Ob das Opfer durch die gefährliche Drohung in Furcht und Unruhe versetzt wurde, ist als Rechtsfrage unabhängig von dem tatsächlich bei den Bedrohten hervorgerufenen Eindruck nach einem objektiv-individuellen Maßstab zu beurteilen.
…“ vermisst, übersieht sie zunächst, dass die Eignung der Drohung, eine solche Befürchtung auszulösen, eine (nicht durch Feststellungen zu klärende) Rechtsfrage darstellt (vgl RIS-Justiz RS0092160). Im Übrigen lässt das pauschale Vorbringen, das Erstgericht habe zum „Tatbestandsmerkmal“ des § 74 Abs 1 Z 5 StGB keinerlei…
…ungeeignet gewesen sein sollten, dem Opfer die begründete Besorgnis einzuflößen, der Angeklagte sei willens und in der Lage, das angekündigte Übel herbeizuführen (RIS-Justiz RS0092448, RS0092160; Jerabek/Ropper in WK² StGB § 74 Rz 27 und 32). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen…
…Angeklagten, dessen Bedürfnissen und dem Misslingen der Nötigungen entwickelte Einwand fehlender Eignung der zu C) inkriminierten Äußerungen begründete Besorgnis einzuflößen ( vgl dazu RIS-Justiz RS0092448, RS0092160), vernachlässigt die bereits dargestellten Annahmen der Tatrichter zum Bedeutungsgehalt und der Tatumstände. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d…
…des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen hervorzurufen, zumal es nicht darauf ankommt, ob die Bedrohte die ausgesprochene Todesdrohung als solche ernst nahm (vgl RIS Justiz RS0092878, RS0092160, RS0092102). Denn die Tatrichter berücksichtigten in ihren Erwägungen zu der Annahme, dass der Angeklagte bei Lisa B***** zu II) (auch) Furcht vor einem Anschlag auf…
…mit Beispielen relevanter Tatumstände; RIS Justiz RS0092255, RS0092413). Es sei daher lediglich aus Gründen der Vollständigkeit festgehalten, dass die Folgerung der rechtlichen Annahme (RIS Justiz RS0092160; Jerabek/Ropper in WK² StGB § 74 Rz 34) einer solchen Eignung aus dem Wortlaut der Drohungen und dem Verhalten der Betroffenen…
…74 Rz 30). Warum auf Grundlage der getroffenen Feststellungen die Beurteilung der Eignung der Drohung, dem Opfer begründete Besorgnis einzuflößen (vgl RIS Justiz RS0092448, RS0092160), nicht möglich sein soll, legt die Beschwerde nicht dar. Ebenso erklärt die Verjährung behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit b) nicht, warum die (dem…
…der Beschwerdeführerin in ihrer Rüge als unrichtig gelöst bezeichnete – Rechtsfrage nach deren Eignung, begründete Besorgnis (in Richtung einer Brandstiftung) hervorzurufen, nicht (vgl RIS Justiz RS0092160 [T1]). [7] Da die (bloß eine Subsumtion unter § 107 Abs 1 StGB zulassenden) Urteils feststellungen nicht erfolgreich bekämpft werden, erübrigt sich schon…
…objektiv geeignet war, einen anderen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, verkennt er, dass es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt (RIS Justiz RS0092160). Z 5a will als Tatsachenrügen nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände…
… 1 StGB auf eine aktuelle Besorgnis des Bedrohten ankäme (vgl der Vollständigkeit halber Fabrizy , StGB 10 § 107 Rz 1; RIS Justiz RS0092160, RS0092392), und negiert mit der Behauptung fehlender Feststellungen zur deliktsspezifischen Absicht des Drohenden die Konstatierungen US 17. Sie ist insgesamt somit keiner meritorischen Erwiderung…
…22a S 3) nicht geeignet sein sollen, den Bedrohten begründete Besorgnis in Bezug auf die angekündigten Tötungen einzuflößen (vgl zu dieser Rechtsfrage RIS Justiz RS0092160, RS0092448), macht die Beschwerde nicht (den Kriterien des § 281 Abs 1 Z 10 StPO entsprechend) klar. Vielmehr erschöpft sie sich in…
…und Unruhe zu versetzen, als Rechtsfrage unabhängig von dem tatsächlich bei den Bedrohten hervorgerufenen Eindruck nach einem objektiv-individuellen Maßstab zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0092160; Kienapfel/Schroll StudB BT I2 § 107 Rz 4 und 9 iVm § 105 Rz 42 ff; Schwaighofer in WK2 § 107 Rz 9). Indem…
…Schuldspruch II./3./ gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) mit eigenständigen spekulativen Überlegungen die der von den Tatrichtern bejahten Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0092160; Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 74 Rz 34) der objektiven Eignung der inkriminierten Äußerung des Aziz M*****, das Tatopfer Sonja N…
…StGB § 74 Rz 27) einzuflößen ( Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 74 Rz 33 f; RIS Justiz RS0093159, RS0092160). [13] Mit ihrer gegen den Schuldspruchpunkt II. gerichteten Argumentation, das Herumfuchteln mit einem Messer sei „nur ein Akt übertriebener bzw dramatisierender Gestik“…
…142 StGB] Eder Rieder in WK 2 StGB § 142 Rz 28; zum objektiv individuellen Maßstab s auch RIS Justiz RS0092255, RS0092538, RS0092753, RS0092160, RS0092568). [10] Im vorliegenden Fall stellte das Erstgericht (unter anderem) fest (US 4), dass der Angeklagte „sinngemäß“ die Worte „Geh auf…
…Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt angesprochen (vgl im Übrigen zur Rechtsfrage der Eignung einer Äußerung, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen RIS Justiz RS0092160 [T1], RS0092102 [T2]). [8] Gleiches gilt für die Behauptungen, dass die Justizwachebeamten im Wissen um den Zustand des Betroffenen agieren sowie deeskalierend handeln hätten können…
…Opfer durch die inkriminierte Ankündigung „zumindest in der Anfangssituation“ tatsächlich nicht in Furcht und Unruhe versetzt gefühlt habe (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0092160). [12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [13] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts…
…des Betroffenen (BS 2) nicht geeignet sein sollte, der Bedrohten begründete Besorgnis in Bezug auf eine Tötung einzuflößen (vgl zu dieser Rechtsfrage RIS-Justiz RS0092160, RS0092448), vermag die Beschwerde, die die dazu angestellten Erwägungen des Oberlandesgerichts teilweise übergeht ( B S 4), nicht überzeugend zu argumentieren . Fallkonkret war daher deren…
…sich dabei um eine Rechtsfrage handelt. Warum es auf den beim bedrohten Taxifahrer hervorgerufenen Eindruck ankommen sollte, legt die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch nicht dar (RIS Justiz RS0092160). Betreffend 2./ des Schuldspruchs reklamiert der Angeklagte für sich den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch nach § 16 StGB (Z 9 lit …
…ihrer Rüge als unrichtig gelöst bezeichnete – Rechtsfrage nach der Eignung der Drohung, begründete Besorgnis in Richtung einer Tötung hervorzurufen, nicht (vgl RIS Justiz RS0092448, RS0092160, RS0092588). Da die von der Staatsanwaltschaft allein in Beschwerde gezogenen Urteilsannahmen betreffend die Tat vom 14. Mai 2016 (die lediglich eine Subsumtion unter…
…10) Feststellungen vermisst, legt sie nicht dar, weshalb die vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen nicht ausreichen sollten, die – als Rechtsfrage zu beurteilende (vgl dazu RS0092538, RS0092160) – Eignung der Gewalthandlungen, die Lebensführungsfreiheit des Opfers gravierend zu beeinträchtigen (vgl Schwaighofer in WK 2 StGB § 107b Rz 8 f…
… 5 StGB), erforderlich sei (vgl RIS Justiz RS0092102). Da es sich bei der Frage nach dieser Eignung um eine Rechtsfrage handelt (vgl RIS Justiz RS0092160 [T1]), ist diese selbst nicht Gegenstand von Feststellungen (RIS Justiz RS0130194). Warum die dazu getroffenen Konstatierungen (vgl US 8 f) die Beurteilung der…
…sie nicht Gegenstand von Feststellungen und Bezugspunkt des Vorsatzes sein (vgl dazu RIS Justiz RS0092448 und RS0092538 [zu § 74 Z 5 StGB], RS0092160 [T1 zu § 107 StGB], RS0132824 [zu § 107b StGB], RS0133513 [zu § 310 StGB]). [13] Soweit sich die Mängelrüge und die…
…Opfer in der Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, nicht vorliegen sollte und welche Konstatierungen, über die Getroffenen hinaus, zur Beurteilung der bezeichneten Rechtsfrage (vgl RIS Justiz RS0092160) erforderlich sein sollten. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts…
…besondere Umstände mitzuberücksichtigen sind (objektiv individueller Maßstab), es aber nicht darauf ankommt, ob die Drohung in dem Bedrohten tatsächlich Besorgnis erweckt hat (RIS Justiz RS0092753; RS0092160; Nittel, SbgK § 74 Rz 56). Die Beurteilung der Ernstlichkeit einer (sich ihrem Wortlaut nach als Drohung manifestierenden) Äußerung wie auch ihres Sinnes…
…Drohung“ (auch) in objektiver Hinsicht festgestellt worden sei. Sie übersieht, dass die Frage der Besorgniseignung Gegenstand der rechtlichen Beurteilung ist (vgl RIS Justiz RS0092448, RS0092160), womit es einer solchen Konstatierung gar nicht bedurfte. Insofern liegt auch der diesbezüglich behauptete „Feststellungsmangel“ (Z 9 lit a; gemeint: Rechtsfehler…
…mitbedachten (US 7) Vorfalls vom 28. Dezember 2011 für die Beurteilung der inneren Tatseite und der (eine Rechtsfrage darstellenden; vgl RIS-Justiz RS0092160 und RS0092448) „Besorgniseignung“ moniert und daraus für den Standpunkt der Anklage günstigere Feststellungen anstrebt, bekämpft sie einmal mehr unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung. Dies…
…US 8) nicht geeignet sein sollten, dem Bedrohten begründete Besorgnis in Bezug auf einen Angriff auf sein Leben einzuflößen (vgl zu dieser Rechtsfrage RIS-Justiz RS0092160, RS0092448), macht die Berufung nicht (den Kriterien des § 281 Abs 1 Z 6 StPO entsprechend) klar. Vielmehr erschöpft sie sich in einer eigenständigen rechtlichen…
…her. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet die begründete Besorgniseignung (§ 74 Abs 1 Z 5 StGB; RIS Justiz RS0092160, RS0092448) der Ankündigung des Betroffenen, seine Mutter und ihren Freund „heimzudrehen“ (mit dem konstatierten Bedeutungsinhalt „einer ernst gemeinten Ankündigung eines bevorstehenden Anschlages…
…hervorgerufenen Eindruck nach einem objektiv-individuellen Maßstab zu beurteilen; die Eignung der Äußerungen, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist somit eine Rechtsfrage (RS0092160). Die Eignung der Drohung, begründete Besorgnis einzuflößen, ist objektiv zu beurteilen, wobei wohl in der Person des Bedrohten gelegene besondere Umstände mitzuberücksichtigen sind (objektiv-individueller…
…weshalb nicht die – im Übrigen objektiv (ex ante) zu beurteilende (vgl 14 Os 62/22g [zu § 178 StGB]; RIS Justiz RS0092160 [zu § 107 StGB]; aA Rohregger in WK² StGB § 163a Rz 46) – Eignung als solche, sondern nur die dieser…
…RIS Justiz RS0106268), wogegen die Frage nach der Eignung einer Drohung, begründete Besorgnisse einzuflößen, Gegenstand der rechtlichen Beurteilung ist (SSt 52/54, RIS Justiz RS0092160 und RS0092448, jüngst 13 Os 21/15k). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die Frage releviert, ob sich Sadzida B***** durch die Drohungen…
…Erstgericht habe zu II bereits im Rahmen der Tatsachenfeststellungen eine rechtliche Aussage (zur Eignung der inkriminierten Äußerungen, begründete Besorgnis zu wecken [vgl dazu RIS Justiz RS0092160]) getroffen, lässt keinen Mangel im Sinn der Z 5 erkennen (vgl im Übrigen RIS Justiz RS0118585 [zur Nichtbekämpfbarkeit überschießender Feststellungen]). Gegenstand der Mängelrüge sind…
…aufzuzeigen, weil die Eignung der Drohung, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen, eine (nicht durch Feststellungen zu klärende) Rechtsfrage darstellt (vgl RIS-Justiz RS0092160 [T1]) und für die Annahme einer Drohung nicht entscheidend ist, ob (hier) die Bedrohte tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wurde; vielmehr genügt nach ständiger…
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