Der EGMR hat dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft (vgl. iZm § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG das E vom 22. Juni 2016, Ro 2014/03/0067, mit Verweis auf EGMR vom 18. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz. 97 ff). Erst jüngst hat der EGMR wiederum betont, dass der Entfall der Verhandlung mit außergewöhnlichen Umständen begründet werden kann, wenn das Verfahren ausschließlich Rechtsfragen ("exclusively legal questions") betrifft (vgl. das Urteil des EGMR vom 8. November 2016, Nr. 64160/11, Pönkä, Rz. 32).
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