Das Recht des Studierenden, das Thema seiner Dissertation auszuwählen, wird unter anderem durch die im Curriculum zu treffenden Regelungen über das Thema der wissenschaftlichen Arbeit beschränkt. Die Bestimmung des § 59 Abs. 1 Z. 6 UniversitätsG 2002 gewährt keinen Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten (vorgeschlagenen) Themas (vgl. E 17. Februar 1993, 92/12/0005).
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