der Standpunkt, dass dieser Einzelschaden erst mit Abschluss des Insolvenzverfahrens entstanden sei und damit erst hienach geltend gemacht hätte werden können. Handelt es sich – wie hier – nach dem Klagsvorbringen um keinen Anspruch wegen eines durch pflichtwidrige Führung seines Amtes dem gemeinsamen Befriedigungsfonds aller Gläubiger zugefügten Vermögensnachteil, sondern um einen Individualanspruch gegen den Masseverwalter, ist dieser auch währenddes Konkursverfahrens im streitigen Rechtsweg geltend zu machen (RIS-Justiz RS0045649 [T3, T6]). Schadenersatzansprüche wegen pflichtwidrigen, innerhalb seines Wirkungskreises liegenden Verhaltens des Masseverwalters können als Masseforderungen geltend gemacht werden; die Verjährungsfrist für Individualschadenersatzansprüche des einzelnen Massegläubigers gegen den Masseverwalter läuft bereits ab Eröffnung des Konkurses – ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers (RIS-Justiz RS0064949 [T2]). Die Dauer der Verjährungsfrist für die Ansprüche beträgt sowohl für Einzel- als auch Gemeinschaftsschäden drei Jahre (RIS-Justiz RS0064792 [T8]).
4.2. Hier hat die Klägerin anwaltlich vertreten den Beklagten mit Schreiben vom 27.11.2020 zur Zahlung des Rechnungsbetrags von EUR 32.780,60 s.A. aufgefordert und unter einem angekündigt, bei nicht fristgerechter Zahlung – mit 14.12.2020 – zur Klagseinbringung beauftragt zu sein. Der Beklagte als Insolvenzverwalter hat hierauf mit Schreiben vom 14.12.2020 die Zahlung abgelehnt, worauf keine weiteren Schritte zur Geltendmachung des begehrten Betrags eingeleitet wurden. Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren selbst vorgetragen, der Beklagte habe die Masseforderung ohne nähere Prüfung mit einer Scheinbegründung zurückgewiesen (ON 7 S 8 Mitte). Dies impliziert, dass der Klägerin schon damals die Behauptung möglich gewesen wäre, der Beklagte hätte die behauptete Masseforderung unbegründet und ohne nähere Prüfung nicht beglichen. Mit anderen Worten: Die Behauptungen zur Begründung des nunmehr geltend gemachten Schadenersatzanspruchs hätten bereits damals aufgestellt werden können. Damit aber begann der Lauf der Verjährungsfrist für den nunmehr geltend gemachten Schadenersatzanspruch spätestens Anfang des Jahres 2021, sodass die am 24.4.2024 eingebrachte Klage aus dem Blickwinkel der Verjährung verspätet ist. Auch aus diesem Grund hat das Erstgericht sohin zu Recht dem Klagebegehren einen Erfolg versagt.
5. Insgesamt ist der Berufung somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50 Abs 1, 41, 40 ZPO. Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Klägerin dem Beklagten die rechtzeitig und tarifkonform verzeichneten Kosten dessen Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Da eine Rechtsfrage mit der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen
war, ist auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 2 ZPO).
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