Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Kraschowetz-Kandolf (Vorsitz), die Richter Mag. Schweiger und Mag. Reautschnig sowie die fachkundigen Laienrichter:innen Färber (aus dem Kreis der Arbeitgeber:innen) und Zimmermann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer:innen) als weitere Senatsmitglieder in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. A*, **, vertreten durch die Klein, Wuntschek Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei B* GesmbH, FN **, **, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, wegen (ausgedehnt) EUR 4.170,43 sA , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. November 2024, GZ **-17, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 877,39 (darin enthalten EUR 146,23 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist nichtnach § 502 Abs 1 ZPO zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger und die Beklagte vereinbarten im Verfahren ** des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht - unter anderem - die einvernehmliche Auflösung des zwischen ihnen bestehenden Dienstverhältnisses mit 31. Jänner 2024 (arbeitsrechtliches Ende), daran anknüpfend verschiedene Abfertigungszahlungen und die Zahlung einer Urlaubsersatzleistung für 113 offene Urlaubstage, sodass die Abmeldung bei der Sozialversicherung mit 6. Juli 2024 (sozialversicherungsrechtliches Ende) erfolgte. Die Beklagte bezahlte bis zum 31. Jänner 2024 zugunsten des Klägers vereinbarte Pensionskassenbeiträge (§ 11 Pensionsvertrag, Beilage ./5) .
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die - der Höhe nach nicht strittige - weitere Forderung des Klägers auf Leistung von Pensionskassenbeiträgen bis zum sozialversicherungsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses. Auf die detaillierten Feststellungen des Erstgerichtes (Urteilsseiten 4-6) wird verwiesen, die sich zusammenfassen lassen:
Die Beklagte verpflichtete sich durch Abschluss des Pensionskassenvertrages mit der C* AG ( Beilage ./6 ) und durch Abschluss des Pensionsvertrages mit dem Kläger ( Beilage ./5 ), ab dem 1. November 2000 für die Bestandsdauer des Dienstverhältnisses des Klägers, zur monatlichen Einzahlung der wertgesicherten Arbeitgeberbeiträge auf ein bei der C* AG zu Gunsten des Klägers eingerichtetes Konto. Sie teilte dem Kläger im Schreiben vom 20. November 2000 ( Beilage ./B ) den Inhalt der Vereinbarung mit.
Der Pensionsvertrag ( Beilage ./5 ) lautet in Bezug auf die Beendigung der Vereinbarung wie folgt:
„§ 19 (1) Diese Vereinbarung kann von beiden Vertragspartnern einvernehmlich aufgelöst oder abgeändert werden, sie endet jedoch jedenfalls mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.“
In Bezug auf die Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers zur Beklagten gab es einen langwierigen Vorprozess und umfassende Verhandlungen zwischen den Parteien. Dabei vereinbarten die Parteien eine Gesamtsumme, die der Auflösungsvereinbarung zu Grunde gelegt werden sollte und deren Widmungen im Detail möglichst steuerschonend im Sinne des Klägers erfolgen sollte. Dabei wurde auch über die von der Beklagten abgelehnte Möglichkeit der steuerschonenden Widmung von Pensionskassenbeiträgen gesprochen, nicht aber über die getroffene Vereinbarung betreffend die Pensionskassenbeiträge (Beilage ./B) oder darüber, wie lang die vereinbarten Pensionskassenbeiträge zu entrichten sind. Die ausverhandelte Auflösungsvereinbarung unterzeichnete der Kläger am 18. Juli 2023 und die Beklagte am 8. August 2023 .
Die Auflösungsvereinbarung lautet auszugsweise:
„1. Vereinbart wird, dass das seit 15. September 1997 ununterbrochen aufrechte Dienstverhältnis [des Klägers] zur [Beklagten] zum 31. Jänner 2024 (arbeitsrechtliches Ende) durch einvernehmliche Auflösung beendet wird.
2. Einvernehmlich wird weiters festgehalten, dass [der Kläger] einen offenen Urlaubsanspruch im Ausmaß von 113 AT Arbeitstagen zum arbeitsrechtlichen Ende (31. Jänner 2024) hat. Darüber hinaus wird vereinbart, dass es zu keiner weiteren Valorisierung des Gehaltes [des Klägers] mit Jänner 2024 kommt und sohin die Basis für alle Berechnungen das aktuelle Bruttogehalt ist.
3. Mit der Rechtswirksamkeit der gegenständlichen Auflösungsvereinbarung ist [der Kläger] bis zum arbeitsrechtlichen Ende unwiderruflich vom Dienst freigestellt.
4. Die [Beklagte] verpflichtet sich im Falle der Rechtswirksamkeit der Auflösungsvereinbarung ihrerseits, binnen vier Wochen nach dem arbeitsrechtlichen Ende [dem Kläger] die gesetzliche Abfertigung im Ausmaß von 12 Monatsentgelten (gemäß Beilage ./1) in Höhe von vorläufig brutto *** sowie die gesetzliche Urlaubsersatzleistung für 113 AT Arbeitstage in der Höhe von brutto *** zuzüglich der freiwilligen Abfertigung (gemäß Beilage ./2) in Höhe von vorläufig brutto *** abzurechnen und mit dem sich daraus ergebenden Nettobetrag als Einmalzahlung auszubezahlen. [...]
Darüber hinaus verpflichtet sich die [Beklagte], eine freiwillige Abgangsentschädigung in Höhe von brutto *** bis spätestens 31. Jänner 2024 abzurechnen und mit dem Nettobetrag an [den Kläger] zu überweisen. [...]
10. Mit Rechtswirksamkeit der gegenständlichen Auflösungsvereinbarung sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen [dem Kläger] und der [Beklagten] inklusive allfälliger Schadenersatzansprüche und allfälliger Ansprüche im Zusammenhang mit der Pensionskassenzusage bzw. Pensionskassenbeiträgen sowie das Verfahren vor dem LG für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht zu GZ ** – mit Ausnahme des laufenden Entgeltes und der in der gegenständlichen Vereinbarung genannten Beträge – endgültig bereinigt und verglichen und erklärt [der Kläger] unter einem, in jeder Hinsicht voll befriedigt zu sein und keine weiteren Ansprüche – aus welchem Rechtstitel auch immer – gegenüber der [Beklagten] sowie deren derzeitigen und/oder höheren Organen inklusive sämtlicher Mitarbeiter bzw. Werkvertragsnehmer der [Beklagten] zu haben bzw. geltend zu machen.
Von der Generalbereinigung nicht umfasst sind allfällige Nachforderungen an Lohnabgaben (Lohnsteuer und allfällige Sozialversicherungsbeiträge sowie Gebühren aller Art). Sollte es zu einer diesbezüglichen Nachverrechnung bei der [Beklagten] kommen, ist es der [Beklagten] möglich, sich beim [Kläger] zu regressieren. [Der Kläger] wird in ein allfälliges Nachverrechnungsverfahren eingebunden werden. [...]
12. Die gegenständliche Auflösungsvereinbarung enthält sämtliche Vereinbarungen, welche ihren Gegenstand betreffen. Alle früheren und weiteren im Zusammenhang mit der Tätigkeit [des Klägers] zur [Beklagten] sowie deren Rechtsvorgängerin getroffenen Abreden, seien sie schlüssig, mündlich oder schriftlich getroffen worden, werden hiermit endgültig aufgehoben.“
Der Kläger begehrt zuletzt (ON 6), die Beklagte zu verpflichten, ihm zu Handen der D* AG EUR 4.170,43 sA an Pensionskassenbeiträgen bis zum 6. Juli 2024 zu zahlen.
Die Beklagte habe die monatlichen Pensionskassenbeiträge bis 6. Juli 2024 zu entrichten. Das Dienstverhältnis des Klägers zur Beklagten habe sich aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht durch die Auszahlung offener Urlaubstage bis dahin verlängert. Die Pensionskassenbeiträge seien für die Dauer des Bestandes des Dienstverhältnisses zu entrichten. Daher sei der Zeitraum umfasst, in dem er einen Entgeltanspruch und eine aufrechte Sozialversicherung habe. Die getroffene Auflösungsvereinbarung umfasse explizit auch Pensionskassenbeiträge. Die Generalbereinigungswirkung der Auflösungsvereinbarung könne erst mit vollständiger Erfüllung aller umfasstem Ansprüche eintreten. Das zeige sich auch darin, dass die Beklagte die Pensionskassenbeträge nach Unterfertigung der Vereinbarung bis zum arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses weiter entrichtet und sich nicht auf die Generalbereinigungswirkung berufen habe.
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen.
Sie habe die Arbeitgeberbeiträge mit dem arbeitsrechtlichen Ende rechtmäßig eingestellt und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Pensionskasse mitgeteilt. Die Pensionskassenbeiträge seien nur während des aufrechten arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses zu leisten. Die Urlaubsersatzleistung ändere nichts daran, dass der Kläger nicht mehr Arbeitnehmer der Beklagten gewesen sei. Ein Anspruch auf Leistung der Pensionskassenbeiträge über das arbeitsrechtliche Ende des Dienstverhältnisses hinaus ergebe sich auch nicht aus dem Pensionskassenvertrag. Die Parteien hätten die Entrichtung der Beiträge für die Bestandsdauer des Dienstverhältnisses vereinbart. Mit der Wortwahl „Bestandsdauer“ könne nur der Zeitraum des aufrechten arbeitsrechtlichen Dienstverhältnisses gemeint sein, das nach der Auflösungsvereinbarung einvernehmlich am 31. Jänner 2024 geendet habe. Mit der Auflösungsvereinbarung sei nicht nur das Gerichtsverfahren endgültig erledigt worden, sondern seien auch alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, darunter auch die Pensionskassenzusage und die Pensionskassenbeiträge, abschließend einer Regelung zugeführt worden. Die Leistung von Pensionskassenbeiträgen über das arbeitsrechtliche Ende hinaus stünde somit auch aufgrund der Generalbereinigung nicht zu. Da explizit nur das laufende Entgelt sowie die in der Auflösungsvereinbarung genannten Entgeltbeträge von der Auflösungsvereinbarung ausgenommen worden seien, könnten keine Pensionskassenbeiträge mehr gefordert werden.
Das Erstgericht weist das Klagebegehren ab.
Es geht vom eingangs dargestellten Sachverhalt aus und folgert rechtlich, die Beitragspflicht des Arbeitgebers zur Entrichtung der Pensionskassenbeiträge beginne regelmäßig mit Beginn des Dienstverhältnisses und ende mit dessen Beendigung. Die Parteien der arbeitsrechtlichen Grundlagenvereinbarung könnten Beginn und Ende dabei autonom bestimmen. Es sei zulässig, die Beitragszahlung erst nach einer bestimmten Dienstzeit aufzunehmen oder Beiträge auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu entrichten. Die Parteien hätten aber die Einzahlung der Pensionskassenbeiträge bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses respektive der Bestandsdauer des Dienstverhältnisses vereinbart. Das Dienstverhältnis habe unstrittig durch einvernehmliche Auflösung am 31. Jänner 2024 geendet. Die Pflichtversicherung habe zwar über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus bis zum 6. Juli 2024 gedauert, weil der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt noch eine Urlaubsersatzleistung bezogen habe. Das Ende der Pflichtversicherung sei aber nicht relevant für das konkrete Ende der Pensionskassenbeiträge zur betrieblichen Pensionskasse. Nach den Feststellungen seien die Pensionskassenbeiträge zwar von der Auflösungsvereinbarung umfasst, jedoch sei dabei keine Regelung zur Abänderung der bestehenden Vereinbarung getroffen worden. Die Dauer der Entrichtung der Pensionskassenbeiträge sei bei den Verhandlungen nicht einmal thematisiert worden. Schließlich sei die Generalbereinigungsregelung auch so zu verstehen, dass Pensionskassenbeiträge über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus nicht zustehen und nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, wobei auch sekundäre Feststellungsmängel releviert werden. Er beantragt, das Urteil abzuändern, der Klage stattzugeben und hilfsweise, das Urteil aufzuheben.
Die Beklagte beantragt in der Berufungsbeantwortung , der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
1. Die gesetzmäßige Ausführung einer Beweisrüge erfordert nach ständiger Rechtsprechung die Darlegung erstens, welche Feststellung bekämpft wird, zweitens , aufgrund welcher unrichtigen Beweiswürdigung das Erstgericht die bekämpfte Feststellung getroffen hat, drittens , welche Ersatzfeststellung begehrt wird sowie viertens , aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen das Erstgericht richtigerweise die begehrte Ersatzfeststellung treffen hätte müssen ( RS0041835 ; Kodekin Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 471 ZPO Rz 15). Eine diesen Anforderungen auch nur ansatzweise entsprechende Beweisrüge führt der Kläger nicht aus, der nicht einmal konkrete Feststellungen bekämpft.
Die Beweisrüge bleibt daher erfolglos.
Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung gemäß § 498 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG den vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt zugrunde.
Davon ausgehend versagt die Rechtsrüge.
Der Kläger macht mit Rechtsrüge geltend, es sei richtig, dass die Parteien bei der Auflösungsvereinbarung oder generell während des Dienstverhältnisses nicht darüber nachgedacht oder gesprochen hätten, ob die Pensionskassenbeiträge bis zum arbeitsrechtlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses gebühren sollen. Der Kläger habe auch deshalb auf seine Einvernahme verzichtet . Dem Kläger würden alle sich aus der Auflösungsvereinbarung ergebenden Ansprüche zustehen. Dazu habe er vorgebracht, dass es gar keinen Sinn mache, die Pensionskassenbeiträge mit zu vergleichen und, dass das auch der Beklagten klar gewesen sein müsse. Andernfalls hätte diese im Herbst die Pensionskassenbeiträge nicht mehr leisten und sich auf die Generalbereinigung der Auflösungsvereinbarung berufen können. Dass das nicht im Sinne der Verfahrensparteien gewesen sein könne, dürfte nachvollziehbar sein. Aus Sicht des Klägers könne die Auflösungsvereinbarung und die darin enthaltene Bereinigungsklausel die Klageforderung nicht umfassen. Würde man der Argumentation der Beklagten folgen, hätte sie die Pensionskassenbeiträge nicht bis zum arbeitsrechtlichen Ende des Dienstverhältnisses bezahlen müssen, weil sie von der Auflösungsvereinbarung nicht umfasst gewesen wären. Das Erstgericht habe aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung dazu keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die Ersatzfeststellung (Berufung Seite 4) sei deswegen relevant, weil damit klar werde, dass die Klageforderung nicht von der Generalklausel erfasst sei und die Bereinigung nur die geltend gemachte Indexierung der Pensionskassenbeiträge umfasst habe. Gerade die Bezahlung der Entgeltansprüche bis zum arbeitsrechtlichen Ende zeige, dass natürlich auch die Pensionskassenbeiträge entsprechend der zugrundeliegenden Vereinbarung Teil der Auflösung und daher nicht von der Generalbereinigung mit umfasst gewesen sein könnten. Aus Sicht des Klägers sei die Wendung „Bestand des Dienstverhältnisses“ so auszulegen, dass sie auch den Zeitraum umfasse, für den der Kläger - trotz rechtlicher Beendigung des Dienstverhältnisses - einen Entgeltanspruch und eine aufrechte Sozialversicherung habe, weil die Abrechnung der 113 Arbeitstage als Urlaubsersatzleistung bedeute, dass die Beklagte weiter Sozialversicherungsbeiträge und Pensionskassenbeiträge abgeführt habe.
2. Das Berufungsgericht hat dazu erwogen:
2.1. Bei der Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen ( RS0017915 [T2]). Auch im Arbeitsrecht ist dabei der objektive Erklärungswert einer Willensäußerung maßgeblich ( RS0028642 ). Die Auslegung der Erklärung ist am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände durch einen redlichen und verständigen Menschen objektiv zu verstehen war ( RS0014160 [T23, T37]; vgl RS0113932 [T1]; RS0014205 [T20]; RS0028642 [T4]; vgl 9 ObA 25/23a ). Auf eine davon abweichende subjektive Auffassung kommt es hingegen nicht an ( RS0028612 ).
2.2. Der Kläger tritt der Rechtsansicht der Erstgerichtes nicht entgegen, dass die Beitragspflicht des Arbeitgebers regelmäßig mit Beginn des Dienstverhältnisses beginnt und mit Beendigung des Dienstverhältnisses endet und, dass die Parteien der arbeitsrechtlichen Grundlagenvereinbarung beides autonom bestimmen können ( Schrammel/Kietaibl,BPG und PKG 2§ 3 BPG Rz 60 (Stand 1.1.2018, rdb.at)). Die Wendung „Bestand des Dienstverhältnisses“ findet sich im Schreiben vom 20. November 2000, dem aber der Pensionsvertrag vom 1. November 2000 zugrunde liegt, dessen § 19 (1) regelt, dass „diese Vereinbarung [...] jedenfalls aber mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisse s endet.“ Nun sind Streitigkeiten aus der Grundlagenvereinbarung Arbeitsrechtssachen ( Schrammel/Kietaibl,BPG und PKG 2§ 3 BPG Rz 35 (Stand 1.1.2018, rdb.at)). Beruht die Grundlagenvereinbarung aber - wie hier - ausnahmsweise auf Einzelvertrag, so kommen zwar an sich die Regeln über die Vertragsauslegung (oben 2.1.) zur Anwendung. Da die Abrede in der Grundlagenvereinbarung auch auf einem einheitlichen Vertragsmuster beruhen muss, das der Gleichbehandlung dient und individuelle Abweichungen ausschließt, führt wegen dieser Art des Vertragsschlusses auch die Vertragsauslegung (ähnlich wie bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen) zu einer gleichförmigen, objektiven Auslegung: Ein redlicher Erklärungsempfänger kann und darf daher keine individuellen Abweichungen erwarten (S chrammel/Kietaibl,BPG und PKG 2§ 3 BPG Rz 34 (Stand 1.1.2018, rdb.at)). Eine vom schriftlichen Inhalt abweichende, übereinstimmende Parteienabsicht macht der Kläger auch in der Berufung nicht nachvollziehbar geltend. Das Erstgericht verstand aber die Wendung „Bestand des Dienstverhältnisses“im Zusammenhang mit der Wendung „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ nach ihrem Wortlaut und in ihrem Zusammenhang objektiv dahin, dass die Pflicht zur Entrichtung der Arbeitgeberbeiträge, die hier mit einem wertgesicherten Fixbetrag (14 x jährlich) und nicht in fester Relation zum Entgelt festgelegt sind (vgl ), mit dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses endet und das Ende der Pflichtversicherung infolge der Urlaubsersatzleistung nicht bedeutend sei. Der Kläger setzt sich in seiner Rechtsrüge damit nicht auseinander und steht dagegen - ohne Begründung (
2.3. Nach den unbekämpften Feststellungen war die Auflösungsvereinbarung das Ergebnis eines langwierigen Vorprozesses und umfassender Verhandlungen der Parteien. Dabei vereinbarten sie eine Gesamtsumme , die der Auflösungsvereinbarung zu Grunde gelegt werden sollte und deren Widmungen im Detail möglichst steuerschonend im Sinne des Klägers erfolgen sollte. Dabei wurde auch über die von der Beklagten abgelehnte Möglichkeit der steuerschonenden Widmung von Pensionskassenbeiträgen gesprochen , nicht aber über die getroffene Vereinbarung betreffend die Pensionskassenbeiträge (Beilage ./B) oder darüber, wie lang die vereinbarten Pensionskassenbeiträge zu entrichten sind. Die ausverhandelte Auflösungsvereinbarung unterzeichnete der Kläger am 18. Juli 2023 und die Beklagte am 8. August 2023, sodass die Dienstfreistellung bis 31. Jänner 2024 (vgl Punkt 3. Auflösungsvereinbarung) und der Urlaubsanspruch nahezu kongruent sind . Nach Punkt 10. Auflösungsvereinbarung sind mit der Rechtswirksamkeit der Vereinbarung alle wechselseitigen Ansprüche - mit Ausnahme des laufenden Entgelts und der in der [Auflösungsvereinbarung] genannten Beträge - endgültig bereinigt und verglichen und erklärt [der Kläger] in jeder Hinsicht voll befriedigt zu sein und keine weiteren Ansprüche aus welchem Rechtstitel auch immer gegen [die Beklagte] geltend zu machen . Die Bereinigungswirkung umfasste daher (nur) nicht die als Gesamtsumme anzusehende und möglichst steuerschonend gewidmete gesetzliche Abfertigung, die gesetzliche Urlaubsersatzleistung für 113 Arbeitstage, die freiwillige Abfertigung, die freiwillige Abgangsentschädigung, und das laufende Entgelt bis 31. Jänner 2024, wozu im weiteren Sinn auch die wertgesicherten fixen Arbeitgeberbeiträge zu zählen sind, die nach der bis dahin aufrechten Grundlagenvereinbarung zu zahlen waren (vgl S chrammel/Kietaibl,BPG und PKG 2§ 3 BPG Rz 49 (Stand 1.1.2018, rdb.at)). Dagegen ist die Klageforderung nicht von der Bereinigungswirkung ausgenommen. Denn die Bereinigungswirkung eines bei der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses abgeschlossenen Generalvergleichs bezieht sich auf alle aus diesem Rechtsverhältnis entspringenden oder damit zusammenhängenden gegenseitigen Forderungen, die für die Parteien erkennbar waren, unabhängig davon, ob sie diese tatsächlich bedacht haben. Dies gilt selbst für den Fall, dass eine Generalklausel nicht im Vergleich enthalten ist ( RS0032470 [T2]; RS0032589 [T3; T11]). Die Bereinigungswirkung erfasst alle Forderungen, an die die Parteien bei pflichtgemäßer Sorgfalt denken konnten und bezieht sich dann auf alle naheliegenden Ansprüche, die mit dem bereinigten Rechtsverhältnis typischerweise im Zusammenhang stehen (
2.4. Die behaupteten rechtlichen Feststellungsmängel liegen nicht vor, weil das Erstgericht zu diesem Beweisthema abweichende Feststellungen getroffen hat ( RS0053317 [T3]), sodass die Rechtsrüge hier nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht ( RS0043603 ; RS0043312 ; RS0043605 ; RS0041719 ). Nach den Feststellungen war auch die von der Beklagten abgelehnte Möglichkeit der steuerschonenden Widmung von Pensionskassenbeiträgen Thema.
Der Berufung bleibt daher insgesamt erfolglos.
3.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.
4.Da keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt (vgl RS0042555 ; RS0042776 ; RS0044298 ), besteht kein Anlass, die ordentliche Revision zuzulassen.
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