Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. der S N in N und 2. des Ing. M N in W, beide vertreten durch Mag. Teodora Aurora Vrancean, M.P.S., Rechtsanwältin in 1010 Wien, Teinfaltstraße 1/11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 11. April 2023, E GB5/10/2022.012/016, betreffend Zurückweisung eines Bauansuchens (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Marktgemeinde Neckenmarkt; mitbeteiligte Partei: S S in N, vertreten durch Dr. Martin Koroschetz, Rechtsanwalt in 2540 Bad Vöslau, Hauptstraße 8), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland (LVwG) wurde in Abänderung eines Berufungsbescheides des Gemeinderates der Marktgemeinde N. vom 12. Mai 2022 der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen eine den revisionswerbenden Parteien mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 21. Dezember 2021 erteilte Baubewilligung für den Umbau der Durchfahrt in einem bestehenden Wohnhaus auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG N. stattgegeben und das Bauansuchen der revisionswerbenden Parteien gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen (I.). Eine ordentliche Revision erklärte das LVwG für unzulässig (II.).
2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der unter der Überschrift „III. Revisionspunkte“ vorgebracht wird, die revisionswerbenden Parteien erachteten sich „in ihrem subjektiven Recht auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau der Durchfahrt eines bestehenden Wohnhauses (Einfahrtstor) verletzt“. Die Revision werde wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben und die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses begehrt.
3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. für viele etwa VwGH 26.1.2021, Ra 2020/06/0329 oder auch 19.12.2022, Ra 2019/06/0270, jeweils mwN).
5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
6 Durch das angefochtene Erkenntnis, mit welchem das verfahrenseinleitende Bauansuchen der revisionswerbenden Parteien im Ergebnis gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, konnten die revisionswerbenden Parteien allenfalls nur in ihrem Recht auf Sachentscheidung über ihren Antrag verletzt werden, nicht aber in dem als Revisionspunkt geltend gemachten materiellen Recht auf Erteilung einer Baugenehmigung (vgl. dazu für viele etwa VwGH 21.4.2023, Ra 2023/03/0030, 16.9.2022, Ra 2019/05/0308, 29.1.2020, Ra 2019/09/0118 oder auch 7.1.2019, Ra 2018/11/0243, jeweils mwN).
7 Mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften werden Aufhebungsgründe vorgebracht, es handelt sich dabei aber nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes (vgl. nochmals etwa VwGH 16.9.2022, Ra 2019/05/0308, mwN).
8 Die Revision erweist sich daher mangels Geltendmachung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und ist somit schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1VwGG zurückzuweisen.
9 Im Übrigen kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl. für viele etwa VwGH 12.4.2023, Ra 2023/05/0020 oder auch 20.10.2022, Ra 2022/16/0059, jeweils mwN). Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Frage, ob ein konkreter Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG dem Gesetz entspricht oder nicht, ebenso wie die Frage, ob dieser rechtens zur Zurückweisung eines Anbringens führen konnte, jeweils der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes unterliegt (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145, 28.4.2022, Ra 2022/06/0030 bzw. 29.1.2021, Ra 2021/05/0003, jeweils mwN). Dass diese Beurteilung fallbezogen in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, zeigen die Zulässigkeitsgründe der vorliegenden Revision nicht auf. Die Revision wäre daher auch aus diesem Grund zurückzuweisen.
Wien, am 20. Juni 2023
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