Allgemeine Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens sind dann von Bedeutung, wenn das AVG auf das Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde nicht anwendbar ist. Seit der Novelle BGBl. I 33/2013 ist das AVG aber generell "auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden" anzuwenden (RV BlgNR 2009 24. GP, wonach es der Zweck dieser Novellierung des Art. I EGVG gewesen ist, "die taxative Aufzählung des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008, der zur Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze berufenen Behörden in eine Generalklausel umzuwandeln"). Doch bereits zur Rechtslage vor dieser Änderung, nach welcher die Justizverwaltungsbehörden (noch) nicht zu jenen Behörden zählten, die das AVG anzuwenden hatten (VwGH 14.12.1995, 94/19/1174), hat der VwGH für die Beurteilung der Frage, wem in einem Verfahren vor den Justizverwaltungsbehörden Akteneinsicht zukommt, auf die im AVG "niedergelegten allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens" abgestellt, hierfür die Maßstäbe des § 17 AVG (sinngemäß) herangezogen und festgehalten, dass nach diesen Grundsätzen "die Behörde nur Parteien Einsicht in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile zu gestatten" hat (VwGH 14.12.1995, 94/19/1174). Auch nach diesen Grundsätzen gälte daher für die Frage der Parteistellung (als Voraussetzung der Akteneinsicht) nichts anderes als das, was durch § 17 AVG geboten ist.
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