Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der G S, vertreten durch Dr. Roman Schiessler, Rechtsanwalt in Gössendorf, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 28. Mai 2025, Zl. LVwG 30.11 2374/2024 23, betreffend eine Übertretung des EU Qualitätsregelungen Durchführungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 28. Mai 2024 wurde der Revisionswerberin die Übertretung des § 8 Abs. 1 EU Qualitätsregelungen Durchführungsgesetz (EU QuaDG) iVm. Art. 12 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 der Verordnung (EU) 1151/2012 zur Last gelegt, weil sie am 8. September 2022 als Gewerbeinhaberin in ihrem Betrieb Kürbiskernöl als „Steirisches Kürbiskernöl ggA.“ ohne gültigen Kontrollvertrag sowie ohne gültiges ggA. Zertifikat in den Verkehr gebracht habe. Über die Revisionswerberin wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 800, (sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und neunzehn Stunden) verhängt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) die von der Revisionswerberin gegen dieses Straferkenntnis erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem Grunde nach ab, gab der Beschwerde jedoch insofern Folge, als es die Geldstrafe auf € 500, (die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag und zwanzig Stunden) herabsetzte. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin habe „Echt Steirisches Kürbiskernöl ggA.“ zum Verkauf angeboten und ihre Tätigkeit vor dem Inverkehrbringen des Kürbiskernöls nicht mehr der vom Gesetz ausdrücklich geforderten Kontrolle durch eine Kontrollstelle unterstellt. Damit habe sie gegen die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 EU QuaDG verstoßen. Durch Beendigung des Kontrollvertrages sei automatisch das notwendige ggA. Zertifikat erloschen und der Revisionswerberin mitgeteilt worden, dass ein weiteres Inverkehrbringen mit der geografisch geschützten Angabe nicht mehr zulässig sei. Es sei von bedingt vorsätzlichem Handeln auszugehen und der Revisionswerberin die Verwaltungsübertretung subjektiv vorwerfbar. Sodann wurden die Strafbemessung sowie die Entscheidung über die Verfahrenskosten begründet.
4 Dagegen erhob die Revisionswerberin die vorliegende Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung eine „krasse Fehlbeurteilung“ vorgenommen, da die Revisionswerberin nicht verpflichtet sei, das Inverkehrbringen ihres Kürbiskernöles „durch einen Vertrag“ einer Kontrollstelle zu unterstellen. Die Revisionswerberin sei lediglich verpflichtet, Kontrollen zu dulden (§ 8 Abs. 2 Z 1 EU QuaDG).
Es sei nicht festgestellt worden, dass die Revisionswerberin eine Kontrolle nicht geduldet habe. Es liege kein strafbares Verhalten vor und das Verwaltungsgericht gehe von „völlig verfehlten Annahmen“ in Bezug auf das im Gesetz vorgesehene strafbare Verhalten aus.
Auf die soeben wiedergegebenen Ausführungen wird in der „Begründung“ der Revision (Revisionsgründen) „im Wesentlichen“ verwiesen.
9 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 11.10.2024, Ra 2024/10/0120, mwN).
10In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. erneut VwGH 11.10.2024, Ra 2024/10/0120, mwN).
11Diesen Anforderungen entspricht das vorliegende Zulässigkeitsvorbringen schon deshalb nicht, weil die darin enthaltenen Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen. Weder wird damit aufgezeigt, zu welchen konkreten Rechtsfragen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle oder eine solche uneinheitlich sei, noch, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche.
12 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 4. November 2025
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