Einem Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltsrecht auch dann einzuräumen, wenn ansonsten ein (sich aktuell nicht im Gebiet der Europäischen Union aufhaltender) Unionsbürger daran gehindert wäre, seinen Aufenthalt im Gebiet der Union zu nehmen (vgl. VwGH 25.7.2019, Ra 2019/22/0017).
Rückverweise