Das Oberlandesgericht Graz hat durch die Richterin Mag. a Schwingenschuh (Vorsitz) und die Richter Mag. Scherr LL.M, BA und Mag. Wieland in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB nach öffentlicher Verhandlung am 9. Dezember 2025 in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag. a Dexer sowie des Angeklagten und seines Verteidigers Rechtsanwalt Dr. Prisching über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 26. Mai 2025, GZ **-19, zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen vorliegender Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld wird nicht Folge gegeben.
In Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wird über A* nach § 105 Abs 1 StGB die Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je EUR 20,00, im Uneinbringlichkeitsfall 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
GRÜNDE:
Mit dem angefochtenen einzelrichterlichen Urteil wurde – soweit für die Berufung relevant – der am ** geborene A* des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt unter hiefür (unter verfehlter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB, weil § 105 Abs 1 StGB ohnedies die Verhängung einer Geldstrafe als mögliche Sanktion vorsieht) nach dem § 105 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfall 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Straferfahrens verurteilt. Gemäß § 19 Abs 2 StGB wurde die Höhe des Tagessatzes mit EUR 20,00 bestimmt.
Dem Schuldspruch zu Folge hat A* zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im August 2023 in ** B* durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung an der Freiheit beziehungsweise an der Ehre zu einer Handlung zu nötigen versucht, nämlich zur Beendigung der Lebensgemeinschaft zu seiner geschiedenen Frau Mag. a C*, indem er ihm gegenüber während der Kinderübergabe des gemeinsamen Sohns D* äußerte, dass er ihn wegen Kindesmissbrauch anzeigen werde, sollte er sich nicht von C* (gemeint: Mag. a C*) trennen.
Auf die vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Urteilsseiten 2 bis 9 verwiesen (RIS-Justiz RS0124017 [T3]).
Gegen dieses Urteil richtet sich die („volle“ [zum umfassenden Anfechtungswillen siehe RIS-Justiz RSRS0099951]) Berufung des Angeklagten (ON 17, 22). Die Angeklagte strebt mit seiner Berufung einen Freispruch in eventu eine Kassation des Urteils in eventu die schuldangemessene Herabsetzung der Geldstrafe an.
Die Oberstaatsanwaltschaft Graz vertrat in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2025 die Ansicht, dass ein von Amts wegen aufzugreifender, nicht geltend gemachter Rechtsfehler mangels Feststellungen (§§ 489 Abs 1, 471, 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) vorliegen könnte. Im Übrigen sei die Berufung jedoch nicht berechtigt.
Die Berufung ist im spruchgemäßen Ausmaß erfolgreich.
Von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgründe liegen nicht vor. Die Androhung einer Strafanzeige ist als eine Bedrohung mit einer Verletzung an Ehre und Freiheit und allenfalls auch am Eigentum, also am Vermögen, anzusehen (OLG Graz, 10 Bs 47/19s) und durchaus geeignet ist, dem Bedrohten begründete Besorgnis einzuflößen. Die Androhung einer solchen Anzeige erfüllt damit (unabhängig von deren inhaltlicher Richtigkeit [RIS-Justiz RS0092362]) den Tatbestand der Drohung ( Jerabek/Reindl-Krauskopf/Ropper/Schrollin WK² StGB § 74 Rz 28, 31; Schwaighoferin WK² StGB § 105 Rz 59, 63). Nötigungen, begangen mit derartigen Drohungen sind jedoch nach den Maßstäben der in § 105 Abs 2 StGB normierten Zweck-Mittel-Relation auf ihre Rechtswidrigkeit zu prüfen ( Schwaighofer, aaO Rz 76ff). Zutreffend verweist die Oberstaatsanwaltschaft darauf, dass die Drohung mit einer (nicht gerade wissentlich falschen) Anzeige sozial erträglich (11 Os 56/96) sein kann. Für den Entfall der Rechtswidrigkeit genügt es aber nicht, dass das Nötigungsmittel und der Nötigungszweck für sich allein betrachtet „unbedenklich“ sind. Es muss darüber hinaus ein „sachlicher Zusammenhang im Sinne einer innerlich begründeten Mittel-Zweck-Beziehung zwischen dem Vollzug des Übels und dem geforderten Verhalten“ bestehen ( Schwaighofer,aaO Rz 79). Bedenkt man, dass der durch Feststellungen gedeckte (US 3) Nötigungszweck darin bestand, die zu C* bestehende Lebensgemeinschaft zu beenden, mithin eine Beeinträchtigung besonders wichtiger Interessen des Privat- und Familienlebens, was auch eine dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichende Subsumtion unter die Qualifikation der schweren Nötigung nach § 106 Abs 1 Z 3 dritter Fall StGB (siehe auch Schwaighofer in WK 2StGB § 106 Rz 16) ermöglicht hätte, liegt der Rechtfertigungsgrund, mangels legitimen Nötigungszwecks, und damit der von der Oberstaatsanwaltschaft erblickte Rechtsfehler mangels Feststellungen (der Sache nach Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO) nicht vor. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Angeklagte selbst anführt im Tatzeitpunkt überhaupt nicht über einen allfälligen sexuellen Missbrauch seines Sohns nachgedacht zu haben (ON 18,3), sodass eine angedrohte Anzeige aus diesem Grund auch ausscheidet.
Zur Reihenfolge bei der Behandlung der Berufungspunkte und Nichtigkeitsgründe ist voranzustellen, dass eine wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung einer Rüge wegen der Z 9 bis 10a des § 281 Abs 1 StPO vor-, jener wegen formeller Nichtigkeitsgründe aber nachgeht (Ratz in WK StPO § 476 Rz 9).
Entgegen der Verfahrensrüge (§§ 489 Abs 1, 281 Abs 1 Z 4 StPO) wurden der in der Hauptverhandlung am 26. Mai 2025 gestellte Beweisantrag (ON 18,3) zu Recht abgewiesen. Nach dem vollen Beweis über die Vorgänge in der Hauptverhandlung darstellenden Protokoll (RIS-Justiz RS0099631) beantragte der Verteidiger „zum Beweis dafür, dass der Angeklagte die Aussage, er werde B* wegen Kindesmissbrauchs anzeigen, wenn er sich nicht von C* trennt, nicht getätigt hat, die Einvernahme von Mag. E* und F*. Der Angeklagte hat die beiden Zeuginnen unmittelbar nach dem Gespräch mit Herrn B* kontaktiert“.
Dem ist Vorauszuschicken, dass die Verfahrensrüge (Z 4) nur erfolgreich sein kann, wenn sie sich auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag bezieht, dem (nach Maßgabe des § 55 Abs 1 und Abs 2 StPO) neben Beweismittel und Beweisthema zu entnehmen sein muss, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für die Schuldfrage von Bedeutung ist, soweit dies nicht offensichtlich ist (RIS-Justiz RS0099453, RS0118444, RS0116503). Legt der Antrag nicht dar, warum die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, zielt er auf eine im Erkenntnisverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung ab (RIS-Justiz RS0118123, RS0099453 [T1]; Ratz, aaO § 281 Rz 330). Bei der Prüfung der Berechtigung eines Beweisantrags ist stets von der Verfahrenslage im Zeitpunkt der Antragstellung und den bei seiner Stellung vorgebrachten Gründen auszugehen (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117). Je fraglicher die Brauchbarkeit der geforderten Beweisaufnahme im Lichte der übrigen Verfahrensergebnisse ist, umso eingehender muss die Begründung dieses Antrags sein (RIS-Justiz RS0107040; Schmoller inWK StPO § 55 Rz 69, 90).
Nach Maßgabe dieser Kriterien verfiel der Beweisantrag zu Recht der Abweisung, weil aus dem Antrag nicht hervorgeht, in wie fern die nicht am Tatort anwesenden Personen sinnliche Wahrnehmungen zum inkriminierten Tatgeschehen gemacht haben.
In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft liegt der monierte Begründungsmangel nach § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall iVm § 489 Abs 1 StPO nicht vor. Der Ausspruch über entscheidende Tatsachen ist nur dann im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 dritter Fall StPO mit sich selbst im Widerspruch, wenn entweder zwischen Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) und deren zusammenfassender Wiedergabe im Urteilsspruch oder zwischen zwei oder mehr Feststellungen (in den Entscheidungsgründen) oder zwischen Feststellungen und den dazu in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen oder zwischen in der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen ein Widerspruch besteht (RIS-Justiz RS0119089). Indem der Berufungswerber auf die rechtliche Beurteilung (US 6) des Erstgerichts rekurriert und diese in Kontext mit getroffenen Feststellungen (US 3) setzt, wird dieser Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungskonform zur Darstellung gebracht.
Gegen die auf einer lebensnahen Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite bestehen keine Bedenken (vgl. §§ 489 Abs 1 iVm 473 Abs 2 StPO; vgl zum Prüfungsumfang des Berufungsgerichtes RIS-Justiz RS0132299). Das Erstgericht hat alle relevanten und greifbaren Beweismittel vollständig ausgeschöpft und eine an allgemeinen Erfahrungssätzen und den Denkgesetzen der Logik orientierte nachvollziehbare Beweiswürdigung (US 3ff) vorgenommen. Dem Gebot gedrängter Darstellung (RIS- Justiz RS0106642) folgend hat es schlüssig und gut nachvollziehbar gemessen an den – einverständlich gemäß § 252 Abs 2a StPO vorgetragenen (ON 18,4) – Aktenstücken dargelegt, aus welchen Gründen es die Tatsachenfeststellungen getroffen und die leugnende Verantwortung des Angeklagten (ON 4.6; ON 12,2) als Schutzbehauptung (US 5) verworfen hat. Die Sachverhaltsannahmen zum objektiven Tatgeschehen können in nicht zu beanstandender Weise auf die Angaben der Zeugen B* (ON 4.6 und 4.9; ON 12,5) und Mag. aC* (ON 4.7 und ON 4.8, ON 12,7), deren Schilderungen das Erstgericht aufgrund des von ihnen gewonnenen persönlichen Eindrucks (vgl RIS-Justiz RS0098413; RS0106588) glaubhaft hielt und in deren konstantem Aussageverhalten es zurecht keine Falschbezichtigungstendenzen ausmachen konnte, gestützt werden. Der Zeuge B* belastet den Angeklagten – wie dieser an mehren Stellen selbst erwähnt – auch nicht über Gebühr, sodass an dessen Angaben nicht zu Zweifeln ist. In dem der Berufungswerber im Rahmen der Schuldberufung im Wesentlichen seine im Rahmen der Nichtigkeitsberufung getätigten Rechtsausführungen wiederholt und im Ergebnis immer wieder darauf hinweist, dass der Zeuge B* (ON 12,6) die Drohung nicht ernst genommen habe, lässt er nicht erkennen, inwieweit dies Bedenken an den festgestellten schulderheblichen Tatsachen erwecken soll, zumal es darauf auch nicht ankommt (RIS-Justiz RS0093082;
Die Feststellungen zu Erkenntlichkeit, Sinn und Bedeutungsgehalt der drohenden Äußerung des Angeklagten sowie zu subjektiven Tatseite leitete das Erstgericht empirisch einwandfrei einerseits aus dem objektiven Tatgeschehen (RIS-Justiz RS0098671; RS0116882; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 452), andererseits aus dem Persönlichkeitsbild des Angeklagten und der Chronologie der Ereignisse ab. Insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der Drohung, über einen allfälligen Missbrauchs seinen Sohns (ON 18,3) nicht nachdachte, spricht vor dem Hintergrund des belasteten Verhältnis zum Tatopfer („ Er hat mir den Kleinen immer provokant und schmusend übergeben. “ [ON 12,5]; siehe auch ON 12,6) und dem Wortlaut der Drohung sowie der nachfolgend erfolgten Anzeigenerstattung, die eine tatsächliche Realisierung augenscheinlich macht, dafür, dass der Angeklagte dem Tatopfer ernstgemeint in Aussicht stellte durch die Anzeige eine Verletzung seiner Freiheit (erkennbar gemeint Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) durch eine an die Verurteilung (US 3) anschließende Haft (RIS-Justiz RS0093980 [T2]) bzw. die Herabsetzung seiner Ehre durch die mit der Anzeigenerstattung und den befassten Personen zwangsweise eintretenden Publizität (siehe dazu 12 Os 88/07v) befürchten zu müssen. Der Umstand, dass eine Anzeigenerstattung durch das Tatopfer gar nicht vorlag, – das Ermittlungsverfahren wurde von Amts wegen eingeleitet (ON 1.1) – spricht nicht gegen das festgestellte Tatsachensubstrat der in die rechtliche Beurteilung fallende Frage der Eignung der Drohung zur begründeten Besorgniserregung, weil B* nachvollziehbar ausführte, er haben den stattgefundenen Anfeindungen durch den Angeklagten zum Wohle des unmündigen Kindes gelassen gegenübergestanden (ON 4.9,6; ON 4.6,8).
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) – der Sache nach – die (den Gegenstand einer Tatfrage bildende) Ernstlichkeit der Drohung (RISJustiz RS0092448 [T5], RS0093096 [T6]) bestreitet, orientiert sie sich nicht am festgestellten Sachverhalt (US 3) und verfehlt den darin gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RISJustiz RS0112523). Das Erstgericht hat vielmehr die für die Subsumtion erforderlichen Feststellungen zur Ernstlichkeit sowie zum Sinn und Bedeutungsinhalt der zumindest eine Verletzung an der Freiheit bzw. Ehre inkriminierten Äußerungen des Angeklagten für das Berufungsgericht ( Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19; siehe auch 13 Os 48/25w) hinreichend deutlich getroffen (US 3) und darauf aufbauend die Basis zu Beantwortung der Frage der Eignung der Drohung zur begründeten Besorgniserregung geschaffen (RIS-Justiz RS0092437; RS0092448 [insb T5]; OLG Graz, 8 Bs 326/21h). Diese Frage wurde auch im Hinblick auf den konkreten Wortlaut und durch das konstatierte vorangehende Verhalten des Angeklagten unter gebotener Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabes (RIS-Justiz RS0092160; RS0092753) zutreffend bejaht, zumal gerade im Bereich der Sexualdelikte, für die oftmals nur die Aussage des Tatopfers vorliegt, auf Grund der angedrohten Strafen der (vorläufige) Entzug der Freiheit möglich ist.
Strafbestimmend ist § 105 Abs 1 StGB mit einer angedrohten Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
Erschwerend war nichts zu werten. Mildernd wirkt hingegen, der bisherige ordentliche Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) und der Umstand, dass er beim Versuch blieb (§ 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StGB).
Bei wertender gemeinsamer Abwägung der zum Tragen kommenden strafbestimmenden Faktoren erweist sich eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen als notwendig, aber auch ausreichend für die Sanktionierung des vorliegenden Vergehens der Nötigung. Es bedarf einer entsprechend fühlbaren Geldstrafe, die nicht (teilweise) bedingt nachgesehen werden kann, um den Geltungsanspruch der staatlichen Gesetze entsprechend zu verdeutlichen. Die Tagsatzhöhe entspricht dabei den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten.
Die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen ergibt sich zwingend aus § 19 Abs 3 StGB.
Die Verpflichtung des Angeklagten zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist eine Folge der Sachentscheidung und stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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