Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision des N M in B, vertreten durch Dr. Josef Sailer und Dr. Romana Schön, Rechtsanwälte in 2460 Bruck an der Leitha, Schloßmühlgasse 14, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 13. März 2023, Zl. E 196/05/2023.004/006, betreffend Mindestsicherung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. März 2023 stellte das Landesverwaltungsgericht Burgenland im Beschwerdeverfahren die dem Revisionswerber mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Oktober 2022 gewährte Hilfeleistung nach dem Burgenländischen Mindestsicherungsgesetz ein, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zuließ.
2 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
6 3.1. Der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt (vgl. etwa VwGH 11.4.2019, Ra 2019/07/0043, oder 30.1.2020, Ra 2020/10/0008, jeweils mwN).
7 Auch mit einer Vorgangsweise, bei der letztlich das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG unterbreitet wird, wird dem Erfordernis nach § 28 Abs. 3 VwGG, die Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, gesondert darzulegen, nicht entsprochen (vgl. wiederum VwGH Ra 2020/10/0008 oder VwGH 30.3.2017, Ra 2017/07/0006, jeweils mwN).
8 3.2. Ein solcher Fall liegt hier vor:
9 Der Revisionswerber unterbreitet zunächst in einem Abschnitt 1) seiner außerordentlichen Revision Ausführungen zur Rechtzeitigkeit und stellt sodann im Abschnitt 2) „ Sachverhalt und Verfahrensgang “ dar. Daran schließt sich der (treffend) mit „ 3) Zulässigkeit und Begründung der Revision “ überschriebene Abschnitt an, welcher unter verschiedenen Aspekten sowohl die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wegen Abweichung von hg. Rechtsprechung als auch damit vermengt die daraus resultierende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses vorbringt. Der abschließende Abschnitt 4) der Revision umfasst die Anträge gemäß § 28 Abs. 1 Z 6 VwGG (samt Verhandlungs- und Aufwandersatzantrag).
10 4. Die Revision war daher im Sinn der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa auch den einen vergleichbaren Fall betreffenden hg. Beschluss vom 30. März 2017, Ra 2017/07/0016) gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 22. August 2023
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