IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde der XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria vom 10.01.2023, Zahl II/4-DZ/22-22191525010, betreffend Direktzahlungen 2022, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dem Antrag auf Zahlung für Junglandwirte stattgegeben wird.
II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (BF) trat mit 20.06.2021 in die Bewirtschaftung des gegenständlichen Betriebs des XXXX ein und beantragte im MFA 2022 erstmalig die Zahlung für Junglandwirte (Top-Up).
Als Nachweis für die abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung übermittelte die BF ihren Studienbescheid aus der Ukraine über den Abschluss des Studiums der Betriebswirtschaftslehre.
2. Mit Bescheid vom 10.01.2023 wurden für das Antragsjahr 2022 Direktzahlungen gewährt und wurde das Top-Up abgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid wurde mit 06.02.2023 Beschwerde eingebracht. Im Zuge der Beschwerde geht die BF erneut auf Ihre Ausbildung ein und dass die Ausbildung landwirtschaftliche Schwerpunkte enthielt und sich auch die Abschlussarbeit um ein landwirtschaftliches Thema drehte.
4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass es sich aus Sicht der AMA klar um ein Betriebswirtschaftsstudium handle und dieses somit nicht als landwirtschaftliche Ausbildung anzuerkennen sei.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.05.2024 wurde das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft um gutachterliche Stellungnahme zur Frage ersucht, ob es sich bei dem in der Ukraine absolvierten Studium der BF um eine landwirtschaftliche Ausbildung handelt, die die Voraussetzung für die Gewährung der Junglandwirteprämie erfüllt.
6. Mit Schreiben vom 20.08.2024 teilte das Ministerium mit:
„[…] zu der mit Schreiben vom 29. Mai 2024 gestellten Frage, ob der Abschluss des Masterstudiums „Business Economics“ einer ukrainischen Universität einen Ausbildungsnachweis gemäß Art. 50 Abs. 3 der Verordnung (EU) 1307/2013 iVm § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 darstellt, nimmt das BML wie folgt Stellung:
Ziel der Junglandwirte-Regelung der Verordnung (EU) 1307/2013 ist es, die unternehmerische Initiative, die von entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors der Europäischen Union ist, zu unterstützen. Zu diesem Ziel trägt auch die Ausbildungsverpflichtung bei. Zweck der Ausbildungsverpflichtung ist es, insbesondere für die auszuübende landwirtschaftliche Tätigkeit einen entsprechenden fachspezifischen Wissensstand zu schaffen und sicherzustellen, damit die (angehenden) Landwirte besser über die agrarrelevanten, ökonomischen und ökologischen Herausforderungen der landwirtschaftlichen Betriebsführung vorbereitet sind.
Art. 50 Abs. 3 der Verordnung (EU) 1307/2013, der im Kapitel „Zahlung für Junglandwirte“ enthalten ist, ermächtigt die Mitgliedstaaten in Bezug auf einschlägige Qualifikationen bzw. Ausbildungsanforderungen weitere Förderkriterien zu definieren.
Gemäß § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, in der für das Jahr 2022 anzuwendenden Fassung BGBl. II Nr. 165/2020, müssen Junglandwirte im Sinne des Art. 50 der Verordnung (EU) 1307/2013 spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen.
Das Merkblatt der Agrarmarkt Austria zu den Direktzahlungen 2022 beinhaltet unter Punkt 1.1.1 „Erforderliche Ausbildung für die Anerkennung als Junglandwirt“ Folgendes:
Als geeignete schulische Ausbildung ist mindestens ein Fachabschluss erforderlich. Als Nachweis hierfür dient ein von der Schule unterschriebener Facharbeiterrief.
Ein Jahres-/Abschlusszeugnis kann nicht als Nachweis für die abgeschlossene Ausbildung angesehen werden.
Als geeignete Ausbildung können insbesondere folgende Fachrichtungen anerkannt werden: In der nachfolgenden Tabelle sind als Art des Nachweises ein Facharbeiterbrief, Meisterbrief, Maturazeugnis oder Bescheid zur Verleihung eines akademischen Grades festgehalten. In dieser Tabelle werden zahlreiche Fachrichtungen alphabetisch beginnend mit Bienenwirtschaft, Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung bis zu Veterinärmedizin sowie Weinbau und Kellerwirtschaft bzw. zuletzt Agrarmanagement, - wissenschaften angeführt.
Nicht angeführt ist dabei Betriebswirtschaft.
Seite 11 der Beilagen zur Beschwerde von XXXX enthält die Inhalte des Studiums von Frau XXXX in der Ukraine, unter anderem
• „Agricultural Policy,
• Marketing Management in Agro-Industrial Complex,
• Management of Expenses in Agro-Industrial Complex und
• Nonparametric Analysis in Agro-Industrial Complex“
samt der Anzahl der angebotenen Stunden und der Benotung.
Daneben war das Thema der Diplomarbeit von Frau XXXX „ Argumentation of the Organization of Farming in the Conditions of limited Land Ressources“.
Zum Masterstudium „Agrarmanagement und –innovationen“ der FH Oberösterreich in Steyr sind u.a. folgende Studieninhalte zu entnehmen:
• „Rechtliche Rahmenbedingungen in Landwirtschaft und Digitalisierung,
• Aktuelle Techniken und Anwendungen in der Agrarwirtschaft,
• Globale, agrarische Wertschöpfungsketten und Supply-Chains,
• Innovationsmanagement, digitale Geschäftsmodelle
• Organisationswissen, Entscheidungsstrukturen
• Aktuelle Techniken und Anwendungen in der Agrarwirtschaft“.
Daneben enthalten das von Frau XXXX abgelegte Studium ebenso wie das oben angeführte Masterstudium „Agrarmanagement und -innovationen“ u.a. zahlreiche Inhalte zu Management und Leadership.
Ein Vergleich der Inhalte des von Frau XXXX abgelegten Studiums zeigt somit starke Ähnlichkeiten mit dem oben angeführten Masterstudium „Agrarmanagement und -innovationen“.
Aus diesem Grunde kann im vorgelegten Fall ein derartiger Studienabschluss nach Auffassung des BML als geeigneter Ausbildungsnachweis für Direktzahlungen (Zahlung für Junglandwirte) entsprechend Art. 50 Abs. 3 Verordnung (EU) 1307/2013 iVm § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 anerkannt werden. Angemerkt wird, dass die vorgelegten Unterlagen der Beschwerde der Beurteilung zugrunde gelegt wurden, aber keine Überprüfung auf Echtheit und Richtigkeit dieser Unterlagen erfolgte.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Abschluss des Masterstudiums „Business Economics“ einer ukrainischen Universität durch die BF XXXX weist starke Parallelen zum Masterstudium „Agrarmanagement und -innovationen“ der FH Oberösterreich in Steyr auf und kann somit als einschlägige landwirtschaftliche Ausbildung beurteilt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der Aufbereitung durch die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage, der Beschwerdeschrift samt Anlagen und insbesondere der Stellungnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft vom 20.08.2024.
Dass es sich bei dem von der BF absolvierten Studium der Betriebswirtschaft um eine einer landwirtschaftlichen Ausbildung vergleichbare Ausbildung handelt, kann insbesondere darauf zurückgeführt werden, dass die BF eine Spezialisierung auf landwirtschaftliche Inhalte im Rahmen ihres Studiums vorgenommen hat und ergänzend eine entsprechende Abschlussarbeit aus dem landwirtschaftlichen Bereich verfasst hat.
Die gutachterliche Stellungnahme des BML erweist sich zudem als schlüssig und nachvollziehbar (vgl. Verfahrensgang).
Dafür, dass es sich bei den von der BF vorgelegten Unterlagen, nämlich die Nachweise über die Absolvierung des Studiums, um keine echten Urkunden handelt, kamen im Verfahren keine Anhaltspunkte hervor und wurde die Echtheit und Richtigkeit dieser auch von der belangten Behörde nicht in Frage gestellt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I 1992/376 i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates, ABl L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307/2013) lautet auszugsweise:
„Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"
i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder
iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;
[…]“
„Zahlung für Junglandwirte
Artikel 50
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.
(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
(5) Die Zahlung für Junglandwirte wird je Betriebsinhaber für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt, gerechnet ab der erstmaligen Beantragung der Zahlung für Junglandwirte, vorausgesetzt diese Beantragung erfolgt innerhalb von fünf Jahren nach der Niederlassung gemäß Absatz 2 Buchstabe a. Dieser Zeitraum von fünf Jahren gilt auch für Betriebsinhaber, die eine Zahlung für Junglandwirte für Anträge vor dem Antragsjahr 2018 erhalten haben.
[…]
(8) In Abweichung von den Absätzen 6 und 7 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte berechnen, indem ein Zahlenfaktor, der einem Wert zwischen 25 % und 50 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird.
Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird.
[…]“
Die Verordnung über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl II 2014/368, lautet auszugsweise:
„Zahlung für Junglandwirte
§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden. Kann die gemäß dem zweiten Satz gewährte Fristverlängerung aufgrund von behördlich angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht eingehalten werden, kann diese Frist auf Antrag um weitere sechs Monate verlängert werden.“
3.3. Rechtliche Würdigung:
Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie (Art. 50 Abs. 1 VO [EU] 1307/2013) sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist (Art. 50 Abs. 2 VO [EU] 1307/2013).
Art. 50 Abs. 3 der Verordnung (EU) 1307/2013, der im Kapitel „Zahlung für Junglandwirte“ enthalten ist, ermächtigt die Mitgliedstaaten in Bezug auf einschlägige Qualifikationen bzw. Ausbildungsanforderungen weitere Förderkriterien zu definieren.
Gemäß § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014, in der für das Jahr 2022 anzuwendenden Fassung BGBl. II Nr. 165/2020, müssen Junglandwirte im Sinne des Art. 50 der Verordnung (EU) 1307/2013 spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen.
Das Merkblatt der Agrarmarkt Austria zu den Direktzahlungen 2022 beinhaltet unter Punkt 1.1.1 „Erforderliche Ausbildung für die Anerkennung als Junglandwirt“ Folgendes:
Als geeignete schulische Ausbildung ist mindestens ein Fachabschluss erforderlich. Als Nachweis hierfür dient ein von der Schule unterschriebener Facharbeiterrief.
Ein Jahres-/Abschlusszeugnis kann nicht als Nachweis für die abgeschlossene Ausbildung angesehen werden.
Als geeignete Ausbildung können insbesondere folgende Fachrichtungen anerkannt werden: In der nachfolgenden Tabelle sind als Art des Nachweises ein Facharbeiterbrief, Meisterbrief, Maturazeugnis oder Bescheid zur Verleihung eines akademischen Grades festgehalten. In dieser Tabelle werden zahlreiche Fachrichtungen alphabetisch beginnend mit Bienenwirtschaft, Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung bis zu Veterinärmedizin sowie Weinbau und Kellerwirtschaft bzw. zuletzt Agrarmanagement, -wissenschaften angeführt.
Nicht angeführt ist dabei Betriebswirtschaft, jenes Studium, welches die BF an einer ukrainischen Universität absolviert hat. Wie sich aus den Feststellungen bzw. der Beweiswürdigung ergibt, kann das Studium im Fall der BF auf Grund einer einschlägigen Spezialisierung auf landwirtschaftliche Inhalte dennoch als geeignete Ausbildung als Voraussetzung für die Junglandwirteprämie anerkannt werden.
Die BF hat somit einen entsprechenden Nachweis innerhalb von zwei Jahren ab Aufnahme der Bewirtschaftung erbracht. Die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit erfolgte mit 20.06.2021 und der Nachweis der Ausbildung mitsamt dem Mehrfachantrag am 16.05.2022. Die BF ist im Antragsjahr auch nicht älter als 40 Jahre.
Im Ergebnis konnte die Ausbildung der BF als geeigneter Ausbildungsnachweis anerkannt werden. Somit erfüllt sie alle sich aus Art. 50 VO (EU) 1307/2013 sowie § 12 DIZA-VO ergebenden Voraussetzungen hinsichtlich der Zuerkennung der Zahlung für Junglandwirte (Top-up) für das Antragsjahr 2022.
Der Beschwerde war daher stattzugeben, der Bescheid der AMA spruchgemäß abzuändern und der AMA gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufzutragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen sowie das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Rückverweise