Die allfällige Befangenheit des den Revisionsschriftsatz genehmigenden Organwalters ändert nichts an der Zuständigkeit (Ermächtigung) des einschreitenden Organwalters zur Genehmigung des Revisionsschriftsatzes oder an der Zurechnung der von ihm genehmigten Revision zur revisionswerbenden Behörde.
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