Gelten nach § 17 GSGG 1967 (§ 23 Abs 2 Krnt GSLG 1969) Bringungsrechte, die bereits auf Grund der zuvor bestehenden Rechtslage eingeräumt wurden (GrundsatzG 1932/1951, Krnt LG 1934), als Bringungsrechte im Sinne der neuen Bestimmungen, so haben über Streitigkeiten, die Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines nach dem GrundsatzG 1932/1951 bzw nach dem LG 1934 eingeräumten Bringungsrechtes betreffen, die Agrarbehörden zu entscheiden.
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