Das Oberlandesgericht Graz hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Waldner (Vorsitz), Mag. Stadlmann und Mag. Schellnegger in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Ing. A* B* , geb. am **, 2.) C* B* , geb. am **, beide Angestellte, **, vertreten durch die Ulm Neger Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Parteien Land Steiermark, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, **, vertreten durch Dr. Edwin Mächler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei D*gesellschaft mbH , FN **, **, vertreten durch die Weinrauch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 29.041,48 samt Anhang , über die Berufung der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21. Juli 1975, E*-22 (Berufungsinteresse: EUR 29.041,48), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.451,62 (darin EUR 575,27 USt) bestimmten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Kläger schlossen mit der beklagten Partei am 15. Dezember 2010, beginnend mit dem 15. Dezember 2010, einen Mietvertrag über die im Haus F*, im Erdgeschoss gelegene Wohnung ab.
In diesem Mietvertrag lautet es auszugsweise wie folgt:

Mit Schreiben vom 1. April 2021 bot die beklagte Partei den Klägern den Kauf der (vom Land Steiermark wohnbaugeförderten) streitgegenständlichen Wohnung an. Darin lautet es auszugsweise wie folgt:
(…)

(...)
Darauf antworteten die Kläger mit Schreiben vom 13. September 2021, in welchem es auszugsweise lautet wie folgt:
(…)

(…)
Bei dem Barzahlungsbetrag in der Höhe von EUR 3.619,20 handelt es sich um 2 % der Herstellungskosten der Wohnung samt PKW-Abstellplatz. Bei dem Barzahlungsbetrag in der Höhe von EUR 29.041,48 handelt es sich um den Differenzbetrag zum Buchwert iSd § 23 Abs 4c WGG. Die Zusammensetzung des Barkaufpreises wurde den Klägern vor Unterfertigung der Annahmeerklärung des Kaufangebots durch eine Mitarbeiterin der beklagten Partei mit E-Mail vom 21. Juli 2021 erklärt, in welchem es auszugsweise lautet wie folgt:
(…)

(...)
Die Kläger erwarben den Mietgegenstand von der beklagten Partei mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag von Februar 2022 um den angebotenen Barkaufpreis von insgesamt EUR 32.660,68.
Vor Unterfertigung des streitgegenständlichen Miet(kauf)Vertrages vom 15. Dezember 2010 wurde den Klägern von Seiten Verantwortlicher der beklagten Partei kein späterer Kaufpreis an streitgegenständlicher Wohnung zugesagt. Ebenso wenig wurde ihnen zugesagt, dass nur ein Barkaufpreis in der Höhe von 2 % der Herstellungskosten der Wohnung samt PKW-Abstellplatz bei einem späteren Kauf des Mietobjekts anfallen wird. Es wurde damit von der beklagten Partei auch nicht geworben.
Die beklagte Partei hätte mit den Klägern nicht zu einem niedrigeren (Bar)Kaufpreis kontrahiert.
Die Kläger forderten die beklagte Partei außergerichtlich am 29. Juli 2024 zur Zahlung von EUR 29.041,48 bis 31. August 2024 auf.
Mit ihrer am 21. Oktober 2024 zu E* des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz eingebrachten Klage begehren die Kläger von der Beklagten die Bezahlung von EUR 29.041,48 samt 4 % Zinsen daraus seit 1. September 2024.
Dies – auf das Wesentlichste zusammengefasst – mit der Begründung, dass sie am 15. Dezember 2020 mit der Beklagten einen Mietvertrag über die im Haus F*, im Erdgeschoss gelegene Wohnung abgeschlossen hätten. Gemäß § 15c WGG hätten sie nach insgesamt zehnjähriger Mietdauer einen Anspruch auf Übertragung des Mietgegenstands in das Wohnungseigentum. Im Zuge der Bewerbung des Objektes vor Mietvertragsunterfertigung sei ihnen zugesagt worden, dass bei einem späteren Kauf ein Barkaufpreis in der Höhe von 2 % der Herstellungskosten (Wohnung samt PKW-Abstellplatz) anfallen werde. Dies korreliere mit den Bedingungen der Förderungszusage des Landes Steiermark gegenüber der Beklagten.
Mit Kaufvertrag vom 22. August 2022 hätten sie den Mietgegenstand auch erworben. Bei diesem Kauf sei ihnen ein zweigeteilter Barkaufpreis vorgeschrieben worden, nämlich der Betrag von EUR 3.619,20 (2 % der Herstellungskosten des Objekts samt PKW-Abstellplatz von EUR 181.000,00) sowie ein weiterer Barzahlungsbetrag von EUR 29.041,48 gemäß dem (mit 1. Jänner 2016 in Kraft getreten) § 23 Abs 4c WGG.
Nach der nunmehr vorliegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes seien im Falle des Kaufes eines solchen Objektes vor der Novelle vom 1. Jänner 2016 abgeschlossene günstigere Vereinbarungen bindend.
Im vorliegenden Fall resultiere diese Bindung nicht nur aus der Zusage gegenüber den Klägern, sondern auch aus der Verpflichtung der Beklagten, entsprechend der Förderungsvereinbarung mit der Nebenintervenientin bei einem Kauf eine Abrechnung unter Heranziehung eines Barkaufpreises von 2 % der Herstellungskosten (sogenanntes „Steirisches Modell“) heranzuziehen.
Beim Passus im Mietvertrag über die Bildung des Kaufpreises nach der jeweiligen Gesetzeslage (Punkt V.) handle es sich um eine unwirksame dynamische Gesetzesverweisung. Unbestimmte Vereinbarungen seien, insbesondere im gegenständlichen Fall gegenüber Konsumenten, unzulässig.
Die Beklagte habe also einen Barkaufpreis gemäß § 23 Abs 4c WGG (unrichtigerweise) und einen Barkaufpreis im Sinne des sogenannten „Steirischen Modells“ (2 % der Herstellungskosten) angeboten. Wenn sich die Beklagte schon auf die novellierte Bestimmung des § 23 Abs 4c WGG stütze, so gebe es keinen Spielraum für die Verrechnung eines Barkaufpreises von 2 % der Herstellungskosten. Nachdem die Beklagte den Barkaufpreis nach dem „Steirischen Modell“ berechnet habe, scheine sie sich selbst daran gebunden zu fühlen bzw stelle sich die Frage, warum sie einen solchen Betrag berechnet hat.
Ausgehend von der getroffenen Vereinbarung über die Gestaltung des Kaufpreises habe die Beklagte kein Wahlrecht gehabt. Sie wäre verpflichtet gewesen, zu diesem Kaufpreis (2% der Grund- und Herstellungskosten) zu veräußern. Das ergebe sich auch aus dem WGG, wonach diese Kaufoption gezogen werden könne. Die Behauptung der Beklagten, dass sie im Falle einer fixen Kaufpreisvereinbarung nicht kontrahiert hätte, gehe ins Leere, wenn es vorab die von den Klägern behauptete fixe Kaufpreisvereinbarung gegeben hat.
Die Behauptung, wonach die mit 1. Jänner 2016 in Kraft getretene Novelle auf die Kaufpreisgestaltung heranzuziehen sei, sei unrichtig. Nach ständiger Judikatur seien günstigere Vereinbarungen zwischen Mietern und präsumtiven Wohnungskäufern sowie gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaften zulässig und bindend. Eine spätere gesetzliche Änderung könne diese vertragliche Vereinbarung daher nicht aufheben.
Hierüber seien die Kläger getäuscht worden. Sie hätten den Barkaufpreises im Glauben auf seine richtige Berechnung durch die Beklagte bezahlt.
Den Klägern sei daher ein Schaden in Höhe der Klagsforderung entstanden bzw sei die Beklagte um diesen Betrag unrechtmäßig bereichert.
Die Beklagte erhob Einspruch, in der sie den Mietvertragsabschluss zwischen den Streitteilen und die Annahme eines Kaufanbotes durch die Kläger (Gesamtkaufpreis von EUR 214.389,89; Barkaufpreis von insgesamt EUR 32.660,68) außer Streit stellte. Darüber hinaus bestreitet sie das Klagsvorbringen und beantragt Klagsabweisung.
Es sei zu keinem Zeitpunkt ein Barkaufpreis von 2 % der Herstellungskosten bzw eine Kaufpreisbildung nach dem sogenannten „Steirischen Modell“ vereinbart worden. Im Mietvertrag sei im Zusammenhang mit der nachträglichen Übertragung in das Wohnungseigentum lediglich vereinbart worden, dass insoweit die zum Übertragungszeitpunkt gültigen einschlägigen wohnungsgemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung gelangen. In diesem Sinne habe die Beklagte ihre (Miet-)Interessenten auch stets informiert.
Die Mitarbeiter der Beklagten wären auch nicht bevollmächtigt gewesen, die behauptete Zusage (Barkaufpreis von 2 % der Herstellungskosten) abzugeben. Bei einem Hinweis eines Mitarbeiters der Beklagten auf einen allfälligen bzw ungefähren Kaufpreis bei Ausübung der gesetzlichen Kaufoption würde es sich auch nur um eine bloße Wissenserklärung ohne Verbindlichkeit handeln.
Ebenso werde bestritten, dass ein Barkaufpreis von 2 % der Herstellungskosten mit den „Bedingungen der Förderungszusage des Landes Steiermark gegenüber der Beklagten korrelieren“ würde. In der Förderungszusage würden sich keine Vorgaben zur Kaufpreisfindung finden.
Zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin sei keine verbindliche Vereinbarung über die Kaufpreisbildung abgeschlossen worden. Ein Förderungsvertrag zwischen der Nebenintervenientin und der Beklagten würde auch nicht auf das Verhältnis zwischen der Beklagten und Mietern/Käufern durchschlagen.
Die Beklagte sei daher nicht an einen „Kauf unter Heranziehung eines Barkaufpreises von 2 % der Herstellungskosten (sogenanntes ‚Steirisches Modell‘)“ gebunden.
Gemäß den Vorgaben des WGG müsse der Kaufpreis mindestens dem Buchwert des Kaufgegenstandes entsprechen. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, einen Kaufpreis innerhalb der Grenzen des WGG (Buchwert als Untergrenze, Verkehrswert als Obergrenze) anzubieten. Darauf habe die Beklagte ausdrücklich hingewiesen. Sie habe die Kläger daher nicht über die Höhe des Barkaufpreises getäuscht.
Das Vorbringen der Nebenintervenientin, wonach gemeinnützige Wohnbauträger ihren Mietern/Käufern deren Wohnung auf Basis der Anschaffungs- und Herstellungskosten ohne Gewinnerzielung verkaufen müssten, sei unrichtig.
Aus der von der Beklagten genannten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sei für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen, da keine Zusagen über Kaufpreise, Berechnungen oder Kaufpreismethoden erfolgt seien.
Die Möglichkeit der Kläger zur Bekämpfung des Kaufpreises sei verfristet, da die Kläger Einwendungen gegen die Höhe des Kaufpreises binnen sechs Monaten gerichtlich geltend hätten machen müssen (§ 18 Abs 3 WGG). Auch der Zinsenlauf werde bestritten.
Bei der Formulierung im Mietvertrag (Punkt V.) handle es sich nicht um eine dynamische Gesetzesverweisung oder um eine Preisbildungsbestimmung, sondern um eine Klarstellung der vorhandenen Gesetzeslage bzw um eine Information des Mieters dahingehend, dass sich gesetzliche Bestimmungen ändern und Auswirkungen auf die zukünftige Kaufpreisbildung haben können. Maßgeblich sei das WGG in der Fassung zum Zeitpunkt der Legung des Kaufanbotes bzw des Ausübens der Kaufoption durch den Mieter, nicht aber die Fassung zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses. Auch hierüber sei aufgeklärt worden. Aus diesem Grund sei im Jahr 2021 ein Fixpreis auf Basis des Buchwertes jedenfalls zulässig gewesen.
Das Klagebegehren sei auch unschlüssig, da sich aus der Behauptung, „getäuscht“ worden zu sein, kein auf Zahlung von EUR 29.041,48 gerichtetes Klagebegehren ableiten lasse. Die Berufung auf „unrechtmäßige Bereicherung“ scheitere am Zustandekommen eines rechtswirksamen Vertrages. Die Kläger würden auch nicht darlegen, inwiefern die Beklagte sie listig getäuscht hätte und welchem Irrtum sie unterlegen seien.
Die Beklagte habe sich auch nicht an einen Barkaufpreis von 2 % der Herstellungskosten gebunden gefühlt. Sie habe vielmehr im Angebot vom 1. April 2021 darauf hingewiesen, dass der Gesamtkaufpreis den Vorgaben des WGG, dem Buchwert und dem Verkehrswert, entspreche. Sie habe dadurch zum Ausdruck gebracht, dass sie sich an die Vorgaben des WGG gebunden fühle.
Die Behauptungen der Nebenintervenientin zur Kaufpreisbildung würden nicht den einschlägigen WGG-Regelungen entspreche. Keinesfalls ergebe sich aus diesen Regelungen die von der Nebenintervenientin behauptete Preisbildungsbestimmung.
Ein Angebot über 2 % der Herstellungskosten hätte die Beklagte den Klägern keinesfalls unterbreitet, wenn dieser Betrag nicht den Vorgaben des WGG entsprochen hätte. Eine Anfechtung wegen List würde daher zu einem Wegfallen des Vertrages mit ex-tunc-Wirkung führen. Diesfalls wären die erbrachten Leistungen rückabzuwickeln und müssten die Kläger die Liegenschaft zurückgeben. Eine Vertragsanpassung wäre nur möglich, wenn die Beklagte zu geänderten Bedingungen kontrahiert hätte. Einen Kaufpreis über einen Barkaufpreis von 2 % der Herstellungskosten hätte die Beklagte keinesfalls abgeschlossen, sondern immer nur zu einem solchen von EUR 32.660,68 bzw zu den Gesamtkaufpreis von EUR 214.389,89. Insoweit würden sich auch keine Rechtspflichten aus dem WGG ergeben. Die Beklagte sei auch vom Revisionsverband anlässlich einer Prüfung angehalten worden, keine Wohnungen unter dem Buchwert zu verkaufen, zumal dies zu einem Verlust führe.
Eine Vertragsanpassung wegen List müsste außerdem – wie bei der Preisminderung wegen Gewährleistung – nach der relativen Berechnungsmethode erfolgen. Insoweit würde sich kein anderer Preis errechnen, da das Objekt nicht mangelhaft sei.
Schließlich seien die Parteien durch Abschluss des gegenständlichen Kaufvertrags einvernehmlich von einer angeblich davor bestehenden Kaufpreisvereinbarung abgewichen. Die Kläger hätten sich insoweit auch nicht auf eine andere Preisvereinbarung berufen. Ein Festhalten an einer von den Kläger behaupteten (bestrittenen) Preisvereinbarung wäre der Beklagten im Hinblick auf die die Vorgaben der Aufsichtsbehörde bzw aufgrund von § 23 Abs 4c WGG nicht zumutbar.
In den Parallelverfahren seien die Klagebegehren auf die Übertragung des Mietobjekts gegen Zahlung eines – nach einer bestimmten Berechnungsmethode ermittelten – Kaufpreises gerichtet gewesen. Hier würden die Kläger viele Jahre später die (Teil-)Rückzahlung eines einvernehmlich vereinbarten fristgerecht bezahlten Kaufpreises (infolge Arglist?) begehren.
Die Beklagte habe keinerlei Kenntnis von der seitens der Kläger behaupteten Vereinbarung gehabt, weshalb sie auch keine Täuschungshandlung gesetzt haben könne und sie auch keinerlei Verschulden zu verantworten habe.
Es werde die Einrede der Verjährung erhoben. Das Kaufanbot sei am 13. September 2021 angenommen und die Klage am 21. Oktober 2024 eingebracht worden. Bereicherungsrechtliche Ansprüche infolge Irrtumsanfechtung seien daher verjährt.
Nach Streitverkündung durch die Kläger (ON 13) trat die Nebenintervenientin dem Verfahren auf deren Seite bei (ON 15).
Die Nebenintervenientin wandte – auf das Wesentlichste zusammengefasst – ein, dass zwischen dem Förderungsvertrag (zwischen ihr und dem gemeinnützigen Bauträger) einerseits und dem Miet-/Kaufvertrag (zwischen dem gemeinnützigen Bauträger und dem Mieter/Käufer) andererseits zu unterscheiden sei. Der Fördervertrag schlage mit seinen Förderbedingungen zivilrechtlich daher nicht direkt auf das andere Vertragsverhältnis durch. Streitentscheidend sei die Vereinbarung zwischen Bauträger und Mieter/Käufer.
Der Fördergedanke, wonach gemeinnützige Wohnbauträgern ihren Mietern/Käufern deren Wohnungen (verkürzt dargestellt) auf Basis der Anschaffungs- und Herstellungskosten ohne Gewinnerzielung verkaufen müssen, sei jedenfalls als Indiz und Maßstab für die Glaubwürdigkeit der Argumente der Hauptparteien zu berücksichtigen.
Inhaltlich erscheine es realitätsfern, dass die Beklagte gegenüber präsumtiven Käufern keine Erläuterungen über die Kaufpreisbildung gegeben hätte. Im Übrigen sei im Mietvertrag (Punkt V.) eine Vereinbarung zur Kaufpreisfestsetzung erfolgt. Dort werde laufend auf diverse Förderungszusicherungsbedingungen der Nebenintervenientin verwiesen; just bei der Kaufpreisthematik aber nicht.
Der Verjährungseinwand wäre nur im außerstreitigen Verfahren zu prüfen (5 Ob 27/22i).
Die Novellierung des WGG ab 1. Jänner 2016 dahingehend, dass es gemeinnützigen Bauträgern künftig untersagt wird, Wohnungen unter dem Buchwert zu verkaufen (§ 23 WGG), sei nicht absehbar gewesen. Insbesondere hätten die Kläger, Konsumenten im Sinne des KSchG, nicht abschätzen können, dass sich die Beklagte darauf berufen werde, ihnen die Wohnung zu ihrem Nachteil wesentlich teurer verkaufen zu können. Über eine spätere WGG-Novelle habe die Beklagte im Jahr 2010/2011 sicherlich nicht aufgeklärt.
Schließlich sei auch aus den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich, dass den präsumtiven Käufern jemals der Buchwert und dessen Herleitung offengelegt worden wäre. Die Buchwert-Regel habe daher für die Kaufpreisbestimmung mangels Wirksamkeit außer Ansatz zu bleiben (§ 879 ABGB).
Die Beklagte sei daher nicht berechtigt, von ihren Kaufoptionsnehmern einen über den aus den Herstellungskosten berechneten 2 %-igen Aufschlag hinausgehenden weiteren Barzahlungsbetrag zu verlangen. Die Beklagte wolle aber ihren Mietern/Käufern seit den Mahnungen ihres Revisionsverbandes und gestärkt durch die WGG-Novelle 157/2015 einen Fixpreis auf Basis des Buchwertes verrechnen, was sie auch getan habe. Dies sei aber unzulässig, weil eine solche Fixpreisvereinbarung auf Basis des Buchwertes nie getroffen worden sei. Die WGG-Novelle 2015 habe auch nicht die Kraft, eine vorherige privatrechtliche Vereinbarung zum Nachteil der Mieter abzuändern. Die gemeinnützigen Bauträger hätten wohl ein Eigeninteresse daran, die zu ihren Gunsten verabschiedete WGG-Novelle 2015 auch auf Fälle vor 2016 anzuwenden.
Der Buchwerte würden sich aus Anschaffungs- und Herstellungskosten minus der Abschreibung (AFA) zusammensetzen. Wenn die Beklagte die AFA nunmehr nicht auf die Zeitdauer des Tilgungszeitraumes (der Mieter), sondern auf einen längeren Zeitraum (bis zu 100 Jahren) ansetze und zudem die bis zum Kaufpreisstichtag erbrachten Rückzahlungen nicht berücksichtige, sei klar, dass die Buchwert-Differenz um vieles höher als EUR 0,00 ausfalle. Wenn der jährliche AFA-Betrag nicht gleich hoch ist wie die bis zum Kaufzeitpunkt erbrachten Rückzahlungen, so werde die Beklagte (auch bei fiktiv rechtsrichtiger Anwendung der WGG-Novelle 2015 bzw bei mit den Mietern auf dieser Vereinbarungsbasis getroffenen Kauffixpreisvereinbarung) eine weit überhöhte Barzahlungshöhe errechnen.
Bei dem Verlust zwischen dem bilanziellen Buchwert und dem Barkaufpreis (2 % der Anschaffungs- und Vorstellungskosten) ergebe sich ein bloß bilanzieller Verlust. Tatsächlich liege ein unzulässiger Gewinnzuschlag vor, da die Käufer einen guten Teil der geleisteten Kreditführungen faktisch nochmal bezahlen würden. Die Beklagte habe daher den Klägern mit dem Betrag von EUR 29.041,48 zu viel verrechnet.
Der gemeinnützige Wohnbauträger (der steuerliche Vergünstigungen und öffentliche Gelder erhalte) dürfe seine Objekte im sozialen Wohnbau nur zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten unter Abzug der von den Mietern/Käufern geleisteten anteiligen Grundkosten und der bis zum Kaufzeitpunkt geleisteten Kapitalrückführungen verkaufen. Gewinne aus Bauvorhaben dürfe er auf Kosten der Mieter/Käufer nicht machen. Es könne über Risikozuschläge von maximal 2 bis 3 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten diskutiert werden, das seien klagsgegenständlich ohnedies die bezahlten EUR 3.619,20.
Die Beklagte hätte im Innenverhältnis mit der Nebenintervenientin das sogenannte „Steirische Modell“ zu beachten gehabt (Kauf zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten zuzüglich eines 2 %-igen Aufschlags unter Abzug der bereits geleisteten anteiligen Grundkosten und der bereits geleisteten Kapitalrückführungen betreffend die Herstellungskosten), um sich nicht der Gefahr förderungsvertraglicher Konsequenzen auszusetzen.
Es sei daher nicht recht verständlich, weshalb die Beklagte die im Schreiben vom 28. Juni 2005 dargestellten Modalitäten nicht vollständig beachtet und in Punkt V. des Mietvertrages aufgenommen hat. Der dortige Hinweis auf die einschlägigen wohnungsgemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen sei nicht gerade selbsterklärend.
Beim „Steirischen Modell“ handle es sich um nichts anderes, als um die übersichtliche Darstellung der bis zur WGG-Novelle 2015 geltenden zersplitterten Kaufpreisbildungs-, Gesetzes- und Verordnungslage im geförderten gemeinnützigen Wohnbau. Seit 1. Jänner 2016 dürften Mietgegenstände nur mehr in einer Bandbreite zwischen Buchwert und Verkehrswert verkauft werden. Da das WGG auch auf die Gebarungsrichtlinien-Verordnung und die Entgeltrichtlinien-Verordnung verweise, sei aber auch bei der Ermittlung des Kaufpreises auf diese Verordnungen Bezug zu nehmen, aus denen sich in ihrer Gesamtheit ergebe, dass gemeinnützige Bauträger einen Aufschlag von 2 % für Risikoabgeltung verrechnen dürfen.
Mit dem angefochtenen Urteil(ON 22) wies das Erstgericht zunächst (I.) mit Beschluss die Anträge auf Einvernahme der Zeugen (1.) G* und (2.) H* jeweils gemäß § 179 ZPO, zurück, (II.) verwarf (1.) die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, wies (2.) das (gesamte) Zahlungsbegehren ab, verpflichtete (3.) die Kläger zu einem Kostenersatz an die Beklagte iHv EUR 7.722,10 brutto und (4.) die Beklagte betreffend die Kosten des Zwischenstreits über die Zulässigkeit der Nebenintervention zu einem Kostenersatz an die Nebenintervenientin iHv EUR 3.019,92 brutto. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. Die Abweisung der Beweisanträge (Punkt I., 1. und 2.) begründete es damit, dass die Kläger erst in der Tagsatzung am 13. Juni 2025 erstmals die Einvernahme des Zeugen G* zum Beweis der von ihnen behaupteten Gestaltung des Barkaufpreises beantragt hätten. Es liege ein grob schuldhaft verspätet gestellter Antrag vor, weil keine stichhaltige Begründung dafür genannt worden sei, warum der Zeuge nicht schon früher beantragt wurde, der im Fall seiner Zulassung zu einer wesentlichen Verfahrensverzögerung (Erstrecken der Tagsatzung) geführt hätte (§ 179 ZPO). Selbiges gelte für den Antrag auf Einvernahme der Zeugin H* (Vereinbarung zwischen Nebenintervenientin und Beklagter, wonach bei Gewährung von Förderungen betroffene Wohnungen nur um einen Barkaufpreis von 2 % der Bau- und Herstellungskosten verkauft werden dürfen). Den festgestellten Sachverhalt beurteilte es – auf das Wesentlichste zusammengefasst – dahingehend, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt eine Irreführung der Kläger, konkret eine Täuschung über die Höhe des zu zahlenden (Bar-)Kaufpreises, aus rechtlicher Sicht nicht ableiten lasse. Im Gegenteil habe den Klägern klar sein müssen, wie sich der Barkaufpreis zusammensetzt. Eine andere (verbindliche) Vereinbarung über den (Bar-)Kaufpreis, die für die Kläger günstiger und für die Beklagte bindend wäre, gebe es nicht. Damit würden Ansprüche aus Schadenersatz und Bereicherung ausscheiden. Eine irrtumsrechtliche Vertragsanpassung komme nicht in Betracht, da die Beklagte zu keinem anderen (niedrigeren) Kaufpreis kontrahiert hätte. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 9 Ob 20/24t betreffe einen anderen Sachverhalt, bei dem es um die Zuhaltung einer vertraglichen Vereinbarung gegangen sei, nachdem die dort beklagte gemeinnützige Wohnungsgesellschaft einen höheren Kaufpreis (als ursprünglich vereinbart) angeboten hatte. Eine solche (günstigere) Kaufpreisvereinbarungen habe es hier nicht gegeben. Die Förderbedingungen zwischen der Nebenintervenientin und der Beklagten könnten nicht ohne Weiteres auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen durchschlagen. Ein Schutzwirkung zugunsten Dritter könne nicht abgeleitet werden, da dem Kläger eine eigene vertragliche Haftungsgrundlage zur Verfügung stehe. Es komme nicht darauf an, was die Beklagte und die Nebenintervenientin intern regelten, sondern darauf, was die Streitteile konkret vereinbarten. Die Frage der Förderungsbedingungen sei daher rechtlich nicht entscheidend. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs (§ 22 Abs 1 Z 6 WGG) verfange nicht, da es gegenständlich nicht um die Geltendmachung einer offenkundigen Unangemessenheit eines Fix-Preises gehe. Der Einwand der Verfristung (§ 18 Abs 3a WGG) sei nicht einschlägig, da die Kläger keine Einwendungen gegen das schriftliche Angebot eines Fixpreises erhoben und dessen Unangemessenheit nicht behauptet hätten. Außerdem sei der Sachverhalt dem in der gesetzlichen Bestimmung geforderten Zeitraum nachgelagert. Die Kostenentscheidung gründe sich auf § 41 Abs 1 iVm § 46 Abs 2 ZPO.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Kläger (ON 23) aus (nur) dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Sie beantragen, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidungen aufzutragen.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung (ON 25), der Berufung keine Folge zu geben.
Die Nebenintervenientin erklärte in ihrer Eingabe vom 23. September 2025 (ON 28), dass ihr die Berufung der Kläger nicht zugestellt worden sei und dass sie sich – um nicht Verzögerungen im Rechtsmittelverfahren zu bewirken – nicht mehr am Verfahren, somit auch nicht am Rechtsmittelverfahren, beteilige.
I. Zur Eingabe der Nebenintervenientin:
Gemäß § 468 Abs 1 ZPO ist die (rechtzeitig erhobene) Berufung dem Gegner des Berufungswerbers zuzustellen. Als Gegner ist insoweit auch derjenige Nebenintervenient anzusehen, der dem Berufungsgegner beigetreten ist ( G. Kodekin Kodek/Oberhammer, ZPO-ON, § 468 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 7; Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1 § 468 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 7). Die Nebenintervenientin ist dem Verfahren auf Seiten der Kläger beigetreten. Diese ist daher nicht als „Gegner“ der Kläger (§ 468 Abs 1 ZPO) zu betrachten, weshalb ihr deren Berufung zu Recht nicht zugestellt wurde.
II. Zur Sache:
Die Berufung – über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte – ist nicht berechtigt .
1.1.) Inhaltlich machen die Klägerin ihrer Mängelrüge geltend, dass die Zeugin Mag. I* erst am 7. Juli 2020 in das Unternehmen der Beklagten eingestiegen sei und daher keine Wahrnehmungen über etwaige Gespräche zwischen den Klägern und ihrem Vorgänger (Dr. G*) haben konnte. Das Erstgericht ignoriere auch das Vorbringen der Nebenintervenientin, wonach der hinter den Förderungsbedingungen stehende Fördergedanke als Indiz und Maßstab für die Glaubwürdigkeit der Argumente der Parteien heranzuziehen sei. Eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache wäre daher nur durch die zusätzliche Einvernahme des Dr. G* möglich gewesen. Ein grob schuldhaftes Verhalten der Kläger im Sinne von § 179 ZPO liege nicht vor. Der Umstand, dass dessen Einvernahme von der Beklagten beantragt wurde und erst in der Verhandlung vom 13. Juli 2025 hierauf verzichtet wurde, spreche gegen ein grobes Verschulden im Sinne einer Abweichung vom gebotenen Verhalten im ungewöhnlichen Ausmaß. Die Anberaumung einer weiteren Tagsatzung wäre auch nicht notwendig gewesen, wenn der Zeuge anwesend gewesen wäre.
1.2) Die Aussage der Zeugin Dr. H* erweise sich für die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache, nämlich ob und inwieweit die Förderungsbedingungen auch auf das Verhältnis zwischen den Streitteilen wirken, als essentiell.
1.3.) Das Erstgericht habe auch die von der Nebenintervenientin im Schriftsatz vom 10. Juli 2025 geäußerten Bedenken an der Zulässigkeit bzw Wirksamkeit der dynamischen Gesetzesverweisung in Punkt V. des Mietvertrages unberücksichtigt gelassen. Eine etwaige Missbräuchlichkeit einer Klausel in Verbraucherverträgen sei von Amts wegen wahrzunehmen, und zwar auch dann, wenn der Verbraucher – wie hier – als Kläger auftritt. Die Auseinandersetzung mit der möglichen Missbräuchlichkeit einer entscheidungsrelevanten Klausel sei geboten, wenn entsprechendes explizites Vorbringen existiert. Im Übrigen sei dieses Vorbringen entgegen § 182a ZPO in der Tagsatzung vom 13. Juli 2025 nicht erörtert worden.
2.1.) Dem wird in der Berufungsbeantwortung entgegen gehalten, dass die Mängelrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt worden sei, da die Kläger nicht dargelegt hätten, welche für sie günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Es würden nur pauschale Ausführungen dahingehend erfolgen, dass durch die Zurückweisung der Beweisanträge eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache nicht möglich gewesen sei. Die Einvernahme des Dr. G* sei erstmals in der Verhandlung vom 13. Juli 2025 beantragt worden. Insoweit hätten die Kläger vorgebracht, dass ihnen ein Barkaufpreis von 2 % der Herstellungskosten zugesichert worden sei. Das Beweisverfahren habe allerdings ergeben, dass für die Anbahnung des Mietobjektes nicht der Zeuge Dr. G*, sondern die Zeugin J* zuständig gewesen sei, und dass das gegenständliche Kaufanbot nicht von Dr. G*, sondern von Ing. Mag. I* unterbreitet wurde. Dr. G* sei lediglich – nicht jedoch im vorliegenden Fall – für die Abgabe von Kaufanboten zuständig gewesen. Dieser wäre also ohnehin nicht in der Lage gewesen, eigene Wahrnehmungen zum fraglichen Beweisthema zu schildern. Außerdem liege eine grob schuldhafte Verspätung vor, da die Kläger keine stichhaltige Begründung dafür anführen, warum der Zeuge nicht schon früher beantragt wurde. Dass der Zeuge einschlägig ist, hätten die Kläger schon im Sommer 2021 erkannt, da sie diesen in Korrespondenz in Cc eingebunden hätten (Beilage ./H und ./I). Die Einvernahme hätte auch zu einer wesentlichen Verfahrensverzögerung geführt.
2.2.) Auch betreffend die Zeugin Dr. H* habe das Beweisverfahren ergeben, dass diese Zeugin keine eigenen Wahrnehmungen zum Sachverhalt hat. Diese sei erst seit ca zehn Jahren bei der Nebenintervenientin beschäftigt und erst seit einem Jahr in der einschlägigen Zuständigkeit tätig, weshalb sie nicht in der Lage sei, zu 15 Jahre zurückliegenden Vorgängen – Förderungszusicherung vom 10. Juli 2007 – Zeugnis abzulegen. Im Übrigen hätte die zeugenschaftliche Einvernahme keine Relevanz, da sämtliche Unterlagen betreffend das Verhältnis zwischen der Beklagten und der Nebenintervenientin bereits im Verfahren vorliegen. Mangels stichhaltiger Begründung für eine nicht schon früher erfolgte Antragstellung liege auch eine grob schuldhaft verspätete Antragstellung vor. Die Förderungsbedingungen würden auch nicht auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen durchschlagen.
2.3.) Zu den oben zu 1.3.) wiedergegebenen Berufungsausführungen erfolgt keine inhaltliche Stellungnahme.
3.1.) Der inhaltlichen Bearbeitung der Mängelrüge sind folgende Prämissen voranzustellen:
3.2.) Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RIS-Justiz RS0043049). Voraussetzung für das Vorliegen eines Verfahrensmangels ist ein Fehler des Gerichtes (RIS-Justiz RS0115000). Es bedarf keines Nachweises, dass der Mangel in concreto eine unrichtige Entscheidung zur Folge hatte (RIS-Justiz RS0043049 [T 1]), sondern es genügt die abstrakte Eignung, also die Behauptung und der Nachweis, dass die Verfahrensverletzung an sich geeignet war, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (RIS-Justiz RS0043027). Der Rechtsmittelwerber ist jedoch gehalten, die abstrakte Eignung des Verfahrensmangels darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS-Justiz RS0043027 [T 10], RS0043049 [T 6]). Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels ist aufzuzeigen, ansonsten ist die Rüge nicht gesetzeskonform ausgeführt (RIS-Justiz RS0120213 [T 14]).
3.3.) Die gesetzmäßige Ausführung einer Rechtsrüge setzt voraus, dass dargelegt wird, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht als unrichtig erscheint. Die bloße, wenn auch in verschiedenen Formulierungen ausgedrückte, aber letztlich begründungslos bleibende Behauptung, es sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung erfolgt, reicht nicht aus. Eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge liegt auch dann nicht vor, wenn der Rechtsmittelwerber nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht oder wenn ausschließlich auf die Folgen behaupteter Verfahrensmängel hingewiesen wird. Folge einer nicht gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge ist, dass die rechtliche Beurteilung durch das Erstgericht nicht überprüft werden darf ( Kodekin Rechberger/Klicka, ZPO 5 , § 471, Rz 16; Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1, § 467 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 44; Lovrekin Fasching/Konecny³, IV/1, § 503 ZPO [Stand 1.9.2019, rdb.at], Rz 136; G. Kodekin Kodek/Oberhammer, ZPO-ON, § 467 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 52; RIS-Justiz RS0043603, RS0043654, RS0041719, RS0043605, RS0043602, RS0043542, RS0043312).
3.4.) Eine Beweisführung mit dem Ziel abzuklären, ob von bestimmten Beweisen eine weitere Aufklärung zu erwarten sei, läuft auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus (RIS-Justiz RS0118123, RS0039974). Die Judikatur spricht von einem Erkundungsbeweis dann, wenn eine Beweisaufnahme von vornherein nicht zu dem Zweck erfolgt, (konkrete) Tatsachenbehauptungen der Parteien zu verifizieren, sondern entweder zur amtswegigen Tatsachenermittlung dient oder zwar von einer Partei beantragt wird, aber ohne konkretes Beweisthema lediglich zu dem Zweck, um zunächst zu erfahren, welche Tatsachen vorgebracht werden können (RIS-Justiz RS0039973, RS0039880, RS0039881; Rechberger in Fasching/Konecny 3III/1, Vor § 266 ZPO [Stand 1.8.2017, rdb.at], Rz 81; Spitzerin Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Vor §§ 266 ff ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 23).
3.5.) Gemäß § 179 zweiter Satz ZPO kann ein Parteienvorbringen vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen zurückgewiesen werden, wenn es, insbesondere im Hinblick auf die Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens (§ 182a ZPO), grob schuldhaft nicht früher vorgebracht wurde und seine Zulassung die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde. § 179 zweiter Satz ZPO umfasst auch neue Beweisanträge für älteres Vorbringen ( Trenkerin Kodek/Oberhammer, ZPO-ON, § 179 ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 4; Annerl in Fasching/Konecny 3II/3 § 179 ZPO [Stand 1.10.2015, rdb.at], Rz 52; OLG Wien 13 R 163/06b).
3.6.) Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Verhandlung durch Fragestellung oder in anderer Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung oder Bekämpfung des Anspruchs geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweise ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur wahrheitsmäßigen Feststellung des Tatbestandes der von den Parteien behaupteten Rechte und Ansprüche notwendig erscheinen (§ 182 Abs 1 ZPO). Das Gericht hat das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern. Außer in Nebenansprüchen darf das Gericht seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, nur stützen, wenn es diese mit den Parteien erörtert (§ 182) und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat (§ 182a ZPO). § 182a ZPO dient dem Verbot einer „Überraschungsentscheidung“ ( Rassi in Fasching/Konecny ³II/3 § 182a ZPO [Stand 1.10.2015, rdb.at], Rz 3).
Der Rechtsmittelwerber, der den Verfahrensmangel einer unterlassenen Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens im Sinne von § 182a ZPO geltend macht, muss jenes Vorbringen anführen, welches er – über die Rechtsansicht des Erstgerichtes informiert – erstattet hätte. Er muss also darlegen, was er im Falle einer ordnungsgemäßen Erörterung seines Vorbringens zusätzlich oder anders vorgebracht hätte, weil nur auf dieser Grundlage die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels beurteilt werden kann (RIS-Justiz RS0120056 [T 2, 7, 8, 12]; Rassi, aaO, Rz 94; Trenkerin Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 182a ZPO [Stand 9.10.2023, rdb.at], Rz 7).
4.) Ausgehend hiervon wurde erwogen:
5.) Im vorliegenden Fall haben die Kläger im Zusammenhang mit ihren Beweisanträgen auf Einvernahme der Zeugen einerseits Dr. G* und andererseits Dr. H* kein neues Vorbringen erstattet. Diese Beweisanträge haben somit ihr schon erstattetes Vorbringen betroffen. Das Erstgericht hat daher zu Recht die Auffassung vertreten, dass § 179 zweiter Satz ZPO auf die vorliegende Konstellation grundsätzlich angewendet werden kann. Diesem Standpunkt wird in der Berufung auch nicht entgegengetreten.
6.) Die Konzentration des Vorbringens spätestens in der vorbereitenden Tagsatzung stellt eine unverzichtbare Voraussetzung für die zügige Abwicklung des Beweisverfahrens dar ( Kodek in Fasching/Konecny 3III/1, § 258 ZPO [Stand 1.8.2017, rdb.at], Rz 3, 12). Jedes spätere Vorbringen ist daher an sich verspätet (7 Ob 253/04p, 7 Ob 96/05a). Eine Partei, die Vorbringen erstattet, das nach seinem Inhalt schon früher möglich gewesen wäre, ist durch die bestehende Prozessförderungspflicht auch verpflichtet anzugeben, warum sie erst jetzt Neues vorbringt. Das spätere Vorbringen indiziert somit bereits eine Verletzung der Prozessförderungspflicht ( Annerl , aaO, Rz 64).
7.) Eine gesetzliche Grundlage dafür, sich darauf zu verlassen, dass der Prozessgegner Beweisanträge stellt bzw diese aufrecht erhält, ist der Zivilprozessordnung nicht zu entnehmen. § 178 Abs 1 und 2 ZPO, der die Prozessförderungspflicht der Parteien statuiert, ordnet vielmehr (unmissverständlich) an, dass eine Partei die zur Feststellung ihrer Angaben nötigen Beweise anzubieten hat; dies so zeitgerecht und vollständig, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann ( Brenn in Fasching/Konecny 3II/3 § 178 ZPO [Stand 1.10.2015, rdb.at], Rz 15f).
8.) Im vorliegenden Fall hat eine vorbereitende Tagsatzung am 30. Jänner 2025 stattgefunden, in der das im Verfahren wesentliche Beweisthema („was zwischen den Streitteilen tatsächlich vertraglich vereinbart wurde“) dargestellt wurde und in welcher die Parteien in weiterer Folge ihre (diesbezüglichen) Beweisanträge bekanntgegeben haben. Seitens der Kläger wurden insoweit weder der Zeuge Dr. G* noch die Zeugin Dr. H* genannt (Verhandlung vom 30. Jänner 2025, ON 5.3, PS 3).
9.) Ausgehend hiervon liegt betreffend die erst in der Verhandlung vom 13. Juni 2025 gestellten Anträge auf Einvernahme dieser Zeugen (bei objektiver Betrachtung) jedenfalls eine Verspätung vor. Im Zusammenhang mit dieser Verspätung ist nach der Aktenlage auch von einem groben Verschulden der Kläger auszugehen, da es diesen naturgemäß bekannt sein musste, welche Personen Wahrnehmungen über den Inhalt von Vertragsgesprächen hatten, sodass es grundsätzlich an ihnen gelegen ist, die zeugenschaftliche Einvernahme dieser Personen (gemäß § 178 Abs 1 und 2 ZPO) auch zu beantragen, um eine zügige Abwicklung des Verfahrens zu erreichen. Ganz allgemein gilt im vorliegenden Zusammenhang, dass eine Partei nicht schon aufgrund (wenngleich spiegelbildlicher) Beweisanträge der Gegenseite eigene Beweisanträge (vor Eintritt der sog „Gemeinschaftlichkeit“ des Beweisantrages) unterlassen kann, weshalb ein später – nämlich im Zeitpunkt des Verzichts auf den Zeugen durch die beweisführende Partei – nachgeholtes Beweisanbot präkludiert sein bzw grobe Fahrlässigkeit vorliegen kann ( Trenker , aaO, Rz 7; Prankl/Seeber, Der Sinn und Zweck des § 345 ZPO, ÖJZ 2017/18; OLG Wien 30 R 24/14s; OLG Linz 1 R 27/22d).
10.) Es wäre daher Sache der Kläger gewesen, Gründe dafür darzutun, die eine andere Beurteilung dahingehend rechtfertigen, dass im Einzelfall kein solches grobes Verschulden an den verspäteten Antragstellungen vorliegt ( Annerl , aaO, Rz 83; OLG Linz 2 R 68/23t; OLG Graz 3 R 25/25h). Ungeachtet dessen haben die Kläger im Verfahren vor dem Erstgericht – trotz eines Antrages der Beklagten auf Zurückweisung des Antrages auf Einvernahme des Zeugen Dr. G* „wegen Präklusion, Prozessverschleppung und Irrelevanz“und trotz Erörterung einer allfälligen Zurückweisung nach § 179 ZPO (Verhandlung vom 13. Juni 2025, ON 16.5., PS 15) – weder Vorbringen dazu erstattet, warum dieser Beweisantrag nicht schon früher gestellt wurde, noch warum sie an der unterbliebenen früheren Antragstellung (jedenfalls in der Verhandlung am 30. Jänner 2025) kein grobes Verschulden trifft. Hierauf hat schon das Erstgericht zutreffend hingewiesen.
11.) Erst in der Berufung wird ausgeführt, dass die Einvernahme des Zeugen Dr. G* ursprünglich von der Beklagten beantragt worden sei, dass diese erst in der Verhandlung vom 13. Juni 2025 auf dessen Einvernahme verzichtet habe und dass eine Tagsatzungsverlegung im Falle dessen Erscheinens nicht notwendig gewesen wäre. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde im Verfahren vor dem Erstgericht im Zusammenhang mit dessen Überlegungen zur Anwendbarkeit von § 179 ZPO aber nicht erstattet, sodass diese erst in der Berufung aufgestellten Erklärungen aufgrund des im Rechtsmittelverfahren geltenden Neuerungsverbotes – der Gegenstand des Berufungsverfahrens besteht darin, zu überprüfen, ob dem Erstgericht ausgehend von der anlässlich seiner Entscheidung bestehenden Grundlage ein Fehler unterlaufen ist – unbeachtlich sind.
12.) Auch das Element der erheblichen Verfahrensverzögerung liegt vor, da es zufolge der (verspäteten) Antragstellungen notwendigerweise zu einer Vertagung der Verhandlung kommen hätte müssen ( Trenker , aaO, Rz 9; Annerl, aaO, Rz 78; OLG Wien 2 R 186/24y). Eine Verzögerung, die bereits aus einer bloßen Vertagung resultiert, ist schon deshalb als ausreichend im Sinne von § 179 ZPO zu betrachten, als ansonsten im Zusammenhang mit der Einvernahme eines (weiteren) Zeugen niemals eine Anwendung von § 179 zweiter Satz ZPO in Frage kommen würde, welches Ansinnen dem Gesetzgeber (unter dem Blickwinkel, dass diese Norm der Verfahrensbeschleunigung dient) nicht unterstellt werden kann.
13.) Zu alldem kommt noch, dass übereinstimmende Beweisergebnisse dahingehend vorliegen, dass das gegenständliche Projekt den Klägern von der damaligen Mitarbeiterin der Beklagten J* vorgestellt wurde. Dies haben diese Zeugin einerseits und der Erstkläger andererseits so angegeben und das Erstgericht hat in seiner Feststellung zur Frage der Zusage eines (konkreten) Kaufpreises diese Beweisergebnisse zitiert.
Es ist daher nicht erkennbar und wurde von den Klägern nicht dargelegt, dass es überhaupt zu Kontakten zwischen den Klägern und Dr. G* gekommen wäre. Weiters wurden keinerlei Behauptungen aufgestellt, welche (konkreten) Zusagen Dr. G* gegenüber den Klägern überhaupt getätigt haben sollte, die ihrem Inhalt nach geeignet wären, eine vom Inhalt des Mietvertrages abweichende Vertragsgrundlage zu schaffen.
Die abstrakte Eignung der Herbeiführung einer unrichtigen Entscheidung ist daher nicht erkennbar und wurde von den Berufungswerbern nicht dargetan.
14.) Betreffend die Zeugin Dr. H* gilt, dass das Erstgericht mit den Parteien eine ausführliche Erörterung dahingehend vorgenommen hat, zu welchen Umständen diese Zeugin (sachdienliche) Wahrnehmungen haben kann, zumal der informierte Vertreter der Nebenintervenientin angegeben hat, dass diese Zeugin seit ca einem Jahr als Leiterin des Rechtsreferates bei der Nebenintervenientin tätig und davor ca neun Jahre als Referentin beschäftigt gewesen sei, wohingegen der Mietvertragsabschluss zwischen den Klägern und der Beklagten bereits im Jahr 2010 stattgefunden hat. In weiterer Folge wurde im Rahmen dieser Erörterung angegeben, dass diese Zeugin keine unmittelbaren Wahrnehmungen habe und es wurde auf den „Akt der Zeugin“ verwiesen (Verhandlung vom 13. Juni 2025, ON 16.5., PS 22).
15.) Es wäre daher naturgemäß ohne Weiteres möglich gewesen, den fraglichen Akt vorzulegen, was unterblieben ist. Die Nebenintervenientin hat in diesem Zusammenhang auf die erst kurzfristig erfolgte Beauftragung des Nebenintervenientenvertreters verwiesen (Verhandlung vom 13. Juni 2025, ON 16.5., PS 22). Insoweit trifft es zwar zu, dass die Streitverkündung durch die Kläger erst mit Schriftsatz vom 2. Juni 2025 erfolgte (ON 13), also erst relativ kurzfristig vor der Verhandlung vom 13. Juni 2025. Wenn es daher in diesem Zusammenhang zu Problemen bei der rechtzeitigen Vorlage von Unterlagen kommt, ist dies naturgemäß als grob schuldhaftes Verhalten der Kläger im Sinne von § 179 ZPO zu betrachten.
16.) Die Kläger verweisen in ihrer Berufung selbst nur darauf, dass die Frage, ob und inwieweit die Förderbedingungen auch auf das Verhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten wirken, für die gründliche Beurteilung der Streitsache essentiell sei. Auch daraus ergibt sich, dass nicht einmal eindeutig behauptet wird, dass dies der Fall wäre („ob“), weshalb sich aus dem Prozessstandpunkt der Berufungswerberin ergibt, dass es sich bei dem Antrag auf Einvernahme der Zeugin um einen (unzulässigen) Erkundungsbeweis handelt. In diesem Zusammenhang wurde auch nicht konkret dargelegt, was sich aus dem genannten Akt bzw aus darin enthaltenen Unterlagen ergeben könnte.
17.) Es trifft grundsätzlich zu, dass nach der Rechtsprechung des EuGH die Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 RL 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – mit Blick auf den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz – dahin auszulegen sind, dass eine missbräuchliche Vertragsklausel für den Verbraucher nicht verbindlich ist, ohne dass es hierzu erforderlich wäre, dass der Verbraucher sie vorher erfolgreich angefochten hat. Das (nationale) Gericht ist vielmehr verpflichtet, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen und damit dem Ungleichgewicht zwischen dem Verbraucher und dem Gewerbetreibenden abzuhelfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt. Gelangt es zur Auffassung, dass eine solche Klausel missbräuchlich ist, so hat es sie unangewendet zu lassen, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht (zuletzt 6 Ob 105/21s; Graf in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.06§ 879 [Stand 15.10.2024, rdb.at], Rz 366). Die Kläger haben sich im Verfahren vor dem Erstgericht auch ausdrücklich auf § 879 ABGB berufen.
Das Erstgericht hat in seiner rechtlichen Beurteilung eine Anwendbarkeit von § 879 ABGB (im Ergebnis) verneint. Mit der rechtlichen Beurteilung setzt sich die Berufung nicht auseinander, weshalb diese nicht überprüft werden darf. Auch wird in der Mängelrüge nicht dargelegt, warum sich im Falle einer Anwendbarkeit von § 879 ABGB der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung ergeben sollte, zumal keine Feststellungen über die behauptete Zusage bzw Vereinbarung getroffen werden konnten.
Auch insoweit fehlt es dem behaupteten Verfahrensmangel an der erforderliche Relevanz.
18.) Soweit die Kläger einen Erörterungsmangel behaupten, ist nur darauf zu verweisen, dass nicht dargelegt wurde, welches (weitere) Vorbringen sie im Falle einer solchen Erörterung erstattet hätten.
III. Ergebnis:
Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Zu beachten war aber, dass nur ein Streitgenossenzuschlag von 10 % gebührt, da sich die Nebenintervenientin nicht am Berufungsverfahren beteiligt hat (RIS-Justiz RS0036223; Obermaier, Kostenhandbuch 4 Kapitel 3 [Stand 8.1.2024, rdb.at], Rz 3.25).
Der (Un-)Zulässigkeitsausspruch ergibt sich daraus, dass die Kläger keine Rechtsrüge ausführen.
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