Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie Mag. Carina Habringer-Koller und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache der Klägerin A* B* GmbH , FN **, **, ** Straße **, vertreten durch die Frimmel/Anetter/Schaal Rechtsanwälte GmbH Co KG in Klagenfurt, gegen die Beklagte C* GmbH , FN **, **, **, vertreten durch die Ferner Hornung Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 15.846,89 sA über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 4. August 2025, Cg*-22, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 1.827,12 (darin EUR 304,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe :
Die Klägerin erzeugt Elektrizität und Wärme sowie Heizungs- und Elektrotechnik.
Die Beklagte wurde 2018 gegründet. Ihr selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer ist D* E*. Der Geschäftszweig der Beklagten umfasst die Entwicklung, die Produktion und den Vertrieb von Betonfertigteilen. Die Klägerin hat für die Beklagte die Kundennummer ** angelegt. Ihr ist auch eine eigene Stromanlagennummer (F*) zugewiesen.
Die 2002 gegründete G* H* GmbH (künftig G*) ist seit Jänner 2022 nicht mehr Gesellschafterin der Beklagten. Seit Mai 2018 ist D* E* selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer. Bis Jänner 2025 war zudem Ing. I* E* deren selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer. Die G* bezieht seit zumindest Jänner 2021 Strom von der Klägerin. Sie hat die Kundennummer J*. Ihre Stromanlage hat die Nummer K*.
Für 2021 und 2022 wurde ein Energieliefervertrag von der G* unter Verwendung ihres Firmenstempels unterfertigt. Der Vertrag führt die Kundennummer der G* (J*). Die G* ist auch als Kundin angeführt. Auf einem eigenen Blatt mit der Überschrift „Kundendaten Strom“ findet sich wiederum die Kundennummer der G* (J*); diese wird auch explizit als Kundin angeführt. Der Vertrag bezieht sich auf zwei Anlagenummern, nämlich K* mit der Bemerkung „G* H* GmbH“ sowie F* mit der Bemerkung „C* GmbH“.
Am 16. November 2022 unterfertigte Ing. I* E*, der nie Gesellschafter oder Geschäftsführer der Beklagten war, als Geschäftsführer der G* für diese unter Verwendung des Firmenstempels (erneut) einen „Energieliefervertrag Strom“, in welchem die vertragsschließenden Personen wie folgt ausgewiesen sind:
„Energieliefervertrag Strom
Business Fix Öko für
G* H* GmbH
Datum: 16. November 2022
Kundennummer: J*
Angebotsnummer: SV-STROM-2022-** **
[...]
Energieliefervertrag - Strom
Die
A* B* GmbH
[...]
schließt mit
G* H* GmbH
[…]
im Folgenden „KUNDE“ genannt, das nachstehende Übereinkommen über die Lieferung des gesamten Strombedarfes des Kunden laut Anlagenliste ab.
[…].“
Dem Vertrag ist Folgendes angefügt:
„G* H* GmbH […]
Rechnungen per Mail an **
Anlagennummer: K*
Zählpunktnummer: **
C* GmbH […]
(wird in absehbarer Zeit auf G* Holding GmbH laufen)
Rechnungen per Mail an **
Anlagennummer: F*
Zählpunktnummer: **“.
Die Gespräche in Bezug auf diesen Vertragsschluss führte Ing. I* E* mit L*, einem Mitarbeiter der Klägerin. Die Beklagte wurde nicht erwähnt; sie war kein Thema zwischen Ing. I* E* und L*. D* E* war in die Vertragsgespräche nicht involviert.
Ing. I* E* wollte den Vertrag für die G* schließen. Ein Erklärungswille einer der Klägerin zuzurechnenden Person, wonach eine andere Partei als die G* Vertragspartnerin werden sollte, steht nicht fest.
Die Turnusabrechnungen für den Strom betreffend den Zeitraum Jänner 2023 bis Februar 2024 adressierte die Klägerin an die Beklagte. Sie verrechnete für Jänner 2023 EUR 2.310,55, für Februar 2023 EUR 1.993,58, für März 2023 EUR 1.550,56, für April 2023 EUR 1.057,52, für Mai 2023 EUR 3.695,75, für Juni 2023 EUR 521,60, für Juli 2023 EUR 617,87, für August 2023 EUR 749,80, für August 2023 EUR 24,30, für September 2023 EUR 776,21, für Oktober 2023 EUR 379,58, für November 2023 EUR 444,66, für Dezember 2023 EUR 490,33, für Jänner 2024 EUR 487,97 sowie für Februar 2024 EUR 397,97. Mit der Endabrechnung für den 2024 (März 2024) verrechnete sie EUR 1.328,71.
Diese Rechnungen wurden von der Beklagten bezahlt. Die Rechnungsbeträge wurden der Beklagten in der Folge von der G* rückerstattet.
Die Beklagte verlangte zu keinem Zeitpunkt von der Klägerin, dass die Rechnungen auf die G* „umgestellt“ werden.
Mit E-Mail vom 3. April 2024 teilte ein Mitarbeiter der Klägerin einem Mitarbeiter der G* unter dem Betreff „Falsche Verrechnung C*“ mit, dass für 2023 und 2024 zu niedrige Preise verrechnet wurden.
Am 16. Dezember 2024 - nach Klagseinbringung - bezahlte die G* der Klägerin EUR 22.199,12 für die „gegenständliche“ Anlage.
Die Klägerinbegehrt Zahlung von EUR 15.846,89 sA (EUR 38.046,01 abzüglich EUR 22.199,12). Sie stehe seit 2019 in einer Vertragsbeziehung mit der Beklagten. Im November 2022 sei der Energieliefervertrag verlängert worden, wobei Ing. I* E* diesen für die G* und die Beklagte geschlossen habe, zumal er damals auch Geschäftsführer der Beklagten gewesen sei. Auch der Vertrag für 2021 und 2022 sei von der G* unterzeichnet worden. Vertragspartnerin und Strombezieherin sei aber schon damals die Beklagte gewesen. Durch die Begleichung der Rechnungen und das Beziehen der Energie sei die Beklagte als Vertragspartnerin anzusehen, da das Bezahlen der Rechnungen nur dahin verstanden werden könne, dass die Beklagte in das Vertragsverhältnis eingetreten sei. Sollte die Beklagte nicht Vertragspartnerin sein, habe sie die Beklagte in der irrtümlichen Annahme eines aufrechten Vertragsverhältnisses beliefert. Die Beklagte sei durch die bezogene und nicht bezahlte Energie bereichert. Sie habe auch ihre Rügepflicht nach § 377 UGB verletzt, weil sie die an sie ausgestellten Rechnungen nie „moniert“ habe.
Die Beklagte bestritt unter anderem ihre Passivlegitimation. Sie habe keinen Stromliefervertrag mit der Klägerin abgeschlossen. Der maßgebliche Vertrag sei mit der G* geschlossen worden. Welches Unternehmen die Rechnungen begleiche und wie die Weiterverrechnung in der Folge ablaufe, sei für die Frage, wer Vertragspartner sei, irrelevant.
Die Beklagte wandte einen Schaden von EUR 15.835,77 kompensando ein, weil sie aufgrund des Fehlverhaltens der Klägerin nicht um Beigabe des Energiekostenzuschusses II habe ansuchen können.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage ab. Dieser Entscheidung legte es den auf den US 5 bis 9 festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den verwiesen wird (§ 500a ZPO). Die wesentlichen Feststellungen wurden bereits hervorgehoben. In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht das Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten. Auch eine Vertragsübernahme durch die Beklagte sei nicht erfolgt. Bereicherungsansprüche würden am Umstand scheitern, dass die Klägerin in Erfüllung ihres Vertrags mit der G* geleistet habe.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Aktenwidrigkeit, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Mit ihrer Berufungsbeantwortung strebt die Beklagte die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
I. Zur Tatsachenrüge und Aktenwidrigkeit
1. Die Klägerin bekämpft die Feststellungen zu den im Zeitraum Jänner 2023 bis Februar 2024 gelegten Rechnungen als unrichtig und aktenwidrig. Sie begehrt - auf Basis der auch vom Erstgericht herangezogenen Beilagen ./E bis ./S - dieselben Ersatzfeststellungen, allerdings mit anderen Rechnungsbeträgen, nämlich jenen, die nach Stornierung der alten Rechnungsbeträge von der Klägerin neu verrechnet wurden. Rechtlich sei dies relevant, weil sich das Klagebegehren aus der Summe der „neuen“ Rechnungsbeträge abzüglich der Zahlungen der „Beklagten“ zusammensetze.
2.1.Eine ordnungsgemäße Beweisrüge liegt nur dann vor, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und aufgrund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten. Um die Beweisrüge in der Berufung auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber also deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka 5§ 471 ZPO Rz 15).
2.2.Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt, wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstücks unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sachverhaltsbild der rechtlichen Beurteilung unterzogen wurde (RS0043347). Demgegenüber kann eine unrichtige Feststellung nie den Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit begründen (RS0099547 [T6, T9, T18]). Dies gilt umso mehr für unvollständige Feststellungen, die nur unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung aufgegriffen werden können (OLG Wien 30 R 6/20b).
2.3.Vermeintliche sekundäre Feststellungsmängel sind qualitativ der Rechtsrüge zuzuordnen (RS0043304). Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
3. Das Erstgericht hat jene Beträge festgestellt, die die Klägerin zunächst - vor der Stornierung - verrechnet hat. Dies ergibt sich nicht nur aus der bekämpften Feststellung selbst, sondern auch aus dem festgestellten Umstand, dass diese Rechnungsbeträge von der Beklagten beglichen wurden (US 9). Die bekämpften Feststellungen sind von den Beilagen ./E bis ./T auch gedeckt.
Die Klägerin bringt keine (ordnungsgemäß ausgeführte) Tatsachenrüge zur Darstellung. Es liegt auch nicht ansatzweise eine Aktenwidrigkeit vor. Vielmehr macht die Klägerin - wie ohnehin auch in ihrer Rechtsrüge (S 9 der Berufung) - sekundäre Feststellungsmängel geltend. Solche liegen wiederum nicht vor. Dass die ursprünglichen Rechnungen von der Klägerin storniert und neue Rechnungen ausgestellt wurden, ist unstrittig. Dies ergibt sich zudem aus den (inhaltlich unstrittigen) Rechnungen Beilagen ./E bis ./S. Die angestrebten Feststellungen sind zudem rechtlich nicht relevant.
II. Zur Rechtsrüge
1. Die Klägerin verweist darauf, dass die Beklagte die an sie adressierten Rechnungen akzeptiert habe. Dies sei als konkludente Zustimmung zum Vertrag zu werten, sodass ein Vertrag mit ihr zustande gekommen sei. Dass - wie das Erstgericht vermeine - keine Indizien dafür vorlägen, dass die Beklagte nachträglich in das Vertragsverhältnis habe eintreten wollen, sei nicht erforderlich, weil die Beklagte offenkundig von einem Vertrag mit der Klägerin ausgegangen sei, andernfalls sie die Rechnungen nicht bezahlt hätte. Dadurch, dass die Beklagte nicht eine „Rechnungsumstellung“ auf die G* verlangt habe, habe sie dem Vertrag mit der Klägerin konkludent zugestimmt.
Sollte kein Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zustande gekommen sein, sei die Beklagte unrechtmäßig bereichert. Die Klägerin habe diesfalls irrtümlich - in der Annahme, dass ein Vertrag zwischen ihr und der Beklagten bestehe - Strom an die Beklagte geliefert. Insofern liege auch ein sekundärer Feststellungsmangel vor, hätte das Erstgericht doch noch feststellen müssen, dass die Beklagte Strom von ihr bezogen und es auch (zwei) Zählpunkte für die Beklagte und die „G* Holding GmbH“ gegeben habe.
Die Beklagte habe ihrer Rügeobliegenheit nach § 377 UGB nicht entsprochen, weil sie die Rechnungen nie „moniert“ habe. Dazu habe das Erstgericht keine Feststellungen getroffen, obwohl dies für die Frage, ob ein gültiger Vertrag zwischen ihr und der Beklagten zustande gekommen sei, relevant sei. Das Erstgericht hätte zusätzlich folgende Feststellungen treffen müssen: „Der Beklagten wurden die Turnusabrechnungen für den Abrechnungszeitraum Februar 2023 bis Februar 2024 allesamt zugestellt. Die Rechnungen wurden in der Folge von der Beklagten weder dem Grunde noch der Höhe nach beanstandet. Es ist daher von einem gültigen Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten auszugehen“.
2.1. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt wurde der Vertrag vom November 2022 zwischen der Klägerin und der G* geschlossen. Dieser umfasste die Anlagen der G* und der Beklagten.
Eine konkludente (nachträgliche) „Zustimmung“ der Beklagten zum Vertrag mit der Klägerin kann nicht unterstellt werden. Bei der Beurteilung einer Handlung auf ihre konkludente Aussage ist größte Vorsicht geboten, weil die Gefahr besteht, dass dem Handelnden Äußerungen unterstellt werden, die nicht in seinem Sinn waren. Eine konkludente Handlung darf nur angenommen werden, wenn sie nach den üblichen Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer bestimmten Richtung zu verstehen ist. Es darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, dass der Wille, eine Rechtsfolge in einer bestimmten Richtung herbeizuführen, vorliegt (RS0013947). Die bloße Entgegennahme von Rechnungen lässt nicht den zweifelsfreien Schluss zu, dass damit ein Vertragsverhältnis zum Rechnungsaussteller anerkannt wird (RS0014277). Sie ersetzt auch nicht die Einigung über den Abschluss eines Vertrags (RS0014018). Die widerspruchslose Hinnahme von Rechnungen ist allein noch kein Schuldanerkenntnis (RS0014279 [T4]). Aus bloßen Zahlungen lässt sich - gemessen an dem für konkludente Willenserklärungen anzulegenden strengen Maßstab (RS0014150 [T3, T7]; RS0014146 [bes T5]; RS0013947) - ein abstraktes Akzept nicht ableiten (RS0013947 [T22] = 6 Ob 75/24h). Entgegen der Darstellung der Klägerin ging die Beklagte auch nicht „offenkundig“ von einem Vertrag zwischen ihr und der Klägerin aus. Sie hat die ursprünglichen Rechnungen zwar bezahlt, jedoch in der Folge der G* übermittelt, welche der Beklagten die Rechnungsbeträge rückerstattete. Auch die Klägerin ist ausgehend von den Feststellungen nicht von einem Vertrag mit der Beklagten ausgegangen.
2.2.In Bezug auf die Bestimmung des § 1431 ABGB liegt entgegen der Ansicht der Beklagten keine Neuerung vor, hat die Klägerin doch entsprechendes Vorbringen in der Verhandlung vom 30. Juni 2025 erstattet (vgl ON 19.4, S 7).
Gemeinsam ist den Bereicherungsansprüchen, dass ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen rückgängig gemacht werden sollen. Ein rechtfertigender Grund für eine Vermögensverschiebung ist aber jedenfalls dann gegeben, wenn die Wertbewegung in Erfüllung eines gültigen Schuldverhältnisses stattgefunden hat (RS0020022).
Der Anspruch nach § 1431 ABGB setzt voraus, dass der Zahler in der Absicht geleistet hat, eine Verbindlichkeit zu erfüllen, und sich in einem Irrtum über die Schuld oder den Gegenstand, den er leistete, befand (RS0033607). Der Irrtum kann ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum sein (RS0033607 [T5]).
Entgegen ihrer Darstellung ist die Klägerin keinem Irrtum über ihre Vertragspartnerin unterlegen. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ging sie selbst nicht vom Bestehen eines Vertrags mit der Beklagten aus. Den Vertrag vom November 2022 schloss Ing. I* E* als Geschäftsführer (nur) der G* mit der Klägerin. Die G* wurde dementsprechend auch als Vertragspartnerin festgehalten. Die Beklagte war bei den Vertragsgesprächen überhaupt kein Thema. Dass nach dem Willen die Beklagte anstelle der G* Vertragspartnerin werden sollte, konnte das Erstgericht auch nicht feststellen. Die Klägerin wandte sich bezüglich der „falschen Verrechnung C*“ zudem an die G*. Dass sie davon ausgegangen sei, dass die Beklagte ihre Vertragspartnerin sei, lässt sich aus dem Sachverhalt nicht ansatzweise ableiten.
Abgesehen davon lieferte die Klägerin Strom an die Beklagte in Erfüllung der mit der G* getroffenen vertraglichen Vereinbarung.
Sekundäre Feststellungsmängel liegen insofern nicht vor. Dass die Beklagte von der Klägerin Strom bezog, ist ebenso unstrittig wie der Umstand, dass es - wie auch das Erstgericht festgestellt hat - zwei Zählpunkte für die (gemeint wohl) G* und die Beklagte gab.
Eine Vertragsübernahme (vgl RS0032607) behauptet die Klägerin selbst nicht mehr.
2.3.Die den Käufer nach § 377 UGB treffende Untersuchungs- und Anzeigepflicht betrifft Mängel einer Ware. Was die Klägerin daraus für ihren Standpunkt, es sei der Energieliefervertrag vom November 2022 mit der Beklagten zustande gekommen, gewinnen will, ist nicht ersichtlich. Sie vermag dies auch nicht darzulegen.
Die von der Klägerin insofern vermissten Feststellungen hat das Erstgericht ohnehin getroffen (US 8 und 9). Ob von einem „gültigen Vertragsverhältnis auszugehen ist“, stellt hingegen eine Rechtsfrage dar.
III. Ergebnis, Kosten, Rechtsmittelzulässigkeit
1. Der Berufung konnte kein Erfolg zuerkannt werden.
Mit ihrem in der Berufungsbeantwortung angesprochenen sekundären Feststellungsmangel ist die Beklagte darauf zu verweisen.
2.Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
3.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung erheblicher, im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifizierter Rechtsfragen abhängig war.
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