Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Klenk und Mag. Tscherner in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **, vertreten durch die Stingl und Dieter Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei B* Gesellschaft m.b.H., FN **, **, vertreten durch Mag. Markiyan Otava, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 11.339,45 und Feststellung (EUR 5.000), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 10.4.2025, ** –23, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei deren mit EUR 1.958,22 (darin enthalten EUR 326,37 USt) bestimmte Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte betreibt am C* (D*) ein Skigebiet mit Liftanlagen und einer Rodelpiste. Die 3 km lange Rodelstrecke verläuft von der Bergstation der Seilbahn bis zur Talstation. Sie wird täglich präpariert und zwar grundsätzlich, wie auch vor dem 5.1.2024, in der Nacht für den nächsten Tag, wobei eine Pistenraupe die Rodelstrecke zwei- bis dreimal durchfährt.
Am 5.1.2024 unternahm die Klägerin mit ihrer Familie einen Rodelausflug in das Skigebiet der Beklagten, von der sie eine Tageskarte für die Seilbahnen erwarb. Im Zeitraum 22. bis 23.12.2023 schneite es in der Region stark, danach ging der Schnee in Regen über. Daraufhin herrschten relativ warme Temperaturen, so etwa am 3.1.2024 -2 bis +2,9 Grad, am 24.1.2024 -1,6 bis +2,1 Grad und am 5.1.2024 0,5 bis 2,1 Grad. Der Naturschnee auf den Pisten war vermischt mit Kunstschnee und weich, grobkörnig und nass.
Aufgrund der Wetter- und Schneebedingungen vor dem 5.1.2024 und am 5.1.2024 waren durch das Bremsen der Rodler auf der Strecke Mulden entstanden. Zum Unfallszeitpunkt herrschte sonniges Wetter und es befanden sich viele Menschen auf der Rodelpiste. Die Rodelstrecke war in einem für die genannten Wetterbedingungen und bei einer für die Hochsaison typischen starken Nutzung üblichen Zustand. Am 5.1.2024 fuhr die Klägerin die Rodelstrecke zweimal. Nach der ersten Abfahrt gefiel ihr die Rodelpiste aufgrund von Mulden auf der Strecke, die sie für zu gefährlich hielt, nicht gut. Bei der zweiten Abfahrt nahm sie ihren vierjährigen Enkelsohn auf ihrer Rodel mit und erlitt im unteren Streckenabschnitt zwischen zwei Tunnels einen Sturz. In Annäherung an die Unfallstelle liegt die Geländeneigung bei 10 bis 13 Grad. Die Klägerin näherte sich mit etwa 10 km/h einem Bereich mit mehreren Mulden. Zwei dieser Mulden, die tieferen in diesem Bereich, hatten eine Tiefe zwischen 30 und 40 cm und lagen in einem Abstand von ungefähr 2 m [ wobei mit Mulde im Ersturteil ganz offensichtlich die beiden Schneehügel gemeint sind, zwischen denen sich eine Vertiefung mit einer Tiefe von 30 bis 40 cm befindet ]. Auf der ersten der beiden „Mulden“ [Schneehügel] hob die Klägerin mit der Rodel ab und spitzte in den Gegenhang der nachfolgenden „Mulde“ ein, wodurch sie stürzte und eine Verletzung erlitt.
Mit der am 19.6.2024 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin EUR 11.339,45 (an Schmerzengeld inkl. psychischer Alteration, Haushaltshilfekosten, Pflegehilfekosten, Kosten für Heilbehandlung, Heilbehelfe und Rezeptgebühren, Fahrtkosten zu Heilbehandlungen und allgemeinen Unkosten) samt 4 % Zinsen seit dem Tag der Klagseinbringung und die Feststellung, dass die Beklagte der Klägerin für sämtliche zukünftigen, derzeit noch nicht bekannten Schäden sowie Spät- und Dauerfolgen aus dem Sturz der Klägerin am 5.1.2024 auf der von der Beklagten betriebenen Ski- bzw Rodelpiste hafte.
Sie sei plötzlich und vollkommen unvorhersehbar zu Sturz gekommen. Der Sturz sei auf einen schuldhaften, mangelhaften und für eine Rodelbahn atypische Gefahren aufweisenden Pistenzustand zurückzuführen, sodass die Beklagte als Betreiberin der Rodelpiste das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls zu verantworten habe. Die Klägerin sei mit niedriger Geschwindigkeit unterwegs gewesen, habe die Rodel permanent eingebremst und habe den Sturz trotzdem nicht verhindern können. Dieser sei dadurch zustande gekommen, dass sich an der Unfallstelle dicht hintereinander mehrere ungewöhnlich tiefe Mulden in der Piste befunden hätten, die durch den Schnee nicht oder nicht rechtzeitig wahrnehmbar gewesen seien. Insbesondere sei die ungewöhnliche Tiefe dieser Mulden für sie nicht erkennbar gewesen, auch weil diese unmittelbar hintereinander gelegen hätten. Mit dem Vorhandensein dermaßen tiefer Mulden habe sie nicht rechnen müssen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und brachte im Wesentlichen vor, der Klägerin seien der Verlauf und der Zustand der Piste bekannt gewesen. Es hätten gute Sichtverhältnisse geherrscht und die Klägerin hätte ihr Fahrverhalten entsprechend anpassen können. Sie hätte die Mulde insbesondere rechtzeitig erkennen und den Sturz durch Abbremsen oder Ausweichen verhindern können. Die Piste sei an der Unfallstelle vergleichsweise flach. Die betreffende Mulde sei nicht atypisch gewesen. Durch regelmäßiges Präparieren sei die Beklagte der geforderten Sorgfalt bei der Pistenpräparierung nachgekommen und habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus die auf den Seiten 4 bis 6 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird. Rechtlich kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass ein Rodler auf Sicht zu fahren, seine Fahrgeschwindigkeit auf den in seinen Details nicht vorausschauend erkennbaren Zustand der Rodelbahn auszurichten habe und für seine Sicherheit selbst verantwortlich sei. Es liege in der Natur des Rodelsports, dass plötzlich auftauchende Hindernisse, etwa in Form von Mulden oder Wellen, bestehen könnten. Da der für den Unfall relevante Bereich keine atypische Gefahrenstelle aufgewiesen habe, sei der Beklagten keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Sie beantragt, dem Klagebegehren stattzugeben, in eventu, dem Klagebegehren dem Grunde nach stattzugeben, in eventu, das Urteil aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
1.1Die Klägerin rügt einen Verstoß gegen § 362 Abs 2 ZPO. Das Gutachten sei ungenügend und unschlüssig, das Erstgericht hätte darauf drängen müssen, dass dieses vollständig erstattet werde.
Vorauszuschicken ist, dass die Frage, ob eine atypische Gefahr vorlag, auf die die beklagte Pistenbetreiberin reagieren hätte müssen, eine Rechtsfrage ist. Richtig ist, dass der Sachverständige die Aussage tätigte, im Bahnverlauf liege keine atypische Gefahr vor. Damit gab er dem Erstgericht aber nicht auf unzulässige Weise eine rechtliche Beurteilung vor, sondern lieferte eine technische Einschätzung aus Sicht des Sportwissenschafters, Bergführers, Schilehrers und Trainers.
Darüber hinaus begutachtete der Sachverständige die Pistenverhältnisse umfassend und beantwortete sämtliche an ihn gestellten Fragen, so etwa die Frage des Klagevertreters (Protokoll S 22, ON 19.5), in welchem Ausmaß eine Mulde atypisch wäre und in welchem Ausmaß man eine Sperre durchführen müsste. Die Klägerin zeigt keine Mangelhaftigkeit oder Widersprüchlichkeit des Gutachtens auf. Dass der Sachverständige einräumte, dass es, wenn man ein Kind auf der Rodel mitführt, nachvollziehbar sei, dass man nicht am äußerst rechten Pistenrand fährt, schließt die Beurteilung nicht aus, es wäre im konkreten Fall angesichts der unfallkausalen „Mulde“ fahrtechnisch günstiger gewesen, eine weiter rechts gelegene Fahrlinie zu wählen. Dass der Sachverständige keine konkrete Berechnung auf die Frage anstellte, ab wann bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von 10 km/h erkennbar war, dass sich eine tiefe Mulde nähere oder man sich einer Muldenkombination nähere, sondern angab, bei Sekunde 19 und 20 des Videos sei erkennbar gewesen, dass man sich den Wellen nähere, macht das Gutachten nicht fehlerhaft. Auch wenn das Video auf ./N, eine Nachbearbeitung durch die Klägerin, in Zeitlupe gehalten ist, ergibt sich daraus klar, dass die danach auftretende „Mulde“ ab der Stelle, an der die filmende Rodlerin sich bei Sekunde 19/20 befand, erkennbar war.
Abgesehen davon fällt die Frage, ob ein Gutachten vollständig, schlüssig und nachvollziehbar ist und das Erstgericht sich darauf stützen durfte, in den Bereich der Beweiswürdigung und wäre mittels Beweisrüge zu bekämpfen (RS0113643; vgl auch RS0043320, RS0043163, RS0043414).
1.2 Auch der von der Klägerin behauptete Begründungsmangel liegt nicht vor.
Nach § 272 Abs 3 ZPO hat das Gericht die Umstände und Erwägungen, welche für seine Überzeugung maßgebend waren, eine Angabe für wahr zu halten oder nicht, in der Begründung der Entscheidung anzugeben. Das Erstgericht legte hier ausführlich dar, aus welchen Beweisergebnissen es welche Feststellungen ableitete. Insbesondere würdigte es auch umfassend, wieso es den Angaben des Sachverständigen folgte. Mit der Behauptung, das Erstgericht habe die Rechtsfrage des Vorliegens einer atypischen Gefahrenquelle derart mit der Feststellungs- und auch Beweiswürdigungsebene vermengt, dass die Entscheidung in ihrer Gesamtheit nicht überprüfbar sei, zeigt die Klägerin keinen Begründungsmangel auf.
1.3Die Klägerin wirft dem Erstgericht vor, sie unter Verstoß gegen § 182a ZPO mit einer Rechtsansicht überrascht zu haben. Hätte das Erstgericht darauf hingewiesen, dass es angesichts der ständigen Rechtsprechung zu atypischen Gefahrenquellen auf Rodelbahnen die vorliegende besondere Muldenkombination nicht als atypisch beurteilen würde, hätte die Klägerin ergänzendes Vorbringen erstattet.
In ihrer Verfahrensrüge zeigt die Klägerin nicht auf, inwiefern das Erstgericht die Klägerin mit einer Rechtsauffassung überrascht habe, die sie nicht beachtet habe. Entsprechend der Erörterung in der vorbereitenden Tagsatzung (ON 8.3, S 2) beurteilte das Erstgericht nach Vorliegen der Beweisergebnisse zur Beschaffenheit der Piste und zum Sturzgeschehen, ob der Sturz im Einzelfall auf einen atypische Gefahren bergenden Pistenzustand zurückzuführen ist. Die Klägerin verwies selbst schon in der Klage auf die vom Erstgericht berücksichtigte relevante Rechtsprechung zu atypischen Gefahren auf Rodelpisten. Auf einen überraschenden Aspekt stützte sich das Erstgericht in seiner rechtlichen Beurteilung nicht.
1.4Schließlich behauptet die Klägerin einen Stoffsammlungsmangel, weil das Erstgericht den von ihr beantragten Ortsaugenschein nicht durchgeführt habe. Dazu brachte sie vor, hätte das Erstgericht persönlich wahrgenommen, wie steil die Piste in diesem Streckenabschnitt tatsächlich ist und wie breit sich die Spur in diesem Abschnitt tatsächlich darstellt, insofern persönlich „ein Gefühl“ für die örtliche Situation bekommen, hätte es möglicherweise die vorliegenden Mulden in einer Gesamtschau der vorliegenden Situation kritischer beurteilt und nähere Zweifel an der Schlüssigkeit des Sachverständigen-Gutachtens bekommen. Damit zeigt die Klägerin nicht auf, inwiefern das Unterbleiben des Ortsaugenscheins geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RS0043049; RS0043027). Insbesondere legt sie nicht dar, welche konkreten, für sie günstigeren Verfahrensergebnisse erzielt worden wären und welche abweichende Sachverhaltsgrundlage bei Abhaltung des Ortsaugenscheins erarbeitet worden wäre. So behauptet sie etwa nicht, dass das Erstgericht bei Abhaltung eines Ortsaugenscheins abweichende Daten zu Neigung und Pistenbreite erlangt hätte. Auch in diesem Zusammenhang ist außerdem darauf zu verweisen, dass die Frage, ob eine atypische Gefahr vorlag, auf die die Beklagte als Pistenhalterin reagieren hätte müssen, eine Frage der rechtlichen Beurteilung ist.
2. Zur Beweisrüge:
2.1 Die Klägerin rügt die Feststellung
(F1) „In Annäherung an die Mulden bremste die Klägerin nicht.“
Stattdessen begehrt sie die Feststellung
(E1) „In Annäherung an die Mulden bremste die Klägerin die ganze Zeit.“
Die Klägerin verweist auf ihre Aussage, sie habe über die gesamte Strecke gebremst. Tatsächlich stützte das Erstgericht die Feststellung ausschließlich auf die Aussage der Klägerin, der einzigen Auskunftsperson mit unmittelbaren Wahrnehmungen zum Unfallhergang. Die Klägerin sagte zwar aus, sie habe über die gesamte Strecke gebremst, aber auch, dass sie bei der „Mulde“ nicht zum Bremsen gekommen sei. Die Feststellung, die das Erstgericht aufgrund dieses ohne widersprechende Beweise gebliebenen Beweisergebnisses traf, ist nicht zu beanstanden und steht auch mit der sonstigen Aussage der Klägerin im Einklang, wonach sie über die gesamte Abfahrt gebremst habe. Dass das Erstgericht offensichtlich annahm, dass die Klägerin bei der „Mulde“ keinen gesonderten Bremsvorgang eingeleitet hat, entspricht der Aussage der Klägerin und ist entgegen den Behauptungen in der Berufung auch nicht aktenwidrig.
2.2 Weiters bekämpft die Klägerin die Feststellung
(F2) „Eine für eine Rodelstrecke atypische Gefahr bestand in diesem Streckenabschnitt nicht.“
Stattdessen begehrt sie die Feststellung
(E2) „In diesem Streckenabschnitt bestand eine für eine Rodelstrecke atypische Gefahr.“
Die Frage, ob angesichts der festgestellten Pistenverhältnisse zum Unfallszeitpunkt eine atypische Gefahr auf der Rodelstrecke vorlag, die den Unfall der Klägerin verursachte, unterliegt der rechtlichen Beurteilung. Das Berufungsgericht übernimmt die „Feststellung“ nicht.
2.3 Die Klägerin bekämpft die Feststellung
(F3) „Es gab auch keine Kennzeichnung an der Stelle.“
Stattdessen begehrt sie die Feststellung
(E3) „Die Unfallstelle war mit dem Schild mit der Aufschrift „SLOW“ gekennzeichnet.“
Es mag sein, dass sich aus dem Video (./N, ./2) ergibt, dass im Bereich der Unfallstelle die Anweisung „SLOW“ am Pistenrand angebracht ist. Abgesehen davon, dass diese sich nicht zwingend auf die laut Feststellungen spontan aufgrund des Bremsverhaltens und der Schneeverhältnisse gebildeten „Mulden“ beziehen muss, sondern auch mit dem allgemeinen Streckenverlauf (Kurven, Tunnels, Zieleinlauf) zusammenhängen könnte, hält das Berufungsgericht die bekämpfte Feststellung nicht für relevant. Feststellungen, denen keine rechtliche Relevanz zukommt, hat das Berufungsgericht nicht zu überprüfen und auch nicht zu übernehmen (vgl Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 498 ZPO Rz 1; RS0042386).
2.4 Weiters bekämpft die Klägerin die Feststellung
(F4) „Auch im Bereich rechts neben der von der Klägerin eingehaltenen Fahrlinie waren die Mulden (in Annäherung erkennbar) weniger tief und ein Fahren wäre für sie dort möglich gewesen.“
Stattdessen begehrt die Klägerin die Feststellung
(E4) „Erst im Bereich ganz rechts neben der von der Klägerin eingehaltenen Fahrlinie waren die Mulden weniger tief, doch wäre ein Fahren mit einem Kind am äußersten rechten Rand nicht nachvollziehbar gewesen.“
Um die Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss die angestrebte Ersatzfeststellung im Widerspruch zur bekämpften Feststellung stehen (RS0041835; RS0043150 [T9]). Es genügt nicht, die „ersatzlose“ Streichung einer Feststellung anzustreben (RS0041835 [T3]).
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Klägerin offensichtlich mit der begehrten Ersatzfeststellung die Streichung der Feststellung zur Erkennbarkeit der (über die Breite der Unfallstelle) unterschiedlich tiefen Mulden anstrebt. Darüber hinaus stellt die begehrte Ersatzfeststellung keinen inhaltlichen Gegensatz zur bekämpften Feststellung dar. Dass es nicht nachvollziehbar wäre (was im Übrigen eine Wertung und keine Feststellung darstellte), mit einem Kind am äußerst rechten Rand zu fahren, schließt die Feststellung nicht aus, dass es der Klägerin möglich gewesen wäre, eine weiter rechts gelegene Fahrlinie einzuhalten.
2.5 Schließlich bekämpft die Klägerin die Feststellung
(F5) „Aufgrund der vorliegenden Bedingungen und Verhältnisse bestand auch kein Anlass zur Sperrung der Piste.“
Stattdessen begehrt die Klägerin die Feststellung
(E5) „Aufgrund der vorliegenden Bedingungen und Verhältnisse bestand jedenfalls Anlass zur Sperrung der Piste.“
Das Erstgericht traf die Feststellung nachvollziehbar aufgrund des Gutachtens. Der Sachverständige führte aus, dass der weiche, zusammengeschobene Schnee, der die „Mulden“ entstehen ließ, dem typischen Pistenzustand bei der vorliegenden Witterung entsprochen habe und diese Schneeverhältnisse technisch keinen Grund für eine Sperre aus Sicherheitsgründen biete, im Gegensatz etwa zu einer Vereisung, die zu unkontrollierbaren Geschwindigkeiten führen könne. Mit dem Hinweis auf (Einzelfall)Rechtsprechung, nach der Mulden in anderen Fällen als atypisch eingestuft wurden, und auf die Meinung von unbeteiligten Nutzern in Google-Rezensionen zeigt die Klägerin nicht auf, anhand welcher Beweisergebnisse eher die gewünschte Ersatzfeststellung zu treffen gewesen wäre. Was die hier grundlegende Frage betrifft, ob die „Mulden“ als atypische Gefahr einer Rodelbahn einzuschätzen sind, ist die Klägern wieder darauf zu verweisen, dass dies eine Rechtsfrage ist.
2.6Zusammengefasst übernimmt das Berufungsgericht daher die Feststellungen F1, F4 und F5 und legt sie seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
3. Zur Rechtsrüge:
3.1Den Pistenhalter trifft die Pflicht zur Sicherung der Piste. Damit ist aber nicht die Verpflichtung verbunden, den Nutzer vor jeder möglichen Gefahr zu schützen, die ihm von der Piste her droht, würde doch eine solche Forderung dem Pistenhalter unerträgliche Lasten aufbürden, die in keinem angemessenen Verhältnisse zum Schutzeffekt stünden; eine vollkommene Verkehrssicherung ist weder auf Pisten noch anders wo zu erreichen (vgl RS0023233; RS0023271). Auch (vertragliche) Pistensicherungspflichten sollen daher nicht überspannt werden (vgl RS0023487 [T17], RS0023417 [T24]). Vielmehr hat der Pistennutzer Hindernisse und Gefahren, die sich aus dem Wesen der Abfahrt und der Gefährlichkeit des Sports ergeben, in Kauf zu nehmen und muss sie selbst bewältigen (RS0023485 [T1]).
Zuletzt sprach der Oberste Gerichtshof zu den den Betreiber einer Rodelpiste treffenden Verkehrssicherungspflichten aus (4 Ob25/25t [7–11]):
Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich nach der Wahrscheinlichkeit der Schädigung und vor allem danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können (RS0023726, RS0023487 [T7]). Ein Pistenhalter ist grundsätzlich verpflichtet, dort entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wo den Nutzern durch nicht oder schwer erkennbare Hindernisse Gefahren drohen (vgl RS0023255). Künstlich geschaffene Hindernisse und Gefahrenquellen sind zu entfernen oder doch so kenntlich zu machen, dass sie für den vernünftigen Durchschnittsfahrer auch bei schlechten Sichtverhältnissen keine besondere Gefahr darstellen (RS0023469).
Ist ein Weg für das Befahren mit Rodeln freigegeben, kann der Benützer auf dessen verkehrssicheren Zustand vertrauen und damit rechnen, dass atypische Gefahrenquellen entweder ganz fehlen, oder, soweit vorhanden, ausreichend gekennzeichnet oder durch Absicherungen entschärft sind (RS0023735). Atypische Gefahren einer Rodelbahn sind solche, die bei zweckgerechter Bahnbenützung über die mit dem Rodeln normalerweise verbundenen Gefahren hinausgehen, mit denen der Benützer daher nicht rechnet und die für ihn noch dazu nicht ohne weiteres erkennbar sind (RS0106491; vgl auch RS0023485). Atypisch ist demnach eine Gefahr, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Nutzer unerwartet ist (vgl RS0023417).
Daneben sind solche Hindernisse zu sichern, die ein Nutzer trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann (vgl RS0023417). Feste Hindernisse auf einer Piste bedeuten – ungeachtet ihrer Erkennbarkeit – gerade für stürzende Fahrer eine nur schwer abzuwehrende Gefahr. Ihre Absicherung ist daher jedenfalls dort erforderlich, wo mit Stürzen und insbesondere einem unkontrollierbaren Abrutschen gerechnet werden muss, etwa im steilen Gelände (vgl 1 Ob 63/11p Pkt 3.3).
Dem Pistennutzer obliegt die Verpflichtung zu einer kontrollierten Fahrweise, die auf die genaue Beobachtung der Abfahrt und die Einhaltung einer den Geländeverhältnissen angepassten Geschwindigkeit hinlänglich Bedacht nimmt (vgl RS0023485). Auch bei einer Rodelbahn gilt das Gebot des Fahrens auf Sicht (vgl RS0106491), dh der Nutzer muss einen so großen Raum vor sich beobachten, dass er bei einer Kollisionsgefahr in der Lage ist, dem Hindernis rechtzeitig auszuweichen oder vor diesem anzuhalten (vgl RS0023544).
Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist das Verhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Pistenbenützers und andererseits durch den Pistenhalter mit den nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln maßgebend (RS0023237).
3.2 Es steht fest, dass sich aufgrund der Wetter- und Schneeverhältnisse der weiche, grobkörnige, nasse Schnee im Zuge der bestimmungsgemäßen Benützung der Piste durch Rodler, konkret das Bremsen der Rodeln, zu Wellen und Mulden zusammengeschoben hatte, die Mulden im Unfallbereich eine Tiefe von 30 bis 40 cm aufwiesen und in einem Abstand von ungefähr 2 m zueinander positioniert waren. Aus der Feststellung auf US 6 oben, wonach auch im Bereich rechts neben der von der Klägerin eingehaltenen Fahrlinie die Mulden (in Annäherung erkennbar) weniger tief waren und ein Fahren dort für sie möglich gewesen wäre, ergibt sich, dass die Mulden auf der Unfallfahrt im Verhältnis zum sonstigen Gelände als tiefer erkennbar waren. Außerdem ereignete sich der Unfall bei guter Sicht auf einem eher flachen Streckenabschnitt (10 bis 13 % Geländeneigung) und es konnte nicht festgestellt werden, dass der Unfall nicht vermeidbar gewesen wäre, sondern es steht fest, dass bei anderem Fahrverhalten eine geringere Unfallwahrscheinlichkeit bestanden hätte. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin nicht durch die Beschaffenheit der Piste in eine unvermeidbare Unfallsituation gezwungen wurde. In diesem Zusammenhang stellt das Berufungsgericht klar, dass es entgegen den Berufungsausführungen keinen Widerspruch darstellt, dass das Erstgericht annahm, dass sowohl bei einer höheren Geschwindigkeit (als den eingehaltenen 10 km/h), als auch bei einer geringeren Geschwindigkeit die Unfallwahrscheinlichkeit gesunken wäre, da einerseits die Möglichkeit des Überspringens der Welle bestanden hätte und andererseits die Welle ohne Stauchungsgefahr durchfahren werden hätte können.
3.3 Klargestellt wird anhand der oben dargestellten Grundsätze (←4.1) außerdem folgendes: Aus dem Umstand, dass der Unfall passieren konnte, wie er passierte, kann entgegen den in der Berufung immer wieder gemachten Andeutungen nicht abgeleitet werden, dass die Unfallstelle besonders, das heißt atypisch, gefährlich gewesen wäre. Für die Beurteilung des Verhaltens der Beklagten sind die Beschaffenheit der Piste und Unfallstelle und die Einschätzbarkeit ihrer relevanten Eigenschaften für den verantwortungsbewussten Pistenbenutzer entscheidend; es kommt nicht darauf an, wie wahrscheinlich es ist, dass ein Pistenbenutzer eine ideale Fahrt ausführt. Die Beurteilung, ob der Pistenbenutzer sich die Fahrt zutraut und wie er diese anhand seiner Einschätzung der Piste anlegt, obliegt seiner eigenen Verantwortung. Den Pistenbetreiber trifft nur die Verpflichtung, die Piste so zu präsentieren, dass dem Nutzer keine schwer oder nicht erkennbaren Hindernisse begegnen.
3.4Die Beurteilung des Erstgerichts, Wellen und Mulden bis zu 40 cm auf der Oberfläche einer Rodelbahn stellten keine atypische Gefahr dar, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs: Zu 3 Ob 2295/96p (= RS0106491) sprach der OGH aus, dass eine Mulde von 40 cm am Tag normalerweise keine atypische Gefahr darstelle.
Auch das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass von anderen Rodlern zusammengeschobene Schneemassen, die Hügel bilden, zwischen denen Mulden mit einer Tiefe von wie hier 30 bis 40 cm entstehen, typische Hindernisse darstellen, mit denen der verantwortungsbewusste Rodler rechnet und die sich aus dem Wesen des Sports bei den gegebenen Schneeverhältnissen ergeben. Gegen diese Beurteilung spricht entgegen den Berufungsausführungen auch nicht die Entscheidung 4 Ob 111/02f: Dort billigte der Oberste Gerichtshof die Beurteilung einer etwa 30 cm tiefen, mit Schnee gefüllten und daher nicht erkennbaren Mulde als atypische Gefahrenquelle. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist jedoch grundlegend anders gelagert, sodass die Entscheidung nicht einschlägig ist: Dort brach der Kläger auf einer Rodelbahn in eine etwa 30 cm tiefe, mit Schnee gefüllte und daher nicht erkennbare Mulde ein, wodurch die Rodel abrupt abgebremst wurde. Es handelte sich bei jener Mulde offenbar um ein nicht sichtbares Loch, in das der Kläger einbrach. Im vorliegenden Fall entstanden die sichtbaren „Mulden“ zwischen zusammengeschobenem Schnee aufgrund der mit der typischen Pistenbenutzung verbundenen Beanspruchung. Mit solchen muss der verantwortungsbewusste Rodler rechnen; umgekehrt darf die Beklagte davon ausgehen, dass der verantwortungsbewusste Rodler derartige Hindernisse vorhersieht. Es lag daher keine atypische Gefahr vor, auf die die Beklagte, durch Sperren der Piste, intensiveres Präparieren oder konkrete Hinweise reagieren hätte müssen. Das Erstgericht verneinte die Haftung der Beklagten zu Recht.
3.5 Auch die behaupteten sekundäre Feststellungsmängel sind nicht erfüllt:
Die Klägerin vermisst konkretere Feststellungen zur Frage, ob angesichts der festgestellten Wetterbedingungen „weitere Maßnahmen getroffen wurden“. Es steht fest, dass die Strecke zuletzt in der Nacht vor dem Unfall präpariert wurde und ein Mitarbeiter den ganzen Tag über Kontrollfahrten durchführte. Es wurden daher Feststellungen getroffen, welche Maßnahmen die Beklagte im Zusammenhang mit der Aufbereitung der Piste im zeitlichen Naheverhältnis zum Unfall traf. Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, ist die Feststellungsgrundlage aber nicht mangelhaft (vgl RS0053317).
Auch zur Frage, ob die Beklagte subjektiv von der Gefährlichkeit der Mulden ausging oder nicht, fehlen keine Feststellungen; da nicht von einer atypischen Gefahrenlage auszugehen ist, ist es auch nicht relevant, ob die Beklagte die Mulden als gefährlich einstufte.
4.Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.
Die Frage, ob ein Pistenhalter in dem im Wesentlichen von der konkreten örtlichen Situation abhängigen Rahmen das ihm zur Absicherung von Gefahrenquellen Zumutbare unterlassen hat und der konkrete Inhalt von Verkehrssicherungspflichten unterliegt einer Beurteilung im Einzelfall (vgl 4 Ob 25/25t). Es war daher keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu beurteilen, sodass die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
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