Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Jänner 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dirlinger als Schriftführer in der Strafsache gegen * P* wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 31. Juli 2025, GZ 79 Hv 22/25d 34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I/ und II/) schuldig erkannt.
[2]Danach hat er in E* – außer dem Fall des § 206 StGB – an der am * 2010 geborenen, somit unmündigen L* P* teils eine geschlechtliche Handlung vorgenommen, teils eine geschlechtliche Handlung von dieser an sich vornehmen lassen, und zwar
I/ zu einem nicht näher eingrenzbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2024 im beheizten Aufenthaltsbereich des Hauses *, indem er sie anwies, ihre Hose und Unterhose auszuziehen und sich auf eine Couch zu legen, sich sodann auf sie legte und mit einem Finger an ihrer Vulva rieb;
II/ zu einem nicht näher eingrenzbaren „Zeitraum“ im Frühsommer 2024 in einem Heustadel des Anwesens *, indem er sie anwies, ihre Hose und Unterhose auszuziehen und sich auf das dort befindliche Heu zu legen, sich sodann auf sie legte und mit einem Finger an ihrer Vulva rieb, sie anschließend anleitete, mit ihrer Hand seinen Penis zu berühren und an diesem über längere Zeit zu manipulieren, sie danach anwies, sich vor dem Gebäude auf eine Bank zu legen, sich sodann auf sie legte und mit einem Finger erneut an ihrer Vulva rieb.
[3]Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5 und (bloß nominell auf) Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4]Die Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 3) erblickt eine Missachtung des Umgehungsverbots des § 252 Abs 4 StPO in dem Umstand, dass die psychologische Sachverständige Dr. H* in der Hauptverhandlung am 31. Juli 2025 „im Umfang des bereits im Ermittlungsverfahren erstatteten Gutachtens (ON 19) einvernommen“ wurde, „obwohl der Angeklagte sich bereits in der Hauptverhandlung vom 2. Juli 2025 gegen die Verlesung dieses Gutachtens ausgesprochen hatte“ (ON 31 S 11).
[5]Sie verkennt damit grundlegend die Funktion des Beweiserhebungsverbots nach § 252 Abs 1 StPO, nämlich die Sicherung des – mit dem Fragerecht nach Art 6 Abs 3 lit d MRK normativ verknüpften – Unmittelbarkeitsprinzips gegen Unmittelbarkeitssurrogate, die durch die Ausnahmesätze der Z 1 bis 4 des § 252 Abs 1 StPO nicht gedeckt sind (RISJustiz RS0118778).
[6]Da sich die Sachverständige bei ihrer unmittelbaren Vernehmung (mündlichen Gutachtenserstattung) in der Hauptverhandlung auf ihr bereits vorliegendes schriftliches Gutachten (ON 19) berief und ihre Angaben aus dem schriftlichen Gutachten mündlich wiederholte (ON 33 S 4), stehen eine „Verlesung“ iSd § 252 Abs 1 StPO und ein Unmittelbarkeits surrogat von vornherein nicht in Rede (vgl RISJustiz RS0110150 [T4], RISJustiz RS0098177; Kirchbacher, StPO 15 § 252 Rz 9; Kirchbacher , WKStPO § 252 Rz 10, 20).
[7]Mit dem weiteren Vorbringen (Z 3 iVm § 126 Abs 4 StPO), die Sachverständige Dr. H* sei bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung auf Grund der im Ermittlungsverfahren erfolgten Beauftragung durch die Staatsanwaltschaft mit der Erstellung von Befund und Gutachten „zur Aussagefähigkeit undtüchtigkeit sowie zur Glaubhaftigkeit bzw. Erlebnisbasiertheit“ (vgl ON 16) strukturell befangen gewesen, spricht der Beschwerdeführer den Befangenheitsgrund des § 47 Abs 1 Z 3 StPO (iVm § 126 Abs 4 erster Satz StPO; RISJustiz RS0129955) an, der – im Gegensatz zu den Befangenheitsgründen des § 47 Abs 1 Z 1 und 2 StPO – nicht mit ausdrücklicher Nichtigkeit bewehrt ist (§ 126 Abs 4 zweiter Satz StPO; Ratz , WKStPO § 281 Rz 199).
[8]Ebenso wenig verweist § 126 Abs 4 zweiter Satz StPO (wie im Übrigen schon § 126 Abs 4 erster Satz StPO) auf § 43 Abs 2 StPO, sodass unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 3 StPO betrachtet auch die Kritik an einer (vermeintlich) Befangenheit begründenden Tätigkeit der Dr. H* in der Hauptverhandlung nach ihrer im Ermittlungsverfahren erfolgten gerichtlichen Bestellung als „Vernehmungsperson“ (vgl ON 1.16 und ON 15 S 1 f: als zur gerichtlichen Beweisaufnahme der kontradiktorischen Vernehmung iSd § 165 Abs 3 zweiter Satz StPO beigezogene Expertin) ins Leere geht.
[9] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 31. Juli 2025 – vor Abhörung der zur mündlichen Erstattung und Erörterung ihres Gutachtens geladenen Expertin (vgl RISJustiz RS0113618 [T6, T7]; Hinterhofer , WKStPO § 126 Rz 167) – gestellten Antrags auf Enthebung der Sachverständigen Dr. H* und Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens eines anderen (aus Sicht des Antragstellers nicht befangenen) Sachverständigen (ON 33 S 2 iVm ON 29) Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt:
[10]Denn das im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft eingeholte schriftliche Gutachten (ON 19) der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung abgelehnten Expertin wurde bereits im Geltungszeitraum des § 126 Abs 5 StPO idF BGBl I 2015/112 eingeholt. Ihm wäre es daher im Ermittlungsverfahren offen gestanden, die Bestellung eines Sachverständigen im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme zu verlangen. Wurde Derartiges nicht begehrt, kann „strukturelle“ Befangenheit des Sachverständigen (für sich genommen) im Hauptverfahren im Hinblick auf den dadurch (der Sache nach abgegebenen) Grundrechtsverzicht nicht mehr geltend gemacht werden (RISJustiz RS0131744, RS0130055 [T5]; Hinterhofer , WKStPO § 126 Rz 78 f, 158).
[11]Zum Einwand, der Angeklagte wäre mangels Aufklärung über seine Antragsrechte an geeigneter Antragstellung im Ermittlungsverfahren gehindert gewesen, ist festzuhalten, dass die seinem Wahlverteidiger (ON 11) zugestellte staatsanwaltschaftliche Anordnung auf Bestellung der Sachverständigen eine Information über § 126 Abs 5 StPO enthielt (ON 16). Gegenüber einem Wahlverteidiger besteht im Übrigen keine Anleitungspflicht (RISJustiz RS0096569 [T5]).
[12] Soweit die Beschwerde (Z 4) in diesem Zusammenhang den Standpunkt vertritt, die „Doppelrolle“ der Dr. H* „als Vernehmungsperson und Sachverständige“ sowie deren Beziehung einer „klaren Position“ im schriftlichen Gutachten (ON 19) hätte eine ihre Abberufung erfordernde Befangenheit im Hauptverfahren begründet, sei daran erinnert, dass der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Berechtigung eines Antrags von den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen hat und erst im Rechtsmittelverfahren vorgebrachte Umstände keine Berücksichtigung finden können (RISJustiz RS0099618 [T2, T4, T5, T8], RS0099117 [T3, T6, T8, T12, T15, T16, T17, T18, T20]).
[13] Im Übrigen wäre strukturelle Befangenheit im Fall einer „Doppelverwendung“ derselben Person als Sachverständige bei einer gerichtlichen Beweisaufnahme im Ermittlungsverfahren (hier: kontradiktorische Vernehmung) und im Hauptverfahren (hier: aussagepsychologisches Gutachten) von vornherein nicht anzunehmen, weil dies die Waffengleichheit zwischen dem Ankläger und dem Angeklagten (Beschuldigten) nicht berührt ( Hinterhofer , WKStPO § 126 Rz 157). Weiters wäre die Abhörung (oder Verlesung) eines zuvor eingebrachten schriftlichen Gutachtens wegen bereits erfolgter Meinungsbildung nur dann unzulässig, wenn zu erkennen ist, dass der Sachverständige sein Gutachten auch dann zu ändern nicht gewillt sein werde oder würde, wenn Verfahrensergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen (RISJustiz RS0126626, RS0115712 [insbesondere T9]; Hinterhofer , WKStPO § 126 Rz 72).
[14] Mit Kritik an der Begründung des Schöffengerichts zur Antragsabweisung entfernt sich die Beschwerde vom Prüfungsmaßstab der Z 4 (RISJustiz RS0116749 [T9]). Der Beschwerdebehauptung zuwider wurde die Ablehnung des am 31. Juli 2025 gestellten Antrags auch gar nicht auf in § 126 Abs 2c StPO dargelegte Grundsätze gestützt (ON 33 S 3; siehe im Übrigen Hinterhofer , WKStPO § 126 Rz 34, 49).
[15] Ebenfalls zu Unrecht kritisiert das Rechtsmittel (Z 4) die Abweisung des (erkennbar auf die Erschütterung der Beweiskraft von den Angeklagten belastenden Angaben des Tatopfers abzielenden) Antrags auf Einholung eines medizinischen Gutachtens zum Beweis dafür, „dass die geschilderten blauen Flecken nicht von den dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen stammen können“ (ON 31 S 11).
[16] Denn einerseits wurde nicht einmal behauptet, dass die (minderjährige) Zeugin und deren gesetzliche Vertretung die erforderliche Zustimmung zu einer medizinischen Exploration erteilt hätten oder erteilen würden (RISJustiz RS0118956 [T3 und T4]; 11 Os 13/25h [Rz 4] mwN). Andererseits wurde bei der Antragstellung auch nicht dargetan, weshalb eine medizinische Expertise bei Anlegung eines realitätsbezogenen Maßstabs das Ergebnis hätte erwarten lassen, dass die Entstehung von Hämatomen im Bereich der Innenschenkel durch die zu II/ inkriminierten (zum Teil auf einer im Außenbereich befindlichen Bank) durchgeführten Handlungen (vgl US 4, 12 f) auszuschließen sei, sodass der Antrag auf eine bloße Erkundungsbeweisführung hinauslief (RISJustiz RS0099453 [T3, T7]; Ratz , WKStPO § 281 Rz 331).
[17] Der Behauptung von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider haben die Tatrichter die Angaben des Angeklagten und der Zeugin J* P* zu denkbaren anderen Ursachen für die erwähnten Hämatome nicht unberücksichtigt gelassen (US 12 f), sondern dargelegt, weshalb sie dennoch den Depositionen der Zeugin L* P* zur Entstehung ihrer Verletzungen folgten (vgl dazu auch US 8 f und 13 zur „Aussageentstehung“ und zu Angaben der Zeuginnen S* und R* sowie zu Ausführungen der psychologischen Sachverständigen).
[18] Entgegen der weiteren Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) hat das Schöffengericht die unterschiedlichen Angaben der Zeugin L* P* zum Umgang mit ihrer Bekleidung beim Vorfall zu I/ (US 12), zu einem „Geheimnis“ mit dem Angeklagten (US 9, 13) und zur Häufigkeit von sexuellen Übergriffen (US 12) ebenso erörtert wie ihre Depositionen zu ihrer angstfreien Einstellung zum Angeklagten (US 13) und jene der Zeugin P* zum unbefangenen Kontakt des Mädchens mit dem Angeklagten, etwa in Bezug auf gemeinsame Traktorfahrten (US 11, 14).
[19] Mit sich selbst im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) ist der Ausspruch des Gerichts über entscheidende Tatsachen, wenn zwischen Feststellungen und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehreren Feststellungen, zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch – im Sinn einer logischen Unverträglichkeit – besteht (RISJustiz RS0119089). Der Hinweis auf ein Beweisergebnis, das (aus Sicht des Beschwerdeführers) gegen die getroffene Feststellung spricht, ist dagegen unter dem Aspekt der Z 5 dritter Fall unbeachtlich (RISJustiz RS0117402 [T1, T8, T16]).
[20]Indem der Angeklagte unter isolierter Hervorhebung einzelner Beweisergebnisse eine „Widersprüchlichkeit“ der Urteilsbegründung (Z 5 dritter Fall) zur Frage einer allfälligen Penetration mit dem Finger (dazu US 10), zur Bekleidung des Opfers beim Vorfall zu I/ (dazu US 12) und zur zeitlichen Einordnung des Vorfalls zu II/ (dazu US 7, 14) ortet, bekämpft er somit bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
[21] Gleiches gilt für die Behauptung einer offenbar unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall). Denn ein solcher Urteilsmangel liegt nur vor, wenn für den Ausspruch über eine entscheidende Tatsache entweder überhaupt keine oder nur solche Gründe angegeben sind, aus denen sich nach den Kriterien logischen Denkens und allgemeiner Lebenserfahrung ein Schluss auf die zu begründende Tatsache entweder überhaupt nicht ziehen lässt oder der logische Zusammenhang kaum noch erkennbar ist (RISJustiz RS0099413).
[22] Unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit ist die Ableitung der Urteilsfeststellungen zum objektiven Tathergang aus den ausführlich bewerteten Angaben des Tatopfers (US 5 ff) und der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (auch in Bezug auf das Alter des Mädchens) aus dem objektiven Geschehensablauf in einer Zusammenschau mit der allgemeinen Lebenserfahrung sowie der langen Bekanntschaft des Angeklagten mit dem Tatopfer und dessen Familie (US 14 f) demnach nicht zu beanstanden. In die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der L* P* zum Tathergang wurden überdies auch die Expertise der psychologischen Sachverständigen, die Aussagegenese, die Entwicklungsstörung bzw Intelligenzminderung des Mädchens, die leugnende Verantwortung des Angeklagten sowie die Angaben der Ehefrau des Angeklagten und von Betreuungspersonen des Mädchens empirisch einwandfrei und logisch nachvollziehbar einbezogen (RISJustiz RS0099455).
[23]Soweit die Beschwerde eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zur Kausalität der zu II/ inkriminierten Handlungen des Angeklagten für die konstatierten Verletzungen (Hämatome) des Tatopfers (US 4) einwendet, betrifft sie keine für den Schuldspruch oder die Subsumtion nach § 207 Abs 1 StGB entscheidende Tatsache (dazu RISJustiz RS0117499).
[24]Den Beschwerdeausführungen betreffend eine „unzureichende Begründung“ der „Verwerfung“ von Angaben des Angeklagten ist voranzustellen, dass sich die Anfechtungskategorie des § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO auf einen – unter dem Aspekt (überhaupt vorhandener oder) tauglicher Begründung anzustellenden – Vergleich der Feststellungsebene mit der Begründungsebene des Urteils bezieht. Die tatrichterlichen Beweiserwägungen allein – etwa zur Frage, ob das Mädchen den Penis des Angeklagten (ausschließlich) bei anderen Gelegenheiten gesehen haben kann (dazu US 5, 11) – können (ohne jegliche Bezugnahme auf die Feststellungsbasis) nicht als „unbegründet oder offenbar unzureichend begründet“ bekämpft werden (14 Os 10/17b; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 9.128).
[25] Aktenwidrig (Z 5 letzter Fall) sind die Entscheidungsgründe, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder einer Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben, mit anderen Worten: wenn sich im Urteil ein falsches Zitat aus den Akten findet (vgl RISJustiz RS0099547). Die Richtigkeit von auf freier Beweiswürdigung beruhenden Schlüssen kann unter dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit hingegen nicht angefochten werden (RISJustiz RS0099524).
[26] Der Beschwerdebehauptung (Z 5 letzter Fall) zuwider ist ein Fehlzitat im angesprochenen Sinn betreffend Depositionen der L* P* zum „Geheimnis“ zwischen ihr und dem Angeklagten oder zur zeitlichen Einordnung des zu II/ inkriminierten Vorfalls nicht auszumachen (US 9, 12 f).
[27]Eine Tatsachenrüge wurde im Rechtsmittel trotz der Anführung auch des § 281 Abs 1 Z 5a StPO in der Eingangserklärung (ON 38.1 S 2) nicht ausgeführt.
[28]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
[29]Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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