Bereits der Wortlaut des § 15 Abs. 6 vierter und fünfter Satz der Satzung sieht unmissverständlich vor, dass der Studienpräses zu klären hat, ob das Thema "inhaltlich betreut werden kann und die Betreuung möglich ist"; dazu hat er den Kreis der internen Personen mit facheinschlägiger oder fachnaher Lehrbefugnis "zusammenzustellen und dazu anzuhören". Ist eine Betreuung (aus dem "Kreis der internen Personen mit facheinschlägiger oder fachnaher Lehrbefugnis") möglich, hat der Studienpräses einen Betreuer heranzuziehen, andernfalls hat er "das Thema bescheidmäßig abzuweisen". Ein subjektives Recht auf "Zuweisung eines geeigneten Betreuers", wenn die Betreuung aus dem "Kreis der internen Personen mit facheinschlägiger oder fachnaher Lehrbefugnis" nicht möglich ist, sieht diese Bestimmung hingegen nicht vor. Derartiges kann auch aus § 59 Abs. 1 Z 5 UG nicht abgeleitet werden.
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