Die bloße Entgegennahme von Rechnungen läßt noch nicht den zweifelfreien Schluß zu, daß damit ein Vertragsverhältnis zum Rechnungsaussteller anerkannt wurde.
…einer bestimmten Richtung herbeizuführen, vorliegt (RS0013947). Die bloße Entgegennahme von Rechnungen lässt nicht den zweifelsfreien Schluss zu, dass damit ein Vertragsverhältnis zum Rechnungsaussteller anerkannt wird (RS0014277). Sie ersetzt auch nicht die Einigung über den Abschluss eines Vertrags (RS0014018). Die widerspruchslose Hinnahme von Rechnungen ist allein noch kein Schuldanerkenntnis (RS0014279 [T4]). Aus…
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