Das VwG hat im Verfahren betreffend Versagung von Visa (erstmals) unter Bezugnahme auf die - allerdings an Hand einer aus 1990 datierenden Quelle ermittelte - Rechtslage in Afghanistan die Meinung vertreten, es liege mangels Registrierung jedenfalls keine gültige Ehe nach staatlichem Recht vor. Damit verletzte es das sogenannte "Überraschungsverbot" (zu dessen Geltung auch im Verfahren vor den VwG vgl. E 24. März 2015, Ra 2014/21/0058; dazu, dass die Ermittlung ausländischen Rechts dem Bereich der Tatfrage zuzuordnen ist, E 28. November 2014, 2012/06/0027). Das hat zur Folge, dass das VwG den in der Revision (zulässig) unter Bezugnahme auf bestimmte Quellen vorgetragenen Einwand, auch nicht registrierte Ehen seien staatlich anerkannt und mit sämtlichen eherechtlichen Pflichten und Rechten verbunden, nicht berücksichtigen konnte.
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