(1) Die Österreichische Ärztekammer hat für die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste sowie für die Unterschriftsleistung gemäß Abs. 2 jeweils ein Formblatt aufzulegen.
(2) Jede/r Ärztin/Arzt hat bei der Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste auf dem von der Österreichischen Ärztekammer aufzulegenden Formblatt in entsprechenden Ausfertigungen jeweils ihre oder seine eigenhändige Unterschrift (Vor- und Familienname) zu leisten.
(3) Die anmeldenden Ärztinnen und Ärzte sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Daten verantwortlich.
Ärzteliste-V 2025 · Ärzteliste-Verordnung 2025
§ 3 Formblatt für die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste
…Formblatt für die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste § 3. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat für die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste sowie für die Unterschriftsleistung gemäß Abs. 2 jeweils ein Formblatt aufzulegen…
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