Vorwort
Diese Verordnung legt nähere Vorschriften über die Führung der Ärzteliste, die Form der Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste sowie den Inhalt und die Form des Ärztinnen-/Ärzteausweises fest.
Die Ärzteliste ist nach
1. Fachärztinnen und Fachärzten,
2. Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin,
3. approbierten Ärztinnen und Ärzten,
4. Ärztinnen und Ärzten mit partiellem Berufszugang, sowie
5. Turnusärztinnen und Turnusärzten
gegliedert zu führen.
(1) Die Österreichische Ärztekammer hat für die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste sowie für die Unterschriftsleistung gemäß Abs. 2 jeweils ein Formblatt aufzulegen.
(2) Jede/r Ärztin/Arzt hat bei der Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste auf dem von der Österreichischen Ärztekammer aufzulegenden Formblatt in entsprechenden Ausfertigungen jeweils ihre oder seine eigenhändige Unterschrift (Vor- und Familienname) zu leisten.
(3) Die anmeldenden Ärztinnen und Ärzte sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Daten verantwortlich.
(1) Die Ausweise für Ärztinnen und Ärzte (Ärztinnen-/Ärzteausweise) haben dem Muster gemäß der Anlage 1 zu entsprechen. Die Vorderseite der scheckkartenförmigen Plastikkarte hat der ISO 7810 zu entsprechen und den Aufdruck ,,ÖÄK Österreichische Ärztekammer“, ,,Austrian Medical Chamber“, ,,Ausweis für Ärztinnen und Ärzte“, den entsprechenden akademischen Grad, Vornamen, Familienname und Geburtsdatum der Ärztin oder des Arztes, Ausweisnummer (Arztnummer), Ausstellungsdatum, das gelaserte Bild sowie die gelaserte Unterschrift der Ärztin oder des Arztes zu enthalten.
(2) Die Ärztinnen-/Ärzteausweise haben auf der Vorderseite Hologramme gemäß der Anlage 2 mit den der Ärzteliste entsprechenden Berufsbezeichnungen
1. ,,TA“ oder „TÄ“ für Turnusarzt oder Turnusärztin,
2. ,,FA“ oder „FÄ“ für Facharzt oder Fachärztin,
3. „AM“ für Allgemeinmediziner oder Allgemeinmedizinerin, sowie
4. ,,AA“ oder „AÄ“ für Approbierter Arzt oder Approbierte Ärztin
zu enthalten. Änderungen der Hologramme auf Grund geänderter Berufsbezeichnungen sind über Antrag der Ärztin oder des Arztes von der Österreichischen Ärztekammer ohne Verzug vorzunehmen. Ein solcher Antrag ist an die Österreichische Ärztekammer zu richten. Eine Änderung des Ausstellungsdatums erfolgt in diesem Fall nicht.
(3) Die Ärztinnen-/Ärzteausweise haben auf der Rückseite zu enthalten:
1. eine Legende zu den auf der Vorderseite aufgebrachten Hologrammen im Sinne des ersten Satzes des Abs. 2 sowohl in deutscher und in englischer Sprache,
2. den Hinweis in englischer Sprache, dass die Inhaberin oder der Inhaber dieses Ausweises bei der Österreichischen Ärztekammer registriert ist,
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Ärztinnen-/Ärzteausweise gemäß § 4 dürfen mit 1. September 2025 ausgestellt und ausgegeben werden.
(3) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten Ärztinnen-/Ärzteausweise behalten ihre Gültigkeit.
(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 1PDF(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 2PDF3. das Ersuchen, einen in Verlust geratenen Ärztinnen-/Ärzteausweis an die Österreichische Ärztekammer zu übermitteln und den Hinweis, dass die Postgebühr beim Empfänger eingehoben wird.
(4) Die Ärztinnen-/Ärzteausweise werden von der Österreichischen Ärztekammer ausgestellt und ausgegeben.