Rückverweise
Die Einschränkung der inhaltlichen Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz auf Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, wurde schon in den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des AsylG 1997 (sinngemäß) damit begründet, dass die Schutzgewährung durch Österreich nur in diesem Fall durch die Ausübung von Hoheitsgewalt im erforderlichen Mindestmaß gewährleistet sei. Ausgehend von diesem zutreffenden Argument erscheint die vom Gesetz vorgenommene Differenzierung zwischen Fremden, die sich im Ausland, und solchen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, sachlich gerechtfertigt. Auch der VfGH hat diesbezüglich bislang unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung von Fremden untereinander keine Bedenken geäußert. VfSlg. 17.033/2003 und die Folgejudikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erkannten vielmehr Defizite im effektiven Rechtsschutz gegen die Verweigerung eines Visums nach § 16 AsylG 1997 bzw. § 35 AsylG 2005 (Stammfassung), die es als Ausgleich erforderlich machten, schriftliche Asylanträge aus dem Ausland von Familienangehörigen eines in Österreich anerkannten Flüchtlings oder subsidiär Schutzberechtigten zuzulassen.