Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des J H, vertreten durch Mag. Werner Thurner, Rechtsanwalt in Graz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 13. Juni 2025, Zl. E B06/10/2024.001/024, betreffend eine Angelegenheit nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Burgenländische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 2023 wurde dem Revisionswerber gemäß §§ 5 und 6 der Verordnung, mit der Bereiche des Bezirkes Jennersdorf südlich der Lafnitz zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Raab) und zum Naturpark (Naturpark Raab) erklärt werden, LGBl. Nr. 68/1997, in Verbindung mit §§ 5 Abs. 2 Z 1 lit. e, 6, 21, 23 Abs. 7, 51 und 81 Abs. 5 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, LGBl. Nr. 27/1991 idF LGBl. Nr. 70/2020 (NG 1990), die naturschutzbehördliche Bewilligung „für die errichtete Permakulturanlage“ auf den Grundstücken Nr. 1272, 1274, 1275, 1276, 1278, 1279, 1280, 1281/1, 1282, 1289, 1290 und 1297 in der KG H. nach Maßgabe der Projektbeschreibung sowie der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Einreichunterlagen (Plan), mit Ausnahme der bereits errichteten Erdställe, und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt (Spruchpunkt I.). Das Ansuchen des Revisionswerbers zur nachträglichen Bewilligung von vier Erdställen auf den Grundstücken Nr. 1274, 1282 und 1290 in der KG H. wurde abgewiesen und dem Revisionswerber aufgetragen, diese Erdställe bis zum 30. März 2024 dauerhaft zu entfernen (Spruchpunkt II.). Weiters wurden dem Revisionswerber Landesverwaltungsabgaben sowie Landeskommissionsgebühren vorgeschrieben (Spruchpunkt III.).
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 13. Juni 2025 wurde die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid mit der Maßgabe „bestätigt“, dass „zu den Spruchpunkten I. und II. das Ansuchen vom 09.04.2022 als unzulässig zurückgewiesen wird und im Übrigen der Spruchpunkt II. sowie der Spruchpunkt III. ... aufgehoben werden.“ Es wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
3Die Zurückweisung des Ansuchens des Revisionswerbers begründete das Verwaltungsgericht im Kern damit, dass sich jene Anforderungen, die der Gesetzgeber an ein Ansuchen um naturschutzbehördliche Bewilligung eines Vorhabens stelle, aus § 50 NG 1990 ergäben. Demnach seien in einem Antrag Art, Lage, Umfang und Verwendung des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag seien die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Beschreibungen, Skizzen und dergleichen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen. Unterlagen, die diese Anforderungen erfüllten, lägen im Revisionsfall nicht vor. Es könne nur die Vorlage von Unterlagen verlangt werden, die für die Entscheidung des Parteibegehrens notwendig seien (Verweis auf VwGH 28.10.1993, 92/12/0258). Die vom Revisionswerber im behördlichen Verfahren zur Genehmigung vorgelegten Einreichunterlagen seien unzulänglich und reichten für die Beurteilung des Vorhabens sowie die Erteilung der beantragten Genehmigung, allenfalls unter Auflagen, nicht aus.Dies sei dem Revisionswerber im vom Verwaltungsgericht erteilten Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG mitgeteilt worden, dieser habe nichts vorgebracht, was Zweifel daran aufkommen habe lassen. Nach höchstgerichtlicher Judikatur sei im Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlten (Verweis auf VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075). Dem Verbesserungsauftrag seien derartige konkrete Angaben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlten, mit ausreichender Klarheit zu entnehmen. Die im Verbesserungsauftrag gesetzte Frist von zwei Monaten für die Vorlage der ergänzenden Projektunterlagen sei als ausreichend anzusehen. Zudem sei die Frist über Antrag des Revisionswerbers um weitere zwei Monate verlängert worden. Einem weiteren Fristerstreckungsantrag sei aus näher dargelegten Gründen nicht zu entsprechen gewesen. Der Revisionswerber habe keine Unterlagen vorgelegt und sei somit dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen. Das Ansuchen sei daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm §§ 50f NG 1990 zurückzuweisen gewesen.
4 Der in Rede stehende Verbesserungsauftrag des Verwaltungsgerichtes lautete auszugsweise wie folgt (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
„Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 23.09.2003 ... wurde über Ansuchen ... die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Permakulturanlage auf den Grundstücken 1278, 1279, 1280, 1281/1, 1282, 1290, 1297 und 1276 der KG H. erteilt.
Nunmehr wurde mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 30.11.2023 ... über Ansuchen ... vom 09.04.2022 und vom 16.08.2022 im Spruchpunkt I. die naturschutzbehördliche Bewilligung für die errichtete Permakulturanlage auf den Grundstücken 1272, 1274, 1275, 1276, 1278, 1279, 1280, 1281/1, 1282, 1289, 1290 und 1297, alle KG H., nach Maßgabe der Projektbeschreibung und der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Einreichunterlage (Plan), die einen Bestandteil dieses Bescheid bildet, mit Ausnahme der bereits errichteten Erdställe, unter Einhaltung von Auflagen erteilt.
Es handelt sich daher um eine Änderung der mit Bescheid aus 2003 bewilligten Permakulturanlage.
Worin diese Änderungen neben den zusätzlichen Grundstücken 1272, 1274, 1275, 1276 und 1289 der KG H. bestehen, geht aus den bisher eingereichten Projektunterlagen nicht hervor. Dies ist aber aufgrund der erhobenen Beschwerde betreffend die Erdställe und die Schwarznussbäume im Detail wichtig.
Weiters wurden mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Jennersdorf Schweineunterstände baubehördlich bewilligt. So wurden mit Bescheid vom 07.04.2005 ... drei Schweineställe auf dem Grundstück 1289 der KG H mit den Abmessungen 3,3m x 3,3m, 4,7m x 3,2m sowie 4,1m x 3,9m baubehördlich bewilligt. Mit Bescheid vom 24.05.2005 ... wurde ... im Spruchpunkt II. die Bewilligung für die Errichtung eines Schweineunterstandes auf dem Grundstück 1274 der KG H. mit den Abmessungen 7,5m x 3m erteilt.
Hierzu wurde in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht von der Behördenvertreterin in Frage gestellt, ob die von der BH Jennersdorf erteilten rechtskräftigen Baubewilligungen die nunmehr im naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eingereichten Erdställe erfassen. Die Behördenvertreterin brachte vor, dass die Lage der vor Ort vorhandenen Erdställe nicht jenen in den Baubewilligungen entspreche. Deshalb liege keine Bindung im naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren an diese Baubewilligungsbescheide betreffend die Widmungskonformität dieser Bauten vor. Aufgrund der geänderten Lage sei auch das Vorliegen behördlicher Bewilligungen grundsätzlich in Frage zu stellen.
Weiters wurde in der Verhandlung ... vorgebracht, dass in der Permakulturanlage Schwarznussbäume vorhanden sind und daher Bestandteil der Anlage sind, weshalb auch die Vorschreibung von Auflagen von der Naturschutzbehörde für zulässig erachtet wird.
Auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Burgenland unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Naturschutz hat sich herausgestellt, dass die zur Genehmigung vorgelegten Projektunterlagen nicht ausreichend sind und der Genehmigungsumfang unklar ist.
Es ergeht daher der Verbesserungsauftrag, folgende verbesserte bzw. ergänzende Projektunterlagen vorzulegen:
1. Plandarstellungen (Lageplan 1 : 200 oder 1 : 500; Grundrisse, Ansichten und Querschnitte 1 : 100 oder 1 : 50) mit farblicher Darstellung des Bestandes (grau), des Abbruches (gelb) und der Neuerungen (rot), umfassend die einzelnen von der Permakulturanlage erfassten Grundstücke mit den jeweils darauf befindlichen Gebäuden, Bauten und Anlagen (jedenfalls Bauwagen, Terrassen, Wege, Erdställe, Retentionsbecken und Teiche, Lager , Abstell , und Manipulationsflächen, mit Gehölzen bestockte Bereiche sowie jene Bereiche, die für sonstige ein- und mehrjährigen Kulturen vorgesehen sind wie Hügelbeete)
2. Bau- und Betriebsbeschreibung, umfassend
- die einzelnen von der Permakulturanlage erfassten Grundstücke mit Angabe der jeweils darauf befindlichen Gebäude, Bauten, Anlagen gemäß Punkt 1, Zusammensetzung der Gehölzbestände des sonstigen Pflanzenbewuchses samt Angaben über die Nutzung im Rahmen der Permakultur, sowie
- ein Bewirtschaftungs- und Pflegekonzept
Sie werden somit gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung dieses Schreibens diese vorgenannten Unterlagen in 3 facher Ausfertigung vorzulegen.
Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist müssen Sie mit der Zurückweisung des Ansuchens rechnen.“
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 18.9.2025, Ra 2025/10/0136; 26.8.2025, Ra 2025/10/0068; 5.3.2025, Ra 2025/10/0011).
9 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zunächst Folgendes ausgeführt:
„Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des LVwG Burgenland aus den nachstehenden Gründen zulässig:
1. Verstoß gegen die ständige Rechtsprechung, der zufolge dem Bewilligungswerber mit Bescheid nur solche Auflagen vorgeschrieben werden dürfen, die mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung untrennbar verbunden sind.
2. Verstoß gegen tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes durch grundsätzliche Verkennung des Amtsermittlungsgrundsatzes, Unterlassung jeglichen nachvollziehbaren Ermittlungsverfahrens zu den für das LVwG Burgenland unklaren Punkten (Schwarznuß, Funktion der Permakulturanlage) und Vorliegen gravierender Begründungsmängel in diesem Zusammenhang.
3.Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags nach § 13 Abs. 3 AVG, obwohl dieser nicht von den materiengesetzlichen Anforderungen (und auch nicht von den seitens der Behörde erster Instanz formulierten Anforderungen) abwich und daher eine inhaltliche Erledigung der Verwaltungssache hätte erfolgen müssen.
4. Denkunmöglicher Entzug der Bewilligung hinsichtlich der auf der Permakulturanlage befindlichen Erdställe für die Schweinezucht mit der Begründung, dass (nur) zum Bewilligungszeitpunkt keine Schweinehaltung erfolgte, weshalb die Erdställe gleichsam als Gerätehütten zu betrachten seien.“
10 Im Weiteren erfolgen zu diesen vier Punkten im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung nähere Darlegungen.
11 Zunächst ist zu den unter Punkten 1. und 4. geltend gemachten Zulässigkeitsausführungen darauf hinzuweisen, dass damit die von der Behörde vorgeschriebenen Auflagen in Spruchpunkt I. des behördlichen Bescheides sowie die von der Behörde versagte naturschutzbehördliche Bewilligung der „Erdställe“ und der diesbezüglich erteilte Entfernungsauftrag in Spruchpunkt II. des behördlichen Bescheides angesprochen werden. Das Verwaltungsgericht hat diese behördlichen Absprüche allerdings in eine Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags infolge unterlassener Verbesserung dieses Antrags abgeändert und den Entfernungsauftrag aufgehoben. Die Entziehung einer Bewilligung war nicht Gegenstand der Entscheidung. Vom Revisionswerber wird daher nicht dargetan, warum das rechtliche Schicksal der Revision von den unter den Punkten 1. und 4. der Zulässigkeitsbegründung angesprochenen Fragen abhängen sollte.
12Hinsichtlich der Zulässigkeitsausführungen unter den Punkten 2. und 3. ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen ist, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. VwGH 4.11.2025, Ra 2025/10/0107; 22.8.2023, Ra 2023/10/0056; 8.3.2023, Ra 2021/10/0069, 0070). Die oben (in Rz 9) wiedergegebenen und die dort (zu den Punkten 2. und 3.) erstatteten Ausführungen im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision stellen sich der Sache nach als Revisionsgründe dar bzw. wird der (erkennbare) Verweis auf ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt.
13Zudem wird in den Zulässigkeitsausführungen unter den Punkten 2. und 3. nicht geltend gemacht, der Verwaltungsgerichtshof habe eine im Revisionsfall maßgebliche Rechtsfrage noch nicht beantwortet; es wird vielmehr (erkennbar) ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet. Wird eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt jenem der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Dabei reicht es nicht aus, bloß Rechtssätze zu verschiedenen hg. Erkenntnissen wiederzugeben oder hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl zu nennen, ohne auf konkrete Abweichungen von dieser Rechtsprechung hinzuweisen (vgl. VwGH 13.12.2024, Ra 2024/10/0165, 0166; 3.10.2024, Ra 2023/10/0020; 16.11.2023, Ra 2022/10/0146). Eine diesen Anforderungen entsprechende Darlegung enthält das Zulässigkeitsvorbringen zu den Punkten 2. und 3. das zudem Literaturstellen zitiert, ohne jene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abgewichen worden sein soll, selbst zu bezeichnen aber nicht.
14Der Vollständigkeit halber ist zu den Zulässigkeitsausführungen unter Punkt 3. auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach die Behebung von Mängeln schriftlicher Anbringen auch noch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht möglich ist (vgl. VwGH 21.6.2021, Ra 2021/04/0011, mit Verweis auf VwGH 3.8.2016, Ro 2016/07/0008; 30.6.2015, Ra 2015/06/0051). Die Frage, ob ein konkreter Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG dem Gesetz entspricht oder nicht, ebenso wie die Frage, ob dieser rechtens zur Zurückweisung eines Anbringens führen konnte, unterliegt jeweils der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes (vgl. VwGH 20.6.2023, Ra 2023/06/0115, 0116, mit Verweis auf VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145; 28.4.2022, Ra 2022/06/0030; 29.1.2021, Ra 2021/05/0003). Dass diese Beurteilung fallbezogen in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, zeigen die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden Revision zu Punkt 3. die weder auf die Begründung des Verwaltungsgerichtes (vgl. oben Rz 3) noch auf den erteilten Verbesserungsauftrag (vgl. oben Rz 4) konkret eingehen jedenfalls nicht auf.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 7. Jänner 2026
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