Bei der Beurteilung der zur Verfügung stehenden Mittel ist eine Prognoseentscheidung zu treffen. Es ist nicht allein auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen. Daher kann für die Ermittlung des für die Deckung der Lebenshaltungskosten erforderlichen Betrages (Richtsatzes) nichts anderes gelten. Demzufolge ist bei einer Ausgangslage, bei der hinsichtlich des - nach dem System des § 293 Abs. 1 ASVG maßgeblichen - Richtsatzes während der Gültigkeitsdauer des zu erteilenden Aufenthaltstitels eine Änderung eintreten wird, weil der Fremde das 24. Lebensjahr vollenden wird, diese absehbare Änderung entsprechend zu berücksichtigen. Die für eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen erforderlichen Unterhaltsmittel sind nicht statisch nach dem Alter des Antragstellers zum Entscheidungszeitpunkt zu ermitteln, sondern danach, welche Beträge nach dem System des ASVG während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels als zur Deckung der monatlichen Lebenshaltungskosten jeweils notwendig angesehen werden.
Rückverweise