(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen gemäß § 165 Abs. 3 zweiter Fall, §§ 278b bis 278g und § 282a Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, sowie solchen mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen, die einer der im Anhang angeführten Kategorien zuzuordnen und mit einer Freiheitsstrafe, deren Obergrenze mindestens drei Jahre beträgt, bedroht sind.
(2) Für die Verarbeitung von Fluggastdaten ist die Fluggastdatenzentralstelle (Passenger Information Unit – PIU) beim Bundesminister für Inneres eingerichtet.
(3) Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 631/1975, bleiben unberührt.
PNR-G · PNR-Gesetz
Anl. 1
…Anhang Liste der Kategorien gerichtlich strafbarer Handlungen gemäß § 1 Abs. 1 1. Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung 2. Menschenhandel 3. Sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie 4. Illegaler Handel mit Drogen und psychotropen…
§ 1 Anwendungsbereich
…Anwendungsbereich § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen gemäß § 165 Abs. …
§ 4 Verarbeitung von Fluggastdaten
…2 Abs. 4 genannten Behörde, einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts sowie von Europol im Wege der nationalen Europol-Stelle (§ 4 Abs. 1 BKA-G) ermächtigt, die in der PNR-Datenbank gespeicherten Daten für die Zwecke des § 1 Abs. 1 zu verarbeiten. § 6 bleibt unberührt. (3) Zur Verifizierung eines anhand…
§ 14 Inkrafttreten
…Inkrafttreten § 14. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden…
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