Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Dr. Leonhartsberger und Dr. in Gröger als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, über die Revision des W F, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 8. April 2024, LVwG AV 1969/001 2023, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Angelegenheit nach der NÖ Bauordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde Kleinzell; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Gemeinde Kleinzell hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber beantragte mit Schreiben vom 17. Juni 2022 die Baubewilligung zur Errichtung einer Jagdhütte.
2Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die im innergemeindlichen Instanzenzug ergangene Zurückweisung dieses Bauansuchens durch die belangte Behörde wegen entschiedener Sache (§ 68 AVG) „gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 2014VwGVG als unzulässig“ zurück. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für nicht zulässig.
3 In seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht hatte der unvertretene Revisionswerber vorgebracht, dass die belangte Behörde die „Feststellung“ der Identität seines Antrags mit einem früheren, bereits rechtskräftig entschiedenen Antrag nicht begründet habe. Antragstellend sei damals nicht er, sondern die Liegenschaftseigentümerin gewesen. Zudem sei das für die Zulässigkeit des Bauvorhabens aus seiner Sicht relevante Eigenjagdgebiet zwischenzeitig in zwei Eigenjagdgebiete geteilt worden. Dass er vor der belangten Behörde nur jagdrechtliche, aber keine baurechtlichen Aspekte vorgebracht habe, sei unzutreffend, zumal in den vorangegangenen Bescheiden jagdliche Aspekte entscheidungsrelevant gewesen seien. Sein Beschwerdevorbringen schloss der Revisionswerber so:
„Aus all den angeführten Gründen stelle ich daher den Antrag, den Bescheid der [...] vom [...] aufzuheben und mir nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Baubewilligung für die Errichtung einer Jagdhütte auf dem Grundstück Nummer [...] zu erteilen.“
4 Das Verwaltungsgericht führte im angefochtenen Beschluss begründend aus, die Verwaltungsbehörden erster und zweiter Instanz hätten wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und keine inhaltliche Entscheidung getroffen. Gegenstand des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens sei ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung des Bauansuchens wegen entschiedener Sache rechtmäßig erfolgt und die inhaltliche Behandlung des Bauansuchens zu Recht verweigert worden sei. Wie der Beschwerde unmissverständlich und eindeutig zu entnehmen sei, werde darin eine inhaltliche Erledigung des Bauansuchens durch das Gericht dahingehend begehrt, dass der angefochtene (Zurückweisungs)Bescheid der belangten Behörde aufgehoben werde und die Baubewilligung für die Hütte vom Gericht erteilt werde. Mit diesem Begehren im Sinn des § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG bewege sich der Revisionswerber jedoch außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens, sei diese doch lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Bauansuchens. Das Beschwerdebegehren sei daher, weil außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens gelegen, unzulässig; das Verwaltungsgericht habe die Unzulässigkeit gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen sei.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die kostenpflichte Zurück-, in eventu Abweisung der Revision begehrt. Der Revisionswerber erstattete eine Gegenäußerung und verbesserte das Kostenersatzbegehren.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
7Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung zur Auslegung von Anbringen bereits wiederholt klargestellt, dass eine in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen nicht erfolgreich mit Revision bekämpfbar ist. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann als revisibel anzusehen, wenn die Auslegung einer Parteierklärung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 4.5.2022, Ra 2020/06/0149; 1.7.2024, Ra 2024/04/0331; 14.4.2025, Ra 2024/04/0433, jeweils mwN).
8Eine solche Unvertretbarkeit liegt hier vor, weshalb sich die Revision im Sinn ihrer Zulässigkeitsvorbringens zur Abweichung des Verwaltungsgerichts von näher dargestellter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung von Beschwerden nach § 9 Abs. 1 VwGVG als zulässig erweist. Sie ist auch berechtigt.
9Durch den Verweis auf § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG ordnet § 27 VwGVG an, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid an Hand der Beschwerdegründe und des Beschwerdeantrags (Begehren) zu prüfen hat.
10Der Wortlaut des § 27 VwGVG „auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4)“ stellt klar, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat und dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang nicht ausschließlich an das Vorbringen der jeweiligen beschwerdeführenden Partei binden wollte.
11 Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist aber keine unbegrenzte. „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist daher die „Sache“ des bekämpften Bescheids.
12Bei der Auslegung der Beschwerdebegründung und des Beschwerdeantrags ist ausgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Begriffs „begründeter Berufungsantrag“ in § 63 Abs. 3 AVG kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Es genügt, wenn die Beschwerde erkennen lässt, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. zum Ganzen VwGH 25.5.2023, Ra 2022/01/0155, Rn. 7 ff, mwN).
13In Fällen, in denen die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat und dagegen Beschwerde erhoben wird, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gelangt das Verwaltungsgericht dabei zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH 4.11.2024, Ro 2022/12/0011, Rn. 17, mwN).
14Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG ist dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (vgl. VwGH 24.6.2014, Ro 2014/05/0050, mwN).
15All dies zu Grunde legend, ist aus dem Beschwerdeantrag im Zusammenhalt mit der oben dargestellten Beschwerdebegründung, in welcher Änderungen der Sachlage gegenüber dem ersten Antrag geltend gemacht werden, genügend erkennbar, dass der Revisionswerber die Zurückweisung seines Antrags wegen entschiedener Sache einer Überprüfung durch das Verwaltungsgericht zuführen wollte. Sowohl das gestellte Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG) als auch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG), werden in der Beschwerde hinreichend umschrieben. Selbst wenn der unvertretene Revisionswerber im zweiten Teil seines Beschwerdeantrags die Erteilung der Baubewilligung begehrte, so beantragte er im ersten Teil, dass der Bescheid aufgehoben werde. Das Verwaltungsgericht war daher nicht daran gehindert, diese trennbaren Beschwerdebegehren einer getrennten Prüfung zuzuführen, auch wenn es in seiner Entscheidungsbefugnis insofern begrenzt war, als es über den von der belangten Behörde zurückgewiesenen Antrag nicht meritorisch hätte entscheiden dürfen, was es ohnehin nicht tat (vgl. VwGH 6.3.2024, Ro 2021/04/0030, Rn. 60).
16Ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht hat es das Verwaltungsgericht unterlassen, sich mit dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der beantragten Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde auseinanderzusetzen, und nicht beurteilt, ob die auf § 68 AVG gestützte Zurückweisung des Antrags auf Baubewilligung zu Recht erfolgt ist.
17Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
18Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 15. Dezember 2025
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