W161 2324067-1/4E W161 2324070-1/3E W161 2324073-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Syrien, 3.) gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , sämtlich vertreten durch Österreichisches Rotes Kreuz, gegen die Bescheide des Österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 12.06.2025, alle GZ XXXX , zu Recht:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1) stellte für sich sowie ihren zum Antragszeitpunkt noch minderjährigen Sohn (in der Folge: BF2) und ihre minderjährige Tochter (in der Folge: BF3) am 29.03.2024 Anträge auf Erteilung jeweils eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 beim Österreichischen Generalkonsulat Istanbul (in der Folge: ÖGK Istanbul). Als Ehemann der BF1 bzw. Vater der beiden ledigen Kinder wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, genannt; ihm sei in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 16.12.2020 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.
In den Befragungsformularen vom 27.05.2024 wurde ausgeführt, dass sich alle drei beschwerdeführende Parteien (in der Folge: BF) in der Türkei aufhalten würden. Die Ehe zwischen der BF1 und der Bezugsperson sei am XXXX geschlossen worden. Es habe im Herkunftsland oder einem Drittstaat ein gemeinsames Familienleben mit der Bezugsperson existiert, ein aufrechtes Familienverhältnis mit der Bezugsperson bestehe weiterhin mittels telefonischen Kontaktes, und solle das Familienleben mit der Bezugsperson in Österreich fortgesetzt werden.
Dem im Rahmen der persönlichen Vorsprache vorgelegten Auszug aus dem syrischen Familienregister lässt sich entnehmen, dass die BF1 mit der Bezugsperson sechs gemeinsame Kinder hat – der BF2 ist der jüngste Sohn, die BF3 die jüngste Tochter. Zudem legten die BF ihre Ausweisdokumente für vorübergehenden Schutz in der Türkei vor („Anmeldedatum“: XXXX ).
2. In einer Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 14.05.2025 führte das BFA aus, dass betreffend die BF die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei. Die BF hätten die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht nachweisen können, und erscheine ihre Einreise zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten.
In der diesbezüglichen Stellungnahme führte das BFA weiter aus, dass der Verfahrensakt der Bezugsperson, ein Mietvertrag vom 01.08.2024 sowie mehrere Unterlagen zur unselbständigen Beschäftigung der Bezugsperson und auch Kontoauszüge als Beweismittel herangezogen worden seien. Der Bezugsperson sei vor über drei Jahren der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, gegenüber der Bezugsperson sei zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt auch kein Aberkennungsverfahren anhängig.
Ein aktueller Versicherungsdatenauszug habe ergeben, dass die Bezugsperson seit dem XXXX beim AMS gemeldet sei und Arbeitslosengeld beziehe. Zuvor habe sie vom XXXX bis zum XXXX in XXXX gearbeitet, und sei vom XXXX bis zum XXXX sowie auch vom XXXX bis zum XXXX bei einem weiteren Arbeitgeber beschäftigt gewesen. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Dokumente ergebe sich ein durchschnittlicher Nettoverdienst der Bezugsperson (inkl. Sonderzahlungen) von € 2.381,59 vor Eintritt der Arbeitslosigkeit.
Die Herkunft des Kontoguthabens der Bezugsperson in Höhe von € 11.659,25, wovon € 10.000 am XXXX und € 1.500,00 am XXXX als Bareinlage eingezahlt worden seien, könne im Hinblick auf das der Bezugsperson monatlich zur Verfügung stehende Einkommen, von welchem noch ihr Lebensunterhalt finanziert werden müsse, auch unter Berücksichtigung der kurzfristigen Einzahlung, nicht nachvollzogen werden. Selbst wenn die Bezugsperson im Rahmen ihrer Zeugenbefragung am 03.12.2024 ausgeführt habe, dass sie ihr Gehalt jeden Monat bar ausbezahlt bekommen habe, so sei es nicht schlüssig, woher konkret eine Geldsumme in dieser Höhe stamme. Dass die Bezugsperson Barmittel in der Höhe von € 11.000,00 gehabt habe, sei nicht plausibel, zumal die Bezugsperson nicht nur ihren Lebensunterhalt finanzieren müsse, sondern auch gelegentlich den ihrer Familie in der Türkei. Ungeachtet dessen sei darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um keine festen und regelmäßigen Einkünfte handle und davon ausgegangen werden müsse, dass dieses Kapital in kürzester Zeit aufgebraucht wäre, um die fehlenden Unterhaltsmittel auszugleichen. Nach Aufbrauchen des Kapitals wäre die Bezugsperson aber allenfalls wieder auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen angewiesen, um die Existenz ihrer Familie sichern zu können, weshalb diesem Kapitalbetrag keine entscheidungsrelevante Gewichtung beigemessen werden könne.
Der ASVG-Richtsatz betrage gemäß § 293 ASVG (Richtsätze für 2025) für beide Ehepartner € 2.009,85 und für jedes Kind € 196,57, sodass sich als gefordertes monatliches Einkommen ein Betrag von € 2.402,99 ergebe. Unter Berücksichtigung der Wohnkosten in Höhe von € 670,49 €, verringert um den Wert der „freien Station“ in Höhe von € 376,27, ergebe sich jedoch eine Einkommenshöhe der Bezugsperson von € 2.087,37 – dieser Betrag entspreche nicht dem ASVG-Richtsatz in der Höhe von € 2.402,99 (Differenz € 315,62). In diesem Zusammenhang werde nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bezugsperson gegenwärtig Arbeitslosengeld beziehe und nicht erwerbstätig sei.
Es sei festzustellen, dass zum einen die Bezugsperson seit dem XXXX nicht erwerbstätig sei und selbst unter Zugrundelegung der vorangegangenen Einkünfte nicht in der Lage wäre, ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen ihre Familienangehörigen in Österreich zu versorgen – es sei somit eine negative Prognose abzugeben, da die Bestimmung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG als nicht erfüllt zu betrachten sei. Des Weiteren habe nicht festgestellt werden können, dass die BF ein Einkommen beziehen würden bzw. würden diesbezüglich keine Beweise vorliegen.
Das Erfordernis eines alle Risiken abdeckenden und leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutzes gemäß § 60 Abs. 2 Z 2 AsylG sei als erfüllt anzusehen, zumal aus dem Versicherungsdatenauszug der Bezugsperson hervorgehe, dass diese sozialversichert sei und die Möglichkeit einer Mitversicherung der Angehörigen somit angenommen werden könne.
Es sei zudem ein unbefristeter Mietvertrag der Bezugsperson über eine Wohnung mit einer Nutzfläche von 50 m², bestehend aus 1 VR, 1 Bad, 1 WC, 1 Küche, 1 Zimmer sowie 1 Kabinett, vorgelegt worden. Eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister habe zudem ergeben, dass an der Adresse die Bezugsperson und zwei weitere Personen wohnen würden. Im Falle der Einreise der BF würden dann sechs Personen auf 50 m² wohnen, sodass nicht festgestellt habe werden können, dass im konkreten Fall von einer ortsüblichen Unterkunft auszugehen sei. Selbst bei der Annahme von 25 m² pro Kopf würde für eine vierköpfige Familie eine Wohnfläche von 100 m² benötigt werden. Somit sei auch das Erfordernis des Vorliegens einer für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehene Wohnung nicht erfüllt worden. Im Falle einer Anmietung einer ortsüblichen Wohnung für eine vierköpfige Familie würden sich die Mietkosten bzw. die monatlichen Fixkosten für die Bezugsperson erheblich erhöhen.
Das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens sei nicht erkennbar und liege daher die Voraussetzung, wonach zur Aufrechterhaltung des Familienlebens eine Familienzusammenführung dringend geboten wäre, nicht vor. Aus dem Gebot, bei dem Wohl des Kindes bei dieser Interessensabwägung ausreichend Rechnung zu tragen, sei noch nicht der Schluss zulässig, dass der Grundsatz, wonach die EMRK Fremden kein Recht auf Einreise verbürge, im Hinblick auf das Kindeswohl durchbrochen sei – das Kindeswohl im Zusammenhalt mit Art. 8 EMRK verbürge nicht per se ein Recht auf Einreise. Im Übrigen sei eine Stattgebung im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten, da keine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie vorliege. Die Bezugsperson habe keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können, was sich in der Tatsache zeige, dass die Bezugsperson den Status der subsidiär Schutzberechtigten innehabe. Die Bezugsperson habe die Trennung von ihrer Familie freiwillig herbeigeführt, indem sie illegal, unter Umgebung der Grenzkontrollen, in Österreich eingereist sei und offenkundig einen ungerechtfertigten Asylantrag gestellt habe. Es habe gegenständlich auch nicht festgestellt werden, dass das Familienleben nicht im Ausland weitergeführt werden könne, zumal die Bezugsperson über einen Fremdenpass verfüge und für sie die Möglichkeit bestehe sowie zumutbar sei, in die Türkei zu reisen, wo die BF ein Aufenthaltsrecht hätten. Der Kontakt könne, wie bisher auch, durch Besuche in der Türkei und technischen Hilfsmitteln aufrechterhalten bleiben, bis den BF ein NAG-Titel erteilt werde. Die Bezugsperson könne die BF, wie bisher, finanziell unterstützen.
3. Mit Schreiben vom 26.05.2025 wurde den BF die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) binnen zwei Wochen eingeräumt sowie bekanntgegeben, dass das BFA mitgeteilt habe, dass die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten an die BF nicht wahrscheinlich sei, und ihnen gleichzeitig die negative Stellungnahme des BFA übermittelt. Sollte von dieser Gelegenheit kein Gebrauch gemacht werden, werde aufgrund der jeweiligen Aktenlage entschieden werden.
4. Mit Bescheiden vom 12.06.2025 verweigerte das GK Istanbul jeweils die Erteilung des beantragten Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005.
Das BFA habe mitgeteilt, dass die Gewährung des Status von subsidiär Schutzberechtigten an die BF nicht wahrscheinlich sei – Näheres ergebe sich aus der den BF am 26.05.2025 übermittelten Stellungnahme des BFA. Daraus habe sich ergeben, dass der jeweilige Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen wäre. Die BF hätten von der Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht, und sei daher aufgrund der Aktenlage jeweils spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
5. Gegen diese Bescheide richtet sich die am 09.07.2025 eingebrachte Beschwerde der BF.
Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass die BF1 und die Bezugsperson im XXXX geheiratet hätten – nach der Eheschließung habe das Ehepaar gemeinsam in Syrien gelebt, wo auch die sechs gemeinsamen Kinder auf die Welt gekommen seien. Die BF seien aufgrund des Krieges in Syrien im Jahr 2016 in die Türkei geflüchtet. Die Bezugsperson habe sich aufgrund der Tatsache, dass sie in die Altersgruppe für den Reservemilitärdienst gefallen sei, versteckt, und habe Syrien erst im Jahr 2020 verlassen können. Die Bezugsperson habe sich etwa eine Woche lang in der Türkei bei ihrer Familie aufgehalten, und sei dann schließlich nach Österreich gereist. Dort sei ihr nach einer Antragstellung am 10.02.2020 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Die BF würden „seit der Flucht“ in beinahe täglichem elektronischem Kontakt mit der Bezugsperson stehen.
Die Bezugsperson sei im Laufe des letzten Jahres stets berufstätig gewesen, aktuell jedoch arbeitslos und beziehe ein Arbeitslosengeld in Höhe von ungefähr € 1.200 pro Monat. Sie suche aktiv nach einer neuen Arbeitsstelle und hoffe, eine solche bald zu finden. Die Bezugsperson verfüge über ein Sparguthaben in Höhe von mehr als € 10.000. Sie teile sich aktuell eine Wohnung mit zwei Bekannten, um Geld zu sparen, das für die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen benötigt werde sowie zur Unterstützung der Familie. Nach Einreise der BF würden die Mitbewohner „selbstverständlich“ ausziehen und die Wohnung der Familie überlassen.
Es werde dem BFA grundsätzlich zugestimmt, dass die derzeitigen Einkünfte der Bezugsperson nicht den in § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG geforderten Richtsatz entsprechen würden. Es sei jedoch auch das Sparguthaben der Bezugsperson in Höhe von mehr als € 10.000 zu berücksichtigen. Die Bezugsperson sei „altmodisch“ veranlagt und durch die Krise in Syrien geprägt worden, sodass sie das Geld lieber selbst spare, anstatt es auf ein Konto einzuzahlen. Daran sei nichts auszusetzen, und habe die Bezugsperson nachgewiesen, dass sie über dieses Guthaben frei verfügen könne. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass die Bezugsperson „für lange Zeit“ berufstätig gewesen sei. Es dürfe auch nicht unbeachtet bleiben, dass sie nunmehr bereits XXXX Jahre alt sei und sich die Arbeitssuche in einem solchen Alter zunehmend schwierig gestalte. Die Bezugsperson habe jedenfalls gezeigt, dass sie bestrebt sei, den Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu bestreiten.
Die aktuelle Wohnung wäre für eine Einzelperson sowohl zu groß als auch zu teuer. Es sei dem BFA zuzustimmen, dass die Wohnung für sechs Personen zu klein wäre, weshalb die Mitbewohner ausziehen würden, sobald den BF die Einreise gestattet werde. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Wohnung zu klein sein sollte. Die Wohnung verfüge über zwei getrennt begehbare Zimmer, die vom Ehepaar sowie den beiden Brüdern geteilt werden würden. In Gehweite der Wohnung seien zudem umfangreiche Grünanlagen, die insbesondere in den warmen Monaten einen Aufenthalt auch außerhalb der Wohnung möglich machen würden.
Eine Prüfung des Zusammenhanges zwischen den Fluchtgründen und der Trennung der Familie habe auch bei subsidiär Schutzberechtigten zu erfolgen. Ein Verweis auf eine finanzielle Unterstützung der Familie in der Türkei sowie gelegentliche Besuche erscheine zur Aufrechterhaltung des Familienlebens jedenfalls als nicht ausreichend. Tatsächlich habe sich die Familie genau aus jenen Gründen getrennt, die die Bezugsperson schließlich zur Flucht gezwungen hätten. Eine Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat (etwa der Türkei) sei nicht möglich, da es der Bezugsperson nicht möglich wäre, ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht für die Türkei zu erlangen. Inhabern von Fremdenpässen werde vielmehr nicht einmal ein Besuchervisum für die Türkei ausgestellt. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass die BF1 bereits seit beinahe XXXX Jahren mit der Bezugsperson verheiratet sei. Es habe über Jahrzehnte hinweg ein ausgeprägtes gemeinsames Familienleben stattgefunden, dem auch sechs Kinder entsprungen seien, ehe die Familie durch den Bürgerkrieg getrennt worden sei. Diese Trennung sei zu keinem Zeitpunkt freiwillig gewesen und habe die Familie versucht, trotz der widrigen Umstände stets Kontakt zu halten. Dieser Umstand werde durch die Tatsache untermauert, dass sich die Bezugsperson unmittelbar nach Ablauf der Ablauf der gesetzlichen Wartefrist um eine rasche Familienzusammenführung bemüht habe. Hingegen seien in den angefochtenen Bescheiden an keiner Stelle öffentliche Interessen angeführt worden, denen so ein großes Gewicht zukommen würde, dass die jeweilige Abweisung verhältnismäßig wäre.
6. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 28.10.2025 wurden dem Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeschreiben samt Verwaltungsakten übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF1 stellte für sich sowie den zum Antragszeitpunkt noch minderjährigen BF2 und die minderjährige BF3 am 29.03.2024 Anträge auf Erteilung jeweils eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 beim ÖGK Istanbul. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, genannt; er sei der Ehemann der BF1 und zugleich Vater des ledigen BF2 sowie der ledigen BF3.
XXXX stellte am 10.02.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, und wurde ihm mit Bescheid des BFA vom 16.12.2020 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde am 16.09.2021 mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu AZ XXXX abgewiesen.
Nach Antragstellung der BF wurde vom BFA mitgeteilt, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei.
Die BF konnten nicht nachweisen, dass sie im Fall einer Einreise über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, verfügen. Die Bezugsperson verfügt über einen unbefristeten Mietvertrag betreffend eine Wohnung mit einer Nutzfläche von 50 m², bestehend aus 1 VR, 1 Bad, 1 WC, 1 Küche, 1 Zimmer sowie 1 Kabinett. Die Wohnkosten für diese Wohnung belaufen sich auf € 670,49 monatlich. Die Wohnung wurde zum Zeitpunkt der jeweiligen Bescheiderlassung von insgesamt drei Personen bewohnt.
Die BF konnten zudem nicht nachweisen, dass ihnen im Fall einer Einreise ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung, im Besonderen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, ermöglichen würden. Die Bezugsperson ist seit dem XXXX beim AMS gemeldet sei und bezieht Arbeitslosengeld in der Höhe von rund € 1.200. Dem BFA wurden Unterlagen vorgelegt, die ein auf die Bezugsperson lautendes Kontoguthaben in Höhe von € 11.659,25 ausweisen, wobei € 10.000 am XXXX und € 1.500,00 am XXXX als Bareinlage eingezahlt wurden.
Die Ehe zwischen der BF1 und der Bezugsperson wurde am XXXX geschlossen. Das Ehepaar lebte nach der Eheschließung gemeinsam in Syrien, wo auch die gemeinsamen sechs Kinder geboren wurden; der BF2 ist der jüngste Sohn, die BF3 die jüngste Tochter des Ehepaars. Die BF1 reiste mit den sechs gemeinsamen Kindern im Jahr 2016 in die Türkei aus. Die Bezugsperson verblieb in Syrien und reiste im Jahr 2020 in die Türkei, wo sie sich eine Woche lang bei der BF1 und den Kindern aufhielt, ehe sie weiter nach Österreich reiste.
Es kann nicht festgestellt werden, dass das Familienleben zwischen den BF und der Bezugsperson seit der Ausreise der BF aus Syrien im Jahr 2016 erloschen ist. Die BF halten mit der Bezugsperson den Kontakt seit 2016 mit elektronischen Kommunikationsmitteln aufrecht. Die BF verfügen über jeweils ein Ausweisdokument für vorübergehenden Schutz in der Türkei. Der Bezugsperson wurde durch das BFA im Jahr 2025 ein Fremdenpass ausgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Antragstellung, Bezugsperson und Wahrscheinlichkeitsprognose ergeben sich eindeutig aus den Verfahrensakten des ÖGK Istanbul unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zur Beschwerde der Bezugsperson im Verfahren auf internationalen Schutz.
Die Bezugsperson legte dem BFA anlässlich einer Vorsprache zum Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft einen Mietvertrag vor, wonach die Wohnung eine Nutzfläche von 50 m² habe, aus 1 VR, 1 Bad, 1 WC, 1 Küche, 1 Zimmer sowie 1 Kabinett bestehe, und für die Wohnung Wohnkosten in der Höhe von 670,49 anfallen würden. Diese Wohnmöglichkeit wurde in der Wahrscheinlichkeitsprognose in weiterer Folge herangezogen, und wurde im gegenständlichen Beschwerdeschreiben auch kein Vorbringen erstattet, wonach die Unterkunft anders dimensioniert und/oder konfiguriert wäre. In der Wahrscheinlichkeitsprognose wurde zudem festgehalten, dass eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister ergeben habe, dass an der Adresse die Bezugsperson und zwei weitere Personen wohnen würden – dieser Umstand wurde im Beschwerdeschreiben ebenfalls nicht bestritten bzw. vielmehr ausgeführt, dass die zwei weiteren Personen weiterhin in der Wohnung leben würden. Der mit den gegenständlichen Anträgen vorgelegte Mietvertrag über eine Wohnung von 75 m2 bezieht sich auf ein nicht mehr bestehendes Mietverhältnis.
Die Arbeitslosigkeit der Bezugsperson, ihr Arbeitslosengeldbezug sowie das ausgewiesene Kontoguthaben inklusive des jeweiligen Zeitpunktes der Einzahlung konnte unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeitsprognose und den Angaben der Bezugsperson festgestellt werden. Es wurde vor Erstellung der Wahrscheinlichkeitsprognose ein Versicherungsdatenauszug eingeholt, und nahm das BFA Einsicht in die vorgelegten Kontoauszüge. Im Beschwerdeschreiben wurde zudem die Höhe des Arbeitslosengeldbezuges angegeben – die Arbeitslosigkeit sowie der jeweilige Zeitpunkt der Einzahlung wurden dabei nicht bestritten. Eigene finanzielle Mittel der BF wurden zu keinem Zeitpunkt behauptet.
Die Feststellungen zur Eheschließung der BF1, zum gemeinsamen Haushalt in Syrien, zu den gemeinsamen Kindern, zur Ausreise der BF1 mit diesen Kindern aus Syrien im Jahr 2016 sowie zur Ausreise der Bezugsperson aus Syrien im Jahr 2020 gründen auf den Angaben der BF, die sich mit den vorgelegten Unterlagen in Einklang bringen lassen.
Ebenso ist ihren Ausführungen zu folgen, wonach sie den Kontakt mit der Bezugsperson seit 2016 mit elektronischen Kommunikationsmitteln aufrecht halten würden. Die BF legten im Zuge der Ausstellung auch ihre jeweiligen Ausweisdokumente für vorübergehenden Schutz in der Türkei vor. Aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ergibt sich, dass der Bezugsperson vom BFA kürzlich ein Fremdenpass ausgestellt wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
„Familienverfahren im Inland
§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist;
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
„Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
„Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
§ 60 (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2) Aufenthaltstitel gemäß § 56 dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3) Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
„Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).
Mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, wurde in § 9 Abs. 3 FPG jedoch für Fremde (ohne Unterschied) die Möglichkeit geschaffen, gegen ablehnende Entscheidungen der österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten Beschwerde an das BVwG zu erheben; dies gilt auch für die Ablehnung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005. Das Gesetz sieht nun ein geschlossenes Rechtsschutzsystem vor, in dem das Zusammenwirken zweier Behörden (der unmittelbaren Bundesverwaltung), wie es in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnet wird, vor einem gemeinsamen, zuständigen Verwaltungsgericht, nämlich dem BVwG, angefochten und dort überprüft werden kann. Dabei steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, was voraussetzt, dass das Bundesamt seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung nehmen zu können. Wird dieses Parteiengehör nicht gewährt, könnte einem bestreitenden Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerde an das BVwG gegen eine abweisende Entscheidung in Bezug auf den Einreisetitel nach § 35 AsylG 2005 das Neuerungsverbot nach § 11a Abs. 2 FPG nicht entgegengehalten werden (vgl. auch VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0083 bis 0086-12).
Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002 bis 0007, hält der Verwaltungsgerichtshof zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.
Die BF1 stellte für sich sowie den zum Antragszeitpunkt noch minderjährigen BF2 und die minderjährige BF3 Anträge auf Erteilung jeweils eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, genannt; er sei der Ehemann der BF1 und zugleich Vater des BF2 sowie der BF3. XXXX wurde mit Bescheid des BFA der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Die BF1 ist – aufgrund einer vor der Einreise der Bezugsperson geschlossenen Ehe – die Ehegattin einer in Österreich subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson. Der zum Antragszeitpunkt noch minderjährige sowie ledige BF2 und die minderjährige sowie ledige BF3 sind die Kinder der in Österreich subsidiär schutzberechtigten Bezugsperson. Es liegt somit jeweils ein von § 35 Abs. 5 AsylG 2005 umfasstes familiäres Verhältnis vor.
Gemäß § 35 Abs. 2 AsylG 2005 kann der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an die Bezugsperson erfolgte mit Bescheid des BFA vom 16.12.2020. Die gegenständlichen Antragstellungen erfolgten am 29.03.2024 und somit drei Jahre nach Zuerkennung des maßgeblichen Status.
Auf Grund des im Verfahren über Beschwerden gemäß § 35 AsylG 2005 anwendbaren Neuerungsverbotes nach § 11a Abs. 2 FPG und der vom Verwaltungsgerichtshof betonten Möglichkeit, dass auch in Fällen des § 35 AsylG 2005 jederzeit die Möglichkeit zur Stellung eines neuen Visaantrages besteht (vgl. VwGH 27.4.2021, Ra 2020/14/0536), ist die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu beurteilen.
Gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 hat der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachzuweisen, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Es obliegt dem Fremden, initiativ und untermauert durch geeignete Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (vgl. VwGH 30.09.2024, Ra 2021/17/0163).
Der Verwaltungsgerichtshof verweist in seinem Erkenntnis vom 30.09.2024 zu Ra 2021/17/0163 unter anderem auf seine Rechtsprechung zu § 5 AufenthaltsG 1992 (VwGH 30.5.1996, 95/19/0590; 13.11.1998, 96/19/3531). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu § 5 AufenthaltsG 1992 ergibt sich, dass für die Beurteilung, ob eine Unterkunft im Sinne dieser Bestimmung für Inländer ortsüblich war, die Behörde unter anderem Feststellungen sowohl zur Wohnungsgröße (in Quadratmetern), Aufteilung und Gestaltung der Unterkunft als auch zu Anzahl, Alter und Familienstruktur der tatsächlich in der Unterkunft wohnenden Personen zu treffen hatte (vgl. VwGH 21.11.1997, 96/19/0541). Der Verwaltungsgerichtshof hatte keine generelle Aussage zum Begriff der „für Inländer ortsüblichen Unterkunft“ im Sinne des § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 getroffen (im Zusammenhang mit „daß für das Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft ein Bedarf von ca 10. m2 pro Person“ bestehen müsste vgl. VwGH 29.09.1994, 94/18/0362) und verwies dabei auf eine im Einzelfall durchzuführende Prüfung.
Wie bereits festgestellt, verfügt die Bezugsperson über einen unbefristeten Mietvertrag betreffend eine Wohnung mit einer Nutzfläche von 50 m², bestehend aus 1 VR, 1 Bad, 1 WC, 1 Küche, 1 Zimmer sowie 1 Kabinett.
Es ist – neben dem Ausmaß der Wohnfläche – zu berücksichtigen, dass die Wohneinheit neben den gemeinschaftlich zu nutzenden Räumen aus lediglich einem Zimmer und einem Kabinett besteht, die Familie jedoch aus einem Elternpaar, einem mittlerweile XXXX Geburtstag stehenden Mann sowie aus einem XXXX Geburtstag stehenden Mädchen besteht. Es liegen daher nicht genügend Räume vor, um den Eltern, dem Sohn und der Tochter einen jeweils getrennten Schlafbereich zu bieten. Aufgrund der geringen Gesamtgröße ist zudem nicht davon auszugehen, dass der Vorraum geeignet ist, einen eigenen Wohnbereich darzustellen. Der Verweis im Beschwerdeschreiben, wonach in Gehweite der Wohnung umfangreiche Grünanlagen vorhanden wären, die insbesondere in den warmen Monaten einen Aufenthalt auch außerhalb der Wohnung möglich machen würden, schlägt vor diesem Hintergrund fehl. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der BF2 und die BF3 keine Kleinkinder sind, die den in diesem Alter vorliegenden Bedürfnissen etwa mit Spielplatzbesuchen altersadäquat nachkommen können, sondern um einen mittlerweile volljährigen Mann sowie ein Mädchen im Teenager-Alter. In diesen Lebensabschnitten muss auch das Bedürfnis nach Privatsphäre entsprechend berücksichtigt werden.
Die nachgewiesene Wohnmöglichkeit erweist sich daher bereits ohne Berücksichtigung des Umstandes, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Bescheiderlassung neben der Bezugsperson zudem zwei weitere Personen dort wohnten, nicht als Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.
Gemäß § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 darf der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen. Für die Auslegung dieser – § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nachgebildeten – Erteilungsvoraussetzung ist die zu § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG ergangene Rechtsprechung als maßgeblich anzusehen (VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105). Demnach hat die Behörde bei der Prüfung, ob der Nachweis der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nach § 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG erbracht wird, im Rahmen einer Zukunftsprognose vorausschauend einzuschätzen, ob der Lebensunterhalt des Fremden für die Dauer des beantragten Aufenthaltstitels gesichert sein wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verbietet sich ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Gleichermaßen ist ein einmaliges Erreichen der Richtsätze in der Vergangenheit kein geeigneter Nachweis dafür, dass der Aufenthalt des Fremden während der Dauer des beantragten Aufenthaltstitels zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, sofern nicht Umstände festgestellt werden, aufgrund derer künftig von einer Änderung der Einkommensverhältnisse auszugehen ist (vgl. VwGH 28.07.2022, Ra 2018/22/0294; 27.01.2021, Ra 2020/22/0191). Für die Berechnung ausreichender Unterhaltsmittel ist daher im Fall der Familienzusammenführung jenes Einkommen maßgeblich, das erzielt wird, wenn der Familiennachzug vollzogen wird (vgl. VwGH 11.11.2013, 2012/22/0017).
Da weder die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die damit verbundene Gewährung des Aufenthaltsrechts noch die – antragsgebundene – Verlängerung des Aufenthaltsrechts von der Prüfung abhängt, ob ausreichende eigene Unterhaltsmittel vorhanden wären, befindet sich der den Familiennachzug anstrebende Fremde in Bezug auf die Prüfung der Unterhaltsmittel in einer solchen Situation, die einem Fremden entspricht, der die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels anstrebt. Somit ist im Rahmen der vorausschauenden Prognose zu prüfen, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung, im Besonderen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, ermöglichen (vgl. die – insoweit auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten übertragbaren – Erwägungen zum Status des Asylberechtigten in VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105).
Das NAG knüpft in § 11 Abs. 5 bei der Festlegung der Referenzwerte für die erforderlichen Unterhaltsmittel an das Ausgleichszulagenrecht des ASVG an (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105; 20.5.2021, Ra 2017/22/0083). Maßgeblich sind jene Beträge, die im § 293 ASVG als zu garantierendes Mindesteinkommen angeführt werden. Heranzuziehen ist der jeweils nach der zugrundeliegenden familiären Situation in Betracht kommende Richtsatz (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/22/0177). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu § 11 Abs. 5 NAG dargelegt, dass bei einem geplanten gemeinsamen Haushalt von Familienangehörigen unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltseinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht (vgl. VwGH 25.5.2020, Ra 2019/22/0151).
Die BF brachten das Vorhandensein eigener finanzieller Mittel nicht vor und verwiesen stattdessen im Verfahren ausschließlich auf die Einkünfte der Bezugsperson. Wie sich aus § 11 Abs. 5 NAG ergibt, kann der Nachweis des Vorhandenseins der notwendigen Unterhaltsmittel auch durch das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs (§ 2 Abs. 4 Z 3 NAG) erbracht werden. Ein solcher Titel kann u.a. aus einem gesetzlichen – wie etwa einem familienrechtlichen – Titel herrühren (vgl. VwGH 28.05.2019, Ra 2019/22/0036; 22.03.2018, Ra 2017/22/0186). Ob die BF über einen solchen Unterhaltsanspruch verfügen, wurde in der Wahrscheinlichkeitsprognose nicht geprüft, kann jedoch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil auch unter Zugrundelegung eines solchen durch die – diesfalls allein für den Unterhalt aufkommende – Bezugsperson kein ausreichendes Haushaltseinkommen erzielt wird.
Wie bereits festgestellt, ist die Bezugsperson seit dem XXXX beim AMS gemeldet und bezieht Arbeitslosengeld. Beim Bezug von Arbeitslosengeld handelt es sich nicht um eine Sozialhilfeleistung im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG 2005, sondern um eine Versicherungsleistung (vgl. VwGH 28.10.2009, 2007/01/0295), die bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 22.03.2011, 2009/18/0402; 20.12.2021, Ra 2021/22/0161).
Im gegenständlichen Fall ist der in § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG enthaltene Richtsatz maßgeblich, der für das Jahr 2025 € 2.009,85 beträgt. Gemäß § 293 Abs. 1 letzter Satz ASVG erhöht sich der jeweilige Richtsatz für jedes Kind im Sinne des § 252 ASVG um € 196,57. Für die BF und die Bezugsperson müsste somit ein (Netto)Haushaltseinkommen in Höhe von € 2.402,99 zur Verfügung stehen.
Die Bezugsperson bezieht zum Zeitpunkt der jeweiligen Bescheiderlassung jedoch ein Arbeitslosengeld in der Höhe von rund lediglich € 1.200 und erfüllt somit das maßgebliche (Netto)Haushaltseinkommen – noch ohne Berücksichtigung der Mietkosten – nur zu 50%. Es ist auch in absehbarer Zeit mit keiner Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen; diesbezüglich wurde auch im Beschwerdeschreiben vorgebracht, dass die Bezugsperson nunmehr bereits XXXX Jahre alt sei und sich die Arbeitssuche in einem solchen Alter zunehmend schwierig gestalte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Bezugsperson seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit 16.12.2020 lediglich im Zeitraum von XXXX bis zum XXXX berufstätig war. Im Beschwerdeschreiben wurde letztlich ebenfalls eingeräumt, dass die derzeitigen Einkünfte der Bezugsperson nicht den in § 60 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG geforderten Richtsatz entsprechen würden.
Der EuGH hat in seinem zur Familienzusammenführungsrichtlinie ergangenen Urteil vom 04.03.2010, Chakroun, C-578/08, zum Ausdruck gebracht, dass die Unterschreitung des vorgegebenen Mindesteinkommens nicht ohne konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben dürfe. Bei der danach gebotenen individuellen Prüfung, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreiten der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert sei, ist etwa der Umstand, dass der Richtsatz nur geringfügig unterschritten wird, ebenso beachtlich wie niedrige Mietkosten (vgl. VwGH 08.10.2019, Ra 2018/22/0260). Kann der Antragsteller nachweisen, dass er trotz einer (geringfügigen) Unterschreitung dieses Referenzbetrages ohne Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems über die nötigen Mittel zur Deckung der Kosten für seinen Unterhalt verfügt, ist das Erfordernis des Nachweises der „nötigen Mittel“ als erfüllt anzusehen (vgl. VwGH 25.05.2021, Ra 2019/22/0157). Ein solcher Nachweis ist von den BF – in deren Fall der Richtsatz nicht nur geringfügig unterschritten wird – nicht erbracht worden.
Der Umstand, dass dem BFA Unterlagen vorgelegt wurden, die ein auf die Bezugsperson lautendes Kontoguthaben in Höhe von € 11.659,25 ausweisen, wobei € 10.000 am XXXX und € 1.500,00 am XXXX als Bareinlage eingezahlt wurden, führt zu keiner anderslautenden Einschätzung. Die Herkunft dieses Betrages wurde nicht ausreichend sowie nachvollziehbar nachgewiesen. In der Wahrscheinlichkeitsprognose wurde diesbezüglich zutreffenderweise ausgeführt, dass im Hinblick auf das der Bezugsperson monatlich zur Verfügung stehende Einkommen, von welchem noch ihr Lebensunterhalt sowie auch gelegentlich der Lebensunterhalt ihrer Familie in der Türkei finanziert werden müsse, auch unter Berücksichtigung der kurzfristigen Einzahlung sowie des Umstandes, dass die Bezugsperson ihren Lohn in Bar erhalte, die Herkunft des Betrages nicht nachvollzogen werden könne. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf zu verweisen, dass die Bezugsperson seit Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit 16.12.2020 lediglich im Zeitraum von XXXX bis zum XXXX berufstätig war. Es ist auch der Einschätzung beizutreten, dass dieser Betrag keine festen und regelmäßigen Einkünfte darstellt und davon ausgegangen werden muss, dass das Kapital in kürzester Zeit aufgebraucht wäre, um die fehlenden Unterhaltsmittel in der Höhe von rund € 1.200 monatlich auszugleichen (wobei in diesem Zusammenhang die Mietkosten noch nicht einmal berücksichtigt werden).
Die BF konnten somit nicht nachweisen, dass sie im Fall einer Einreise über einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, verfügen, und darüber hinaus auch nicht nachweisen, dass ihnen im Fall einer Einreise ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen werden, die eine dauerhafte Lebensführung, im Besonderen ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen, ermöglichen würden.
Wird der Nachweis der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 nicht erbracht, ist zu prüfen, ob die Stattgebung des Antrags nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 35 Abs. 5 AsylG 2005 und im Hinblick darauf, dass auch unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nicht in jedem Fall durch die Nichterteilung eines Einreisetitels in das Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen wird, reicht die bloße Angehörigeneigenschaft nach Abs. 5 nicht für die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des Abs. 4 Z 3 aus. Vielmehr setzt § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zum einen ein zwischen den Antragstellern und der Bezugsperson bestehendes Familienleben, dessen Aufrechterhaltung im Sinne des Art. 8 ERMK geboten ist, und zum anderen die Unmöglichkeit, dieses in einem anderen Staat, insbesondere im Heimatstaat, fortzusetzen, voraus (vgl. VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 mwN).
Wie der Verfassungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist aus Art. 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten, dem Wunsch eines Fremden, sich in einem bestimmten Konventionsstaat aufzuhalten, nachzukommen. Die EMRK verbürgt Ausländern demnach weder ein Recht auf Einreise, Einbürgerung und Aufenthalt, noch umfasst Art. 8 EMRK die generelle Verpflichtung eines Konventionsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch Immigration betreffen, variiert das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte von in dem Staat aufhältigen Personen zuzulassen, nach den besonderen Umständen der betroffenen Personen und dem Allgemeininteresse (vgl. VfGH 10.10.2018, E 4248/2017 ua., mwN; siehe zuletzt auch EGMR 9.7.2021 [GK], Fall M.A. gg. Dänemark, Appl. 6697/18; 20.10.2022, Fall M.T. ua gg. Schweden, Appl. 22105/18; sowie EGMR 3.10.2014 [GK], Fall Jeunesse/Niederlande, Appl. 12738/10).
Im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG ist das „Kindeswohl“ zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte können aber die Interessen eines Kindes ungeachtet seines Alters nicht eine „Trumpfkarte“ sein, die eine Aufnahme aller Kinder verlangt, denen es in einem Konventionsstaat besser gehen würde (vgl. EGMR 20.10.2022, Fall M.T. ua. gg. Schweden, Appl. 22105/18, Rn 82).
Dem Gesetzeswortlaut lässt sich entnehmen, dass im Falle eines Antrages nach § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 das Erfordernis der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - in Umsetzung von Art. 12 Abs. 1 der Familienzusammenführungsrichtlinie - als der Regelfall konzipiert ist (vgl. VwGH vom 31.05.2021, Ra 2020/01/0284, mit Hinweis auf RV 996 BlgNR 25. GP, 2 und 5). Das Vorliegen eines familiären Verhältnisses mit einer im Ausland international schutzberechtigten Person, mit der die Fortsetzung des Familienlebens im (gemeinsamen) Herkunftsstaat in der Regel nicht möglich ist, ist Grundvoraussetzung für die Eröffnung des Anwendungsbereiches des § 35 AsylG 2005. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die in § 35 Abs. 5 AsylG 2005 enthaltene Legaldefinition Familienverhältnisse umfasst, in denen idR ipso iure ein Familienleben vorliegt (nämlich jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern sowie zwischen Ehegatten). Da der Gesetzgeber bei dem derart ausgestalteten persönlichen Anwendungsbereich des § 35 AsylG 2005 (nur) im Fall des Familiennachzuges von Eltern zu einem unbegleiteten minderjährigen Schutzberechtigten eine ausdrückliche Ausnahme von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorgesehen hat (§ 35 Abs. 2a AsylG 2005), ist davon auszugehen, dass er in den sonst von § 35 Abs. 5 AsylG 2005 umfassten Fällen - somit auch im Fall des Familiennachzuges von minderjährigen Kindern zu ihren schutzberechtigten Eltern oder im Fall von Ehegatten - von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen nicht absehen wollte. Dem Gesetzgeber ist nämlich nicht zu unterstellen, mit § 35 Abs. 4 Z 3 (erster Halbsatz) AsylG 2005 eine Regelung geschaffen zu haben, der es weitgehend an einem praktischen Anwendungsbereich fehlt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Ausnahme von der Erfüllungspflicht gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 - dass die Stattgebung des Antrages gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist - eng auszulegen ist (vgl. allgemein zur engen Auslegung von Ausnahmetatbeständen etwa VwSlg 18830 A/2014) und das Vorliegen des typischerweise von § 35 AsylG 2005 umfassten Familienverhältnisses mit einer im Ausland schutzberechtigten Person für die Erfüllung des Ausnahmetatbestandes nicht ausreicht.
Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob eine aus Asylgründen bedingte Trennung der Familie, den Eingriff in das Familienleben als unzulässig werten lassen könnte (vgl. VwGH 11.11.2013, 2013/22/0224, sowie RV 996 BlgNR 25. GP, 5, mit Hinweis auf eben diese Rechtsprechung). Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der Verweigerung des Einreisetitels verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein (vgl. VwGH 15.4.2020, Ra 2019/20/0291, Rn. 18, mwN), wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den "Familiennachzug" (vgl. etwa VwGH 1.7.2021, Ra 2021/18/0016).
Aus dieser Rechtsprechung leitete der Verwaltungsgerichtshof für den Familiennachzug subsidiär Schutzberechtigter nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 ab, dass dieser (im Rahmen der nach dem Gesetz vorzunehmenden Gesamtabwägung) unter anderem voraussetzt, dass eine aus den Gründen, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Bezugsperson geführt haben, bedingte Trennung der Familie vorliegt, der Nachzug das einzige Mittel darstellt, um das Familienleben wiederaufzunehmen und das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens nie in Frage stand. Nur dann liegt ein besonders gelagerter Fall im Sinne des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 vor, in dem „die Stattgebung des Antrages ... gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten“ ist (vgl. VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).
Das grundsätzliche Bestehen eines Familienlebens zwischen den BF und der Bezugsperson steht vor dem Hintergrund der im Jahr XXXX geschlossenen Ehe sowie der gemeinsamen Kinder trotz der fast einem Jahrzehnt andauernden räumlichen Trennung nicht in Frage. Die BF und die Bezugsperson halten den Kontakt weiterhin telefonisch aufrecht, die Bezugsperson hielt sich im Jahr 2020 auch eine Woche lang bei den BF in der Türkei auf.
Die BF1 reiste mit den sechs gemeinsamen Kindern im Jahr 2016 in die Türkei aus – der BF2 war zu diesem Zeitpunkt XXXX Jahre, die BF3 XXXX Jahre alt. Der BF2 und die BF3 verbrachten ihr Leben von diesem Zeitpunkt an mit den älteren Geschwistern und der BF1 in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF2 verbrachte somit rund die Hälfte seines Lebens ohne die Bezugsperson, die BF3 hingegen den überwiegenden Teil ihres Lebens. Es ist daher davon auszugehen, dass die BF1 die unmittelbare Bezugsperson des BF2 und der BF3 ist. Der BF2 ist zudem bereits volljährig – dass er einen besonderen Betreuungsbedarf hätte, besondere Pflege benötigen würde oder nicht eigenberechtigt wäre, wurde nicht vorgebracht. Dass die BF3 die nächsten XXXX Jahre bis zur Volljährigkeit nicht mehr bei der BF1 aufwachsen könnte, wurde nicht einmal ansatzweise behauptet.
Die Bezugsperson verblieb nach der Ausreise der BF im Jahr 2016 in Syrien und reiste im Jahr 2020 in die Türkei, wo sie sich lediglich eine Woche lang bei der BF1 und den Kindern aufhielt, ehe sie weiter nach Österreich reiste. Es ist somit hervorzuheben, dass die Bezugsperson nicht gemeinsam mit den BF ausreiste und sich vielmehr vier Jahre lang alleine in Syrien aufhielt. Die Bezugsperson bemühte sich auch im Jahr 2020 während ihres einwöchigen Aufenthalts bei den BF nicht um einen Aufenthaltstitel für die Türkei, sondern reiste vielmehr ohne die BF weiter nach Österreich. Es kann somit nicht erkannt werden, dass eine aus den Gründen, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Bezugsperson geführt haben, bedingte Trennung der Familie vorliegt. Es wurde kein konkret-individuelles Vorbringen erstattet, wonach die räumliche Trennung im Jahr 2016 auf Umständen fußen würde, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz an die Bezugsperson geführt haben.
Besondere Abhängigkeiten voneinander oder Schwierigkeiten, die sich aus der Trennung ergeben hätten, wurden ebenfalls nicht aufgezeigt (vgl. EGMR 20.10.2022, Fall M.T. ua gg. Schweden, Appl. 22105/18, Rn 82).
Es ist den BF und der Bezugsperson unter Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhalts im öffentlichen Interesse daher zumutbar, das Familienleben bis zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 weiterhin in geringerer Intensität mittels Telefonaten sowie besuchsweisen Aufenthalten der Bezugsperson in der Türkei auszugestalten. Wie bereits festgestellt, verfügen die BF schließlich über jeweils ein Ausweisdokument für vorübergehenden Schutz in der Türkei, und wurde der Bezugsperson durch das BFA im Jahr 2025 ein Fremdenpass ausgestellt. Zwar wurde im Beschwerdeschreiben vorgebracht, dass Inhabern von Fremdenpässen nicht einmal ein Besuchervisum für die Türkei ausgestellt werde – die Ablehnung eines Antrags der Bezugsperson betreffend die Ausstellung eines Visums für die Türkei wurde in diesem Zusammenhang jedoch nicht vorgelegt, auch wurden keine näheren Ausführungen zu dieser Behauptung erstattet.
Vor dem Hintergrund, dass § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 die Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 als den Regelfall konzipiert hat, führt die Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Aufenthalts der BF in der Türkei, der bereits rund neun Jahre andauernden Trennung, des Umstandes, dass der BF2 und die BF3 bei der BF1 sowie ihren älteren Geschwister aufgewachsen sind bzw. sich mit diesen Personen weiterhin im gemeinsamen Haushalt aufhalten sowie der Möglichkeit, den Kontakt, wie bereits in den vergangenen Jahren telefonisch und besuchsweise aufrechtzuerhalten, zum Ergebnis, dass die Ermöglichung einer Einreise der BF im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geboten ist. Es ist keine Verletzung von Art. 8 EMRK zu erblicken, wenn die BF und die Bezugsperson ihr Familienleben im öffentlichen Interesse am wirtschaftlichen Wohl des Landes (Art. 8 Abs. 2 EMRK; EGMR Fall M.T. ua gg. Schweden, Rn 84) bis zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AsylG 2005 – weiterhin – in geringerer Intensität über Telefon, Internet und gemeinsame Aufenthalte in Drittstaaten auszugestalten haben.
In den gegenständlichen Fällen liegt jeweils somit kein besonderer Einzelfall vor, der ein Absehen von der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen ermöglicht.
Bei diesem Ergebnis ist festzuhalten, dass es den BF jederzeit freisteht, einen neuen Einreiseantrag nach § 35 Abs. 2 AsylG 2005 zu stellen (vgl. VwGH 27.4.2021, Ra 2020/14/0536, mwN).
Es ist daher jeweils spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG waren die gegenständlichen Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.
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