IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26161697010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Eingabe vom 05.03.2021 zeigten der bisherige Bewirtschafter und die Beschwerdeführerin als neue Bewirtschafterin einen Bewirtschafterwechsel des Betriebs Nr. XXXX wirksam ab 01.04.2021 an.
2. Am 22.04.2023 schloss die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung zur Facharbeiterin Landwirtschaft erfolgreich ab.
3. Am 12.03.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag (MFA) 2024 für das Antragsjahr 2024, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen, eine Almauftriebsprämie, eine Ausgleichszulage sowie eine Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe landwirtschaftlicher Nutzflächen.
4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 15.01.2025, AZ II/4-DZ/24-26161697010, gewährte die AMA der Beschwerdeführerin Prämien in Höhe von EUR 3.910,70. Der Antrag auf Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte wurde hingegen abgewiesen, da der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle (Hinweis auf § 21 Abs. 1 GSP-AV).
5. Mit elektronischer Eingabe vom 13.02.2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe Ende August 2022 ihr erstes Kind geboren, der Facharbeiterkurs habe dann im Oktober 2022 angefangen. Es sei eine große Herausforderung gewesen, Kind und Kurs unter einen Hut zu bringen. Daher bitte sie um Nachsicht, dass sie die Frist für die Absolvierung der Ausbildung um 22 Tage überschritten habe.
6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 17.09.2025 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass eine Junglandwirtin bzw. ein Junglandwirt spätestens zwei Jahre nach Beginn der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine entsprechende Fachausbildung nachweisen müsse. In begründeten Fällen könne vor Ablauf der zwei Jahre ein Antrag auf Verlängerung dieser Frist um ein Jahr gestellt werden. Mangels eines solchen Antrags sei die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte abzuweisen gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 01.04.2021 übernahm die Beschwerdeführerin als neue Bewirtschafterin die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebs Nr. XXXX .
Am 22.04.2023 schloss die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung zur Facharbeiterin Landwirtschaft erfolgreich ab.
Am 12.03.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen MFA 2024 für das Antragsjahr 2024 und beantragte unter anderem die Gewährung einer Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, im Folgenden VO (EU) 2021/2115:
„Artikel 4
In den GAP-Strategieplänen festzulegende Begriffsbestimmungen und Bedingungen
(1) Die Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen die Begriffsbestimmungen für „landwirtschaftliche Tätigkeit“, „landwirtschaftliche Fläche“, „förderfähige Hektarfläche“, „aktiver Landwirt“, „Junglandwirt“ und „neuer Landwirt“ sowie die einschlägigen Bedingungen gemäß dem vorliegenden Artikel fest.
[…]
(6) Die Begriffsbestimmung für „Junglandwirt“ ist so festzulegen, dass sie Folgendes enthält:
a) eine Altersobergrenze zwischen 35 und 40 Jahren,
b) die vom „Leiter des Betriebs“ zu erfüllenden Voraussetzungen,
c) die einschlägigen Qualifikationen oder Ausbildungsanforderungen, wie von den Mitgliedstaaten festgelegt.
[…]
Artikel 16
Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen
[…]
(2) Bei den entkoppelten Direktzahlungen handelt es sich um
[…]
c) die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte;
[…]
Artikel 30
Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
(1) Die Mitgliedstaaten können nach den in diesem Artikel festgelegten und in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen eine ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte im Sinne der Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 6 vorsehen.
[…]“
Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idFd BGBl. I Nr. 77/2022:
„Gemeinsame Begriffsbestimmungen des GAP-Strategieplans
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
§ 6d. (1) Die „landwirtschaftliche Tätigkeit“, die „landwirtschaftliche Fläche“, die „förderfähige Fläche“, der „Junglandwirt“, der „neue Landwirt“ sowie der „aktive Landwirt“ sind unter Heranziehung der in Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie den in den Abs. 2 bis 9 enthaltenen Vorgaben durch Verordnung näher zu konkretisieren.
[…]
(8) Der Junglandwirt darf im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre sein und muss über eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Ausbildung auf zumindest Facharbeiterniveau verfügen, die spätestens innerhalb einer in der Verordnung festgelegten Frist nachzuweisen ist. Ebenso ist die Frist für die Antragstellung nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit festzulegen.
[…]“
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl II Nr. 409/2022:
„Sonstige Vorgaben
§ 21. (1) Der Junglandwirt muss einen landwirtschaftlichen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führen oder eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Leitung des Betriebes haben; ferner muss der Junglandwirt spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung oder einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Der Antrag auf ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte ist spätestens für das der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt folgende Antragsjahr zu stellen. Erfolgte die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den Junglandwirt vor dem Jahr 2022 aber frühestens im Jahr 2018, so ist der Antrag spätestens für das Antragsjahr 2023 zu stellen.
[…]“
3.2. Rechtliche Würdigung:
Mit 1.1.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Es ist aber weiterhin unter dem Titel „Ergänzende Einkommensstützung“ eine Zahlung für Junglandwirte vorgesehen. Gemäß Art. 30 Abs. 1 VO (EU) 2021/2115 obliegt es den Mitgliedstaaten, in deren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführte Bedingungen für diese ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte festzulegen. Dabei sind die in Art. 4 Abs. 6 leg.cit. vorgesehenen Kriterien einer Altersobergrenze und die vom Leiter des Betriebs zu erfüllenden Voraussetzungen, insbesondere eine einschlägige Qualifikation oder Ausbildung, zu berücksichtigen. In Österreich geschah dies durch § 6d MOG 2021 und die GSP-AV.
Dem festgestellten Sachverhalt ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Bewirtschaftung ihres landwirtschaftlichen Betriebs am 01.04.2021 aufnahm, die Ausbildung zur Facharbeiterin Landwirtschaft aber erst am 22.04.2023 abschloss. Damit erfüllt sie aber nicht das in § 21 Abs. 1 GSP-AV festgelegte Kriterium für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte, nämlich spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit die Facharbeiterprüfung nachzuweisen. Wie die Beschwerdeführerin selbst eingesteht, überschreitet sie die zweijährige Frist um 22 Tage.
Nun sieht § 21 Abs. 1 leg.cit. die Möglichkeit vor, in begründeten Fällen vor Ablauf der zwei Jahre einen Antrag auf Verlängerung um ein weiteres Jahr zu stellen. Selbst wenn also die Geburt ihres ersten Kindes ein außergewöhnlicher Umstand wäre, so müsste dies zur Fristverlängerung durch Antragstellung vor Ablauf der Zweijahresfrist geltend gemacht werden. Wie die AMA richtig ausgeführt hat, wurde ein solcher Antrag auf Fristverlängerung nicht gestellt, sodass der Antrag auf Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte mangels Nachweises der erforderlichen Facharbeiterprüfung spätestens zwei Jahre nach Bewirtschaftungsbeginn abzuweisen war.
Die Nichtgewährung der Zahlung für Junglandwirte durch die belangte Behörde erfolgte zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117).
3.3. Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).
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