IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde des XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria vom 10.01.2023, Zahl II/4-DZ/22-22162661010, betreffend Direktzahlungen 2022, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2022 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA), beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
2. Am 21.07.2022 fand auf der Alm XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der insbesondere das Tier mit der Ohrmarkennummer XXXX , das im Eigentum der beschwerdeführenden Partei steht, vorgefunden wurde.
3. Der Almverantwortliche der Alm XXXX brachte zu dieser Vor-Ort-Kontrolle im Wesentlichen vor, dass das Tier scheinbar ausgebrochen sei und der Tierhalter sein Tier wieder auf seine Alm getrieben habe.
4. Mit angefochtenem Bescheid des Vorstandes des Geschäftsbereichs II der Agrarmarkt Austria (in der Folge: belangte Behörde oder AMA) wurden Direktzahlungen gewährt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Tier mit der Ohrmarkennummer XXXX abgelehnt wurde, als Ablehnungscodes wurden 58040 und 21304 angeführt. Code 21304 werde verwendet, wenn laut Vor-Ort-Kontrolle dieses Rind aufgetrieben wurde, ohne dass eine Alm-/Weidemeldung erfolgt sei. Code 58040 werde verwendet, wenn aufgrund zweier widersprüchlicher Alm/Weidemeldungen für das Rind keine ordnungsgemäße Rinderdatenbankmeldung vor. Es könne daher nicht als ermittelt gelten, auf Art. 2 Abs. 1 Z. 18 lit. a VO 640/2014, Art. 53 Abs. 4 VO 639/2014, § 13 Abs. 1 DIZA-VO wurde hingewiesen.
5. In der dagegen binnen offener Frist erhobenen Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass das eine betroffene Tier lediglich ausgebrochen sei und sofort wieder auf die eigene Alm zurückgetrieben worden sei. Ohne Rücksprache habe das Prüforgan die Ohrmarkennummer XXXX (gemeint wohl: XXXX ) mit einem erfundenen Zeitraum 04.06.2022 bis 30.09.2022 auf der Alm XXXX nachgemeldet, was nicht korrekt sei.
6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Zuge der Vorlage zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass bis auf die Kuh mit der Ohrmarke XXXX , die im angefochtenen Bescheid mit den Codes 58040 und 21304 versehen sei, für alle Tiere die gekoppelte Stützung für den Auftrieb auf Almen gewährt worden sei. Dieses Rind sei als nicht beihilfefähig erachtet worden, weil es sich laut Almmeldung der beschwerdeführenden Partei von 13.06.2022 bis 17.09.2022 auf der Eigenalm der beschwerdeführenden Partei XXXX befinden hätte sollen. Am 21.07.2022 habe auf der benachbarten Alm XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden, bei der das Rind XXXX entgegen der Almmeldung auf Flächen der Alm XXXX vorgefunden worden sei. Mit Eingabe vom 22.08.2022 sei von der Alm XXXX eine Stellungnahme zur Vor-Ort-Kontrolle abgegeben und ausgeführt worden, dass das Rind auf der Alm von der beschwerdeführenden Partei gemeldet worden und wohl ausgebrochen sei. Das Tier sei in weiterer Folge wieder auf die Alm der beschwerdeführenden Partei zurückgetrieben worden. Die Ummeldung des Rindes auf die Alm XXXX durch die belangte Behörde sei daher zu Unrecht erfolgt. Seitens der belangten Behörde sei diese Stellungnahme zum Anlass genommen, mit dem Kontrollorgan hinsichtlich der getroffenen Prüffeststellung Rücksprache zu halten. Dabei sei von diesem bestätigt worden, dass es zu keinem Ablesefehler o.ä. hinsichtlich der Kennzeichnung gekommen sei und dass es sich tatsächlich um das Rind XXXX handle, das von ihm auf den Flächen der Alm XXXX zusätzlich zu den anderen 20 Rindern, für die die beschwerdeführende Partei als Auftreiber auf die Agrargemeinschaft XXXX gemeldet worden sei, vorgefunden worden sei. Meldetechnisch sei das gegenständliche Rind neben zwei weiteren Kühen und zwei sonstigen Rindern jedoch auf der benachbarten Eigenalm XXXX als gealpt gemeldet gewesen. Nach Einschätzung des Kontrollorgans sei es aufgrund des Zaunes, der die beiden Almflächen trenne, unwahrscheinlich, dass ein Rind ausgebrochen und eigenständig von der Eigenalm der beschwerdeführenden Partei auf die Almflächen der Alm XXXX gewandert sei. Vielmehr sei anzunehmen, dass das Rind tatsächlich seit Beginn der Alpungsperiode ohne entsprechende Meldung gemeinsam mit den anderen 20 Rindern auf die Flächen der Alm XXXX gealpt worden sei und nur die Meldung nicht korrekt erfolgt sei (auf die Eigenalm statt auf die XXXX ). Aber auch wenn das Rind ausgebrochen sein sollte, handle es sich dabei um keinen Fall Höherer Gewalt, denn ein Ausbruch sei nicht unvorhersehbar und daher durch eine ordnungsgemäße Einzäunung zu verhindern. Wenn die gewählte Form der Einzäunung einen Ausbruch dennoch möglich mache und sich Rinder in so einem Fall nicht an dem Haltestandort befinden, wo sie gemeldet worden seien, liege für sie keine ordnungsgemäße Meldung an die Rinderdatenbank und somit ein Verstoß gegen die Registrierungsverpflichtungen vor. Eine fehlende Meldung an die Rinderdatenbank führe dazu, dass dieses Tier im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet werden könne, weshalb für dieses Rind gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 18 lit. a VO (EU) 640/2014 i.V.m. Art. 30 Abs. 3 VO (EU) 640/2014 keine Prämie gewährt werden könne. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergebe sich bereits aus Art. 53 Abs. 4 VO (EU) 639/2014. In diesem Zusammenhang sei national in § 13 Abs. 1 DIZA-VO normiert, dass die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetrieben Rinder gewährt werden könne, die gemäß der VO (EG) 1760/2000 gekennzeichnet und registriert seien. Eine Ausnahme sei dabei nur vorgesehen, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich VO (EG) 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind. Diese Ausnahme treffe auf den gegenständlichen Fall nicht zu.
7. Mit hg. Schriftsatz vom 10.06.2025 wurde der beschwerdeführenden Partei zum Vorlageschreiben der belangten Behörde (als „Aufbereitung“ bezeichnet) rechtliches Gehör samt der Möglichkeit, hiezu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Der mit RSb versendete Schriftsatz ist einem Ersatzzusteller (laut Rückschein einem Mitbewohner) am 10.07.2025 zugestellt worden. Eine Stellungnahme hiezu ist bei Gericht nicht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Aufgrund des vom Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Die beschwerdeführende Partei bewirtschaftete im Antragsjahr 2022 einen landwirtschaftlichen Betrieb. Am 13.06.2022 meldete sie den Auftrieb des Rindes mit der Ohrmarkennummer XXXX auf ihre Eigenalm XXXX vom selben Tag, am 20.09.2022 meldete sie den Abtrieb des Tieres mit 17.09.2022. Für die Alm XXXX findet sich zu diesem Rind keine Onlinemeldung. Tatsächlich befand sich das Rind zwischen 04.06.2022 und 30.09.2022 auf der Alm XXXX .
2. Beweiswürdigung:
Beweis erhoben wurde durch Einsicht in den vorgelegten Behördenakt.
Die Feststellung zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Antragsjahr ergibt sich aus dem Mehrfachantrag-Flächen.
Die Feststellungen zu den Onlinemeldungen zu den beiden betroffenen Almen ergibt sich aus einem Einblick in die Datenbank.
Die Feststellung zum Aufenthalt des einzelnen Rindes zwischen 04.06.2022 und 30.09.2022 ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
Die Almverantwortlichen der beiden Almen gingen übereinstimmend von einem ausgebrochenen Rind aus. Demgegenüber berichtet die belangte Behörde nach Rücksprache mit dem Prüforgan von einem vorhandenen Zaun und schließt daraus, dass die Einlassung der Landwirte unschlüssig sei und darüber hinaus zur Verschleierung eines Meldeverstoßes diene. Zu diesen Ausführungen der belangten Behörde wurde der beschwerdeführenden Partei rechtliches Gehör gewährt, sie hat hiezu jedoch keine Stellungnahme abgegeben. Da sie insbesondere der Darstellung des Prüforgans, dass ein Zaun vorhanden gewesen sei, der das Ausbrechen einzelner Tiere verhindert hätte, nicht entgegengetreten ist, geht das Gericht davon aus, dass das betroffene Rind fälschlich auf die Eigenalm XXXX gemeldet wurde und nicht den Tag der Vor-Ort-Kontrolle irrtümlich, sondern vielmehr die gesamte Alpungsdauer auf der Alm XXXX verbracht hat. Als Zeitraum des Aufenthalts auf der Alm XXXX war der Aufenthalt der anderen Rinder der beschwerdeführenden Partei auf dieser Alm anzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I 1992/376 i.V.m. § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I 2007/55 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die delegierte Verordnung (EU) 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (in der Folge: VO (EU) 640/2014), ABl. 2014/181, 48, lautet auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[…]
18. „ermitteltes Tier“:
a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, oder
b) im Rahmen einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme ein Tier, das durch Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelt wurde;
[…]"
"ABSCHNITT 4
Fakultative gekoppelte Stützung auf der Grundlage von Beihilfeanträgen im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere und Förderung der ländlichen Entwicklung auf der Grundlage von Zahlungsanträgen im Rahmen von tierbezogenen Stützungsmaßnahmen
Artikel 30
Berechnungsgrundlage
(1) In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.
(2) Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch machen, stellen gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen.
(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfe- oder Stützungsbetrag unbeschadet des Artikels 31 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.
(3a) Wurden Tiere während des Zeitraums, den der in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 genannte Mitgliedstaat festgelegt hat, an andere als die gemäß dem genannten Buchstaben gemeldeten Orte verbracht, so gelten die Tiere als ermittelt, wenn sich die Tiere bei Vor-Ort-Kontrollen sofort innerhalb des Betriebs lokalisieren lassen.
(4) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen festgestellt, so gilt Folgendes:
[…]
d) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um fehlerhafte Eintragungen in das Register, die Tierpässe oder die elektronische Tierdatenbank, die jedoch für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsbedingungen — mit Ausnahme der Voraussetzung gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 — im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme nicht ausschlaggebend sind, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige fehlerhafte Eintragungen bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.
e) Handelt es sich bei den festgestellten Verstößen um verspätete Meldungen von Tierereignissen an die elektronische Datenbank, so gilt das betreffende Tier als ermittelt, wenn die Meldung vor Beginn des Haltungszeitraums oder vor dem gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 festgelegten Stichtag erfolgt ist.
Eintragungen und Meldungen im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen können bei offensichtlichen Fehlern, die von der zuständigen Behörde anerkannt wurden, jederzeit berichtigt werden."
Die delegierte Verordnung (EU) 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (in der Folge VO (EU) 639/2014) ABl. 2014/181, 1) lautet auszugsweise:
"Artikel 53
Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung
[…]
4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates (2) fest.
Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als:
a) der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt;
b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. September 2015 die in Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkte mit.
[…]"
Die Verordnung über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015, in der Folge: DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:
"Fakultative gekoppelte Stützung
§ 13. (1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.
[…]"
Die Verordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2021, in der Folge RKZ-VO) BGBl. II Nr. 174/2021, lautet auszugsweise:
"Sonderbestimmungen für Alm/Weidemeldungen
§ 8. (1) Innerhalb von 14 Tagen sind von der für die Alm oder Weide verantwortlichen Person online über die entsprechende Webseite der AMA unter Verwendung des dort vorgesehenen Formulars in die elektronische Datenbank zu melden:
1. der Auftrieb auf Almen oder Weiden, wenn es zu einer Vermischung von Rindern mehrerer rinderhaltender Personen kommt, sowie der darauffolgende Abtrieb,
2. der Auftrieb auf Almen oder Weiden in einer anderen Gemeinde ohne Vermischung von Rindern mehrerer rinderhaltender Personen, wenn für die Almen oder Weiden eigene Betriebsnummern vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Antrag gemäß § 34 der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung, BGBl. II Nr. 403/2022 in der jeweils geltenden Fassung, anderer Bewirtschafter enthalten sind, sowie der darauffolgende Abtrieb.
(2) Ausgenommen von der Meldepflicht nach Abs. 1 ist jedoch der Auf- oder Abtrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) derselben rinderhaltenden Person in derselben Gemeinde vor oder nach einem meldepflichtigen Auf- oder Abtrieb auf Almen oder Weiden sowie der Transport auf oder von Almen und Weiden.
[…]"
3.3. Rechtliche Würdigung:
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass für ein Rind der beschwerdeführenden Partei fälschlicherweise der Auftrieb auf die Eigenalm gemeldet wurde, das Rind jedoch mit anderen Tieren der beschwerdeführenden Partei auf die benachbarten Alm XXXX aufgetrieben wurde. Aus den oben wiedergegebenen Bestimmungen, insbesondere Art. 30 Abs. 3 VO (EU) 640/2014 ergibt sich, dass das betroffene Rind nicht als ermitteltes Tier im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z. 18 lit. a leg. cit. gelten kann.
Der Entscheidung der belangten Behörde, das verfahrensgegenständliche Rind als nicht ermitteltes Tier zu werten, war nicht entgegenzutreten und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Der Sachverhalt ist geklärt, da die beschwerdeführende Partei die Darstellung der belangten Behörde nicht bestritten hat. Letztlich handelte es sich somit um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 29.07.2015, Ro 2015/07/0095).
Rückverweise